Urteile in Kürze: Früher war mehr Lametta u. a.

Ernst Böttcher, Rechtsanwalt, Hanau

„Früher war mehr Lametta“ – Beschluss des OLG München vom 14.08.2019 (Az: 6 W 927/19)

Der Streit, ob bekannte Formulierungen oder Begriffe einem Urheberschutz unterliegen, ist häufig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, die dann in vielen Fällen von den jeweiligen Erben geführt werden. So war es auch in dem vorbezeichneten Fall, über den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin vertrieb T-Shirts mit verschiedenen bekannten Aufdrucken. So war auch ein Aufdruck des zwischenzeitlich verstorbenen Künstlers Bernhard Victor Christoph Karl von Bülow, der unter seinem Künstlernamen „Loriot“ viele Sketche geschrieben und produziert hatte. So produzierte er den Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“, der am 07.12.1978 erstmals in der ARD ausgestrahlt wurde. Des Weiteren wurde er 1981 im Diogenes Verlag in dem Buch „Loriot’s dramatische Werke“ veröffentlicht. In diesem Sketch war für „Opa Hoppenstedt“ das Zitat „Früher war mehr Lametta“ geschrieben worden.
Die Erbinnen des Künstlers waren nunmehr der Auffassung, dass die Verwendung des Zitats „Früher war mehr Lametta“ ein Verstoß gegen § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB darstelle. Das Zitat „Früher war mehr Lametta“ sei urheberrechtlich schutzfähig. Es weise eine eigene Werksqualität im Sinne des § 2 UrhG auf. Sie beantragten daher, die Unterlassung der Verwendung dieses Zitats.

Entscheidung

Der Antrag war vor dem Landgericht München gestellt worden. Dieses wies den Antrag mit der fehlenden urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Spruches zurück. Dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta“ fehle es nach Auffassung des Landgerichts an einer hinreichenden Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG. Das Gericht stellte fest, dass dieser Satz an sich völlig belanglos sei und seine besondere Qualität lediglich dadurch erreiche, dass er innerhalb des Stückes in diese Handlung eingebettet sei. Hieraus ergäbe sich dann seine Besonderheit und seine Originalität. Außerhalb dieses Sachzusammenhangs beschreibe dieser Spruch lediglich einen alltäglichen und belanglosen Vorgang, der lediglich zum Ausdruck brächte, dass früher mehr Lametta benutzt worden sei. Selbst wenn man eine weitergehende Deutung unterstelle, wenn der Begriff „Lametta“ möglicherweise als Metapher zu verstehen sei, so käme darin lediglich zum Ausdruck, dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder ähnliches vorhanden gewesen sei. Die Verwendung des Begriffes als Metapher für eine erweiterte Deutungsmöglichkeit begründe jedoch keine Originalität und Individualität, die über alltägliche Ausdrucksformen hinausrage.

Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht München bestätigt und die hiergegen eingelegte Revision zurückgewiesen.

Fazit

Dem uneingeweihten Leser mag ein derartiger Rechtsstreit als überflüssig und bedeutungslos erscheinen. Hierbei muss man jedoch bedenken, dass die Vermarktung eines solchen Werkes mit all seinen Zitaten eine erhebliche finanzielle Bedeutung hat. Das Werk Victor von Bülow’s strotzt sozusagen vor einfachen, an sich belanglosen Sätzen, die ihre Bedeutung im Zusammenhang von Szenen erhalten, die als Spiegel der damaligen Gesellschaft gelten dürften. Gerade der Wiedererkennungseffekt des Zuschauers begründet die in diesen Szenen dargestellte Komik. Daher ist nachzuvollziehen, dass die Erbinnen hier um jede kleinste Formulierung kämpfen.

Eine nicht-eheliche Partnerschaft wird beendet. Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung?

