Die Neuregelung der Geldwäschestrafbarkeit – praxisnah, polizeibezogen

Von Rechtsanwalt Dr. Frederic Schneider, Hamburg

I. Einleitung

Am 18.3.2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (BGBl. 2021 I 327) in Kraft getreten. Bedeutende Änderungen des Straftatbestandes der Geldwäsche in § 261 StGB sind die Folge. Ziel der Änderung sei es vor allem, die Rahmenbedingungen für eine effektivere Vorgehensweise gegen die Geldwäsche zu verbessern.[3]

Innerhalb der Umgestaltung des Geldwäsche-Strafrechts hat sich der Gesetzgeber dabei jedoch nicht auf die Umsetzung der Mindestvorgaben der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie beschränkt, sondern den Anwendungsbereich des § 261 StGB großzügig ausgeweitet. Die wohl gravierendste Änderung stellt hierbei der Verzicht auf den enumerativen Vortatenkatalog möglicher Geldwäschevortaten dar. Die Adaptionen dürften zu einem erheblichen Anstieg der praktischen Relevanz des § 261 StGB führen und verlangen insofern nach einer näheren Betrachtung.

II. Was ist Geldwäsche und warum bestrafen wir Geldwäschehandlungen

Bevor jedoch ein Blick auf die Neuerungen des Geldwäschetatbestandes erfolgt, bedarf es an dieser Stelle zunächst einer kurzen Einführung in Hintergründe und Bedeutung dieser Straftat.

Als Geldwäsche wird ganz allgemein das Einschleusen illegal erworbenen Vermögens in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf bezeichnet. Durch getarnte Transaktionen sollen kontaminierte Vermögensgegenstände dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen werden. Die Geldwäschestrafbarkeit aus § 261 StGB soll mithin eine maßgebliche Triebfeder der Kriminalität treffen. Unser aktueller Bundeskanzler hat in seiner Zeit als Bundesfinanzminister diesbezüglich wie folgt ausgeführt:

Geldwäsche ist ein schwerwiegendes Problem, weil der Staat und damit alle ehrlichen Bürgerinnen und Bürger geschädigt werden. Kriminelle Profite dürfen keinen Weg in die Legalität finden.“[4]

Hierzu soll jeglicher Erwerb eines bemakelten Gegenstandes unterbunden sowie der aus oder mittels einer Vortat Bereicherte gegenüber seiner wirtschaftlichen Umwelt weitgehend isoliert werden, indem der betreffende Gegenstand verkehrsunfähig gemacht wird. Vor diesem Hintergrund ist der Straftatbestand der Geldwäsche grundsätzlich verwirklicht, wenn ein Vermögensvorteil rechtswidriger Vortaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeführt wird oder eingeführt werden soll.

Unter Strafe gestellt wurde die Geldwäsche trotz dieser Bedeutung indes erst im Jahr 1992, die Norm ist seither allerdings der am meisten geänderte Straftatbestand im deutschen Strafgesetzbuch. Geschützte Rechtsgüter des § 261 StGB sind grundsätzlich die staatliche Rechtspflege und wohl auch der legale Wirtschafts- und Finanzkreislauf sowie die innere Sicherheit. Problematisch ist, ob nach dem Wegfall eines spezifischen Vortatenkatalogs (s. dazu sogleich) auch das jeweilige Vortatrechtsgut noch von der Geldwäsche geschützt sein kann.

Flankiert wird die Bekämpfung der strafbaren Geldwäsche durch das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG), wonach den sog. Verpflichteten, maßgeblich u.a. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen, diverse Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten im Zusammenhang mit spezifizierten geldwerten Transaktionen auferlegt werden. Zuständig für daraus resultierende Verdachtsmomente ist in Deutschland die Financial Intelligence Unit (FIU).

