RISKID – Präventiv gegen Missbrauch

von Dipl.-iur. Vicky Neubert, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Leipzig

Vorwort

Zur Einleitung in diese komplexe und tabuisierte Thematik sollen nachfolgende Erkenntnisse des Berichts der Regierungskommission „Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“ zum Themenbereich „Besserer Schutz vor Kindesmissbrauch“ vorangestellt werden. Ein kurzer Einblick in die Zahlen, die Welt bewegen sollten:

Im Jahr 2017 wurden in Deutschland 143 Kinder Opfer von Tötungsdelikten. Das ergab eine Sonderauswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik, die die Kinderschutzorganisation Deutsche Kinderhilfe sowie das Bundeskriminalamt und der Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung 2018 in Berlin vorgestellt haben.

Diese Zahl berücksichtigt Delikte wie Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge. Sie schwankte in den vergangenen zehn Jahren zwischen 108 und 186 Todesfällen, ein Trend ist nicht erkennbar. Im Vergleich zum Vorjahr war das ein Plus von 7,52 Prozent. Dazu kamen 77 Fälle von versuchtem Mord und versuchtem Totschlag. Die Statistik zeigt zudem: Zehntausende Kinder werden alljährlich Opfer von Straftaten. 13.539 Kinder unter 14 Jahren wurden demnach sexuell missbraucht, 4208 Kinder wurden misshandelt.

Diese Zahlen spiegeln die kriminalpolizeiliche Statistik wieder. Sie behandeln nur das sog. Hellfeld… Daher ist von einem deutlich höheren Dunkelfeld auszugehen.

Um eine gelungene Präventionsarbeit und Strafverfolgung zu gewährleisten, müssen insbesondere Mechanismen zur frühzeitigen Erkennung der Taten durch Dritte und die Weitergabe dieser Informationen sichergestellt sein.[1]

Neben der Erforderlichkeit erhöhter Achtsamkeit von Jugendamt und Kinderärzten, sowie der Notwendigkeit der personellen Aufstockung insbesondere im Bereich der Familienhilfe ist die frühzeitige Erkennung von Kindesmissbrauch gerade im Bereich der Kinderärztlichen Arbeit möglich. An dieser Stelle setzt RISKID an.

Um den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen, könnten hier über bestimmte unveränderliche, aber eindeutige Daten des Patienten ein Hashwert gebildet werden, welcher die Fallzuordnung ermöglicht, ohne die Klardaten des Patienten offen zu speichern. Bei der praktischen Umsetzung dürfte sich eine Orientierung an „riskid“ anbieten, einer Onlinedatenbank für Ärzte.[2]

Bisheriges Fazit von Rainer Becker, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe – Die ständige Kindervertretung e. V.:

„Und die Tatsache, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik lediglich das aufgedeckte Hellfeld wiedergibt, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sexuelle Gewalt in ihren verschiedenen Abstufungen allmählich zur traurigen gesellschaftlichen Normalität zu werden scheint und dass jeder aus dem Dunkelfeld heraus ermittelte Einzelfall ein Fall eines betroffenen Kindes mehr ist, den es nie hätte geben dürfen. Dem ist endlich nachhaltig Einhalt zu gebieten, alleine schon aus Respekt gegenüber den Abertausenden von Kindern, die wir nicht hatten schützen können, und diesen Respekt vermisse ich derzeit“[3]

Kindesmisshandlung

Der Deutsche Bundestag definierte Kindesmisshandlung:

„Kindesmisshandlung ist eine nicht zufällige (bewusste oder unbewusste) gewaltsame körperliche und/oder seelische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (z.B. Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht und die zu Verletzungen, Entwicklungsverzögerungen oder sogar zum Tode führt u. die somit das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht.“[4]

Unterschieden werden 4 Formen von Kindesmisshandlung:

  1. Körperlicher Missbrauch
  2. Sexueller Missbrauch
  3. Misshandlung durch Vernachlässigung
  4. Psychische Misshandlung

Diese sind aufgelistet im ICD 10, dem im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen systematischen Diagnoseverzeichnis, nach dessen Vorgaben Ärzte alle gestellten Diagnosen codieren müssen; Diagnoseschlüssel T74.0 –T74.3.[5]

Körperlicher Missbrauch wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wie folgt definiert:

„Rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Eine gefühllose Gesinnung ist gegeben, wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als Hemmung wirkende – Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde.
Die Misshandlung eines Schutzbefohlenen ist weiter gegeben, wenn der Täter durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für die schutzbedürftige Person zu sorgen, diese an der Gesundheit schädigt. Böswillig handelt, wer seine Pflicht für einen anderen zu sorgen, aus einem verwerflichen Beweggrund vernachlässigt.“[6]

Zum sexuellen Missbrauch zählt die Entblößung des Täters bzw. exhibitionistische Handlungsformen sowie sexueller Missbrauch mit  und ohne Körperkontakt.[7] Von emotionaler Misshandlung wird gesprochen, wenn das Kind dauerhaft aktiv oder passiv feindselige Abweisung, Entwertung, Verspottung, Drohung, Liebesentzug oder Isolierung erfährt.[8]

Gründung von RISKID

Seit über 10 Jahren gibt es das Projekt RISKID in Duisburg, es wird um bundesweite Ausweitung gekämpft.

„Zwei tote Kinder pro Woche in Deutschland durch Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung -und das seit Jahren – sind für mich als Arzt Aufforderung, daran zu erinnern, endlich den Gesundheitsbereich effektiver einzubinden, um diese Kinder besser zu schützen,“ sagte Dr. Ralf Kownatzki, Kinder- und Jugendarzt und Vorsitzender von RISKID e.V. am 11.Mai auf der Bundespressekonferenz in Berlin, anlässlich der Vorstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik durch BKA Präsident Holger Münch.

Die Gründer von RISKID sind der deutsche Kinder- und Jugendarzt Dr. Ralf Kownatzki und der verstorbene Kriminalbeamte Heinz Sprenger.

„Diese Zahlen und die monströsen Missbrauchsfälle in Münster sowie die Corona-Situation mit häuslicher Isolierung zeigen deutlich wie wichtig es ist, dass praktizierende Ärzte, die Kinder behandeln untereinander kommunizieren dürfen, um als außenstehende Dritte, auf professioneller Basis rechtzeitiger Kindesmissbrauch/-Misshandlung aufdecken oder ausschließen zu können.“
So äußerte sich Dr. med. Ralf Kownatzki auf Anfrage gegenüber der Polizei Info Report.[9]

„Wir sind immer als Erste am Tatort”, sagte Heinz Sprenger, „aber immer zu spät”.[10]

Heinz Sprenger (*28.März 1953; † 8. April 2019), Polizeibeamter,
Leiter des für Gewaltdelikte zuständigen Kommissariats in Duisburg. Eine Kindermordserie 2005 animierte den Todesermittler, ein Frühwarnsystem einzurichten.

„Gewalt gegen Kinder gehört zu den abscheulichsten Verbrechen überhaupt. Kinder sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft und sind am wenigsten in der Lage, sich gegen Gewalt zu wehren.“ [11]

Zwei tote Kinder pro Woche, gestorben infolge von Missbrauch und Vernachlässigung in der heutigen Zeit schier unvorstellbar und doch erschreckend real. Diese Tatsache veranlasste die Gründer von RISKID zu einer Kampfansage- Missbrauchsfälle an Kindern aufzudecken und keinen Fall unter dem Deckmantel von Datenschutz oder anderer bürokratischer Hürden mehr verschwinden zu lassen.

Was ist „RISKID“?

RISKID- RISikoKinderInformationssystemDeutschland- ist ein Frühwarnsystem für Ärzte zur Prävention von Kindesmisshandlung.

Es besteht aus einer Datenbank, in welche die behandelnden Ärzte die Personalien des Patienten und ggf. vorliegende Verdachtsmomente eintragen. Aufgenommen werden Name, Geburtsdatum des Kindes, Termin des Arztbesuches und Diagnose, der erfassende Arzt als auch etwaige Bemerkungen zur Krankengeschichte und familiären Situation.

Dieses System ermöglicht es einem Kinderarzt bei einem neuen Patienten zu prüfen, ob es bereits bei einem anderen Arzt vorstellig war und ob dieser Arzt einen Verdachtsfall eingetragen hat. Bis dato ist die Teilnahme an diesem Projekt freiwillig und es muss zur Speicherung der Daten die Genehmigung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Träger ist RISKID e. V., welcher als gemeinnütziger Verein gem. § 2  seiner Satzung für folgendes steht:

„Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; ebenso die Förderung der Kriminalprävention durch die Verhütung und Bekämpfung von Kindesmisshandlungen. § 2 Nr. 1: Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und bundesweite Ausweitung des RISikoKinderInformationsSystem Deutschland. RISKID dient dem innerärztlichen Informationsaustausch und hat das Ziel durch verbesserte Kommunikation zwischen Ärzten gesundheitliche Schäden bei Kindern u. Jugendlichen zu vermeiden.“ [12]

