Musterklausur Polizeiliche Maßnahmen gegen Einbrecher
(Eingriffsrecht)
Die Musterklausur zum Download (PDF).
Der 25-jährige drogenabhängige X erfährt von einem Freund, dass der Unternehmer U ständig größere Mengen Bargeld im Haus hat. Daraufhin beschließt er, in das Haus einzubrechen. Der Polizei in A-Stadt werden die Pläne des X anonym telefonisch mitgeteilt. X ist in den letzten vier Jahren bereits mehrfach wegen verschiedener Eigentumsdelikte in Erscheinung getreten, u.a. wurde auch bereits wegen Einbruchsdiebstähle verurteilt. Er ist arbeitslos und bewohnt – seit er von seiner Frau geschieden ist – derzeit in A-Stadt übergangsweise nach Zuweisung durch das Sozialamt von A-Stadt ein möbliertes Zimmer in einem Hotel. Seinen Beruf als Bäcker hat er aufgegeben, weil er immer so früh aufstehen musste. Verschiedene Umschulungsmaßnahmen hat er abgebrochen. Insgesamt führt er ein unstetes Leben.
Am einem Samstag, gegen 03.00 Uhr, befinden sich PK A und PK B des Einsatztrupps auf Streifenfahrt in A-Stadt. Sie sind in ziviler Kleidung unterwegs. Ihr Hauptaugenmerk liegt in der Bekämpfung von Wohnungseinbruchdiebstählen. In einem Wohngebiet bemerken Sie den X, der sich aus Sicht der Beamten merkwürdig verhält. Die Beamten beobachten den X über einen Zeitraum von etwa 15 Minuten gezielt, verlieren ihn dann aber aus den Augen. Gegen 04.00 Uhr erhalten die Beamten von der Leitstelle den Auftrag zum Holtenweg zu fahren. Dort sei eingebrochen worden. Der Unternehmer (U) habe eine männliche Person überrascht. Es handelt sich um X, der von U auf frischer Tat angetroffen wurde. X wird den Beamten übergeben.
Er wird vorläufig festgenommen und dem Polizeigewahrsam zugeführt. Am nächsten Morgen wird er durch KOK C verantwortlich vernommen. Eine Belehrung erfolgte nicht, X erklärt sich bereit, Angaben zu machen, verlangt aber, zuvor mit einem Verteidiger sprechen zu dürfen. KOK C lehnt dies mit der Begründung ab, X müsse schließlich selbst wissen, ob er aussagen wolle oder nicht. Daraufhin legt er ein Geständnis ab und gibt zahlreiche weitere Taten zu. Nach der Vernehmung wird X nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft dem Haftrichter vorgeführt. Ein Untersuchungshaftbefehls wird allerdings nicht ausgestellt. X wird nach der Vorführung entlassen. In der der darauffolgenden Wochen entschließt sich der zuständige Sachbearbeiter der Kriminalpolizei (KHK D), den X erkennungsdienstlich zu behandeln. KHK D hat die Sorge, dass X auch zukünftig Einbrüche begehen werde und seine Fingerabdrücke sodann zur seiner Überführung beitragen können. D überlegt, ob er den X zum Zweck der ED-Behandlung zur Dienststelle verbringen darf oder ob es dafür eines richterlichen Beschlusses bedarf.
Aufgaben:
- A. Beurteilen Sie rechtsgutachtlich die Festnahme des X
- B. Nehmen Sie Stellung zu der Vernehmung des X
- C. Darf X zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung vorgeführt werden?