Vermögensabschöpfung im Kontext der Clankriminalität – Möglichkeiten und Fallstricke

von KR Benjamin Wipf, PP Recklinghausen und KOK Daniel Wörster, PP Essen

1. Einleitung

Nachdem die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (NRW) im Jahr 2017 die Bekämpfung der Clankriminalität zu einem strategischen Schwerpunkt erklärt hatte,[2] wuchs auch das öffentliche Interesse an dem Kriminalitätsphänomen. Das Thema wurde auf Agenden der Sicherheitspolitik priorisiert und in den Medien präsent.

Kontextual werden Forderungen nach Abschöpfung des illegal erlangten Vermögens von Clans erhoben und exekutive sowie justizielle Abschöpfungsmaßnahmen medial präsentiert. Strafverfolgungsbehörden sehen sich im Zusammenhang mit der Vermögensabschöpfung einer gewissen Kritik ausgesetzt. Unter anderem wird postuliert, dass die rechtlichen Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung nicht vollständig ausgenutzt würden[3] oder die Vorschriften für die Rechtspraxis in bestimmten Konstellationen mit Fallstricken behaftet seien, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Vermögensabschöpfungsrechts im Jahr 2017 zugunsten einer Vereinfachung und konsequenteren Anwendung beseitigen wollte.[4]

Dieser Artikel folgt der Frage, ob Polizei und Staatsanwaltschaft die Vorschriften zur Vermögensabschöpfung effektiv anwenden können und welche Möglichkeiten und Hindernisse bei der Anwendung der Rechtsvorschriften zur Vermögensabschöpfung bei der Bekämpfung der Clankriminalität bestehen. Nach einer Sachstandserhebung zur Clankriminalität als gewinnorientierte Kriminalität erfolgen Erläuterungen zum Vermögensabschöpfungsrecht, die anhand von Fallbeispielen anschaulich dargestellt werden.

2. Clankriminalität als gewinnorientierte Kriminalität – Vermögen, inkriminiertes Vermögen und Geldwäsche krimineller Clans

Der Begriff der sog. Clankriminalität entwickelte sich zu einem Sammelbegriff für kontextgebundene Straftaten von arabisch-/türkischstämmigen Clans. Im Ergebnis handelt es sich bei Clankriminalität nicht um eine Bündelung spezifischer Deliktsfelder, sondern vielmehr um eine bestimmte Begehungsform von Straftaten. Die Deliktsfelder der Clankriminalität weisen eine erhebliche Bandbreite auf und erstrecken sich von für die Organisierte Kriminalität typischen Straftaten bis zu Massenkriminalität, wie der organisierte Laden- und Taschendiebstahl[5]. Neben den illegalen sind auch legalwirtschaftliche Aktivitäten, wie beispielsweise das Betreiben von Kraftfahrzeuggewerben[6] oder Security-Dienstleistungen[7], dokumentiert.

Im Kontext der Clankriminalität bestehen aufgrund der Eigenheiten von Clans – konkret ihrer verfestigten Strukturen sowie ihres Sitten- und Moralkodexes – besondere Herausforderungen. Ein hohes Maß an Zusammenhalt und Abschottung sowie ein besonders konspiratives Verhalten wird genutzt, um innerhalb der über Generationen verfestigten und organisierten subkulturellen Familienstrukturen Straftaten zu begehen oder deren Aufklärung zu erschweren.[8] Auch weil die Straftaten dem Wohl der Familie, unter anderem der Lebenssicherung, dienen,[9] gestaltet es sich in einem Clan schwierig, Kriminalität in ihrer Gesamtheit sowie die Beteiligung einzelner Akteure einzuschätzen, Repressionsmaßnahmen beweisfest durchzuführen und wirksame Prävention anzusetzen.[10] Eine ausgeprägte Vernetzung der Familienverbände innerhalb und außerhalb Deutschlands erschweren Ermittlungen innerhalb der Strukturen zusätzlich.[11]