Peter Seifert, Vorstand von RISKID kommentiert:

„Wir suchen nicht nach Tätern und wir suchen überhaupt nicht nach Bestrafung, wir wollen Kinder schützen. Wir wollen Kindern helfen und Kinder bewahren davor, dass ihnen etwas passiert, was niemand möchte.“[13]

Es besteht eine Kompatibilität des Programms mit allen in Kliniken und Arztpraxen vorhandenen Softwareanwendungen, die IT-Sicherheit entspricht Behördenstandard. Über ein elektronisches Informationssystem sollen Ärzte, die Kinder behandeln in die Lage versetzt werden, miteinander zu kommunizieren und sich gegenseitig über Befunde und Diagnosen austauschen zu können. Hintergrund hierfür ist, dass Missbrauch meist nicht einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum auftritt und vor allem das sogenannte Doktor-Hopping, ein permanenter absichtlich stattfindender Ärztewechsel um das Aufdecken des Missbrauchs oder Misshandlung zu vertuschen. Wird die Diagnose Kindesmissbrauch gestellt, bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dies frühzeitig geschieht. Andererseits könne RISKID ebenso mithelfen Eltern durch zu Unrecht erhobene Vorwürfe vor unangenehmen Konsequenzen zu bewahren.

2005 ermittelte die Duisburger Polizei in Duisburg und Umgebung auf Grund des Todes von fünf Kindern. Ein Säugling verstarb im Alter von sechs Monaten nach längerer Misshandlung und weil die Eltern ihn verhungern ließen und zuletzt erschlugen.[14] Ein weiteres Opfer, ein vierjähriges Mädchen erlag ihren durch Misshandlung zugefügten Verletzungen im Zusammenspiel mit einer Unterernährung misshandelt und ans Bett gefesselt. In diesem Fall machten die Eltern auch vom Doktor-Hopping Gebrauch, bevor sie von Arztbesuchen gänzlich absahen.

Nach Alter abgestuft haben Eltern mit ihren Kindern Kinder- und Jugendärzte regelmäßig zu besuchen. Seien es Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen oder schlicht Erkrankungen, ein Kinderarzt betreut ein Kind nicht nur ein einziges Mal sondern sieht dieses und dessen Familie „regelmäßig“. Damit kommt ihm beim Aufdecken von Kindesmisshandlungen eine wichtige Funktion zu. Dabei führt häufig erst die Summe von Einzelbefunden zur abschließenden Diagnose. Aufgabe von Ärzten, die Kinder behandeln ist es deshalb, die oft versteckten Hinweise auf Kindesmisshandlung frühzeitig zu erkennen, richtig zu deuten, um situationsgerecht zu reagieren.[15] Was, wenn der Arzt eine entsprechende Diagnose stellt?

Dieser wird je nach Fall beratend eingreifen, Hilfsangebote unterbreiten bis hin zu Extremfällen, in denen er unverzüglich für die Sicherheit des Kindes sorgt, es ggf. stationär einweisen lässt und darüber hinaus Kontakt mit der Rechtsmedizin und Polizei aufnimmt. Sebastian Fiedler, Vorsitzender des BDK, gab während der Lanz Talk Show im ZDF vom 09.06.2020 zu bedenken, dass es 16.000 registrierte Fälle sexualisierte Gewalt gegen Kinder laut der Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2019 gab. Runtergebrochen sind das 43 pro Tag dies aber ohne das Dunkelfeld zu berücksichtigen. Sebastian Fiedler berichtet, dass Betroffene Säuglinge, Kleinkinder, Schulkinder und Jugendliche sind. Außerdem erwähnt er noch einen besonders erschütternden Fall, in dem sich ein Paar darauf verständigte ein Kind zu zeugen nur um es anschließend sexuell zu missbrauchen.[16]

Rechtliche Hürden für RISKID

Was steht nun einer verpflichtenden und bundesweiten Anwendung des Programms entgegen?