Das Amtsgericht Waiblingen (Beschluss vom 17.08.2018, Az: 7 C 1040/18) hatte zu entscheiden, was mit der gemeinsam gemieteten Wohnung geschehen sollte, in der ein Pärchen in nicht-ehelicher Partnerschaft gelebt hatte.

Sachverhalt

Nachdem die Lebensgemeinschaft beendet war, wollte der Mann den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung kündigen. Die Lebensgefährtin war hiermit nicht einverstanden und widersetzte sich. Daraufhin erhob er Klage gegen seine ehemalige Lebensgefährtin.

Entscheidung

Das Amtsgericht stellte fest, dass die Beklagte nach § 730 BGB verpflichtet sei, an der Kündigung des Mietvertrages mitzuwirken. Es stellte dabei fest, dass die Grundsätze einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden seien. Daher ergäbe sich hieraus, dass die Lebensgefährtin an der Auflösung des Mietverhältnisses mitzuwirken habe.

Fazit

Hier hat das Amtsgericht die Grundsätze des Gesellschaftsrechts angewendet. Ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des Familienrechts hätte zum selben Ergebnis geführt. Diese Problematik ist unabhängig davon, ob ein Paar verheiratet ist oder nicht.

Dann sieht die Situation so aus: Ein Ehepaar lässt sich scheiden. Es ist eine einverständliche Scheidung. Häufig ist lediglich die Ehefrau anwaltlich vertreten. Die Eheleute haben dadurch einiges Geld gespart. Der Ehemann ist schon ein gutes Jahr vor der gerichtlichen Entscheidung aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Die Ehe wird geschieden. Über die Verteilung des Zugewinns besteht Einigkeit. Die Ehescheidung wird rechtskräftig.

Beide Eheleute stehen im Mietvertrag. Sie hatten die Ehewohnung ursprünglich gemeinsam gemietet. Die Ehefrau, die in der Ehewohnung verbleibt, sichert dem ausgezogenen Ehemann zu, nunmehr die Miete allein übernehmen zu wollen.
Einige Jahre später erhält der Exmann einen Brief des Vermieters mit einer Aufstellung der bis dahin aufgelaufenen, rückständigen Mieten. Es stellt sich heraus, dass die Exfrau seit geraumer Zeit ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht mehr nachgekommen ist. Nun erwartet der Vermieter vom Exmann den Ausgleich der Forderungen.

Der ausgezogene Mann muss zahlen. Er bleibt verpflichtet. Die Zusicherung der Ehefrau im Innenverhältnis, nunmehr die Miete allein zu zahlen, hat im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter keinerlei Rechtswirkung.
In solch einem Fall ist es sinnvoll, im Rahmen der Ehescheidung die Ehewohnung der Ehefrau durch das Familiengericht zuweisen zu lassen. Durch diese Entscheidung wird der Ehemann von seiner Verpflichtung frei.

Man sieht, dass die Problemstellung aus einem gemeinsamen Mietvertrag ergeben, im Falle der Trennung der Beteiligten gleich ist. Da nunmehr die Ehe für alle möglich ist, ist davon auszugehen, dass es für die Zukunft keine Rolle spielt, ob die Beteiligten gleichgeschlechtlich sind oder nicht oder ob sie verheiratet sind oder nicht

Es gibt keinen Urlaub vom Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.03.2019, Az: 9 AZR 315/17, ein erwähnenswertes Urteil verfasst.

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin (Klägerin) war bei dem Arbeitgeber (Beklagter) seit dem 01.06.1991 beschäftigt. Auf Wunsch der Klägerin gewährte der Beklagte in der Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 unbezahlten Sonderurlaub. Dieser Sonderurlaub wurde dann einvernehmlich bis zum 31.08.2015 verlängert. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangt die Klägerin von dem Beklagten, dass ihr der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren sei.

Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von 20 Urlaubstagen verurteilt.