Zuletzt ist im Bereich der Geldwäschebekämpfung wegen der im Zusammenhang mit der Globalisierung und Internationalisierung des Zahlungsverkehrs zunehmenden grenzüberschreitenden Vermögensverschleierung stärker als in anderen Bereichen eine Internationalisierung auch der Strafverfolgung zu beobachten, die sich etwa in der prominenten zwischenstaatlichen Financial Task Force on Money Laundering (FATF) und einer zunehmenden Anzahl europäischer Richtlinien betreffend die Geldwäsche widerspiegeln. Eben aufgrund einer solchen wurden die nunmehr erfolgten neuesten Änderungen des § 261 StGB vorgenommen.

III. Neuerungen im Vergleich zur alten Rechtslage

Gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Relevanz des Straftatbestandes werden im Folgenden die wesentlichen durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vorgenommenen materiell- und prozessrechtlichen Änderungen erläutert.

1. Materielles Recht

Abschaffung des Vortatenkataloges

Bislang konnte sich nur derjenige wegen Geldwäsche strafbar machen, dessen Tathandlung sich auf ein Tatobjekt bezog, das aus einer in einem abschließenden Vortatenkatalog aufgeführten rechtswidrigen Tat herrührte. Anknüpfungstaten waren alle Verbrechen sowie einzeln benannte Vergehen, wobei diesbezüglich oftmals Voraussetzung war, dass diese gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hatte, begangen wurden. Durch die gesetzliche Neuregelung kommen nun sämtliche Straftaten des Kern- und Nebenstrafrechts als taugliche Vortaten der Geldwäsche in Betracht. Damit hat der Gesetzgeber den Wechsel zum all-crimes-Ansatz vollzogen, der zwar eine Übererfüllung der Anforderungen der EU-Richtlinie darstellt, aber auch in anderen Mitgliedsstaaten, wie etwa Italien, Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Polen bereits geltendem Recht entspricht. Eine Geldwäschestrafbarkeit droht mithin nunmehr unabhängig davon, aus welcher Straftat ein Geldwäscheobjekt herrührt.

Mit dieser Ausdehnung wird indes nicht nur der Tatbestand der Geldwäsche erweitert, sondern es geht hiermit auch eine erhebliche Erleichterung der Beweisführung einher. Zwar muss ein Gericht noch immer zu der Überzeugung gelangen, dass eine Vortat begangen worden ist und ein Gegenstand aus dieser Vortat herrührt – unerheblich ist aber nunmehr um was für eine Vortat es sich dabei handelt. In der Vergangenheit hatten der Hinweis auf Unklarheiten hinsichtlich der konkreten Umstände einer Vortat sowie Schwierigkeiten eines spezifischen Nachweises dieser oftmals zu Verfahrenseinstellungen geführt. Durch die Erweiterung auf alle Straftaten als mögliche Vortaten ist die Beweisführung mithin erheblich erleichtert worden.[5]

Aus denselben Gründen führt der Wegfall des spezifizierten Vortatenkatalogs auch dazu, dass Beschuldigte sich nicht mehr, wie früher, damit verteidigen können, jedenfalls keinen Vorsatz auf eine der benannten Vortaten gehabt zu haben, sondern allenfalls die Herkunft etwaiger Gegenstände aus irgendeiner nicht angeführten Straftat geahnt zu haben. Zugleich geht mit dieser Ausweitung indes aus polizeilicher Sicht auch das erhebliche Risiko einer kaum zu bewältigen Schwemme von Bagatelldelikten einher, die verfolgt werden müssen. Nimmt man den Wegfall des Vortatenkatalogs und das Legalitätsprinzip, das grundsätzlich Verfolgung jedes Verdachts einer Straftat verlangt, müssten wegen des leichtfertigen Umgangs mit allen Gegenständen, die zurechenbar auf auch nur irgendeine Straftat zurückzuführen sind, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Hier wird es dringend geboten sein, den ermittelnden Beamten Leitlinien an die Hand zu geben, wie in einzelnen Fallkategorien mit diesem Vorwurf umzugehen ist, um die Ermittlungsarbeit nicht zum Erlahmen zu bringen.

