Urteile in Kürze: Entschädigung von Erben, Ausschluss von Polizeibeamten aus dem mittleren Dienst

von Ernst Böttcher, Rechtsanwalt, Hanau

1. Entschädigung der Erben für den Verlust einer Zahnprothese des Erblassers

Persönliche Gegenstände, die dem Erblasser gehörten, sind Gegenstand der Erbmasse. Für den Fall des Verlustes können die Erben hierfür grundsätzlich Ersatz verlangen. Dies kann im Einzelfall Einschränkungen unterliegen (LG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2018). Welche Einschränkungen infrage kommen lässt sich diesem kurios zu bezeichnenden Fall entnehmen.

Sachverhalt

Der Vater einer Klägerin befand sich im Sommer 2017 stationär in einem Krankenhaus zu einer Behandlung. Die Beklagte ist Trägerin dieser Klinik. Im Verlauf des Krankenhausaufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters. Sie konnte nicht mehr aufgefunden werden.

Der Vater war kognitiv sehr eingeschränkt und konnte auch nicht mehr mitteilen, wo er seine Zahnprothese gelassen hatte. Als der er gestorben war, tauchte die Zahnprothese nicht wieder auf. Die Klägerin, Tochter des Erblassers, verlangte nunmehr Wertersatz für die verlorene Prothese.

Entscheidung

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sah den Verlust der Zahnprothese nicht in erster Linie auf einer materiellen Ebene. Die auf den Verlust folgende Beeinträchtigung treffe in der Regel den mit Geld nicht erfassbaren persönlichen Bereich. Die Zahnprothese diene regelmäßig wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten, wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um die Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit.

Ein solcher Anspruch sei daher zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Das Landgericht verglich diesen Fall mit einem Unfallopfer. Auch ein Verletzter könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse. Auch bei einer abgelehnten Behandlung könne diese nicht fiktiv abgerechnet werden. Folglich lehnte das Landgericht einen Ersatzanspruch der Erbengemeinschaft auf fiktiver Grundlage, d.h. ohne dass eine neue Prothese angefertigt wird, ab.

(LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 16.5.2017)  

2. Ausschluss von Polizeibeamten aus dem mittleren Dienst bei der Bewerbung um eine Stelle im gehobenen Polizeidienst

Sachverhalt

Ein Polizeimeisteranwärter hat die Zwischenprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Februar 2018 mit der Note „gut“ bestanden. Danach verblieb er jedoch nicht im Polizeidienst und wartete auf die irgendwann anstehenden Beförderungen, sondern schied aus dem Beamtenverhältnis aus. Gleichzeitig bewarb er sich für die Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

Seitens des Dienstherrn wurde dann allen Polizeibeamten, die im März 2016 in den mittleren Dienst aufgenommen worden waren, mitgeteilt, dass sie selbst im Fall ihres Ausscheidens nicht mehr für den gehobenen Dienst berücksichtigt werden könnten. Folglich wurde der Polizeimeisteranwärter mit seiner Bewerbung nicht berücksichtigt.

Hiergegen hatte er  geklagt. Der Polizeipräsident trug vor, dass in der jüngeren Vergangenheit 20 Prozent der Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst auf diese Art schon in den gehobenen Dienst gewechselt seien, von den Anfängern des Herbstes 2014 sogar mehr als 25 Prozent. Damit würden die Regelungen über den Aufstieg, von denen nur wenige Beamte profitieren können, umgangen. Hierdurch sei die Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes gefährdet.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anerkannte die Position des Polizeipräsidenten und hielt die Ausführung zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes als hinreichenden Grund für die Beschränkung des Bewerberkreises für berechtigt.

Fazit

Nach Meinung des Autors erscheint diese Entscheidung politisch motiviert. Sie hat mit der individuellen Leistung der Bewerber nichts zu tun. Man kann die der Beförderung systembedingt im Wege stehenden Hindernisse nicht ohne weiteres umgehen. Ob diese Regelung noch zeitgemäß ist, mag dahin stehen. Zielstrebigen Bewerbern ist in diesen Fällen anzuraten, sich gegebenenfalls in einem anderen Bundesland zu bewerben.

(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.3.2019)