Fahren eines E-Bikes unter Alkoholeinfluss
Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.12.2019 (Az: 3 L 1216/19) verdient Beachtung.
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte sich mit einem Eilantrag gegen den Führerscheinentzug, der nach einem Unfall mit E-Bike unter Alkoholeinfluss (2,2 Promille) vorgenommen worden war. Dem Mann wurde eine Haarprobe von seinen Barthaaren entnommen. Danach erklärte er, nachdem eine hohe Alkoholkonzentration im Haar festgestellt worden war, dies würde aus kosmetischen Gründen regelmäßig mit einem alkoholhaltigen Haarwasser behandelt.
Nachdem die Analyse des Haars auf den häufigen Genuss alkoholischer Getränke hindeutete und die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt 2,2 Promille betrug, kam eine Begutachtung zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller auch künftig sein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Daraufhin war dem Antragsteller im September 2019 die Fahrerlaubnis entzogen worden.
Entscheidung
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen stellte fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Sie bezogen sich dabei darauf, dass nach aktuellem Stand der Alkoholforschung, ein Wert ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeute. Sie folgten damit dem Gutachten.
Der Antragsteller gab an, dass er nach dem Vorfall seine Trinkgewohnheiten geändert habe. Er beschränke sich jetzt auf ca. 2 Bier etwa zweimal im Monat. Dies stellte das Gericht fest, sei dem Versuch geschuldet, das Geschehen zu bagatellisieren. Die Haarprobe kam zum Ergebnis, dass eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (ETG) festgestellt worden sei. Dies sei mit den Angaben des Antragstellers nicht vereinbar. Die behauptete Pflege des Bartes durch seinen Barbier mit einem alkoholhaltigen Mittel regelmäßig alle zwei Wochen überzeugte das Gericht nicht.
Nach der Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln werde ETG als Stoffwechselprodukt in der Leber gebildet. Dazu müsse Ethanol im Körper zu ETG verstoffwechselt werden. Diese setze voraus, dass Ethanol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Ethanol lagere sich aber nicht einfach als ETG im Haar ab, sondern müsse in Form alkoholischer Getränke aufgenommen werden.