Musterklausur Gnadenlose Eltern

(Strafrecht)

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V ist Profiboxer. Er ist Vater des 8-jährigen Sohnes S. Als S trotz ausdrücklichem Verbot den Süßigkeitenschrank schon zum 3. Mal geplündert hat,
reicht es V. Er schlägt den S zur Bestrafung mit seiner Boxerfaust kräftig ins Gesicht, so dass dieser lautstark vor Schmerzen um Hilfe schreit. Die Mutter M steht daneben und lässt den V gewähren. Sie hätte rechtzeitig eingreifen können und den V – ohne selbst in Gefahr zu geraten – davon abbringen können, den S zu schlagen. Sie denkt sich aber, dass es langsam Zeit wird, dass S lernt, sich an Regeln zu halten. Beide Elternteile sind der Ansicht, ihr Verhalten sei im Rahmen eines „elterlichen Züchtigungsrechts“ erlaubt.

Der schmächtige Nachbar N hört die Hilfeschreie des S. Auch vernimmt er dessen schreiende Worte „Nein Papi, nicht schon wieder schlagen!“ N schellt und klopf kräftig an der Nachbartür und schreit: „V, hör auf und öffne die Türe, sonst hole ich die Polizei!“ Sein Ruf bleibt ohne Reaktion. S schreit immer
noch „Nein, nicht schlagen“. Um S vor weiteren Schlägen des V zu schützen, zerschlägt N die aus Holz bestehende Wohnungstür der Nachbarwohnung mit einem Brecheisen. Die Tür gehört dem Vermieter X. In die Wohnung hineingelangt, droht er dem V mit den Worten „Wenn Sie es nicht unterlassen, den S zu schlagen, dann schlag ich mit dem Brecheisen zu.“ V kümmert dies nicht. Er ist der Ansicht, S benötige eine größere Lektion.

Als er zum neuen Schlag gegen S ansetzt holt N aus und schlägt V mit dem Brecheisen heftig auf den Arm. V lässt mit schmerzverzerrtem Gesicht und einer Platzwunde am Arm von S ab.

Aufgabe:

Prüfen Sie die Strafbarkeit der Beteiligten gutachterlich.

Nicht zu prüfen sind §§ 224 I Nr. 5, 225, 123 StGB.2