Repetitorium Zeugnisverweigerung aus beruflichen Gründen (§§ 53, 53a StPO)

Einführung in das Thema

Überblick über den Beitrag

In der vorigen Folge des Repetitoriums stand das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen im Mittelpunkt. Mit dem Beitrag in diesem Heft wird das Thema „Zeugnisverweigerung“ fortgesetzt. Einführung und Arbeitsblatt stellen die Grundzüge der Zeugnisverweigerung aus beruflichen Gründen vor, welches in § 53 StPO geregelt ist. § 53 StPO regelt auch die Entbindung von der Schweigepflicht. Die Wirkung einer Schweigepflichtentbindung erfordert einen Blick auf die Strafnorm des Geheimnisverrats (§ 203 StGB). Um das Zeugnisverweigerungsrecht zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber in § 160a StPO Ermittlungen untersagt und Beweisverbote eingeführt. Die Entscheidung des Berufsträgers, sein Zeugnisverweigerungsrecht auszuüben, erstreckt sich auf die „mitwirkende Personen“ (§ 53a StPO).

Systematik

Wirkung

53 StPO bewirkt eine Zeugnisfreiheit, genau wie § 52 StPO.[i] Der Umfang ist jedoch begrenzt (dazu sogleich). Ein weiterer, wesentlicher Unterschied zwischen beiden Paragrafen ist, dass ein Beschuldigter zur Begründung des Zeugnisverweigerungsrechts (ZVR) aus § 53 StPO nicht erforderlich ist.[ii] Auch bei § 53 StPO kann das ZVR aus einem Verhältnis zum Beschuldigten entstehen, z.B. zum Verteidiger. Häufiger ist ein Drei-Personen-Verhältnis: Der Arzt als Berufsgeheimnisträger darf über die Verletzungen des Opfers schweigen, unabhängig vom Willen des mutmaßlichen Täters. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus Beruf ist auch im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen, also bereits dann, wenn noch kein Beschuldigter ermittelt worden ist.

Begrenzter Umfang

Begrenzt ist die Zeugnisverweigerungsrecht in den Nr. 2 bis 3b des § 53 StPO auf Tatsachen, die dem Berufsträger „in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind.“ Zur Verdeutlichung: Ein Rechtsanwalt (Nr. 2) speist privat regelmäßig bei seinem Lieblingsitaliener. Aus einem lautstarken Streitgespräch schließt er, dass der Inhaber des Lokals Opfer einer Schutzgelderpressung geworden ist. Darüber besteht Zeugnispflicht, wenn der Rechtsanwalt zu einer Zeugenaussage aufgefordert wird.[iii] Entschließt sich der Rechtsanwalt, den Geschädigten anwaltlich zu beraten, sind alle Gesprächsinhalte zum Thema vom ZVR erfasst, je nach Einzelfall auch die Art der ersten Kenntniserlangung.

Anvertraut sind Tatsachen, die unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Erwartung der Geheimhaltung geäußert werden. Dagegen ist das „Bekanntwerden“ sehr weit auszulegen und erfasst alle bei der Berufstätigkeit erlangten, auch die zufällig gewonnenen, Erkenntnisse.

Das ZVR des Geistlichen (Nr. 1) ist auf dessen seelsorgerische Tätigkeit begrenzt (s. unten im Beispiel). Der Umfang des ZVR der Abgeordneten (Nr. 4) erstreckt sich auf jede Kommunikation über Tatsachen, die aufgrund der Abgeordneteneigenschaft „anvertraut“ werden. In welchem Umfang Medienvertretern (Nr. 5) ein ZVR zusteht, ist sehr differenziert geregelt. Der Informantenschutz ist absolut, darüber hinaus bestehen Ausnahmen.

Berufsgeheimnisträger

Die einzelnen Berufe

Informationen über die einzelnen Berufsgruppen sind der Lösung dieses Arbeitsblatts vorbehalten. Überprüfen Sie zunächst selbständig Ihre Vorstellungen von den genannten Berufsbezeichnungen.