Grundgesetzlich finden sich keine expliziten Schutzvorschriften für Kinder. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG sprechen als „Jedermannrecht“ das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu, natürlich nur in den Grenzen, dass die Rechte anderer nicht verletzt werden und auch nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Hiernach hat ein jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Im Artikel 6 GG wird festgehalten, das Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Hierüber wacht der Staat. Letztlich kann gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ein Kind nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Zur Durchsetzung dieses Wächteramtes ist der Staat befugt, Einblicke in die Erziehungsarbeit der Eltern zu nehmen. Hierzu darf er Dokumentations- und Meldepflichten einführen ohne allerdings in die Totalüberwachung abzudriften.[21] Diese sind selbstverständlich ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder und Eltern. Der Verfassungsgeber hat  vorgesehen, dass solche Eingriffe nur auf Grund eines Gesetzes stattfinden dürfen, welches  die gesetzliche Schutzpflicht im Sinne des Kindeswohls einerseits und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits angemessen ins Verhältnis setzt. Ohne Zweifel sind Schutz und Unversehrtheit eines Kindes sehr hohe Rechtsgüter, nichtsdestotrotz sind Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht per se mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese müssen immer geeignet, erforderlich und angemessen sein. Während es bei der Geeignetheit-sprich dem Erreichen des Regelungsziels Schutz des Lebens und der Gesundheit der Kinder- ebenso wie im Rahmen der Erforderlichkeit- sprich es steht kein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung- wohl keine erheblichen Bedenken geben dürfte, gestaltet sich dies beim Prüfungspunkt der Angemessenheit schwieriger. Angemessenheit bedeutet: stehen Grundrechtseingriff und Regelungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu einander? Diese Frage lässt sich nur mit einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter feststellen. Denklogisch wird sich dies umso schwieriger gestalten umso umfangreicher der Daten- und Informationsaustausch ist und ggf. umso geringer der Nutzen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt:

„Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind – bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben – weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf“ (BVerfGE 115, 320 ff.)

Es dürfte daher nur in Fällen, in denen Verdachtsmomente bestehen ein Eintrag in die Datenbank erfolgen. Ferner muss sichergestellt sein, dass außenstehende Dritte keinen Zugang erhalten. Dies müsste um die Eingriffsintensität so gering wie möglich zu halten soweit gehen, dass nur die tatsächlich das betroffene Kind behandelnden Kinderärzte Zugriff haben dürften.

Im Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BuKiSchG) vom 22.12.2011 findet sich in Art. 1 das KKG. Im Rahmen dessen ist wird die Möglichkeiten des Arztes bei einschlägigen Diagnosen eine Meldung an die Jugendhilfe vorzunehmen eröffnet. Allerdings ist hier ein Informationsaustausch unter den Ärzten nicht umfasst. Gerade dieser wird aber gefordert:

„Im Interesse des Kindeswohls müssen Vertragsärzte und andere Geheimnisträger innerhalb und außerhalb des Gesundheitswesens auch bei vagen Verdachtsfällen (Bauchgefühl) die Möglichkeit haben, miteinander zu sprechen, um abzuklären, ob dieser Verdacht auch bei anderen Berufsgruppen besteht oder, was in vielen Fällen die Regel sein wird, entkräftet werden kann. Dies ist im Interesse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien….“[22]

 

Angriffspunkte oder Bedenken werden erhoben in den Bereichen Strafrecht, ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz. Gemeint sind vor allem die berufsrechtliche Schweigepflicht, gem. § 9 MBO und auch die strafrechtliche Verletzung von Privatgeheimnissen gem. §203 StPO.

Zu beachten ist ferner Art. 9 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) im Zusammenhang mit § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), welche besagen, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 DSGVO zulässig ist, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Zu den personenbezogenen Daten zählen auch die Gesundheitsdaten einer Person.

Haupthindernis für die volle Wirkungsmöglichkeit von RISKID ist § 203 StGB, welcher jedoch nur auf Antrag verfolgt wird, gem. § 205 I StGB. Dieser Paragraph wurde bereits unzählige Male geändert. Das Schutzgut ist hier der persönliche Lebens- und Geheimbereich, der im Individualinteresse betroffener Personen von Trägern solche Berufe nicht verletzt werden soll, denen der Einzelne Geheimnisse regelmäßig anvertrauen muss.[23] Es geht also hier nicht um das Allgemeine Vertrauen oder die Funktionstüchtigkeit bestimmter Berufsgruppen, sondern primär um das allgemeine Persönlichkeitsrecht- Art. 2 Abs.1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.[24].