Entscheidung

Die von dem Beklagten eingelegte Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Klägerin für das Jahr 2014 kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zustände. Die Arbeitszeit des Arbeitsnehmers spielt bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs eine besondere Rolle. Das Bundesurlaubsgesetz gewährt einen Anspruch auf Urlaub von 24 Werktagen. Dabei geht es davon aus, dass die Arbeitszeit gleichmäßig auf 6 Tage in der Woche verteilt ist. Bei einer 5-Tage-Wochen entspricht dies einem Jahresurlaubsanspruch von 20 Werktagen. Wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Eine Umrechnung in den Fällen des Sonderurlaubs war bisher von dem Senat nicht vorgenommen worden. Die ablehnende Entscheidung begründet das Arbeitsgericht wie folgt:
Die Parteien haben mit der Vereinbarung des Sonderurlaubs die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für das Kalenderjahr in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Urlaub zustehe.

Fazit

Die Entscheidung erscheint logisch und man könnte auf den Gedanken kommen, dass eine andere Entscheidung gar nicht denkbar wäre. Hierbei muss man wissen, dass das Bundesarbeitsgericht in solchen Fällen schon anders argumentiert und entschieden hat. So hat es am 06.05.2014 in einem Fall, in dem eine Krankenschwester Sonderurlaub beantragt hatte und infolgedessen ihr Arbeitsverhältnis ruhte, ebenfalls den für diese Zeit anfallenden gesetzlichen Urlaubsanspruch geltend gemacht. Hier hatte das Gericht argumentiert: „Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitsnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat“. (BAG, 07.08.2012, Az: 9 AZR 353/10).

Der Senat hatte bereits entschieden, dass „auch dann Urlaubsansprüche entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann“.

Nichts anderes gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen eines vom Arbeitnehmer beantragten Sonderurlaubs vereinbaren“.
Diese bislang ständige Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit dem vorliegenden Urteil nunmehr geändert.

Haustierbetreuung unter Freunden

Das Landgericht Köln befasste sich im Urteil vom 11.09.2019 (Az: 3 O 331/18) mit dem Umfang der Verantwortlichkeit, die ein Tierhalter gegenüber einer Betreuungsperson hat.

Sachverhalt

Die Parteien waren seit Jahren befreundet. Die Klägerin hatte sich bereit erklärt, während der Abwesenheit des Beklagten auf dessen Katze aufzupassen, insbesondere sie auch zu füttern. Zu diesem Zweck hatte sie Zugang zu seiner Wohnung. Diese Wohnung durfte sie in Abwesenheit des Beklagten auch selbst nutzen. So geschah es dann auch. Die Klägerin betreute die Katze ca. einen Tag lang, dann verließ sie die Wohnung, weil sie feststellte, dass die Katze von Flöhen befallen war. Dies teilte sie dem Beklagten mit. Die Katze beließ sie in der Wohnung. Danach gab es einen regen Schriftwechsel zwischen den Parteien. Dieser endete damit, dass der Beklagte Post von einem Rechtsanwalt erhielt, in dem die Klägerin von ihm Schadensersatz in Höhe von € 5.000,00 forderte. Nachdem er diese Forderung zurückgewiesen hatte, reichte sie Klage ein. Zur Klagebegründung gab sie an, dass sie durch die Katze des Beklagten selbst von Flöhen befallen worden sei. Dass die Katze Flöhe habe, habe der Beklagte ihr auch telefonisch mitgeteilt. Nachdem sie die befallene Wohnung und die Katze verlassen hatte, stellte sie dann ihrerseits in ihrer Wohnung fest, dass sie auch dort Flöhe eingeschleppt hatte. Diese hätten sich rasch vermehrt und seien auch von einem Kammerjäger nicht zu vertreiben gewesen. Sie habe daher nahezu ihre gesamte Kleidung, ihren Kühlschrank sowie ihr Fahrzeug entsorgen müssen und darüber hinaus weitere Aufwendungen für Flohbeseitigungsmittel gehabt. Letztlich habe nichts geholfen, weshalb sie aus ihrer Wohnung habe ausziehen müssen. Daher sei ihr insgesamt ein Schaden von € 5.000,00 entstanden.

