Messerverbote im öffentlichen Raum

von LPD Christoph Keller M.A., HSPV NRW Abteilung Münster

1. Einleitung

Straftaten, bei denen Waffen, Messer oder gefährliche Gegenstände im Zusammenhang mit der Tat verwendet werden, stehen seit einiger Zeit bundesweit im Fokus der Öffentlichkeit und der Polizei. Festzustellen ist, dass immer mehr Personen Gegenstände, die nach dem Waffengesetz als Waffen zu qualifizieren sind oder Messer und sonstige gefährliche Gegenstände griffbereit mit sich führen. Insbesondere Messer stellen dabei eine große Gefahr dar, denn sie können leicht beschafft und mitgeführt werden. Darüber hinaus sind sie preisgünstig zu erwerben und einfach in der Handhabung, vor allem bei Streitigkeiten ist festzustellen, dass sie nicht nur mitgeführt, sondern auch eingesetzt werden, was in der Folge zu lebensgefährlichen Verletzungen oder sogar zum Tod führen kann.[1] Vorfälle von z.T. schwersten Gewalttaten, die unter dem Einsatz von Messern ausgeführt werden, dominieren weiterhin die mediale Berichterstattung. Dass es sich um einen zunehmenden Trend von Messergewalt handelt, scheint inzwischen nicht mehr bezweifelt zu werden.[2]

Gewaltkriminalität im öffentlichen Raum mit Tatmittel Messer im Jahr 2023[3]

  • 3 536 Fälle (+ 42,6 % im Vergleich zu 2022; + 3,4 % zu 2019)
  • davon: 34,9 % Bedrohung; 34,6 % gefährliche Körperverletzung
  • Aufklärungsquote: 73,4 % (2022: 75,8)
  • höchstes Fallaufkommen am Wochenende & in den (späten) Abendstunden
  • 3.197 Tatverdächtige (+ 39,7 % im Vergleich zu 2022; – 3,7 % zu 2019)
  • 93,4 % männlich; 6,6 % weiblich
  • 55,0 % deutsch; 45,0 % nichtdeutsch
  • 47,8 % waren unter 21 Jahre alt; 35,9 % waren 21 bis 39 Jahre alt
  • starker Anstieg der Tatverdächtigen Zahlen bei den unter 21-jährigen
  • 4.708 Opfer (+ 44,9 im Vergleich zu 2022; + 11,9 % zu 2019)
  • 82,4 % männlich; 17,6 % weiblich
  • 65,6 % der Opfer waren deutsch; 34,4 % nichtdeutsch

Seit Jahren halten die Diskussionen um ein (schärferes) Verbot von Messern an bestimmten öffentlichen Orten bundesweit an.[4]  Angesichts immer wiederkehrender Ereignisse, bei denen Menschen durch den Einsatz von Messern oftmals schwer oder gar tödlich verletzt werden, dürfte der Handlungsdruck weiterhin hoch bleiben.[5]  Am Nachmittag des 10.06.2022 ereignete sich eine Messerattacke in einer Hochschule in Hamm (NRW) bei der ein 34-jähriger Mann vier Personen verletzt hat. Eine schwerverletzte Frau erlag später ihren Verletzungen.[6]

In Hagen (NRW) überschatteten mehrere Messerangriffe am Freitagabend, den 10.92.2023. Dabei wurden drei Männer im Alter zwischen 19 und 28 Jahren jeweils zeitlich versetzt von einem 24-Jährigen angegriffen und am Oberschenkel verletzt. Alle drei Angriffe ereigneten sich innerhalb von knapp zwei Stunden.[7] Insbesondere nach dem grausamen Attentat in Solingen[8] hat die Bunderegierung ihre Schlüsse gezogen und umfassendes Sicherheitspaket vorgelegt. Messerkriminalität ist aber nicht allein ein Problem in der Öffentlichkeit, sondern findet auch statt im familiären Umfeld. Letztendlich treffen die allgemeinen Merkmale der Gewaltkriminalität auch auf Messerangriffe zu: Die Taten finden oft im sozialen Umfeld statt, häufig ist der Täter bekannt, und es gibt einen Vorkonflikt.[9] Zum Teil wird die Solinger Tat als „eher untypisch“ bezeichnet.[10]

Während der Tat von Solingen keine Täter-Opfer-Beziehungen zu Grunde lagen, werden Messer andererseits auch bei Femiziden eingesetzt. Das LG Bochum hat einen Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt.[11] Nach den vom LG getroffenen Feststellungen verletzte der Angeklagte die von ihm geschiedene Nebenklägerin in Tötungsabsicht am Morgen des 16.01.2023 in der Nähe ihrer Wohnanschrift in Anwesenheit des gemeinsamen Sohnes mit elf in schneller Abfolge ausgeführten Messerstichen und einem Kehlschnitt. Die in akuter Lebensgefahr schwebende Nebenklägerin überlebte den Angriff infolge der von dritter Seite sofort eingeleiteten Rettungsmaßnahmen.

Dass aber Messerangriffe im öffentlichen Raum besonders das (subjektive) Sicherheitsgefühl in besonderem Maße beeinträchtigen, liegt auf der Hand.[12]

„Der islamistische Anschlag am 23.8.2024 auf einem Volksfest in Solingen hat zuletzt deutlich gemacht, dass die Sicherheit im öffentlichen Raum bedroht ist. Die Gefährdungslage durch islamistischen Terrorismus ist anhaltend hoch und hat sich auch im Zuge der aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten als Folge der Terroranschläge gegen den Staat Israel vom 7.10.2023 weiter verschärft. Die extremistische Bedrohung ist nicht auf den Islamismus beschränkt. Gerade auch der Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus stellen ununterbrochen eine große Bedrohung für unser demokratisches Gemeinweisen in Deutschland dar.“[13]

Nicht zuletzt aufgrund des Anschlags von Solingen wurden am 18.10.2024 zwei Gesetzentwürfe im Bundestag und Bundesrat beraten, die aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebracht, u.a. der Gesetzentwurf zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, der am 31.10.2024 in Kraft getreten ist.[14] Bevor hierauf eingegangen wird, soll zunächst das „Messer im waffenrechtlichen Kontext“ eingeordnet werden.