Die Neuregelungen zur Geldwäsche gelten dabei für alle Geldwäschetaten ab Inkrafttreten, unabhängig davon, ob die Anknüpfungsvortat bereits zuvor begangen wurde. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Art 103 Abs. 2 GG soll sich hieraus nicht ergeben. In der Folge kann der Umgang mit inkriminierten Vermögenswerten nunmehr auch dann strafbar sein, wenn diese aus einer Tat erlangt wurden, die zum damaligen Zeitpunkt noch keine taugliche Anknüpfungstat für eine Geldwäsche war. Insofern müssen Ermittlungspersonen nunmehr auch bei Altfällen einen gesonderten Blick auf mögliche Strafbarkeiten wegen Geldwäsche lenken.

Tathandlungen

Darüber hinaus wurden auch die Tathandlungen des § 261 StGB teilweise modifiziert. Nach § 261 Abs. 1 StGB wird derjenige bestraft, der „einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt (Nr.1), in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt (Nr.2), sich oder einem Dritten verschafft (Nr.3) oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat (Nr.4)“.

Die Tathandlung des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ist wortgleich mit der Regelung des § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB a.F. und damit bereits bekannt. Strafbewehrt sind somit alle Handlungen, die darauf abzielen, den Zugang zu dem Vermögensgegenstand zu erschweren, insbesondere die unübliche örtliche Unterbringung. Die finale Verbform soll dabei ausdrücken, dass eine manipulative Tendenz des Täters erforderlich ist.[6] Ein konkreter Erfolg in Form einer tatsächlichen Ortsveränderung wird jedoch nicht verlangt. Vielmehr ist bereits ein zielgerichtetes und konkret geeignetes Handeln ausreichend, das den Zugang zu dem Objekt erschweren kann, ohne dass diese Bemühungen zum Erfolg geführt haben müssen.[7]

Die tatsächliche Ortsänderung wird von § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Var. 3 StGB erfasst, der unter anderem das Verbringen des Tatobjekts pönalisiert. Der § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ist dabei an den § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 3 StGB a.F. angelehnt. Als Neuerung gegenüber der alten Fassung ist hier allerdings ein Absichtselement eingefügt worden, das wiederum eine manipulative Tendenz des Täters voraussetzt.[8] Hieraus ergibt sich eine Vorverlagerung der Strafbarkeit. Der Tatbestand ist nun bereits dann erfüllt, wenn eine der Handlungsvarianten durch den Täter in der Absicht begangen wird, die Inkriminierung verborgen zu halten. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es mithin weder des Eintritts eines Vereitelungserfolges noch einer diesbezüglichen konkreten Gefährdung.

Nach § 261 Abs. 2 StGB wiederum wird derjenige bestraft, der „Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.“ Der Inhalt der Regelung ist nicht völlig neu, da hier teilweise an den Verschleierungstatbestand aus § 261 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB a.F. angeknüpft wird. Nunmehr genügt hier jedoch bereits ein Verschleiern von Tatsachen, die eine Bedeutung für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft haben können. Eines Verschleierns der Herkunft an sich bedarf es hingegen nicht mehr.

Schließlich wurde eine Verheimlichungsvariante in den Tatbestand aufgenommen. Erforderlich ist nach der Gesetzesbegründung dabei, dass „konkret irreführende und aktiv unterdrückende Machenschaften bezogen auf alle Tatsachen, die den Ermittlungsbehörden bei den Ermittlungen und der Einziehung von Bedeutung sein können“ vorgenommen werden.[9]