Der zentrale Faktor für die kriminelle Motivation von Clans stellt das Vermögen dar, als konstituierende Voraussetzung, um die Macht des Clans zu erhalten bzw. auszuweiten.[12] Für Ghadban ist der Profit sogar der Hauptgrund für die Bildung bzw. den Zusammenhalt eines Clans.[13] In der Innensicht der Clans wird der Staat regelmäßig als erklärter Feind betrachtet,[14] die deutsche Mehrheitsgesellschaft mithin als Beutegesellschaft.[15] Beispielsweise werden mit dem sogenannten Hawala-Banking alternative, nicht regulierte Formen des Geldtransfers für eigene Zwecke genutzt sowie als provisionsbewährte Dienstleistung für Dritte angeboten.[16] Shisha-Bars bieten Möglichkeiten für Geldwäschehandlungen, beispielsweise durch Immobilieninvestitionen, und Steuerstraftaten, wie den Verkauf von unversteuertem Tabak.[17]

Als Reaktion auf staatliche Maßnahmen zeigen kriminelle Clans innovative Verhaltensweisen bei der Suche nach neuen Geldquellen und der Möglichkeit, Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzubringen. Sie eröffnen sich neue Geschäftsfelder, wie Friseursalons oder Kioske, und prüfen die Begründung weiterer Geschäftsmodelle.[18]

Auch das Investieren in Immobilien in Deutschland verschafft die Möglichkeit, inkriminierte Gelder als Vermögen zu sichern und gleichzeitig legalwirtschaftlich zu verwenden.[19]

Strategisch versuchen Clans, durch eine (scheinbare) Integration in wirtschaftliche Strukturen ein größtmögliches kriminelles Vermögen zu erwirtschaften.[20] Inkriminierte Gelder werden regelmäßig über Strohleute in Ketten und unverdächtige Konten insbesondere in das Ausland transferiert. Beispielsweise im Libanon, wo kaum Geldflüsse nachvollzogen werden können, wird das Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf geschleust und anschließend wieder nach Deutschland überwiesen, wo es in Immobilien oder andere Geschäftsfelder investiert wird.[21] Das Gesamtvermögen dient letztlich allen Clanmitgliedern und wird unabhängig von den kriminellen Aktivitäten der Familie zur Verfügung gestellt. Die Vermischung von legalem und illegalem Vermögen erschwert die Rückverfolgung der Finanzströme.[22]

Experten fordern, bei der Bekämpfung der Clankriminalität wirksame Bekämpfungsmethoden wie die Vermögensabschöpfung anzusetzen. Geld- und Bewährungsstrafen würden ihre intendierte Wirkung verfehlen, da sie regelmäßig als Schwäche ausgelegt würden.[23] So können nach Ansicht von Schmidt und Bannenberg Ermittlungen gegen Straftaten von Clans ihre general- und spezialpräventive Wirkung nur entfalten, wenn ein hohes Entdeckungs- und Verurteilungsrisiko vorhanden ist und Gewinne aus Straftaten konsequent eingezogen werden.[24] Grundlage dafür ist ein anwendbares Vermögensabschöpfungsrecht, das im folgenden Kapitel näher betrachtet wird.

3. Ziel, Historie und Begründung des Vermögensabschöpfungsrecht

Die Grundlage für die repressive Vermögensabschöpfung bilden insbesondere die gesetzlichen Vorschriften zur Einziehung im Strafgesetzbuch (StGB) sowie die strafprozessualen und vollstreckungsrechtlichen Regelungen unter anderem der Strafprozessordnung (StPO). Viele dieser Vorschriften wurden zuletzt im Rahmen der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Vorschrift des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndG) grundlegend reformiert.[25]

Ziele der Reform im Jahr 2017 waren die Vereinfachung der Rechtsanwendung der Vorschriften, die Erleichterung der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten, das Ermöglichen der nachträglichen Abschöpfung sowie das Schließen unvertretbarer Lücken im Regelungswerk der Vermögensabschöpfung.[26]

Unter anderem wurde der Begriff des Verfalls gestrichen und einheitlich nur noch der international gebräuchliche Begriff der Einziehung (Confiscation) benutzt, der wiederum neuerlich zwischen der (Wertersatz-)Einziehung von Taterträgen und der Einziehung von Tatmitteln, -produkten und -objekten unterscheidet.[27] Darüber hinaus wurden die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auf die Vollstreckungsebene verlagert, das sogenannte Bruttoprinzip der Vermögensabschöpfung konkretisiert und gestärkt sowie mit dem § 73b StGB Regelungen für die Abschöpfung bei Dritten eingeführt. Weiterhin wurden Abschöpfungslücken durch die Regelungen der selbstständigen Einziehung nach §§ 76 und 76a StGB, der erweiterten Einziehung bei jeder Anknüpfungstat nach § 73a StGB und der sog. Non-Conviction-Based Confiscation, also der Einziehung nur aufgrund des Verdachts einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 StGB, geschlossen.[28] Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfolgt das Ziel, durch das Gewährleisten eines effektiven strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes dem Täter die Vorteile aus seiner Tat zu entziehen[29] und folgt dem übergeordneten Motto „Verbrechen darf sich nicht lohnen“[30].