2. Das Messer als tragbarer Gegenstand im Waffenrecht

2.1 Waffenrechtliche Einordnung

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2a WaffG gehören zu den Waffen (auch) tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Erfasst werden Waffen im nichttechnischen Sinne. Diese unterscheiden sich von den Waffen im technischen Sinne[15] dadurch, dass sie nicht deren Zweckbestimmung aufweisen, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit. Handhabung oder Wirkungsweise dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.[16] Die Waffen sind somit dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht „von Hause aus“, d.h. von ihrer abstrakten Zweckbestimmung her dazu bestimmt sind, als Waffe eingesetzt zu werden. Sie zeichnen sich also durch eine große („objektive“) Gefährlichkeit aus, auch wenn sie nicht „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind“, als Waffe zu dienen.[17]

Hierunter fällt indes eine Vielzahl von bloßen Alltagsgegenständen, da unzählige bewegliche Gegenstände des Alltags bei entsprechendem Gebrauch bzw. Missbrauch dazu verwendet werden können, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, z.B. Bierflaschen oder Pflastersteine.[18] Um eine sozial unangemessene Ausweitung des Geltungsbereichs des WaffG auf bloße Alltagsgegenstände zu verhindern, hat der Gesetzgeber nicht jede Waffe im nichttechnischen Sinn auch gleichzeitig als Waffe i.S. des WaffG eingestuft. Die bloße Möglichkeit, einen Alltagsgegenstandes missbräuchlich als Waffe zu benutzen, darf nicht dazu führen, dass dieser automatisch den strengen Reglementierungen des WaffG unterliegt. Zudem entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des WaffG, den Missbrauch von Alltagsgegenständen zu regulieren.[19]

Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass nur diejenigen Waffen im nichttechnischen Sinn vom WaffG erfasst sind, die ausdrücklich im WaffG benannt sind. Dies dient insbesondere dem Zweck, objektiv gefährliche Gebrauchsgegenstände (z. B. Küchenmesser) vom Waffenbegriff auszunehmen.[20] Eine (abschließende) Aufzählung der Waffen im nichttechnischen Sinn erfolgt in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.  Im Hinblick auf den Gegenstand „Messer“ handelt es sich um folgende tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG, bei denen es sich weder um Schusswaffen noch um diesen gleichgestellte Gegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaffG handelt.

Nr. 2.1.1: Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),[21]

Nr. 2.1.2: Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

Nr. 2.1.3: Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

Nr. 2.1.4: Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).

Ist ein Gegenstand als Waffe im nichttechnischen Sinn zu qualifizieren ist, aber nicht in der Anlage zum WaffG explizit aufgeführt, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des WaffG.[22]

Bei den Messern (Anl. 1 A 1 UA 2 Nr. 2.1 WaffG) kommt es nicht auf eine Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft an, das heißt, es kann dahinstehen, ob sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Kombinationswerkzeuge, an denen die Messerklinge eines der Werkzeuge darstellt und zusätzlich aufgeklappt werden muss, fallen nicht unter die Begriffsbestimmung der Anl. 1 A 1 UA 2 Nr. 2.1.4 WaffG.[23]

2.2 Messertypen

a) Springmesser

Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können. Diese Messer unterfallen nicht (mehr) dem sog. „Taschenmesserprivileg“, sondern werden voll umfänglich vom Anwendungsbereich des WaffG erfasst.[24] Das Verbot dieser Waffen wurde damit begründet, dass nach vorne aufschnappende Messer wegen ihrer Eignung zum heimtückischen Führen, das sogar einen plötzlichen Angriff „aus dem Ärmel heraus“ ermögliche, nicht zuletzt im Bereich der Straßenkriminalität bei räuberischen Angriffen, aber auch bei Messerstechereien, häufig verwendet würden. Es befänden sich hier eine Reihe von Billigprodukten auf dem Markt, die einerseits zur Nutzung in Sport, Handwerk oder zu Basteltätigkeiten mangels Verarbeitungsqualität nicht taugen würden, für einen Einsatz im Kampf aber durchaus geeignet seien.[25] Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass das Springmesser funktionsfähig sein muss. Ist die Feder, mittels derer die Klinge aus dem Griff hervorschnellt, defekt und kann daher die Klinge durch die Feder nicht mehr bewegt werden, entfällt die spezifische Gefährlichkeit und das Messer verliert die Eigenschaft als Springmesser.[26]

b) Fallmesser

Fallmesser („Klappmesser“[27]) sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden.[28] Die Messer sind vergleichbar mit den Springmessern. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die Klinge beim Fallmesser nicht durch einen Federmechanismus, sondern durch die Schwerkraft (beim Herausrutschenlassen durch senkrechtes Halten nach unten) oder Masseträgheit (beim Herausschleudern in einer Arm- oder Handbewegung) hervorschnellt.[29] Der Zusatz „oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung“ wurde in das Gesetz aufgenommen, da viele Fallmesser eine Mechanik besitzen, bei der die im Heft befindliche Klinge durch Drücken eines Knopfes zunächst entriegelt und dann ausgeschleudert werden kann. Das Feststellen der Klinge erfolgt hier nicht selbsttätig, weil der hier gedrückte Knopf willentlich losgelassen werden muss.[30]

Ein Umgang mit den verbotenen Fallmessern wird nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG mit Strafe bedroht.

c) Faustmesser

Faustmesser sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden. Diese Messer wurden eigentlich als Spezialwerkzeuge für Kürschner und Jäger zum Abziehen von Fellen entwickelt (sog. „Skinner“[31]). Hierzu zählen auch Messer, deren Klinge abgeklappt und in einer Position im 90 Grad-Winkel quer zum Griff arretiert werden kann. Der Gesetzgeber begründete die Aufnahme dieser Messer in den Waffenbegriff damit, dass sie sich infolge der Verwinkelung vom Griff zur Klinge einerseits zum Zufügen besonders schwerer Verletzungen auf Grund des Drucks, der auf die Klinge ausgeübt werden kann, eignen. Anderseits sei es bei ihnen auch besonders schwer, einem Angriff auszuweichen.[32] Eine Ausnahme von diesem Verbot findet sich allerdings in § 40 Abs. 3 WaffG. Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 WaffG).