Herrühren aus einer Tat und Gegenstand der Geldwäsche

Gegenstand einer Geldwäschehandlung kann zunächst alles sein, was jemand durch oder für eine Tat erlangt beziehungsweise, was durch sie hervorgebracht wird. Insbesondere findet hier keine Einschränkung auf Sachen statt, sondern sind insbesondere auch Forderungen und Rechte erfasst. Selbst Surrogate, das heißt mittelbar, oder durch Verwertung erlangte Gegenstände können Tatobjekt einer Geldwäsche sein. Ausgeschlossen ist hingegen die Wertung ersparter Aufwendungen als Tatobjekt, weil hier schon begrifflich kein Gegenstand erlangt wurde. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Streichung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a.F., in dem eine Erweiterung des Tatobjektbegriffs im Hinblick auf einige Delikte aus dem Steuerstrafrecht vorgenommen wurde, um eine hieraus entstehende Lücke zu streichen. So war nach der alten Rechtslage das Nichtabführen von Steuern aus legalen Einkünften in bestimmten Fällen eine strafbare Geldwäsche. Die Regelung hat sich in der Praxis als kaum umsetzbar erwiesen und wurde infolgedessen zu Recht gestrichen. Dies betrifft indes nicht unrechtmäßig erlangte Steuererstattungen und -vergütungen, die auch ohne eine ausdrückliche Klarstellung ohnehin Tatobjekte der Geldwäsche sind.[10]

Ein Gegenstand rührt dann aus einer rechtswidrigen Tat, wenn zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht. Das Verständnis ist hier denkbar weit, sodass auch das Ergebnis von Verwertungsketten noch ein taugliches Tatobjekt darstellt. Ausdrücklich weiterhin gelten soll in diesem Zusammenhang auch das Verständnis, wonach die Teilkontamination, das heißt die Vermischung legaler und illegaler Vermögenswerte, grundsätzlich dazu führt, dass sodann insgesamt ein taugliches Tatobjekt einer Geldwäsche gegeben ist. Besondere Bedeutung erlangt dies im Zusammenhang mit Giralgeld. Werden Taterträge auf ein Konto eingezahlt, auf dem sich – auch weit überwiegend – legale Vermögenswerte befinden, ist ab diesem Moment die Gesamtheit des Kontobestandes inkriminiert.[11] In der Folge sind auch alle hiermit erworbenen Güter taugliche Geldwäschegegenstände, sodass ein umfassender Zugriff auf das Vermögen und eine umfassende Einschränkung des Umgangs mit den Werten die Folge ist. Bei konsequenter Anwendung durch die Ermittlungsbehörden ergibt sich folglich ein scharfes Instrument der Verbrechensbekämpfung.

Auslandstaten als taugliche Vortaten

Gem. § 261 Abs. 9 StGB können auch im Ausland begangene Taten taugliche Vortaten einer Geldwäsche sein. Die Neuregelung verzichtet dabei indes auf das bislang geltende Prinzip der doppelten Strafbarkeit. Danach war taugliche Vortat einer Geldwäsche lediglich diejenige, die auch am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht war. Dieses Prinzip wird nun durch einen Katalog in § 261 Abs. 9 Nr. 2 lit. a) – h) StGB durchbrochen, der bestimmte EU-Straftaten aus acht Europäischen Übereinkommen beinhaltet. Es handelt sich hierbei um Vorgaben der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie.11

Strafrahmenänderung

Im neuen § 261 StGB ist zudem der Strafrahmen gesenkt. Statt einer Mindeststrafe von ursprünglich drei Monaten Freiheitsstrafe ist nunmehr auch eine Geldstrafe möglich. Die Strafrahmenanpassung ist dabei Folge der erheblichen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Geldwäsche, durch den Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog. Bei einer Einbeziehung von „Vortaten aus dem Bereich der weniger schwerwiegenden Kriminalität […], soll an der erhöhten Mindeststrafe nicht länger festgehalten werden.“12

Sonderregelungen für Strafverteidiger

Der Gesetzgeber greift in § 261 Abs. 1 S. 3 StGB erstmalig im Rahmen der Geldwäsche das sogenannte Strafverteidigerprivileg auf und gießt somit an dieser Stelle die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in kodifiziertes Recht.13 Für Strafverteidiger kommt eine Geldwäschestrafbarkeit demnach nur dann in Betracht, wenn sie in den Fällen des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 StGB für ihre Tätigkeit ein Honorar entgegennehmen, von dessen rechtswidriger Herkunft sie zum Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis haben. Diese Restriktion ist dabei auf die Tatbestandsvarianten, die eine manipulative Tendenz zur Voraussetzung haben, nicht anwendbar.14