Entscheidung

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Es prüfte mehrere Anspruchsgrundlagen. Zunächst natürlich einen vertraglichen. Hier stellte es fest, dass ein vertraglicher Ersatzanspruch nicht bestehe, da es sich bei der Betreuung der Katze um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, so dass aus diesem Verhältnis heraus keine derartigen Ansprüche begründet werden könnten.
Das Gericht sah darüber hinaus die Katze als Verursacher des Flohbefalls nicht als konkret bewiesen an, wertete diese Möglichkeit aber nicht als fernliegend. Es zog auch in Betracht, dass der Flohbefall von einem anderen Tier herrühren könne.

Es kam dem Gericht aber ersichtlich nicht auf diesen Nachweis an. Es wertete den Flohbefall, der von einem Tier/Mensch-Kontakt herrühren könne, als allgemeines Lebensrisiko, das bei Betreuung einer Katze nun mal vorliege. Dieses Risiko gehe jede Betreuungsperson ein, die sich bereit erklärt, die Betreuung eines Haustieres zu übernehmen.

Fazit

Dem Urteil des Landgerichts Köln ist zuzustimmen. Erschreckend ist dabei lediglich, dass die Klägerin hier sich zwar bewusst war, ein lebendes Tier zu versorgen, sie dem Tier hinsichtlich der Reinlichkeit jedoch die Eigenschaften eines Gegenstandes, der geputzt werden kann, unterstellt hat. Die Einreichung der Klage lässt erkennen, dass die Klägerin den Befall mit Flöhen nicht als normale mit einem Lebenswesen in Zusammenhang stehende Belastung ansah, sondern als Ausnahme, die einer sittenwidrigen Schädigung gleichkommt. Vielleicht hätte ihr als Kind ein Ferienaufenthalt auf einem Bauernhof gutgetan.

Überschreitung einer sachgrundlosen Befristung beim Arbeitsvertrag

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine Entscheidung getroffen, die den Anfang und das Ende einer Befristung beim Arbeitsvertrag genau definieren. Urteil vom 09.04.2019, Az: 53 A 1126/18.

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt, der unter anderem auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätig war, bewarb sich im August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Aufgrund dieser Bewerbung stellte ihn die Behörde befristet für 6 Monate beim Standort Düsseldorf ein. Nach dem Arbeitsvertrag begann die Tätigkeit am 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Rechtsanwalt eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste er mit Einverständnis der Behörde bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Die Reise- und Übernachtungskosten für den 04.09.2016 wurden ihm erstattet. Nachdem er sich zum Entscheider qualifiziert hatte, arbeitete der Rechtsanwalt ab dem 21.01.2017 in dieser Funktion bei der Behörde. Im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis mit einer Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Rechtsanwalt bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Rechtsanwalt keine unbefristete Stelle. Er bewarb sich zwar, diese Bewerbung war aber erfolglos.
Daraufhin erhob der Rechtsanwalt Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Befristung bis zum 04.09.2018 nicht beendet worden war und forderte seine Weiterbeschäftigung.

Entscheidung

Der Kläger war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wertete die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags als unwirksam, weil sie nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig sei. Diese Zeitdauer sei hier um einen Tag überschritten worden, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit gewesen war. Die vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise war einvernehmlich erfolgt und erfolgte nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB. Entgegen des schriftlichen Arbeitsvertrages hatte daher das Arbeitsverhältnis nicht erst am 05.09.2016 begonnen, sondern bereits am 04.09.2016. Der 2-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 03.09.2018, weshalb die Höchstdauer von 2 Jahren für eine sachgrundlose Befristung um einen Tag aufgrund der Dienstreise überschritten wurde, weshalb nun mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.