d) Butterflymesser

Butterflymesser sind „Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen“. Sind die Griffe scherenartig miteinander verbunden (wie z.B. bei den US-Bordmessern), so liegt kein Faltmesser vor. Keine Butterflymesser sind auch Kombinationswerkzeuge (z.B. sog. Multitools[33]), an denen die Messerklinge eines der Werkzeuge darstellt und zusätzlich aufgeklappt werden muss. Der Gesetzgeber begründete die Aufnahme dieser Messer in den Waffenbegriff damit, dass sie insbesondere in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen eine weite Verbreitung gefunden hätten.[34] Kritisiert wird indes, dass diese Messer im Gegensatz zu den meisten sonstigen verbotenen Waffen nicht durch ihre besondere Konstruktion als gefährlich oder zu Gewaltzwecken brauchbar angesehen werden, sondern dass ein Verbot auf Grund der angeblich „weiten Verbreitung in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen“ erfolgt. So wird nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass durch das Verbot nicht zu einer Reduktion der Gewaltbereitschaft führt. Vielmehr würde die Zielgruppe eher auf andere Waffen umsteigen (z.B. Rasier- oder Teppichmesser).[35]

2.3 Problematik bei der Einordnung von Messern

In der polizeilichen Praxis gestaltet sich die rechtliche Einordnung von Messer mitunter dann schwierig, wenn es gilt, bloße Gebrauchsmesser von solchen mit Waffeneigenschaft zu unterscheiden. Zur Klärung der Zweckbestimmung kann etwa auf Herstellerangaben zurückgegriffen werden – diesen kommt eine (erhebliche) Indizwirkung zu.[36] Der Umstand, dass ein Messer als Gebrauchsgegenstand vertrieben wird, führt nicht zwingend dazu, dass es sich tatsächlich auch um ein solches handelt. Gibt es keine Herstellerangaben, kann allein auf die Konstruktionsmerkmale zur Zweckbestimmung zurückgegriffen werden. Als Hauptindizien für eine Waffeneigenschaft zählen:

  • beidseitiger Klingenschliff und
  • Parierstange oder sonstige konstruktive Vorrichtungen, welche das Abrutschen der das Messer führenden Hand in die Klinge verhindern sollen.[37]

Bei Zweifeln über die Einstufung als „Waffe“ kann eine Entscheidung des Bundeskriminalamts (BKA) beantragt werden (§ 2 Abs. 5, § 48 Abs. 3 WaffG).[38] Die Feststellungsbescheide des BKA sind verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.

3. Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024

Das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems („Sicherheitspaket“) v. 25.10.2024 hat auch Verschärfungen im Waffenrecht mit sich gebracht. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Erweiterungen:

  • absolutes Messerverbot bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und anderen öffentlichen Veranstaltungen
  • Messerverbot (auch) in Bussen und Bahnen sowie Bahnanlagen
  • Umgang mit Springmessern in Fällen des Altbesitzes.

Überdies werden die Bundesländer ermächtigt, Messerverbote an Bahnhöfen zu verhängen.

 3.1 § 42 WaffG: Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

a) Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen

Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen (§ 42 Abs. 1 WaffG).

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber, außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums[39] oder eine Schießstätte ausübt.[40]

Ein neu eingefügter Absatz 4a des § 42 WaffG erweitert das Verbot des § 42 Abs. 1 WaffG entsprechend für das Führen von Messern.  Bei den genannten Örtlichkeiten wird der Umgang mit Messern unabhängig von der Klingenlänge untersagt, um Angriffen mit Messern und Gewalttaten besser vorzubeugen. Da inzwischen eine hohe Deliktrelevanz auch für solche Messer zu verzeichnen ist, bei denen es sich um Alltagsmesser handelt, umfasst das der öffentlichen Sicherheit dienende Verbot alle Messer, ungeachtet einer etwaigen Einstufung als Waffe in Anlage 1 WaffG. [41]

Eine Ausnahme vom Verbot besteht bei „alltagstauglichen Ausnahmeregelungen“[42] nach § 42 Abs. 4a Satz 2 WaffG. In Form von Regelbeispielen wird das Verbot konkretisiert.

Hiernach sind vom Verbot des Führens von Messern ausgenommen:

(1) Anlieferverkehr,

(2) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

(3) Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,

(4) Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

(5) das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,

(6) Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

(7) Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,

(8) Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,

(9) Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,

(10) Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Mit den Ausnahmetatbeständen wird dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen. Eine verhältnismäßige Umsetzung bedeutet auch, dass die neu eingeführten Messerverbote keine Verschärfung bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG bewirken („alltagstaugliche und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechende Ausnahmeregelungen“[43]).

b) Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

Gem. § 42 Abs. 5 Satz 1 WaffG können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 und von Messern[44] auf bestimmten näher bezeichneten Örtlichkeiten beschränken verbieten oder beschränken.[45] Der Hintergrund dieser Regelung liegt in den Charakteristika dieser Orte, die als kriminalitätsbelastete Orte aus der Natur der Sache ein sehr hohes Gewalt- und Eskalationspotential bergen. In Kombination mit der stetig steigenden Deliktsrelevanz von Straftaten, begangen mit dem Tatmittel Messer, werden die Länder dazu ermächtigt, an kriminalitätsbelasteten Orten das Führen jeglicher Messer zu verbieten. Da inzwischen eine hohe Deliktrelevanz auch für solche Messer zu verzeichnen ist, bei denen es sich um Alltagsmesser handelt, umfasst das der öffentlichen Sicherheit dienende Verbot alle Messer, ungeachtet einer etwaigen Einstufung als Waffe in Anlage 1 WaffG.[46]

3.2 § 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

a) Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen

Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems v. 25.10.2024 wurde § 42a WaffG nicht geändert. Die Vorschrift normiert ein Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und Messern.  Die Regelung des § 42a WaffG ist bereits mit dem 2. ÄndG mit Wirkung zum 1.4.2008[47] in Kraft getreten und enthält weitgreifende prinzipielle Führensverbote für sämtliche Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmte Messer.[48]

Im Hinblick auf Anscheinswaffen besteht das dem Thema Waffenattrappen zugrundeliegende Spannungsverhältnis darin, dass bisweilen objektiv ungefährliche Gegenstände optisch scharfen Schusswaffen nachempfunden sind und vom äußeren Erscheinungsbild her nicht ohne Weiteres von diesen zu unterscheiden sind. Diese potenzielle psychische Zwangswirkung sowie die Gefahr des missbräuchlichen Umgangs mit Anscheinswaffen wollte der Gesetzgeber rechtlich nicht unberücksichtigt lassen.[49] Zu beachten ist, dass Anscheinswaffen, obwohl das WaffG sie als Waffen definiert (Anlage.1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.6), nur dem Führensverbot unterliegen. Als Konsequenz daraus gelangen die Vorschriften über die Volljährigkeit und die sichere Aufbewahrung nicht zur Anwendung. Es ist daher z.B. rechtlich zulässig, dass 17-Jährige Anscheinswaffen erwerben diese nach dem Erwerb in ihrem Zimmer offen und zur Ansicht für jedermann hinlegen.[50]