Qualifikationstatbestand für Verpflichtete nach § 2 GwG

In Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie beinhaltet der § 261 StGB in seinem Absatz 4 einen Qualifikationstatbestand, der stets dann erfüllt ist, wenn eine Tat nach Abs. 1 oder 2 durch einen Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes begangen wird. Daneben beinhaltet der Geldwäschetatbestand auch weiterhin eine Strafrahmenerhöhung für besonders schwere Fälle, die in der Regel bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Kontext deshalb von besonderer Bedeutung, weil typische Geldwäschetaten oftmals arbeitsteilig und zur Schaffung einer Einnahmequelle erfolgen. Es scheint im Rahmen etwaiger Ermittlungen daher dringend geboten, auch diese Hintergründe zur Begehungsweise mit aufzuklären.

2. Prozessrecht

Heimliche Überwachungsmaßnahmen

In Ermittlungsverfahren wegen eines Geldwäscheverdachts sind grundsätzlich sowohl eine Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO, eine Online-Durchsuchung gem. § 100b StPO sowie die Erhebung von Verkehrsdaten gem. § 100g StPO möglich. Angesichts der Abschaffung des Vortatenkatalogs in § 261 StGB wurden die §§ 100a, 100b und 100g StPO indes aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Änderung unterzogen. Danach sollen diese mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden Maßnahmen nicht bei jeglicher Vortat im Rahmen des § 261 StGB, sondern lediglich bei solchen, der beschränkten Kataloge der § 100a Abs. 2, § 100b Abs. 2 und § 100g Abs. 2 StPO von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, möglich sein.

Besonderes Augenmerk sollten Ermittlungsbeamten darauf legen, dass bei der Prüfung und Darlegung des erforderlichen Verdachtsgrads zur Begründung etwaiger strafprozessualer Eingriffe eine doppelte Verdachtsprüfung erforderlich ist. Zunächst muss selbstverständlich ein ausreichender Verdacht einer Geldwäschetat, zusätzlich aber auch einer erforderlichen Vortat gegeben sein.15 An diesem vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Erfordernis ändert sich durch die Neuregelung nichts. Auch wenn die notwendige Begründung betreffend die erforderliche Vortat angesichts des neuen all-crime-approachs erheblich vereinfacht sein dürfte, sollten Ermittlungsbeamte, die eine StPO-Maßnahme anregen, dieses Erfordernis nicht aus dem Blick verlieren.

Änderungen bzgl. des Zeugnisverweigerungsrechts der Presse

Erforderlich wurden aufgrund der Ausweitung auch Änderungen der Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht. Auch nachdem der selektive Vortatenkatalog des § 261 StGB abgeschafft wurde, ist das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bei Vergehen der Geldwäsche künftig gem. § 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StPO gleichwohl nur für die Fälle einschränkbar, in denen die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung eine Geldwäsche ist, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Geldwäsche und Steuerstrafrecht

Spannend wird, die Entwicklung im Hinblick auf ein spezielles Problem im Zusammenhang mit dem neuen all-crimes-approach der Geldwäsche und dem Steuergeheimnis zu beobachten sein. Letzteres könnte durch die Neureglung der Geldwäsche ausgehöhlt werden. Bisher erlaubte der Verdacht einer Geldwäschetat gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO die Durchbrechung des Steuergeheimnisses und eine Mitteilung des Verdachts durch die Finanzbehörden an die Ermittlungsbehörden. An dieser Regelung hat der Gesetzgeber bisher auch nichts geändert. Durch die Streichung des enumerativen Vortatenkatalogs droht hier nunmehr allerdings eine Umgehung des Steuergeheimnisses, weil nahezu jeder Verdacht einer Straftat auch den Verdacht einer Geldwäsche und damit die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigen würde. Ausgehend von den Neuerungen der §§ 100a ff. StPO liegt es nahe, hier ebenfalls eine Beschränkung auf schwerwiegende Vortaten anzunehmen. Gleichwohl würde auch diese Beschränkung eine Umgehung nicht abschließend verhindern. Vielmehr sind laut § 31 Abs. 2 Nr. 1 AO alle Geldwäscheverdachtsfälle der FIU zu melden, die wiederum gemäß § 32 Abs. 2 GwG Hinweise an die zuständige Staatsanwaltschaft gibt. Wie dieses Problem gelöst werden wird, ist sicher keine unmittelbare Frage für Polizeibeamte. Gleichwohl droht auch hier eine neue Welle an Verdachtsmitteilungen und daran anknüpfenden Ermittlungsverfahren.