Ärzte kommen als Täter dieses Delikts in Frage, da im Rahmen der Behandlung des Kindes fremde Geheimnisse anvertraut werden. Fremde Geheimnisse umfassen hier alle personenbezogenen Informationen das reicht von Krankheitssymptomen bis hin zu familiären Hintergründen und den Lebensumständen der Eltern.[25] Wenn die Ärzte nun die gegenständlichen Daten einpflegen, offenbaren sie Geheimnisse. Auch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht der Kollegen steht der Strafbarkeit nicht entgegen. Gefragt wird also ob der behandelnde Arzt die Geheimnisse offenbart und dies unbefugt tut, er keine Einwilligung, respektive Genehmigung seitens der Erziehungsberechtigten hat oder ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Unbefugt ist eine Offenbarung dann, wenn sie nicht durch ein Recht zur Mitteilung gestattet ist. Sofern also ein Gesetz die Offenbarung legitimiert, ist sie befugt.[26]

Eine solche Gestattung beinhaltet § 9 II der Berufsordnung der Ärztekammer NRW, sofern die Offenbarung „zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist“. Die Berufsordnung ist kein förmliches Gesetz aber es findet sich ein Verweis des § 31 des Heilberufsgesetzes NRW auf die Berufsordnung. Dieser stellt klar: Pflichten der Ärzte werden durch ihre Berufsordnung geregelt. Sieht man sich zusätzlich den Wortlaut des § 9 Abs. 2 MBO näher an und überlegt um welche Handlung es hier geht und welches Rechtsgut geschützt werden soll, so liegt ein erlaubtes Offenbaren im Sinne des § 203 StGB nahe. Ein Arzt, der zum Schutz von Leib und Leben eines Kindes dieses in RISKID einträgt handelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit „zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes“. Somit wäre § 9 Abs. 2 MBO durch den Verweis von 31. Heilberufsgesetz NRW als rechtfertigende Norm anzusehen die zu einem Ausschluss der Strafbarkeit aufgrund des nicht erfüllten Tatbestandsmerkmals „unbefugt“ führt. [27]  Die Eintragungen im Rahmen von RISKID wären also unter diesen Voraussetzungen als befugt anzusehen.

In der Literatur wird jedoch auch eine andere Auffassung vertreten. Diese ist der Ansicht, dass § 32 S. 2 Nr. 1 HeilBerG NRW schon nach dem Wortlaut keine Ermächtigung für zusätzliche Rechtfertigungsgründe enthält, die die strafrechtliche Schweigepflicht durchbrechen kann. Die Landesärztekammern dürfen vielmehr nur Regelungen zur „Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften“ treffen. Sie sind also berechtigt, die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht sicherzustellen, nicht aber den Umfang der Schweigepflicht zu bestimmen oder einen zusätzlichen Rechtfertigungsgrund für ihre Durchbrechung zu schaffen.[28] Konsequenter Weise sieht diese Ansicht dann die in § 9 Abs. 2 MBO normierte Ausnahme lediglich als Hinweis auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. [29] Diese Ansicht sieht die Formulierung als Rechtfertigung für die Vermeidung standesrechtlicher Folgen für den offenbarenden Arzt, geht jedoch davon aus, dass eine Strafbarkeit nach § 203 StGB davon nicht tangiert wird. Insgesamt sei die mit dem kinderärztlichen Informationsaustausch erfolgende Verwirklichung des Straftatbestands des § 203 StGB deshalb auch durch § 9 Abs. 2 S. 1 der Berufsordnungen der Landesärztekammern nicht zu rechtfertigen.[30]

Die Annahme einer strafbarkeitsausschließenden Einwilligung nach §9 Absatz 4 MBO gestaltet sich schwierig. Eine Rechtfertigung durch Einwilligung erfordert immer auch eine Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser  muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, die Tragweite und Bedeutung der im konkreten Fall anstehenden Entscheidung zu erfassen und die wesentlichen Vor- und Nachteile der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung seines Rechtsguts abzuschätzen.[31] Die meisten betroffenen Kinder sind mangels  erforderlichen Urteils- und Einsichtsfähigkeit nicht einwilligungsfähig. In diesen Fällen sind auf Grundlage des § 1629 BGB iVm. § 1626 BGB die Eltern befugt die Einwilligung stattdessen zu erteilen. Problem an dieser Stelle dürfte zum einen sein, dass man ja gerade auf die Einwilligung der Eltern verzichten will und zum anderen, dass diese in Anbetracht der einschlägigen Umstände die Einwilligung verweigern dürften.