Weiterhin unterliegen alle Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschn. 1 UA. 2 Nr. 1.1 dem Führensverbot. Soweit Hieb- und Stoßwaffen nicht vom Gesetzgeber verboten sind, stellen sie erlaubnisfreie Waffen dar. Für diese gilt zunächst die allgemeine Ausweispflicht aus § 38 Abs. 1 Nr. 1, das allgemeine Alterserfordernis nach § 2 Abs. 1 und das Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 1 WaffG.[51]

Als relevante Beispiele für Hieb- und Stoßwaffe können Kampfmesser, Dolche und Teleskopschlagstöcke genannt werden. Keine Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden für den Sport (z.B. Sportdegen) oder die Brauchtumspflege verwendet werden.[52]

b) Messer

Einhandmesser

42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG untersagt das Führen bestimmter Gegenstände (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm), die nicht als Waffe i.S. des WaffG zu qualifizieren sind und damit dem Grunde nach nicht vom Anwendungsbereich des WaffG erfasst sind.[53]

Als Einhandmesser werden Messer mit einhändig feststellbarer Klinge bezeichnet, bei denen somit mit einer Hand die Klinge geöffnet und festgestellt werden kann, z.B. durch eine Einkerbung in der Klinge, einen hervorstehenden Knopf an der Klinge oder eine ähnliche Vorrichtung.[54] Die Intention des Gesetzgebers liegt darin, der Polizei die Möglichkeit zu geben, bereits im Vorfeld einer Gewalttat bei provokativen Verhaltensweisen gewaltbereiter Jugendlicher einzuschreiten.[55]

Das VG Wiesbaden hat einen Feststellungsbescheid des BKA, mit welchem ein Taschenmesser als Einhandmesser i.S. des § 42a Abs. 1 Nr. 3 qualifiziert wurde, als rechtmäßig bewertet.[56] Das betreffende Taschenmesser (Klingenlänge 8,3 cm) verfügte über keine Arretierung. Bei einem Umfassen des Griffes ist ein Rückklappen der Klinge nicht mehr möglich und ein Einklappen des Messers wird bei normalem Gebrauch verhindert. In der Begründung führt das VG Wiesbaden aus, der Gesetzgeber habe mit den Einhandmessern auch ausdrücklich Gebrauchsmesser erfassen wollen, wie z.B. Teppichmesser. Die in der Kommentarliteratur[57] geforderte Arretierung sei für die Einstufung eines Messers als Einhandmesser nicht erforderlich. Der Gesetzgeber habe einen umfassenden Ansatz gewählt, weil er die zivilen Varianten von Kampfmessern mit einem grundsätzlichen Führensverbot belegen wollte, auch wenn es sich in Einzelfällen um nützliche Gebrauchsmesser handelt. Die Entscheidung des VG Wiesbaden wurde im Schrifttum kritisiert. Zur Bestimmung des „Einhandmessers“ sollte auf ein konstruktives Merkmal nicht verzichtet werden.[58] Es bestehe andererseits die Gefahr, dass angesichts der problematischen Bestimmtheit des „berechtigten Interesses“ (§ 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG) die Bürger mit unbestimmten Anforderungen konfrontiert werden.[59]

Die gesetzliche Definition von Einhandmessern als einhändig feststellbare Messer wird in der Fachliteratur dahingehend präzisiert, dass konstruktive Merkmale gegeben sein müssen, die das Bedienen mit einer Hand erlauben.[60] Anders als es der Wortlaut des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG nahelegen mag, sind Einhandmesser im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG aber nur solche Messer, deren ausgeklappte Klingen einhändig arretiert werden können. Es ist erforderlich, dass die gesamte Bedienung des Messers und damit auch das Ausklappen der Klinge mit nur einer Hand möglich sein muss.[61] Dabei kommt es allein darauf an, ob das Messer für das einhändige Ausklappen, z.B. mittels Daumenloch, Flipper oder Daumenpin an der Klinge, konstruiert ist. Es genügt indes nicht, dass es nur mit individueller Geschicklichkeit auch ohne Zuhilfenahme der zweiten Hand geöffnet werden kann.[62]

Einhandmesser werden vom WaffG als Messer mit einhändig feststellbarer Klinge definiert. Auf die Klingenlänge kommt es nicht an. Sie müssen demnach technisch so konstruiert sein, dass die Klinge mit der das Messer haltenden Hand geöffnet und arretiert werden kann. Fehlt es an diesen konstruktiven Merkmalen, liegt kein Einhandmesser vor.[63] Zum Teil wird davon ausgegangen, dass vom Führensverbot des § 42a WaffG nur solche Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm erfasst seien, die als Waffe im technischen Sinn und damit auch als Waffe i.S. des WaffG zu qualifizieren sind.[64] Soweit Messer aber als Waffe im technischen Sinn einzustufen sind, zählen sie zu den Hieb- und Stoßwaffen und werden demgemäß bereits von § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfasst.

42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verbietet das Führen eines Einhandmessers unabhängig von der Klingenlänge.[65] Daraus folgt, dass in § 42a Abs 1 Nr. 3 WaffG gerade solche Messer angesprochen sind, welche nicht als Waffe, sondern als bloßer Gebrauchsgegenstand hergestellt worden sind.[66] Daher sind unter dem Begriff des Einhandmessers neben den Universalmessern

(Tapezier- bzw. Teppichmesser) auch die nicht verbotenen Springmesser mit einem Klingenaustritt zur Seite und besonderen Anforderungen an die Klingenlänge und Gestaltung zu fassen[67] – mithin alle Messer des täglichen Gebrauchs wie etwa Brot-, Fleisch-, Angler-, Taucher-, Camping- und Freizeitmesser usw.[68] Der Begriff des Einhandmessers stellt mithin einen Oberbegriff für alle Messer dar, die – unabhängig von der Funktionsweise – mit einer Hand geöffnet und festgestellt werden können, und zwar sowohl die nicht verbotenen Springmesser, welche technisch die Kriterien erfüllen, als auch reine Gebrauchsmesser. Einhandmesser sind (auch) Gebrauchsmesser, die keine Waffen sind, z.B. Teppichmesser oder legale Springmesser.[69]

Da das Einhandmesser in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG genannt ist, ist diese systemwidrige Regelung anzuwenden.[70] Der Gesetzgeber hat den systematischen Bruch offensichtlich bewusst hingenommen, um eine generelle Einordnung sämtlicher Einhandmesser und feststehender Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm als Waffe zu vermeiden.[71]

Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

Unter die 2. Alternative des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG fallen alle Arten von Gebrauchsmessern (z.B. Brotmesser, Küchenmesser, Macheten, Freizeitmesser), sofern sie eine feststehende Klinge von über 12 cm Länge aufweisen. Den Anlass für das Führungsverbot dieser Messer im öffentlichen Raum sah der Gesetzgeber in der steigenden Deliktsrelevanz.[72] Dass die gewählte Klingenlänge von 12 cm recht willkürlich erscheint, war dem Gesetzgeber durchaus bewusst.[73] Bereits aus dem Wortlaut lässt sich herleiten, dass zu den feststehenden Messern all jene Messer zählen, deren Klinge nicht im Griff versenkbar oder auf sonstige Weise einklappbar ist.[74] Feststehende Messer unterfallen dem prinzipiellen Führensverbot, soweit sie eine Klingenlänge von mehr als 12 cm aufweisen. Hierunter fallen Messer zum alltäglichen Gebrauch.

Messer, deren Klinge im Griff versenkbar oder auf sonstige Weise einklappbar sind, fallen nicht unter diese Norm.[75] Warum der Gesetzgeber nicht auch feststellbare Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm nicht in das Führensverbot einbezogen hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal diese nicht selten im kriminellen Milieu vorzufinden sind.[76]

c) Verbotsausnahmen

Das Verbot gilt nach § 42a Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht

(1) für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

(2) für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

(3) für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient (§ 42a Abs. 3 WaffG). Das Führensverbot gilt nicht, gilt, wenn Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, z.B. in einer mit einem Schloss verriegelten Tasche in einer eingeschweißten Verpackung.[77]

3.3 § 42b WaffG Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr; Verordnungsermächtigung für Verbotszonen

a) Waffen-/Messerverbot im öffentlichen Personenfernverkehr

42b WaffG normiert nunmehr ein Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr (ÖPNV) und enthält eine Verordnungsermächtigung für sog. Verbotszonen. Das Verbot des Führens von Waffen und Messern dient der Verbesserung der öffentlichen Sicherheit im öffentlichen Personenfernverkehr mit Kraftfahrzeugen und Schiffen angesichts der Zunahme der Kriminalität unter Einsatz von Waffen und Messern.[78] Da inzwischen eine hohe Deliktrelevanz auch für solche Messer zu verzeichnen ist, bei denen es sich um Alltagsmesser handelt, umfasst das der öffentlichen Sicherheit dienende Verbot neben Waffen gem. § 1 Abs. 2 WaffG alle Messer, ungeachtet einer etwaigen Einstufung als Waffe in Anlage 1 WaffG. Die Situation im öffentlichen Personenfernverkehr ist insgesamt durch Enge und fehlende bzw. eingeschränkte Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten geprägt. Ein Waffen- und Messerverbot kann zur Prävention von Gewalttaten beitragen, etwa indem bei Auseinandersetzungen die Eskalation durch die Verwendung von Waffen und Messern im Affekt verhindert wird.[79]

Gem. § 42b Abs. 1 Satz 1 WaffG ist es verboten,
(1) Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder
(2) Messer
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nicht eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht.

42b Abs. 1 Satz 2 WaffG sieht eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Waffen und Messern im von der Regelung erfassten öffentlichen Personenfernverkehr für die dort genannten Fälle vor. Die Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 in Satz 2 sind nun zum Zwecke der Erleichterung der Rechtsanwendung getrennt für Waffen und Messer geregelt.[80]

Das Verbot gilt nicht
(1) für das Führen von Waffen in den Fällen des § 42 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b und d,
(2) für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2,
(3) für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

In Bezug auf die Verschärfung des Waffenrechts ist die Ausweitung des Waffenverbots auf den ÖPNV grundsätzlich zu begrüßen. Es ist aber darauf hinzuwiesen, dass sich potenzielle Attentäter von dem Verbot kaum abschrecken lassen dürften. Auch der Attentäter von Solingen hat ein Messer mit einer Klinge von 15 cm verwendet, das er nicht hätte bei sich führen dürfen.[81]

b) Verordnungsermächtigung für Verbotszonen (Bahnanlagen)

Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist (§ 42b Abs. 2 Satz 1 WaffG).

Gem. § 42b Abs. 2 Satz 2 WaffG sind in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Verbot oder von der Beschränkung entsprechend Absatz 1 Satz 2 vorzusehen. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf das Bundespolizeipräsidium übertragen werden.

c) Regelung durch Allgemeinverfügung

Die Befugnis der Bundespolizeibehörden, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen durch Allgemeinverfügung zu regeln, bleibt unberührt (§ 42b Abs. 2 Satz 4 WaffG).[82]

3.4 § 42c WaffG

Kontrollbefugnisse

 Wie oben dargelegt besteht auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 und Abs. 4a WaffG für die dort näher bezeichneten öffentlichen Veranstaltungen ein gesetzliches Verbot des Führens von Waffen und Messern. Hinzu kommt das in § 42b WaffG neu geschaffene Waffen- und Messerverbot im öffentlichen Personenfernverkehr. Überdies können die Länder nach § 42 Abs. 5 Waffen- und Messerverbotszonen einrichten. Gesetzliche Führensverbote von Waffen- und Messern sowie die Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen können nur eine Wirkung entfalten, wenn sie durchgesetzt werden können.[83] Es bedarf mithin einer entsprechenden Ermächtigung für die zuständigen Sicherheitsbehörden zur Kontrolle von Personen, die sich in dem örtlichen Anwendungsbereich solcher Verbote aufhalten.  Zur Überprüfung der Einhaltung der neuen Verbote ist das WaffG um erweiterte Kontrollbefugnisse ergänzt worden.