Wer im Übrigen über eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO Straffreiheit wegen Steuerstraftaten erlangt, riskiert zugleich den Ausschluss der Straflosigkeit der sog. Eigengeldwäsche gemäß § 261 Abs. 7 StGB zu verlieren. Letztere regelt, dass wegen Geldwäsche nicht bestraft wird, wer sich wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat. Da die wirksame Nacherklärung gemäß § 371 AO strafausschließende Wirkung hat, lebt mithin das Risiko der Geldwäschestrafbarkeit desjenigen wieder auf, der aus der straflosen Steuerhinterziehung etwas erlangt hat. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen, wenn die Strafe wegen einer Steuerhinterziehung nicht ausgeschlossen, sondern wegen eines Hindernisses gemäß § 398a AO nicht verfolgt wird. Aus Sicht des Ermittlungsbeamten lohnt sich mithin zumindest die Prüfung, ob nach wirksamer Nacherklärung nicht gleichwohl ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche in Betracht kommt, während Verteidiger aus dem Bereich des Steuerstrafrechts dieses Risiko im Rahmen der Beratung ihrer Mandanten zu Selbstanzeigen dringend im Blick haben müssen.

Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

Mit der Aufnahme des Tatbestands der Geldwäsche in § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a) GVG ist künftig die funktionelle Zuständigkeit der Strafkammern als Wirtschaftsstrafkammern begründet. Hinter dieser Änderung steht die gesetzgeberische Erwägung, dass für die Beurteilung von möglichen Geldwäschehandlungen eine besondere Kenntnis des Wirtschaftslebens erforderlich ist.16

IV. Bedeutung für die polizeiliche Praxis

Die Änderungen des Geldwäschetatbestandes, insbesondere die Streichung des enumerativen Vortatenkatalogs, werden zukünftig zu einer erheblichen Bedeutungssteigerung des Delikts in der polizeilichen Praxis führen. Dies einerseits, weil mehr Fälle des Umgangs mit inkriminierten Gegenständen strafbar und ein Anfangsverdacht schneller anzunehmen sein wird und andererseits, weil auch in den Ermittlungsbereichen, in denen die Geldwäsche angesichts der Einschränkungen bisher keine Rolle gespielt hat, nunmehr ein Geldwäscheverdacht auftauchen kann. Daraus resultiert zunächst das Risiko einer Flut an Bagatellverfahren, mit denen die Ermittlungsbehörden umgehen müssen, ohne hierdurch gelähmt zu werden. Dass im Zusammenhang mit der Neuregelung eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit auch ohne Einbeziehung der Gerichte möglich ist, vermag hier evtl. Abhilfe zu schaffen.