Für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt § 54 StPO, deshalb nennt § 53 StPO sie nicht. Sie haben nicht nur ein Recht, sondern die Pflicht zu schweigen, sofern keine Aussagegenehmigung des Dienstherrn vorliegt.

Enge Auslegung

53 StPO ist eng (restriktiv) auszulegen. Das ZVR schränkt die Ermittlung der materiellen Wahrheit ein. Im Interesse einer effektiven Strafverfolgung ist der Anwendungsbereich auf die im Gesetz genannten Berufe beschränkt. Eine analoge Anwendung auf weitere Berufsgruppen ist nach h. M.[iv] und verfassungsrechtlicher Rechtsprechung[v] nicht vorgesehen. Sehr enge Ausnahmen können nur aus dem Verfassungsrecht selber, zur Wahrung (des Kernbereichs) der persönlichen Lebensgestaltung,[vi] abgeleitet werden. Kein ZVR steht demnach u.a. Bankangestellten („Bankgeheimnis“), Betriebs- und Personalräten, Bewährungshelfern, ehrenamtlich tätigen Opferhelfern, Insolvenzverwaltern[vii], Mitarbeitern nicht ausdrücklich genannter Beratungsstellen, Gerichtshelfern, psychosozialen Prozessbegleitern, Sozialarbeitern und Sozialpädagogen, Tierärzten, Verfahrenspflegern und Vormündern[viii] zu. In der Praxis fordern Zeugen ein vermeintliches ZVR jedoch mit Hinweis auf die strafbewehrte Geheimhaltungspflicht aus § 203 StGB ein.

Verhältnis zur Geheimhaltungspflicht aus § 203 StGB

Die in § 53 StPO bevorrechtigten und in § 203 StGB zur Geheimhaltung verpflichteten Berufsgruppen sind nicht identisch.[ix] Offenkundiges Beispiel sind Tierärzte, die in § 53 StPO nicht als „Ärzte“ subsumiert werden können, weil sie keine Approbation als Humanmediziner haben. Ein Tierarzt ist nach § 203 StGB verpflichtet, nicht unbefugt Geheimnisse zu offenbaren, wie dies z.B. die Menge der in einem Massentierhaltungsbetrieb verbrauchten Antibiotika sein könnte. Das Personal in der Kinder- und Jugendarbeit, von der Kindergärtnerin bis zum Streetworker, könnte von § 203 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 6 StGB erfasst sein, wobei nur der anerkannten Suchtberatung für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit von § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO ein ZVR zugebilligt wird.

Unbefugtes Offenbaren

Für die Aussagepflicht des geheimhaltungspflichtigen Zeugen ist das Wort „unbefugt“ entscheidend. Die Rechtsnatur des Wortes „unbefugt“ ist umstritten[x], das kann hier dahinstehen. Für Berufsträger, die nur in § 203 StGB genannt werden, wirkt die Zeugenladung gem. §§ 48 ff. StPO als Befugnis.[xi] Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage geht vor. Das Gericht wahrt Geheimhaltungsinteressen Dritter z.B. durch nicht-öffentliche Verhandlungen oder den Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall (§§ 170 ff. GVG). Für Angehörige von Berufen, die in beiden Vorschriften genannt werden, z.B. Ärzte oder Rechtsanwälte, reicht die Vorladung zur zeugenschaftlichen Vernehmung hingegen nicht aus. Sie machen sich nach § 203 StGB strafbar, sofern kein Rechtfertigungsgrund (z.B. rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) greift oder eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.