Gem. § 42c Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4a Satz 1 und § 42b Abs. 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Abs. 5 im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Regelung ermächtigt die Polizeibehörden der Länder zur Durchführung stichprobenartiger und anlassloser Kontrollen in diesen Bereichen. Anders lassen sich Führensverbote von Waffen- und Messern nicht effektiv durchsetzen.[84] Insbesondere Messer können verdeckt am Körper getragen werden.[85] Ohne die Möglichkeit einer Durchsuchung der Person würde die Kontrolle und die Durchsetzung von Führensverboten sonst teilweise leerlaufen.[86] Zudem soll durch die Kontrolle ein Abschreckungseffekt für tatgeneigte Personen ausgelöst werden, da diese jederzeitig und damit für den Betroffenen nicht berechenbar oder planbar durchgeführt werden können.[87]

Bei Ausübung der Kontrollen hat die zuständige Behörde das ihr obliegende Entschließungsermessen anhand rechtstaatlicher Grundsätze auszuüben. Ob im konkreten Einzelfall vor Ort eine Kontrolle durchgeführt wird, bemisst sich anhand aktueller Lageerkenntnisse im Einzelfall.[88] Ein maßgebliches Kriterium kann dabei u.a. sein, zu welchem Zeitpunkt auf Grund polizeilicher Erkenntnisse mit den meisten Verstößen zu rechnen ist.[89]

Zwar sind Kontrollen grundsätzlich anlasslos und stichprobenartig möglich. Nach § 42c Satz 2 WaffG ist es indes nicht zulässig, dass die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person aufgrund eines Merkmals im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund erfolgen darf.  Damit soll der dem sog. Racial Profiling entgegengetreten werden. im Rahmen von polizeilichen Identitätsfeststellungen und Personenkontrollen hat in den letzten Jahren mehrfach die deutschen Verwaltungsgerichte beschäftigt. Racial Profiling bezeichnet dabei eine polizeiliche Vorgehensweise, bei der phänotypische Merkmale wie insbesondere eine dunkle Hautfarbe zum Anlass von Ermittlungsmaßnahmen gemacht werden.[90] Unberührt von § 42c WaffG bleibt die (Kontroll-)Zuständigkeit für die Bundespolizei auf dem Gebiet der Eisenbahn des Bundes.[91]

3.5 Sonstige Änderungen (Überblick)

a) Weitere Maßnahmen

Sofortige Sicherstellung von Waffen oder Munition

Die Durchsuchungsanordnung ist in § 46 WaffG geregelt, der mit „Weitere Maßnahmen“ überschrieben ist. Grund hierfür ist, dass diese Norm an § 45 WaffG anknüpft, der Regelungen zu  Rücknahme und Widerruf normiert.[92] § 46 WaffG benennt mögliche weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde nach Rücknahme oder Widerruf von Erlaubnissen.[93] Um die Waffenbehörden bei einer Gefahrenlage noch besser in die Lage zu versetzen angemessen zu handeln, wurden die Regelungen zu Widerruf und Rücknahme sowie der vorläufigen Sicherstellung von Waffen in geändert (§ 46 WaffG).[94] Die Waffenbehörde kann, soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, welche auf eine Unzuverlässigkeit oder Nichteignung nach § 5 oder 6 des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis hinweisen und die Behörde dazu veranlasst haben, die Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis einzuleiten, die Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.[95]

Eine drohende Gefährdung bedeutender Rechtsgüter ist anzunehmen, wenn sich aus der Gesamtbewertung aller der Waffenbehörde bekannten Tatsachen der Schluss ergibt, dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass während der Dauer der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter entsteht. Bei der Bestimmung bedeutender Rechtsgüter kann auf die gängigen polizeirechtlichen Definitionen zurückgegriffen werden,[96] wonach darunter der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit eines oder mehrerer Menschen, die sexuelle Selbstbestimmung sowie Anlagen der kritischen Infrastruktur und Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang zu subsumieren sind.[97] Bei der zu erstellenden Prognose hat die Waffenbehörde alle ihr bekannten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, zu berücksichtigen. Sie ist nicht auf die Umstände beschränkt, die zur Einleitung der Prüfung des Widerrufs oder der Rücknahme geführt haben.[98]

Bei der Ausübung des behördlichen Ermessens wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Umgang mit Waffen und Munition nach der Grundkonzeption des Waffenrechts einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt.[99] Zudem verfolgt das Waffenrecht einen „risikointoleranten Ansatz“[100]. Hinzuweisen ist vor allem auf die staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).

Aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird die vorläufige Sicherstellung auf sechs Monate begrenzt. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für die Dauer der Prüfung von Rücknahme oder Widerruf Erlaubnisurkunden sowie Waffen oder Munition für einen Zeitraum von sechs Monaten sofort vorläufig sicherstellen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG),
(1) sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Personen, denen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen, und
(2) soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht.

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

Auch bei der vorläufigen Sicherstellung wird daher genau wie bisher bei der sofortigen Sicherstellung (§ 46 Abs. 4 WaffG) ermöglicht, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen.[101] Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Für einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 WaffG ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.[102]

Rechtsschutz

Gem. § 46 Abs. 6 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Absätze 1 bis 5 keine aufschiebende Wirkung.[103] Für den Betroffenen besteht die Möglichkeit, nach den allgemeinen Regelungen der VwGO einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder auf Aufhebung der Vollziehung zu stellen (§ 80 Abs. 5 VwGO), so dass effektiver Rechtsschutz gegeben ist.[104]

Verwertung, Vernichtung

46 Abs. 7 WaffG enthält eine Verwertungs- und Vernichtungsregelung. Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach einer Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

b) Altbesitz

Das WaffG enthält in § 58 WaffG umfangreiche Regelungen zum Altbesitz sowie Übergangsbestimmungen und „Amnestieregelungen“[105]. [106] Durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024[107] sind in § 58 WaffG nun auch Regelungen zum Umgang mit Springmessern in einem Absatz 24 eingefügt worden.

Wer ein am 31. Oktober 2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Der vormalige unerlaubte Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz oder das vormalige unerlaubte Führen oder das unerlaubte Verbringen der Springmesser bleiben für die Personen, die die Gegenstände nach Satz 1 einem Berechtigten, einer zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben haben, in Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sanktionslos.

Um eine Verwertungsmöglichkeit für das verbotene Springmesser aufrechtzuerhalten und nicht nur die Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeibehörde, die das Springmesser vernichtet, als einzige Möglichkeit der Inanspruchnahme der Amnestieregelung vorzusehen, wurde § 58 WaffG ergänzt um die Möglichkeit der Übergabe an einen Berechtigten, z.B.  Hersteller, gewerbliche Händler oder den Inhaber einer kulturhistorischen Sammlung.[108]


[1] Beschlussdrucksache der Stadt Hannover, Nr. 1266/2024.

[2] Zu Ausmaß und Entwicklung der Messerkriminalität in Deutschland sowie empirischen Erkenntnissen und kriminalpolitischen Implikationen Rausch/Hatton/Brettel/Rettenberger, Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2022, 43 ff.; Baier/Bergmann/Kliem, Kriminalistik 2018, 571 ff.