Kriminalpolitisch und -strategisch wird die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei der Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität immer bedeutsamer.[31] So sollen die Handlungsmöglichkeiten von Straftätern und kriminellen Organisationen nachhaltig eingeengt und das Entschädigen von Opfern erleichtert werden.[32] Mittlerweile gilt die Vermögensabschöpfung sogar als dritte Säule neben der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.[33]

4. Möglichkeiten und Grenzen der Vermögensabschöpfung in ausgewählten Fällen

4.1 Einziehung von hochwertigen Fahrzeugen

Medienberichte über die Beschlagnahme und die anschließende Rückgabe von vermeintlichen Luxusfahrzeugen erweckten Zweifel an der Anwendbarkeit des Vermögensabschöpfungsrechts[34]

Wiederkehrend zeigt sich, dass die Eigentumsverhältnisse sowie die Tatbeteiligungen von besonderer Bedeutung für die Einziehung sind. Die Einziehung hochwertiger Fahrzeuge richtet sich grundsätzlich gegen den Eigentümer. Die Halterschaft stellt dabei lediglich ein Indiz für das Eigentum dar.[35] Sofern solche Fahrzeuge gemietet oder geleast werden und die im Rahmen unterschiedlicher Finanzierungsmodelle stellenweise günstigen Raten durch solvente Dritte, z. B. Familienangehörige, übernommen werden, scheitert die Einziehung jedoch regelmäßig an den Eigentumsverhältnissen. Sofern Clanangehörige um die Grenzen des Rechts wissen, können sie gezielt unbeteiligte Dritte nutzen. Insgesamt ist eine umfassende Ermittlung der beteiligten Personen sowie deren Anhörung nötig.[36]

Ebenso besteht die Möglichkeit, dass gesicherte Vermögenswerte gem. § 111p Abs. 1 S. 1 StPO notveräußert werden, wenn dem gesicherten Vermögenswert ein erheblicher Wertverlust droht bzw. seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes (§ 111p Abs. 1 S. 2 StPO). Der erhebliche Wertverlust steht bevor, wenn die Grenze von 10 % erreicht ist. Damit ist besonders bei Kraftfahrzeugen, die einem durchschnittlichen Wertverlust unterliegen, frühzeitig eine Verwertung angebracht.[37]

Gerade um eine solche Notveräußerung zu vermeiden, kommt die Herausgabe der beweglichen Sache an den Betroffenen in Betracht, wenn dieser gem. 111d Abs. 2 S. 1 StPO einen dem Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt, also eine Sicherheit leistet.[38]

Neben der Rückgabe gegen eine geleistete Sicherheit oder die Erfüllung einer bestimmten Auflage ist auch die Rückgabe zur vorläufigen Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs denkbar (§ 111d Abs. 2 StPO). Wird der Gegenstand dem Betroffenen überlassen, darf er diesen zwar nutzen, allerdings besteht die Beschlagnahme einschließlich des Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 BGB fort.[39]

Auch wenn die Herausgabe gesicherter Gegenstände medial als Rückschritt bei der Bekämpfung der Clankriminalität dargestellt wird, bedürfen diese Sachverhalte einer differenzierten Bewertung. So stellt die Rückgabe vermeintlicher Luxusfahrzeuge gegen Hinterlegung des Wertes oder zur vorläufigen weiteren Benutzung (§ 111d StPO)[40] eine gesetzeskonforme Möglichkeit dar, die aufwändige Verwaltung der Gegenstände zu ersparen und gleichzeitig die Einziehung zu betreiben.