Schweigepflicht

Höchstpersönliches Recht

Durch die Entbindung von der Schweigepflicht lebt die allgemeine Zeugenpflicht wieder auf.[xii] Wer zur Entbindung berechtigt ist, lässt sich aus dem Schutzzweck der Norm ableiten. § 53 StPO schützt einerseits die Berufsausübung selber, andererseits diejenigen, die die Dienste der genannten Berufe in Anspruch nehmen, oft nehmen müssen, z.B. bei Krankheit. Der BGH hat aktuell im Zusammenhang mit dem Wirecard-Verfahren ausgeführt: „Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen.“[xiii]

Die Erklärung ist ein höchstpersönliches Recht, welches z.B. nicht auf die Erben übergeht.[xiv]

Form, Frist, Ersetzung im Todesfall

Schriftform ist nicht erforderlich, selbst eine konkludente Erklärung ist möglich[xv] Der Entbindende kann seine Entbindung inhaltlich begrenzen, während des gesamten Verfahrens widerrufen und auch erneut erteilen. Wird der Berufsträger nicht von der Schweigepflicht entbunden, entscheidet der Berufsträger selbst.[xvi] Der Berufsträger muss vor allem in den Fällen selbst entscheiden, in denen z.B. der schwerverletzte Patient oder der verstorbene Mandant nicht in der Lage ist, eine Erklärung abzugeben.

Mitwirkende Personen gem. § 53a StPO

Aktueller und zukünftiger Gesetzestext

53a StPO wurde zunächst mehrfach redaktionell geändert, im Jahr 2017 jedoch erheblich erweitert. Die aktuelle Gesetzesfassung gilt seit dem 9.11.2017. Bitte genau hinschauen bei Internetrecherche und Datenbankabfrage: Es existiert bereits eine, wiederum erweiterte Fassung des § 53a StPO, die erst am 1.8.2022 in Kraft tritt.[xvii]

Definition

Erfasst werden, wie bisher, die Gehilfen der Berufstätigkeit und die Vorbereitung auf den Beruf. Neu aufgenommen wurde in § 53a Abs. 1 Nr. 1 StPO die Mitwirkung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses. Dadurch werden auch Fälle aus Nr. 2 und 3 erfasst. Zwar lassen sich Vertragsverhältnisse, z.B. arbeitsrechtliche Verträge, beweissicher nachvollziehen, aber insgesamt ist § 53a Abs. 1 StPO konturloser geworden. Unter einer „sonstigen Hilfstätigkeit“ (Nr. 3) wird die Mithilfe von „Bekannte[n], Freunde[n] oder Familienmitglieder[n]“[xviii] verstanden.

Abhängigkeit von § 53

Das ZVR wird für die mitwirkenden Personen vom (Haupt-)Berufsträger[xix] abgeleitet, folglich bindet die Entscheidung über eine Aussage bzw. Aussageverweigerung. Als gesetzlich normierte Ausnahme gilt die „in absehbarer Zeit“ nicht zu erlangende Entscheidung. Dies reicht von längerfristigem Urlaub bis zu Erkrankung oder Tod des Entscheidungsbefugten. Auch die Entbindung von der Schweigepflicht bewirkt einheitlich die Zeugenpflicht sowohl für den Hauptberufsträger als auch für die mitwirkende Person.

Keine Belehrungspflicht

Über das ZVR nach § 53 StPO muss der Zeuge nicht belehrt werden.[xx] Es gehört zum beruflichen Wissen und darf vorausgesetzt werden, auch bei mitwirkenden Personen. Bei offensichtlicher Unkenntnis über ein bestehendes ZVR ist eine Belehrung ausnahmsweise geboten.[xxi] Will ein gem. § 203 StGB schweigepflichtiger Zeuge von sich aus aussagen, z.B. einen Verdacht mitteilen oder aussagen, ohne dass eine Schweigepflichtentbindung vorliegt, ist an die Belehrung über die Freiheit der Selbstbelastung gem. § 55 StPO zu denken.

Zeugen müssen nicht auf die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht hingewiesen werden. Ermittlungstaktisch kann ein entsprechender Hinweis aber naheliegen.