[3] Quelle: LKA NRW: Gewalt im öffentlichen Raum – Tatmittel Messer in Nordrhein-Westfalen (2019 bis 2023), S. 2. Als Datengrundlage für die Auswertung „Gewaltkriminalität mit Tatmittel Messer im öffentlichen Raum“ dient die Polizeiliche Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen.

[4] Allgemein zu Forderungen nach einer Verschärfung des Waffenrecht Bubrowski, DRiZ 12/2023, 44.

[5] Zum Teil wird gar eine „Messerwelle“ in Europa befürchtet; hierzu und zu den Herausforderungen des Dschihadismus Neumann, Die Rückkehr des Terrors, 2024, passim.

[6] LT-Drs. 18/206, S. 1.

[7] LT-Drs. 18/3945, S. 1.

[8] Der Messeranschlag in Solingen war ein mutmaßlich islamistischer Terroranschlag am Abend des 23.8. 2024, des ersten Tags des Stadtfestes „Festival der Vielfalt“ zum 650-Jahre-Jubiläum der Stadt Solingen in Nordrhein-Westfalen. Die schreckliche terroristische Tat hat Solingen, Nordrhein-Westfalen und ganz Deutschland erschüttert. Drei Menschen wurden getötet, acht weitere verletzt, davon vier lebensgefährlich; LT-Drs.18/10457, S. 1.

[9] Grundlegend Frommel, NK 2023, 124 ff.; Mattutat, KJ 2022, 453 ff.; Kischkel, FamRZ 2022, 837 ff.

[10] Wollinger, Rheinische Post v. 14.10.2024.

[11] LG Bochum, Urt. v. 20.12.2023 – 7 Ks 30 Js 12/23-18/23. Das Urteil zur Messerattacke in Herten ist nach einem Beschluss des BGH rechtskräftig; BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 4 StR 149/24.

[12] Zur Definition des „öffentliches Raumes“ und kriminologischen Einordnung der Gewaltkriminalität Zähringer, in: Kemme/Groß, Basislehrbuch Kriminologie, 2023, S. 213 f.; vgl. aber zu Paradoxien der Kriminalitätsfurcht Reuband, NK 2012, 133 ff.

[13] BT-Drs. 20/12805, S. 1: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des

Asylsystems v. 9.9.2024 – Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP.

[14] BGBl I 2024, 332; Art. 5: Änderung des Waffengesetzes.

[15] BGH, Beschl. v. 15.8.2019 – 2 StR 259/19, NStZ-RR 2020, 49

[16] Gade, Basiswissen Waffenrecht. Handbuch für Ausbildung und Praxis, 4. Aufl. 2017, S. 20.

[17] Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 1 Rn. 12.

[18] Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 1 Rn. 17.

[19] Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 1 Rn. 17.

[20] Pießkalla, in: Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 1 Rn 11.

[21] Zur Begründung BT-Drs. 16/7717, S. 24.

[22] Mit Beispielen

[23] Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 215; im Überblick Gade, Basiswissen Waffenrecht. Handbuch für Ausbildung und Praxis, 4. Aufl. 2017, S. 23 f.

[24] Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 9, 4. Aufl. 2022, § 1 WaffG Rn. 135.

[25] BT-Drs. 14/7758, S. 90 f.

[26] BGH, Beschl. v. 11.5.2017 − 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290.

[27] Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 209.

[28] Gade, Basiswissen Waffenrecht. Handbuch für Ausbildung und Praxis, 4. Aufl. 2017, S. 24.

[29] Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 9, 4. Aufl. 2022, § 1 WaffG Rn. 136.

[30] Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 9, 4. Aufl. 2022, § 1 WaffG Rn. 136.

[31] BT-Drs. 14/7758, S. 89.

[32] BT-Drs. 14/7758, S. 91.

[33] Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 9, 4. Aufl. 2022, § 1 WaffG Rn. 138.

[34] BT-Drs. 14/7758, S. 91

[35] Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 330.

[36] Gade, Basiswissen Waffenrecht. Handbuch für Ausbildung und Praxis, 4. Aufl. 2017, S. 22.

[37] Gade, Basiswissen Waffenrecht. Handbuch für Ausbildung und Praxis, 4. Aufl. 2017, S. 22.

[38] Gerster, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Kap. I. Rn. 599.

[39] Ein Pkw stellt kein befriedetes Besitztum i. S. des Waffenrechts dar, OLG Köln, Beschl. v. 24. 5. 2012 – 1 RBs 116/12, NStZ-RR 2014, 225.

[40] Näher hierzu Heinrich/Gerlemann, Waffenrecht und Waffentechnik für Polizei und Waffenbehörden, 2024, S. 245 f.

[41] BT-Drs. 20/12805, S. 34; BT-Drs. 20/13413, S. 53 f.

[42] BT-Drs. 20/12805, S. 34.

[43] BT-Drs. 20/13413, S. 53.

[44] Nach § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG a.F. wurden neben den Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter erfasst.

[45] Die bisherigen Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Verbotszonen in § 42 Abs. 5 und 6 WaffG a.F. wurden § 42 Abs. 5 WaffG zur Erleichterung der Rechtsanwendung zusammengeführt und um die Möglichkeiten zum Verbot jeglicher Messer erweitert; Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Inneres und Heimat v. 16.10.2024, BT-Drs. 20/13413, S. 53.

[46] BT-Drs. 20/12805, S. 34.

[47] BGBl. I S. 426.

[48] Eingehend König/Weber, Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 42a Rn 4 ff.; im Überblick Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 521 ff.

[49] Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 42a Rn. 4.

[50] Heinrich/Gerlemann, Waffenrecht und Waffentechnik für Polizei und Waffenbehörden, 2024, S. 356.

[51] Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 42a Rn. 8.

[52] Heinrich/Gerlemann, Waffenrecht und Waffentechnik für Polizei und Waffenbehörden, 2024, S. 356.

[53] Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 42a Rn. 1; hierzu Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 7. Aufl. 2018, S. 107.

[54] Bialon/Springer/Mertens, Eingriffsrecht, 8. Aufl. 2024, Kap. 62, Rn. 5.

[55] BT-Drs. 16/8224, S. 18; Bialon/Springer/Mertens, Eingriffsrecht, 8. Aufl. 2024, Kap. 62, Rn. 5.

[56] VG Wiesbaden, Urt. v. 8.2.2016 – 6 K 1456/15.WI.

[57] Vgl. Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 42a Rn. 3; Einsiedler, GA 2018, 626 f.

