Repetitorium Strafrecht/Strafprozessrecht: Strafantrag erforderlich?

Einleitung

Diese Reihe „Repetitorium“ soll einige Grundlagen des Strafrechts und Strafprozessrechts in das Gedächtnis zurückrufen, weist auf Neuregelungen hin und bietet damit die Gelegenheit, vorhandenes Wissen zu überprüfen und zu aktualisieren. Eine kurze Einführung in das Thema frischt vorhandenes Wissen auf. Literaturhinweise ermöglichen eine weitergehende Vorbereitung. Die Arbeitsblätter geben zudem zu Beginn eine Ausfüllhilfe in Form von vorausgefüllten Spalten (Beispiele). Danach folgen die Aufgaben. Den Abschluss bildet ein Fall, der besonders schwierig ist, oder aufzeigt, dass weitere Ermittlungen notwendig sind, um den Fall eindeutig zu lösen.

Einführung in das Thema „Strafantrag erforderlich?“

Der Strafanspruch des Staates ist grundsätzlich immer vorhanden. Offizialdelikte sind daher notfalls auch gegen den Willen des Verletzten zu verfolgen. Ausnahmen bilden die Privatklagedelikte (§ 395ff StPO) und die Antragsdelikte. Die Privatklagedelikte sollen später betrachtet werden. Die Antragsdelikte sind Thema dieses Arbeitsblatts. Das Strafantragsrecht steht vermittelnd zwischen dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht. Der Strafanspruch des Staates wird ganz (bei den absoluten Antragsdelikten) oder teilweise (bei den relativen Antragsdelikten) an den Verletzten oder einen anderen Antragsberechtigten abgegeben, d.h. die Straftat nur mit seinem erklärten Willen verfolgt. Wer in welcher Frist antragsberechtigt ist und viele weitere Einzelheiten regeln die §§ 77 – 77e StGB. Diese Normen sollen ebenfalls später vertieft werden. Vorab nur: Die Form des Strafantrags bestimmt § 158 StPO. Bei Strafanträgen gegenüber der Polizei gilt, dass dieser grundsätzlich schriftlich, d.h. mit Unterschrift des Antragsberechtigten, einzuholen ist.

Vorliegend geht es um die Einstiegsfrage, ob ein Strafantrag zur Strafverfolgung erforderlich ist, also eingeholt werden muss, und um die Unterscheidung zwischen sog. absoluten und sog. relativen Antragsdelikten.

Absolute Antragsdelikte stellen die Strafverfolgung vollständig in die Verfügung des Antragsberechtigten, also meist des Verletzten. Absolute Antragsdelikte sind am Wortlaut zu erkennen: „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt“. Relative Antragsdelikte erkennt man an dem einschränkenden Zusatz nach dem Antragserfordernis: „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Vorliegen dieses besonderen öffentlichen Interesses je nach Einzelfall, wobei die Verwaltungsvorschrift „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)“ Anwendung findet.

Bei manchen Delikten entsteht ein Antragserfordernis nur durch die besonderen Umstände, nämlich die Geringfügigkeit des Schadens oder die besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer. Die Anwendung von § 248a StGB führt zu einem relativen Antragsdelikt, die Anwendung von § 247 StGB zu einem absoluten Antragsdelikt. Beide Normen gelten nicht nur für den Diebstahl und die Unterschlagung, sondern für eine ganze Reihe weiterer Delikte. Für den Betrug verweist z.B. § 263 Abs. 4 StGB auf die §§ 247 und 248a StGB. Das Antragserfordernis gilt entsprechend. Die Wertgrenze für die Geringfügigkeit einer Sache liegt z.Zt. bei ca. 25,00 Euro. § 247 StGB enthält mehrere Varianten: Angehörige sind in § 11 Abs. 1 StGB legaldefiniert, Vormundschaft und Betreuerstellung ergeben sich aus dem BGB, die häusliche Gemeinschaft setzt voraus, dass Täter und Opfer mit dem Willen zusammenleben, Verpflichtungen aus der persönlichen Bindung zu tragen (Fischer, StGB-Komm. 68. Aufl. 2021, Rn. 23c).

Das Antragserfordernis ist entweder in dem Paragraphen der Strafnorm selbst oder zusammenfassend für die Straftaten eines Abschnitts geregelt. Zum Beispiel regelt § 230 StGB das Strafantragsrecht für alle Körperverletzungsdelikte. Ist die konkrete Norm dort nicht aufgeführt, liegt ein von Amts wegen zu verfolgendes Offizialdelikt vor.

Literaturempfehlungen zum Strafantrag

Böhme/Lahmann, Strafantragsrecht, JuS 2016, 234 ff.; Loose/Henseler, Antragsdelikte als Prüfungsgegenstand im Assessorexamen, JuS 2018, 346 ff.; Mitsch, Strafantragsdelikte, JA 2014, 1 ff.; Ruppert, Der Strafantrag – Vernachlässigter Stolperstein in Prüfung und Klausur, JA 2018, 107 ff. und Schwarz/Sengbusch, Zur Wirksamkeit von Strafanträgen minderjähriger Verletzter, NStZ 2006, 673 ff.

Arbeitsblatt mit Lösungen

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