Zwar stellen §§ 3 und 4 III KKG die Möglichkeit einer Offenbarungsbefugnis. Erforderlich hierfür sind „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen. Der Passus diese Erkenntnisse mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen ist obsolet, sofern hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt würde. Auch § 8a SGB VIII ist eine relevante Vorschrift, enthält sie doch den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.

Bis zum heutigen Zeitpunkt müssen Ärzte bei Verdachtsfällen zunächst eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten einholen um miteinander korrespondieren zu können. Das erscheint absurd, angesichts dessen, dass diese ggf. die Täter sind.  Über die Grenzen der Schweigepflicht im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB wird gestritten. Hier ist nach einer Ansicht die Information der Polizei oder des Jugendamts durch einen Arzt oder Sozialarbeiter bei Verdacht von Kindesmisshandlungen und Wiederholungsgefahr (die regelmäßig naheliegt) gerechtfertigt.[32] Eine andere Meinung jedoch geht davon aus, dass dies so einfach nicht ist.  § 34 StGB regele, dass bei Vorliegen einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr u.a. für Leib oder Leben eine Tat nicht rechtswidrig ist, wenn bei Abwägung der Interessen das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. In dem Merkmal der gegenwärtigen Gefahr läge die Problematik. Eine Gefahr ist jedenfalls dann gegenwärtig, wenn sie alsbald oder in allernächster Zeit in einen Schaden umzuschlagen droht.[33]  Das sei an dieser Stelle das K.O.-Kriterium, denn die Eintragung in RISKID würde regelmäßig nicht zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr in diesem Sinne dienen. RISKID diene der Absicherung eines Verdachtes. Die Eintragung des Arztes diene mehr der Erforschung der Gefahrenlage, damit würde das Merkmal der Gegenwärtigkeit der Gefahr meist nicht vorliegen. Eine Rechtfertigung über § 34 StGB kommt daher zumeist nicht in Betracht.[34]

Fakt dürfte sein, dass zumindest ein bloßes oder vages Verdachtsmoment für eine Rechtfertigung nicht genügt, sondern sich für den behandelnden Arzt aufgrund der gestellten Diagnose die konkrete Gefährdung des Kindes im Sinne einer Misshandlung, eines Missbrauchs oder einer Verwahrlosung aufdrängen muss.

Anerkannt in Teilen(!) der Rechtsprechung und Literatur ist eine Rechtfertigung der Offenbarung aufgrund dessen, dass überwiegende allgemeine Interessen eine tatbestandsmäßige Handlung nach § 203 StGB rechtfertigen können und eine Strafbarkeit ausschließen, durch analoge Anwendung des § 193 StGB.[35] Abzuwägen hierfür wären die Schutzinteressen des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen und der Datenschutz iVm. dem Vertrauensverhältnis zwischen Kinderarzt und den Eltern. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass das Recht auf Leben und Gesundheit verfassungsrechtlich geschützt ist und bei Kindern und Jugendlichen das Gesetz die Bezeichnung Schutzbefohlene wählt und damit deren Arg- und Wehrlosigkeit zum Ausdruck bringt, überwiegen die Interessen des Kindes. Damit wäre eine Eintragung in RISKID straffrei. Andere Teile der Literatur verneinen die analoge Anwendung. Für diese Ansicht kommt im Ergebnis eine Rechtfertigung des kinderärztlichen Informationsaustauschs durch entsprechende Anwendung des § 193 StGB jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die zugunsten des Kindes bestehende ärztliche Schweigepflicht nicht zur Wahrung überwiegender Interessen anderer Personen, sondern zu dessen eigenem Schutz durchbrochen werden soll.[36] Darüber hinaus ließe sich § 193 StGB auf den Tatbestand der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nicht entsprechend anwenden.[37]

Ungeachtet dessen wird bemängelt, dass die Schwelle für die Übermittlung an das zuständige Jugendamt mit „gewichtigen Anhaltspunkten“ zu hoch angesetzt und verhindert dadurch, die Erkenntnis weniger gewichtiger Umstände zu „gewichtigen Anhaltspunkten“ zu verdichten.[38] Bei einem Austausch zwischen den Ärzten würde es ja gerade darum gehen, „kleinere“ Anhaltspunkte zu „gewichtigen“ Anhaltspunkten zu verdichten.[39] Auch geht es darum, sogenanntes „Doktor-Hopping“ als regelmäßige indizartige Begleiterscheinung von Kindesmisshandlung und aufzudecken. Ein Arzt kann von ggf. einer Behandlung, selbst bei auf den ersten Blick einschlägigen Körpermarken nicht zwangsläufig auf eine Misshandlung schließen. Tatsächlich wird bei gewissen Verletzungsbildern einiges an medizinischem Know-How notwendig sein, um den Unterschied von Misshandlungsmarken und Unfallmarken zu erkennen. Wäre er jedoch in die Lage versetzt, durch RISKID Einblicke in bei anderen Kollegen vorliegende Akten zu nehmen, so gelänge ggf. die Sicherung der eigenen Wahrnehmung und Vermutung anhand anderer Aufzeichnungen die diese bestätigen. Etwaige Zweifel oder Skrupel einen solchen Verdacht zu melden, der sich ggf. als nicht wahr herausstellt können so minimiert werden.