4.2 Einziehung im Zusammenhang mit sog. Strohleuten

Entsprechend § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt haben. Als Taterlangtes oder auch Tatertrag gilt, was in einer Tatablaufphase in die faktische Verfügungsgewalt des Täters oder Teilnehmers gelangt ist, unabhängig von zivilrechtlichen Besitz- oder Eigentumsverhältnissen sowie ohne Rücksicht auf die Absicht einer späteren Beuteteilung.[41]

73b StGB erlaubt die Einziehung des Taterlangten auch bei einem Drittbegünstigten, der eben nicht Täter oder Teilnehmer einer Tat ist. In der Praxis zeigen sich insbesondere Herausforderungen im sog Erfüllungsfall. Ein solcher liegt im Sinne des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2b StGB vor, wenn dem Dritten das Taterlangte entgeltlich und mit Rechtsgrund übertragen wurde und er bösgläubig war oder leicht fahrlässig handelte. In dieser Fallkonstellation bedarf es des Beweises, dass bereits beim Erwerb des Gegenstandes suspekte Umstände bestanden, die den Empfänger nicht mehr auf die Legalität der Herkunft der entgegengenommenen Gegenleistung vertrauen lassen durften und der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt um diese Umstände wusste bzw. diese hätte erkennen müssen.[42] Andernfalls, also wenn der tatunbeteiligte Dritte das Erlangte gutgläubig, entgeltlich und mit Rechtsgrund erworben hat, besteht im Erfüllungsfall ein Einziehungsverbot gem. § 73b Abs. 1 S. 2 StGB.[43]

Da das Gesetz es nicht als Regel ansieht, dass der Empfänger den Makel erkennt, ergeben sich in der Praxis Beweisprobleme zum redlichen, rechtmäßigen Erwerb, insbesondere im Zusammenhang mit langen Kontaminierungsketten, wie sie beispielsweise der Geldwäsche innewohnen.[44] Folglich kann mittels der im Erfüllungsfall erreichten Durchbrechung der sog. Bereicherungskette die Einziehung umgangen werden, wenn (angeblich) gutgläubige Strohleute als Zwischenerwerber eingesetzt werden.[45] Ebenso problematisch ist die Fallkonstellation, wenn minderjährige oder unter Betreuung stehende Dritte als unwissende Strohleute, etwa als Kontoinhaber, genutzt werden, auf deren Konto das Taterlangte geparkt wird.[46]

Da regelmäßig der gesamte Clan vom Vermögen partizipiert, erscheint es einfach, mögliche Vermögenswerte zu verschieben oder auch zu verschleiern. So legen Clanangehörige für andere Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte sogenannte Bunker, also Verstecke wie z. B. eine angemietete Garage, an, wo ohne Fragen zur Herkunft Gegenstände wie hochwertige Uhren oder auch Vermögen in Form erheblicher Mengen Bargeld versteckt werden. Die Herkunft und der aktuelle Lagerort des Vermögens sind vonseiten der Ermittler schwer bestimmbar und der Nachweis zur Herkunft regelmäßig mit Beweisproblemen behaftet. Wenn keine Beziehungen über Geldflüsse nachgewiesen werden können, ist es problematisch, Vermögensabschöpfung gegen den Dritten zu betreiben. So werden Strohleute gezielt genutzt, um Bereicherungsketten zu verschleiern. Dabei bestehen bundesweite und internationale Netzwerke, teilweise in übergreifender Interaktion mit anderen Ethnien. Die Konsequenz sind beispielsweise Umfangsverfahren mit einer Vielzahl von Tatverdächtigen. Ebenso sind wegen grenzüberschreitenden Finanztransaktionen vielfach komplexe Rechtshilfemaßnahmen zu bedienen.[47]

4.3 Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft

Die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft kann in unterschiedlichen Lebenssachverhalten in Betracht kommen. Wird beispielsweise anlässlich der Wohnungsdurchsuchung wegen (der Anlasstat des) illegalen Betäubungsmittelhandels ein großer Bargeldbetrag in sogenannter szenetypischer Stückelung bei dem Betäubungsmittelhändler aufgefunden, könnte das Bargeld bei vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der erweiterten Einziehung abgeschöpft werden.[48]

Die Vorschriften zur sogenannten erweiterten Einziehung gem. § 73a StGB ermöglichen die Einziehung von Gegenständen im Urteil, die durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Verlangt wird eine rechtswidrige Tat als Anknüpfungstat, wobei sämtliche Straftaten ohne Beschränkung in Betracht kommen.[49] Im Gegensatz zu § 73 StGB stellt § 73a StGB nicht auf den aus einer bestimmten Tat stammenden Gegenstand ab, sondern ermöglicht es erweitert, aus anderen, sogenannten Erwerbstaten stammende Gegenstände zu entziehen.[50] Wesentliche Voraussetzung ist immer die richterliche Überzeugung von der inkriminierten Herkunft der einzuziehenden Gegenstände.[51]

