Probezeitverlängerung für Polizisten aufgrund von Krankheitszeiten

KHK Andreas Schröder[1], LAFP NRW

Sachverhalt

Ein Polizeibeamter ist innerhalb der Probezeit insgesamt 139 Tage erkrankt. 57 Tage der Dienstunfähigkeit ist auf einen Dienstunfall zurückzuführen. Die Behörde verlängerte die Probezeit um 139 Tage.

In der ersten Instanz hat das VG Gelsenkirchen in dem Urteil zwei wesentliche Entscheidungen getroffen:

  • Bei Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten ist die Probezeit aus Sicht des VG Gelsenkirchen um die gesamte Krankheitsdauer und nicht nur um die Tage zu verlängern, die über die 3-Monatsfrist (90 Tage) hinausgehen.
  • Fehlzeiten aufgrund eines Dienstunfalls werden nicht anders bewertet. Sie werden auf die Gesamtzahl der Fehltage angerechnet.

Die Berufung wendet sich gegen die mit dem Urteil ausgesprochene Feststellung, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen rechtswidrig war, soweit in diesem die Probezeit des Klägers um einen Zeitraum von mehr als 49 Tagen (139 Tage abzüglich 90 Tage) verlängert worden ist.

Obwohl die Probezeit zwischenzeitlich erfolgreich beendet wurde, kommt der Rechtssache insoweit die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Es bedarf der Klärung im Berufungsverfahren, ob bei einer Verlängerung der Probezeit aufgrund von Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten (vgl. § 5 Abs. 5 LVO Pol NRW) sämtliche Krankheitstage zu berücksichtigen sind oder nur diejenigen Tage, die den Zeitraum von drei Monaten überschreiten.

Rechtliche Bewertung

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der sich gegen die Klageabweisung im Übrigen wendet und die Anrechnung weiterer, aufgrund eines Dienstunfalls angefallener 57 Krankheitstage begehrt (gemeint wohl: die Feststellung, dass der Bescheid auch hinsichtlich eines Verlängerungszeitraums von 57 dienstunfallbedingten Krankheitstagen rechtswidrig war), hat keinen Erfolg.

1. Umfang der Verlängerung der Probezeit

Der Kläger benennt bereits keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO. Soweit sich sein Zulassungsvorbringen sinngemäß dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag (sinngemäß) auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

Hinweise zur Sache:

Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten zählen nicht als Probezeit (§ 5 Abs. 5 LVO Pol).

Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass bei Ausfallzeiten von mehr als drei Monaten (also 90 Tagen) die Probezeit um die Gesamtanzahl aller Abwesenheitstage im Sinne des § 5 Abs. 5 LVO Pol zu verlängern ist.

  • 5 Abs. 5 LVO Pol ist jedoch so auszulegen, dass sich die Probezeit im Falle von dienstbezugsfreien Beurlaubungszeiten und Krankheitszeiten lediglich um die Anzahl der Abwesenheitstage verlängert, welche die Grenze von 90 Tagen überschreitet.

2. Bewertung von Ausfallzeiten durch einen Dienstunfall

Der Anlass der Krankheitszeiten ist unbedeutend. Es spielt keine Rolle, wer die Krankheitszeiten zu verantworten hat.

Das Verwaltungsgericht hat – soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse – festgestellt, die Berücksichtigung der 57 dienstunfallbedingten Fehltage führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Probezeitverlängerung nach § 5 Abs. 5 LVO Pol, soweit diese einen Zeitraum von 49 Tagen betreffe. Entsprechende Ausnahmetatbestände oder Ermessensspielräume seien nicht vorgesehen. Dass eine solche Härtefallvorschrift für dienstunfallbedingte Abwesenheit nicht vorgesehen sei, verstoße auch nicht gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. § 5 Abs. 5 LVO Pol diene nicht dem Ausgleich von aufgrund eines Dienstunfalls erlittenen Nachteilen, sondern trage zur Eignungsfeststellung im Rahmen der Probezeit bei. Erlittene Nachteile würden durch versorgungsrechtliche Vorschriften ausgeglichen.

Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachten Rügen greifen nicht durch.

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, aus der Fürsorgepflicht ergebe sich, dass die dienstunfallbedingten Fehltage bei der Berechnung des Verlängerungszeitraums außer Betracht zu bleiben hätten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht eine Verletzung der Fürsorgepflicht verneint. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ist dafür, insbesondere für deren Verletzung in ihrem Wesenskern, nichts ersichtlich.