Es gibt noch eine Vielzahl anderer Überlegungen, wie eine Eintragung in RISKID und der damit verbundene interkollegiale Austausch gerechtfertigt werden kann, von der Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung des Kindes über Mutmaßliche Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht wegen Kindeswohlgefährdung bis hin zum Rückgriff auf eine mutmaßliche Einwilligung des Kindes aufgrund rechtlicher Verhinderung der Eltern. Alle halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wie bereits geschildert besteht im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes oder auch im Bereich des § 9 Abs. 2 und Abs. 4 MBO keine Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung. Ein Tätigwerden eines Kinderarztes dem zum Trotz  dürfte ein Glücksspiel sein,  was aufgrund des hohen Einsatzes als unzumutbar einzustufen ist.

Schlusswort

Was bleibt ist Rechtsunsicherheit. Diese lässt besorgen, dass eine einschlägige Diagnose verschleppt und nicht frühzeitig genug gestellt wird. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass durch ärztliche Meldungen an das Jugendamt von medizinisch ungeklärten Verdachtsdiagnosen das Arzt-Patientenverhältnis empfindlich gestört wird.[40]

Geschaffen werden durch den Bundesgesetzgeber -aufgrund bestehender Gesetzgebungskompetenz- muss eine gesetzliche Regelung. Dieser hat mit § 4 KKG bereits eine Regelung zum Informationsaustausch getroffen.  Eine Gesetzesänderung bietet sich an und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich umsetzbar.[41] Deutlicher mit den Worten von Heinz Sprenger ausgedrückt:

„Die Politik muss endlich in die Gänge kommen und muss die entsprechenden Rechtsgrundlagen schaffen.“[42]

Es ist zu hoffen, dass nicht nur immer dann, wenn etwas passiert aufgeschrien wird, sondern nachhaltig etwas zum Schutz der Kinder, zur Verwirklichung von RISKID erarbeitet wird.

 

[1] Bericht der Regierungskommission„ Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“ zum Themenbereich „Besserer Schutz vor Kindesmissbrauch“ 2019, Seite 3.

[2] Bericht der Regierungskommission„ Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“ zum Themenbereich „Besserer Schutz vor Kindesmissbrauch“ 2019, Seite 6.

[3] Bundespressekonferenz e.V. Der Vorstand, Vorstellung der Zahlen kindlicher Gewaltopfer – Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik 2019, Montag 11.05.2020.

[4] Bundestag Drucksache 10/5460.

[5] https://www.riskid.de/kindesmisshandlung/aerztliche-diagnose/.

[6] BGH 3 StR 633/14 – Urteil vom 23. Juli 2015 (LG Krefeld).

[7] BGH 1 StR 79/14 – Beschluss vom 21. Oktober 2014 (LG Stuttgart).

[8] Emotionale Vernachlässigung- Eine Grauzone der Kindeswohlgefährdung von Dr. med Edelhard Thoms unter anderem Vorstand der GAIMH, aus Leipzig S. 9.

[9] Quelle für Bild und Text: https://www.riskid.de/projekt-riskid/initiatoren/.

[10] https://www.riskid.de/projekt-riskid/infoflyer-riskid/.

[11] Quelle für Bild und Text: https://www.riskid.de/projekt-riskid/initiatoren/.

[12] https://www.riskid.de/verein/satzung/.

[13] SAT 1 NRW v. 02.04.2019 https://www.riskid.de/presse-medien/videos/#tagesschau.

[14] Quelle für Bild und Text: https://www.riskid.de/projekt-riskid/entstehungsgeschichte/.

[15] Stellungnahme 16/1722 des Berufsverband der Kinder‐ und Jugendärzte e. V, vom 13.05.2014 „Gesetz zum Ausbau des Kinderschutzes in Nordrhein-Westfalen“ – Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) .