Beweisverwertung

Über § 160a StPO hinaus bestehen keine ausdrücklichen Beweisverbote. Die Inhalte einer Zeugenaussage sind grds. auch dann verwertbar, wenn der Zeuge sich nach § 203 StGB des Geheimnisverrats strafbar macht. Ein Beweisverwertungsverbot besteht aber, wenn Ermittler angeben, eine Entbindung der Schweigepflicht läge vor, obwohl dies nicht der Fall ist.[xxii]

Literaturempfehlungen

Überblicksaufsätze sind rar oder veraltet[xxiii], deshalb werden hier einige neuere Aufsätze, in denen Einzelaspekte vertieft werden, empfohlen: Gillmeister, Beistand für den Zeugen – ein Mandat ohne Schutz?, NStZ 2018, 561ff; Jäger, Wer darf mir den Mund verbieten?, JA 2021, 695ff [betr. Wirecard, Wirtschaftsprüfer, Insolvenzverwalter]; Jäger, Vor Gericht muss man selbst wissen, ob man sich strafbar machen will, JA 2018, 632 ff. [Arzt, Aussage trotz § 203 StGB]; Mosiek, Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zugunsten vollbeendeter juristischer Personen?, NStZ 2018, 505 ff.

Arbeitsblatt

Beispiel

Das Arbeitsblatt lässt sich in den Spalten B bis E bereits mit genauer Gesetzeslektüre ausfüllen. Das Gesetz verweist in verschiedenen Vorschriften auf einzelne Nummern des § 53 Abs. 1 StPO. Im Umkehrschluss gilt: Ist eine Nummer nicht aufgeführt, gilt die Regelung nicht. Als Beispiel wird die Zeile zu Nr. 1 ausgefüllt.

Spalte B: Der Berufsträger nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO muss „Geistlicher“ sein. Der Umfang des ZVR wird begrenzt durch die Worte „in seiner Eigenschaft als Seelsorger“. Das kann hier genannt oder in einem zweiten Schritt geprüft werden.

Spalte C: Die Entbindung von der Schweigepflicht ist in § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelt. Nr. 1 wird dort nicht genannt. Geistlichen kann der Gläubige bzw. seelsorgerisch Beratene keine Schweigepflichtentbindung erteilen, auch nicht zur Entlastung gegen ihn erhobener Beschuldigungen.

Spalte D: Hier gilt für Nr. 1 der § 160a Abs. 1 StPO, der in Satz 1 Ermittlungsmaßnahmen als „unzulässig“ bezeichnet.

Spalte E: In § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO wird die Nr. 1 des § 53 StPO genannt. Die Antwort lautet „Ja“, es gibt „mitwirkende Personen“.

Spalte F soll freitextlich ausgefüllt werden. Nachdem Sie in Spalte B das jeweilige Berufsbild erfasst haben, sollen Sie angeregt werden, sich Beispiele für „mitwirkende Personen“ des jeweiligen Berufs zu überlegen. Für Nr. 1 folgende Vorschläge: Der Pastor oder Pfarrer einer evangelischen Gemeinde kann vertraglich eine Bürokraft engagiert haben, die u.a. Termine für seelsorgerische Gespräche vereinbart. Zur beruflichen Vorbereitung ist ein Vikar bei ihm tätig. Als „sonstige Hilfstätigkeit“ hätte die früher übliche „Pfarrersfrau“ ohne eigene Anstellung gegolten. Sie ist fast nur noch im Roman zu finden. Zu erwägen wäre, die Erwachsenen, die ehrenamtlich als Aufsichtspersonen an einer Konfirmandenfreizeit teilnehmen, als sonstige Hilfspersonen einzuordnen.

Tabelle Repetitorium

Lösungen

Laden Sie sich hier das Arbeitsblatt mit Lösungen herunter (PDF).


[i] Für die Glaubhaftmachung gemäß § 56 StPO bestehen keine Unterschiede zwischen § 52 und § 53 StPO.