Problematisch ist, wenn legales und illegales Vermögen vermischt werden. Die Einnahmensysteme von kriminellen Clans sind strategisch austariert, regelmäßig wird bestimmt, wer legal Gelder erwirtschaftet, u. a. aus Sozialleistungen. In gleicher Weise sind die Kriminalitätsfelder innerhalb der Familie sowie unter den Familien aufgeteilt. Indes werden nur Teile der Clanangehörigen beteiligt, nie die gesamte Familie. Selbst wenn es gelingt, ein kriminelles Handlungsfeld aufzuarbeiten und Vermögen zu sichern, bleibt dem Clan noch ein Teil der anderen (legalen oder illegalen) Einnahmequellen. Die Vermögensabschöpfung trifft nur den Einzelnen oder Teile des Clans, nicht aber diesen als Ganzes. Der Clan sichert seine einzelnen Angehörigen durch ein Partizipieren am Gesamtvermögen ab, ähnlich einem bedingungslosen Grundeinkommen. Folglich handelt es sich um einen strategischen Apparat, dem nicht das Gesamtvermögen auf einen Schlag entzogen werden kann.[52]

Auch deswegen stellt die Vermögensermittlung und -abschöpfung bei sog. Clan-Immobilien eine besondere Herausforderung dar.  Bei einigen Immobilien bestehen keine Verdachtsmomente, etwa wenn Immobilien mit belegbaren Geldmitteln günstig erworben wurden und sich kein Straftatverdacht ergibt.[53] In anderen Fällen bestehen besondere Herausforderungen in der Beweisführung infolge der Einbindung von Strohleuten und eines Auslandsbezugs. Wie das gelingen kann, zeigt der mittlerweile rechtskräftige Beschluss im Verfahren LG 541 KLs 1/20 des Landgerichts Berlin. Aufgrund des Verdachts der Geldwäsche wurden gegen einen Grundstückseigentümer sowie weitere Beschuldigte, allesamt Mitglieder einer arabischen Großfamilie, mehrere Ermittlungsverfahren geführt. Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, seit dem Jahr 2008 aus Geldwäsche stammende Gelder vorsätzlich in über 80 Fällen in den Erwerb von Immobilien, darunter die zwei im Verfahren beschlagnahmten Grundstücke in Ber­lin-Neu­kölln, sowie von Rechten aus diesen Immobilien investiert und somit die Herkunft der inkriminierten Gelder verschleiert zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten ordnete am 27.06.2018 die Beschlagnahme der Grundstücke an. Im Dezember 2019 erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche mangels Nachweises einer konkret rechtswidrigen Vortat gem. § 170 Abs. 2 StPO. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das LG Berlin die Einziehung auf Grundlage des § 76a Abs. 4 StGB an. Die zuständige Kammer befand, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einziehung vorlagen. Insbesondere wurde ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Einziehungsbeteiligten festgestellt. Auf Grundlage der umfangreichen Auswertung von Kontoauszügen, Steuerbescheiden, Darlehensvereinbarungen und anderen Schriftstücken gelangte die Landgerichtskammer zu der Überzeugung, dass die zum Erwerb der benannten Immobilien verwendeten Vermögen, zumindest zu einem überwiegenden Teil, aus einer bzw. mehreren nicht näher konkretisierbaren rechtswidrigen Tat(en) von Familienmitgliedern herrührten. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs verfügte der damals 19-jährige Einziehungsbeteiligte über keine nennenswerten Einkünfte. Bei den Ermittlungen wurden Verfahren gegen Familienangehörige ausgewertet und mitberücksichtigt. Ebenso wurden das Einbinden sog. Strohleute, die gewählten rechtlichen Konstrukte sowie die Umstände des Immobilienerwerbs gewertet, die für eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Berechtigungen sprachen.[54]

Im Zusammenhang mit Einziehungsverfahren aufgrund des Verdachts der Geldwäsche sehen sich die Strafverfolgungsbehörden bestimmten Hürden in den strengen Anforderungen an die Beweislage gegenüber.[55] Auch wenn der Geldwäschetatbestand mittlerweile keinen vordefinierten Vortatenkatalog mehr verlangt, besteht der Bedarf einer besonderen Begründung hinsichtlich der durch das BVerfG aufgestellten Grundsätze zur Tatverdachtsbegründung im Hinblick auf eine mögliche Vortat des § 261 StGB (sog. doppelter Anfangsverdacht) fort.