Tatsächlich dürfte die Ausweitung aus polizeilicher Sicht aber vor allen Dingen eine zusätzliche Chance auf Kriminalitätsbekämpfung gerade auch in den Bereichen bieten, in denen die Geldwäsche bislang keine Rolle gespielt hat. Ebenso wie mithilfe der Verfolgung von Steuerstraftaten als Ergebnis „normaler“ Kriminalität und der Einziehung inkriminierter Vermögenswerte können Straftaten über die Verfolgung von Geldwäschehandlungen weniger lohnenswert gemacht und etwaigen Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Vortaten begegnet werden. Man denke etwa an den weltberühmten Mafia-Boss Al Capone, der einst äußerte, er sei im „Wäschereibusiness“ tätig. Andere Staaten, die bereits länger einen solchen all-crimes Ansatz verfolgen, haben hier erhebliche Erfolge in der Kriminalitätsbekämpfung erzielen können. Dabei ermöglicht insbesondere das Zusammenspiel von Geldwäschestrafbarkeit und Einziehungsrecht einen sehr effektiven Zugriff auf inkriminiertes Vermögen. Denn, ausgehend davon, dass vor dem Hintergrund der Kontamination legaler Vermögenswerte durch inkriminierte Werte auch Erstere Grundlage für den Anfangsverdacht von Geldwäschetaten sind, können jene ursprünglich legalen Vermögenswerte nach Kontamination ebenfalls eingezogen werden. Gerade angesichts der fließenden Grenzen zwischen legalem und illegalem Geschäftsbetrieb im Bereich der organisierten Kriminalität ergeben sich hieraus erhebliche Ausweitungen der Zugriffsmöglichkeiten. In jedem Fall sollten die vorgenannten Änderungen mithin Anlass für alle Ermittlungsbeamten sein, sich näher mit dem neuen Geldwäscheparagrafen und dessen Auswirkungen auf seine Ermittlungstätigkeit auseinanderzusetzen.

In der Praxis hat sich dabei vor allen Dingen gezeigt, dass es – zumindest im Zusammenhang mit professionellen Geldwäschetaten – von besonderer Bedeutung ist, sehr zügig Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, um das endgültige „Verschwinden“ inkriminierter Vermögenswerte zu verhindern. Kontosperrungen, Pfändungen, Sicherstellungen und der (vorläufige) Stopp von Transaktionen müssen ohne viel Zeitverlust erfolgen, damit ein tatsächlicher Zugriff auf inkriminiertes Vermögen trotz schnelllebigem, internationalem Zahlungsverkehr möglich ist. Die Erfahrung zeigt dabei, dass neben dem Wissen um die rechtlichen Hintergründe ebenso wichtig sicher auch die Kenntnis der richtigen nationalen und internationalen Ansprechpartner auf Ermittlungs- und staatsanwaltschaftlicher Ebene im Eilfall sind. Sowohl mit der rechtlichen Situation als auch mit der Vorgehensweise im Eilfall kann und sollten sich Ermittler daher vorbereiten, wenn sie erfolgreich agieren wollen.

So wird auch die Internationalisierung der Geldwäschebekämpfung nicht vor der polizeilichen Praxis Halt machen und Ermittler werden in Zukunft häufiger mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen Ländern zusammenarbeiten müssen, um die Bezüge und Transaktionswege nachzuvollziehen. Die globalisierte Welt benötigt ebenfalls global tätige Ermittlerteams. Etwa auch im Hinblick auf die Sanktionen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine wird sich zeigen, ob hier taugliche Vortaten ermittelt werden können, um inkriminierte Gegenstände dem legalen Geschäftsleben wieder entzogen werden können.

Für die Unterstützung bei der Ausarbeitung, den Austausch und spannende Anregungen zum Thema bedankt sich der Autor bei Frau Linda Büdel und Herrn Rechtsanwalt Maximilian Hänle.  


[3] BT-Drs. 19/24180, 13.

[4] Pressemitteilung des BMJV vom 11.08.2020.

[5] BT-Drs. 19/24180, 13.

[6] BT-Drs. 19/24180, 30.

[7] Ebd.

[8] Ebd.

[9] BT-Drs. 19/24180, 33.

[10] BT-Drs. 19/24180, 17.

10 BGH NJW 2015, 3254.

11 BT-Drs. 19/24180, 16.

12 BT-Drs. 19/ 24180, 19.

13 BVerfG, Urteil vom 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01 u. 2 BvR 1521/01; BT-Drs. 19/24180, 34.

14 BT-Drs. 19/26602, 8.

15 BVerfG, Beschl. v. 7.5.2020 – 2 BvQ 26/20; v. 3.3.2021 – 2 BvR 1746/18.

16 BT Drs. 18/24180, 40.