[16] https://www.zdf.de/gesellschaft/markus-lanz/markus-lanz-vom-9-juni-2020-100.html.

[21]   NWVBI. Heft 12/2008 Bl. 455 „Kindeswohl und Datenschutz-Rechtslage und Reformüberlegungen am Beispiel RISKID“.

[22] Stellungnahme 16/1722 des Berufsverband der Kinder‐ und Jugendärzte e. V, vom 13.05.2014 „Gesetz zum Ausbau des Kinderschutzes in Nordrhein-Westfalen“ – Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG).

[23] StGB T. Fischer, 67. Auflage 2020, § 203 Rn. 3.

[24] BVerfGE 65, 1 – Volkszählung Bundesverfassungsgericht Urteil vom 15. Dezember 1983.

[25] NWVBI. Heft 12/2008 Bl. 455 „Kindeswohl und Datenschutz-Rechtslage und Reformüberlegungen am Beispiel RISKID“.

[26] StGB T. Fischer, 67. Auflage 2020, § 203 Rn. 60ff.

[27] Der interärztliche Austausch von Befunden mit Verdacht auf Kindesmisshandlung: Strafbarkeit und Gesetzgebungskompetenz von Prof. Dr. Guido Schmidt Dr. Damian Schmidt, 20.08.2013.

[28] Rechtsgutachten zum kinderärztlichen Austausch patientenbezogener Informationen beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“ von Herrn Prof. Dr. Helmut Frister und Herrn Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Juristische Fakultät Düsseldorf vom 24.06.2016 Seite 35.

[29] Rechtsgutachten zum kinderärztlichen Austausch patientenbezogener Informationen beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“, von Herrn Prof. Dr. Helmut Frister und Herrn Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Juristische Fakultät Düsseldorf vom 24.06.2016 Seite 37;  Ebenso wohl Ratzel/Luxenburger/Giring Handbuch Medizinrecht Kap. 15 Rn. 128 ff.,

[30] Rechtsgutachten zum kinderärztlichen Austausch patientenbezogener Informationen beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“  von Herrn Prof. Dr. Helmut Frister und Herrn Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Juristische Fakultät Düsseldorf vom 24.06.2016 Seite 37.

[31] BGHSt 4, 88 (90); 12, 379 (382 f.); 23, 1 (4); BGH NJW 1992, 2350; 1993, 1638 (1639).

[32] StGB T. Fischer, 67. Auflage 2020, § 203 Rn. 89.

[33] StGB T. Fischer, 67. Auflage 2020, § 34 Rn. 7.

[34] Rechtsgutachten zum kinderärztlichen Austausch patientenbezogener Informationen beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“, von Herrn Prof. Dr. Helmut Frister und Herrn Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Juristische Fakultät Düsseldorf vom 24.06.2016 Seite 31.

[35] Schmidt/Schmidt Landtag NRW Stellungnahme 16/1111 S. 12 ff.;  Eser Wahrnehmung berechtigter Interessen als allgemeiner Rechtfertigungsgrund S. 15,40,46 ff.

[36] Rechtsgutachten zum kinderärztlichen Austausch patientenbezogener Informationen beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“, von Herrn Prof. Dr. Helmut Frister und Herrn Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Juristische Fakultät Düsseldorf vom 24.06.2016 Seite 32.

[37] Rechtsgutachten zum kinderärztlichen Austausch patientenbezogener Informationen beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“, von Herrn Prof. Dr. Helmut Frister und Herrn Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Juristische Fakultät Düsseldorf vom 24.06.2016 Seite 32.

[38] https://www.riskid.de/zwischenbericht-zum-schutz-vor-kindesmissbrauch/.

[39] Bericht der Regierungskommission„Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“ zum Themenbereich „Besserer Schutz vor Kindesmissbrauch“ 2019 Seite 5.

[40] Stellungnahme 16/1722 des Berufsverband der Kinder‐ und Jugendärzte e. V, vom 13.05.2014 „Gesetz zum Ausbau des Kinderschutzes in Nordrhein-Westfalen“ – Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG).

[41] Rechtsgutachten zum kinderärztlichen Austausch patientenbezogener Informationen beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“, von Herrn Prof. Dr. Helmut Frister und Herrn Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Juristische Fakultät Düsseldorf vom 24.06.2016 Seite 67.

[42] SAT 1. NRW v. 02.04.2019 https://www.riskid.de/presse-medien/videos/#tagesschau.