[ii] Zur Erinnerung: Ein ZVR gemäß § 52 StPO entsteht nur, wenn das Verfahren bereits gegen einen Beschuldigten betrieben wird und das Angehörigenverhältnis zu diesem Beschuldigten besteht. Nicht-beschuldigte Angehörige werden über § 55 StPO geschützt.

[iii] Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen (§ 57 StGB) Aussage besteht vor Gericht und der Staatsanwaltschaft; bei Ladung durch die Staatsanwaltschaft auch vor der Polizei (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Straftat anzuzeigen, es sei denn, Ausführung oder Erfolg können noch verhindert werden (§§ 138, 139 StGB).

[iv] Vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl. 2021, § 53 Rn. 2.

[v] St. Rspr., zuletzt BVerfGE 129, 208 (TKÜ); weitere Nachweise bei Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl. 2021, § 53 Rn. 2.

[vi] Eisenberg, Beweisrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 1234.

[vii] Umstritten, anders jüngst BGH NJW 2021, 1022, LS 3.

[viii] Aufzählung in Anlehnung an Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl. 2021, § 53 Rn. 3, dort jeweils m.w.N., auch ggf. zum Streitstand im Einzelfall.

[ix] Anders Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl. 2021, § 53 Rn. 4, wohl eingrenzend gemeint hinsichtlich der „mitwirkenden Personen“; eindeutig wie hier auch Eisenberg, Beweisrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 1235.

[x] Vertreten werden eine Auslegung, nach der bei Befugnis bereits der Tatbestand des § 203 StGB entfallen soll und eine Gegenposition, nach der in der Befugnis ein Rechtfertigungsgrund zu sehen sei. Eine vermittelnde Ansicht tritt für eine Doppelfunktionalität des Merkmals ein.

[xi] H.M., vgl. Eisenberg, Beweisrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 1235; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl. 2021, § 53 Rn. 4; BGH NStZ-RR 2009, 15 (Befund- und Zusatztatsachen, mitgeteilt durch einen Sachverständigen).

[xii] Im Einzelnen umstritten für Rechtsanwälte und Verteidiger, vgl. die Nachweise der Gegenposition bei Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl. 2021, § 53 Rn. 45, der gleichwohl de lege lata ebenfalls von einer Aussagepflicht ausgeht.

[xiii] BGH NJW 2021, 1022, LS 1.

[xiv] Auch eine Ausübung durch gesetzliche Vertreter ist danach ausgeschlossen, Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl. 2021, § 53 Rn. 48. Die Praxis verfährt jedoch bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 BGB in den Fällen des § 52 Abs. 2 StPO regelmäßig anders, vgl. Starkgraff, Die Vernehmung und Belehrung Minderjähriger in familiären Konflikten. Der Regelungsge­halt von § 52 Abs. 2 StPO und die Entscheidung des Ergänzungspflegers, KommunalPraxis Spezial, Heft 3/2011, S. 150-153.

[xv] Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl. 2021, § 53 Rn. 45 nennt dafür das „Vorlegen eines Attests“, dort m.w.N.

[xvi] BGH, Beschl. v. 16.11.2017, Az. 3 StR 460/17, NStZ 2018, 362 ff. (LS), s. dazu auch die Bespr. von Jäger, JA 2018, 632 ff.

[xvii] Ges. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 (Nr. 41). Ergänzt wird die „gemeinschaftliche Berufsausübung“.

[xviii] Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm.,, 64. Aufl. 2021, § 53 Rn. 10.

[xix] Begriff nach Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Komm., 64. Aufl. 2021, § 53a Rn. 11.

[xx] Das ist wohl noch h. Rspr., aber zunehmend umstritten.

[xxi] Dresden, NStZ-RR 1997, 238.

[xxii] BGHSt 42, 73.

[xxiii] Lesenswert, aber vielfach durch Gesetzesänderung bzw. Rechtsprechung überholt Fürmann, JuS 2004, 303ff.