Darüber hinaus bestehen Beweisschwierigkeiten, sobald der Geldwäscher legales und illegales Vermögen vermengt. Gerade bei Clans, die untereinander investieren, sich gegenseitig helfen, erschweren lange und verzweigte Kontaminationsketten den Nachweis.[56]

Zusammenfassend besteht das Hauptproblem darin, die Geldflüsse in den undurchsichtigen Familienstrukturen nachvollziehen und beweiskräftig darlegen zu können.[57] Erschwert wird dies, wenn das Erlangte nicht über Banken transferiert, sondern in bar unter den Clanangehörigen verschoben, ins Ausland verbracht oder in weitere illegale Geschäfte reinvestiert wird. Mit anderen Worten ist das Aufspüren des Geldes und die Sicherung des Vermögens, auch auf dem Rechtshilfeweg, z. B. im Libanon auf vertragsloser Grundlage, äußerst schwierig. Rechtliche Hindernisse im Vermögensabschöpfungsrecht sind kaum vorhanden.[58] Grenzen sind dort gesetzt, wo eine Aufklärung der vorgenannten Punkte, u. a. aufgrund der rechtlichen Hindernisse im Rechtshilfeweg im Ausland, scheitert oder einen zu langen Zeitraum in Anspruch nimmt.[59]

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. April 2020 – 541 KLs 247 Js 55/19 (1/20) – belegt deutlich die Wichtigkeit umfassender Finanzermittlungen unter dem Blickwinkel des § 437 StPO. Die Ermittlungsarbeit der Polizei muss sich daher bei Auffinden eines Vermögenswertes entsprechend ausrichten. Im ersten Schritt ist das Herrühren des aufgefundenen Vermögensgegenstandes zu ermitteln. Hierbei gilt es, soweit möglich, zu ermitteln, wie der Gegenstand in das Vermögen des Einziehungsadressaten gelangt ist. Beispielsweise sind die Finanzierung von Immobilien oder Kraftfahrzeugen auch über lange Ketten vollständig aufzuklären und die Finanzströme zu verfolgen. Im zweiten Schritt ist das Legaleinkommen in den Blick zu nehmen. Hierbei gilt es, die wirtschaftliche Situation, das Arbeitseinkommen, Erbschaften sowie sonstige Zuwendungen für den Zeitpunkt des Erlangens des Gegenstandes und bei Finanzierungsketten mitunter auch länger zurückliegende Zeiträume aufzuklären. Zu beachten ist, dass keine vollständige Umkehr der Beweislast gilt. Vielmehr sind die Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und Einlassungen von Betroffenen und Zeugen auf Wahrheitsgehalt zu überprüfen.[60]

5. Fazit

Im Zusammenhang mit Clankriminalität entstand zumindest anfänglich der Eindruck eines schwachen und hilflosen Staates, der einer aggressiven und respektlosen Kriminalität gegenübersteht.[61] Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Situation kein Novum darstellt, wenn neue Kriminalitätsphänomene aufkommen oder der Wandel vorhandener Phänomene die Sicherheitsbehörden vor neue Herausforderungen stellen.[62] Aufgrund der gesellschaftlichen und politischen Dimension der Clankriminalität stellt die strafrechtliche und strafprozessuale Aufarbeitung lediglich eine Facette dar, bei der zu berücksichtigen ist, dass Strafverfolgung regelmäßig grundlegend reaktiv ausgelegt ist. Erst nach der Verletzung strafrechtlicher Normen knüpfen sich Rechtsfolgen, Strafen oder Maßregeln an. Daraus folgt ein andauernder „Wettbewerb“ der Delinquenten mit den Strafverfolgungsbehörden.[63] Die Ermittler reagieren auf das Verhalten der Täter, diese zeigen sich wiederum innovativ.

Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Aufarbeitung muss die Maxime handlungsleitend sein, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen. Clankriminalität ist gewinnorientiert ausgerichtet. Zum einen gehört es zur Strategie der Clans, sich in wirtschaftliche Strukturen so zu integrieren, dass sie kriminelles Vermögen anhäufen können. Zum anderen bildet das Vermögen eine wesentliche strategische Stärke der Clans, um ihren Machtapparat zu festigen und durchzusetzen.