[58] AG Kehl, Beschl. v. 9.11.2020 – 5 OWi 304 Js 8923/20.

[59] Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 42a Rn. 6.

[60] Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 42a Rn. 3; Einsiedler, GA 2018, 626 f.

[61] OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. 6. 2011 – 4 Ss 137/11, NStZ 2012, 453; dem zustimmend König/Weber, Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 42a Rn. 19, mit Kritik an dem entsprechenden Feststellungsbescheid des BKA mit der Ausweitung auch auf Messer, welche konstruktionsbedingt

durch eine Schleuderbewegung geöffnet und arretiert werden können. Hier mangele es an einer eindeutigen Abgrenzung.

[62] AG Kehl, Beschl. v. 9.11.2020 – 5 OWi 304 Js 8923/20.

[63] Heinrich/Gerlemann, Waffenrecht und Waffentechnik für Polizei und Waffenbehörden, 2024, S. 356.

[64] Hierzu auch Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 7. Aufl. 2018, S. 107.

[65] OLG Köln, Beschl. v. 24.5.2012 – 1 RBs 116/12, NStZ-RR 2014, 25; König/Weber, Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 42a Rn. 20.

[66] Heller/Soschinka/Rabe, Waffrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 208, 521.

[67] König/Weber, Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 42a Rn 20.

[68] Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 42a Rn. 10.

[69] König/Weber, in: Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 42a Rn 21; Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 3. Aufl. 2018, S. 49; Heinrich/Gerlemann, Waffenrecht und Waffentechnik für Polizei und Waffenbehörden, 2024, S. 356; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 42a Rn. 3

[70] Gade/Beck, Fälle und Musterlösungen zum Waffenrecht, 2. Aufl. 2023, S. 102

[71] BT-Drs. 16/8224, 17 f.

[72] BT-Drs. 16/8224, S. 17.

[73] König/Weber, in: Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 42a Rn 23.

[74] Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 42a Rn. 16.

[75] König/Weber, Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 42a Rn 22.

[76] Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 42a Rn. 16a; auch König/Weber, in: Amian/Pießkalla, Praxiskommentar Waffenrecht, 2024, § 42a Rn 25

[77] Heinrich/Gerlemann, Waffenrecht und Waffentechnik für Polizei und Waffenbehörden, 2024, S. 357.

[78] BT-Drs. 20/12805, S. 35.

[79] BT-Drs. 20/12805, S. 35.

[80] BT-Drs. 20/13413, S. 54.

[81] Wendt, Behördenspiegel September 2024, 1 („Symbolpolitik“).

[82] Zu behördlichen Verbote des Mitführens von Messern und anderer „gefährlicher“ Gegenstände durch Allgemeinverfügung Halder/Walker, NVwZ 2020, 601 ff.

[83] BT-Drs. 20/13413, S. 54.

[84] Allgemein zu Vollzugsdefiziten im Waffenrecht Bünz, DÖV 2018, 613 ff.

[85] BT-Drs. 20/13413, S. 54.

[86] BT-Drs. 20/12805, S. 36; BT-Drs. 20/13413, S. 54.

[87] BT-Drs. 20/12805, S. 36.

[88] Zu lageabhängigen Personenkontrollen bereits Alter, NVwZ 2015, 1567 ff.

[89] BT-Drs. 20/13413, S. 54.

[90] Neben klassischen Problemen des Polizei- und Ordnungsrechts einschließlich prozessualer Fragen ist Racial Profiling Teil einer größeren politischen Diskussion über Diskriminierungen im Recht der Gefahrenabwehr und wirft grundlegende Fragen des grundgesetzlichen Diskriminierungsverbots aus

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf; hierzu Boysen, JURA 2020, 1192 ff.

[91] Zur örtlichen Zuständigkeit der Bundespolizei Keller, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 28. Edition, Stand: 1.2.2024, § 7 POG Rn. 30 f.; speziell zur Zuständigkeit auf Bahnhofsvorplätzen Gnüchtel, NVwZ 2015, 37 ff. Zur Rechtsprechung BVerwG, Urt. v.  28.5.2014, 6 C 4/13, NVwZ 2015, 91; mit Anm. Neumann, jurisPR-BVerwG 22/2014, Anm. 2; Vahle, Kriminalistik 2016, 156. Zur räumlichen Begrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Bundespolizei auf Bahnanlagen OVG Koblenz, Urt. v. 24.1.2013 – 7 A 10816/12, DÖV 2013, 441, mit Anm. Waldhoff, JuS 2014, 191 ff.

[92] Grundlegend Pfengler, DÖV 2024, 101 ff. Zu Rücknahme und Widerruf in Spezialgesetzen Scherff, JA 2023, 841 ff.

[93] Hierzu instruktiv Heinrich/Gerlemann, Waffenrecht und Waffentechnik für Polizei und Waffenbehörden, 2024, 379 ff.

[94] Die bislang in § 45 Abs. 6 WaffG-E [BT-Drs. 20/12805, S. 15) vorgesehene Befugnis, für eine vorläufige Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition wird rechtstechnisch in § 46 WaffG, der bislang schon Regelungen zur Sicherstellung enthält, integriert, BR-Drs. 20/13413, S. 54.

[95] BT-Drs. 20/13413, S. 55.

[96] Instruktiv Braun/Schmidt, Ad Legendum 2023, 89 ff.

[97] BT-Drs. 20/13413, S. 55.

[98] BT-Drs. 20/13413, S. 55.

[99] Zum Verwaltungsermessen von Achenbach, DVBl 2023, 965 ff.; zur Ermessensübung und damit einhergehenden Handlungspflichten Kalmbach, DVP 2018, 386 ff.

[100] BT-Drs. 20/13413, S. 55.

[101] Zu anlasslosen Waffenkontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG Dietlein, NVwZ 2020, 1412 ff.; Rott, VR 2015, 222 ff.; Braun, Die Polizei 2010, 159 ff.; Mundiger, Kriminalistik 2010, 161 ff.

[102] OVG Koblenz Beschl. v. 6.2.2024 – 7 E 10253/23.OVG, NVwZ-RR 2024, 841.

[103] Heinrich/Gerlemann, Waffenrecht und Waffentechnik für Polizei und Waffenbehörden, 2024, S. 382,

[104] Instruktiv Herbolsheimer, JuS 2024, 24 ff.; Stein, apf 2024, 15 ff.

[105] Gerster, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Kap. I. Rn. 617.

[106] Grundlegend Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 900 ff.

[107] BGBl I 2024, 332.

[108] BT-Drs. 20/13413, S. 55.