Die beamtenrechtliche Probezeit hat – wie ebenfalls bereits erstinstanzlich festgestellt – den Zweck, die Eignung des jeweiligen Beamten festzustellen, also eine möglichst objektive Prüfung zu ermöglichen, ob der Beamte voraussichtlich auf Dauer den Anforderungen der Laufbahn genügt. Diese prognostische Feststellung setzt neben Weiterem eine in zeitlicher Hinsicht ausreichende Probezeit voraus. Daraus folgt, dass eine Berücksichtigung der Ursachen von Krankheitszeiten von vornherein nicht in Betracht kommt; denn diese haben keinen Einfluss darauf, dass – im Fall von längeren Fehlzeiten – der verbleibende Zeitraum eine sachgerechte Eignungsfeststellung nicht mehr zulässt.

Für die Feststellung Polizeidienstunfähigkeit kommt es im Übrigen nicht auf deren Ursache ankommt, selbst wenn diese auf einem rechtswidrigen Verhalten des Dienstherrn beruhen sollte.[2]

Die vom Kläger geltend gemachten Nachteile können dagegen nicht ansatzweise als unzumutbar angesehen werden. Dies betrifft insbesondere auch etwaige Nachteile in einer Beförderungssituation, die in Folge einer späteren Ernennung auf Lebenszeit eintreten können. Mit seiner Sichtweise lässt der Kläger im Übrigen außer Acht, dass die Dauer der Probezeit bzw. etwaige Verlängerungszeiträume gerade auch im Interesse des betroffenen Beamten liegen, dessen Möglichkeit, seine Eignung nachzuweisen, anderenfalls bei wesentlichen Ausfallzeiten – unabhängig von deren Ursache – eingeschränkt wäre. Sinn und Zweck der Probezeit verlangen es daher grundsätzlich, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, während der gesamten Probezeit seine Eignung nachzuweisen. Eine Eignungsfeststellung im Rahmen einer wesentlich verkürzten bzw. unzureichend verlängerten Probezeit wäre mangels tragfähiger Grundlage rechtsfehlerhaft.[3]

Für die vom Kläger behauptete rechtswidrige Ungleichbehandlung ist vor diesem Hintergrund – für eine (unterstellte) Ungleichbehandlung liegen gewichtige Sachgründe vor – kein Raum.

Soweit der Kläger eine „Sanktionierung“ des Dienstunfalls rügt, bleibt sein Einwand mangels näherer Darlegung unverständlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beamte die ordnungsgemäße Ausübung seiner Pflichten zurückstellen sollte, um eine „nachteilige Verlängerung der Probezeit zu umgehen“.

Zu keiner abweichenden Einschätzung führt es schließlich, dass die versorgungsrechtliche Regelung des § 28 Abs. 1 BeamtStG im Fall des Klägers, bei dem eine Dienstunfähigkeit aufgrund des Dienstunfalls nicht im Raum steht, nicht eingreift und er damit die Begünstigung dieser Regelung für Probebeamte (Versetzung in den Ruhestand anstelle der bei gesundheitlicher Nichteignung regelmäßig erfolgenden Entlassung; vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) nicht in Anspruch nehmen kann. Denn anders als der Kläger möglicherweise meint, führt eine (unterstellte) versorgungsrechtliche Nichtberücksichtigung dienstunfallbedingter Krankheitsfehltage nicht dazu, dass die Verlängerung der Probezeit um die entsprechenden Fehlzeiten unzumutbar wäre.

Ergebnis

Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten über drei Monate ist die Probezeit nur für die Fehltage zu verlängern, die über die 3-Monatsfrist (90 Tage) hinausgeht. Fehlzeiten, die auf einem Dienstunfall beruhen, müssen bei der Verlängerung der Probezeit nicht außer Betracht bleiben.


Quellen

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.9.2019 – 6 A 4105/18 –, juris

vorgehend VG Gelsenkirchen 1. Kammer, 26.9.2018 – 1 K 9431/17

[1] Der Autor ist Lehrender beim LAFP NRW

[2] Vgl. mit Blick auf die insoweit vergleichbare Zweckrichtung OVG NRW, Beschl. v. 14. 6.2018 – 6 A 1075/17 -, juris Rn. 7 f., und v. 2.2.2015 – 6 A 1558/14 -, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N.,

[3] Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 19. 3.2018 – 6 A 1754/16 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N