Die Vermögensabschöpfung hat seit der Reform der Regelungen an Bedeutung gewonnen, da die Wirksamkeit bestimmter Einziehungsinstrumente gestärkt wurde. Das geschaffene Vermögensabschöpfungsrecht verfügt über taugliche Instrumente, die sowohl bei der Bekämpfung von Kriminalität im Allgemeinen, wie auch bei der Clankriminalität im Besonderen angewendet werden können.

Neben den vorhandenen Möglichkeiten sind auch Grenzen oder Fallstricke im Vermögensabschöpfungsrecht vorhanden. Dabei wird auch deutlich, wie eng das Vermögensabschöpfungsrecht mit den strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten verbunden ist. Besonders die Anforderungen des § 437 StPO im Kontext der erweiterten und der selbstständigen, verurteilungsunabhängigen Einziehung erfordern aufwändige Ermittlungen und ein akribisches Nachvollziehen krimineller Strukturen und Konstrukte. Die Grenzen der Strafverfolgung werden erreicht, wo solche Ermittlungen nicht geführt werden können. Deshalb setzen die kriminellen Clans bewusst innerhalb ihrer Strukturen auf Abschottung und Verschleierung.

Gleichwohl bedürfen die Vermögensabschöpfungsvorschriften einer konsequenten Anwendung durch Strafverfolgungsbehörden und Justiz, um ihre Wirksamkeit entfalten können.[64] Eine effektive Anwendung des Vermögensabschöpfungsrechts wird häufig durch Vollzugsdefiziten limitiert.[65] Mit dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht wurden zahlreiche Aufgaben auf die Strafverfolgungsbehörden und Rechtspfleger übertragen, die zu einem Mehraufwand führen und einen qualitativ höheren Anspruch an die Arbeit erzeugen, der ggf. nicht im Ausbildungsstand abgebildet ist.[66] Daher bedarf es der entsprechenden Ausgestaltung organisationaler Rahmenbedingungen, u. a. ausreichender, geschulter sowie spezialisierter polizeilicher Finanzermittler, Staatsanwälte und Rechtspfleger[67] sowie einer rechtssicheren Richterschaft. Gleichzeitig bedarf es eines grundlegenden Wissens über die Möglichkeiten in der breiten Masse der Ermittlerinnen und Ermittlern, wie auch der operativen Kräfte, z.B. des Wachdienstes.

Insbesondere angesichts der Herausforderungen der Clankriminalität bedarf die Anwendung des Vermögensabschöpfungsrechts umfangreicher, zeit- und personalintensiver Vermögensermittlungen, die sich über Grenzen hinweg in das Ausland erstrecken können. Hierbei sind Ermittlungsgruppen nötig, die befähigt sind, mit der entsprechenden Ermittlungstaktik den Geldströmen zu folgen. Dazu gehört auch eine Einbettung in optimale organisationale Rahmenbedingungen, darunter die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, z. B. durch gemeinsame Finanzermittlungseinheiten. Ebenso muss aufgrund der teils weltweit vorhandenen Vernetzung der Clans die internationale polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit im Bereich der Vermögensabschöpfung genutzt und ausgebaut werden. Die grenzüberschreitende Unterstützung bei komplexen Finanzermittlungen ermöglicht den Nachweis von Geldwäschehandlungen,[68] wenngleich es bei korruptionsanfälligen Staaten, wie beispielsweise dem Libanon, schwierig sein dürfte, solche nachzuvollziehen. Kriminelle Clans nutzen derartige strukturelle Schwächen solcher Länder und (nicht) bestehende Abkommen gezielt aus.[69]

Insgesamt erscheint ein kernstrafrechtlicher Ansatz aufgrund der Mehrdimensionalität der Clankriminalität und auch ihrer unterschiedlichen Handlungsfelder nicht ausreichend. Neben der politischen Rückendeckung sowie den Bekämpfungsstrategien und ‑konzepten, der Strategie der tausend Nadelstiche und dem ganzheitlichen sowie administrativen Ansatz, bedarf es weitergehender Anstrengungen, um letztlich über eine postindizierte Prävention hinaus Clankriminalität zu verhindern und ihr vorzubeugen. Diese historisch gewachsene kriminal- und gesellschaftspolitische Herausforderung bedarf ausreichend zeitliche und personelle Ressourcen aller Behörden mit dem Willen, Taktikten anzupassen, etwaige Misserfolge zu ertragen und daraus zu lernen.[70]

Die Einrichtung der Zentralen Organisationsstelle für Vermögensabschöpfung Nordrhein-Westfalen bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm (ZOV), der Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organisierter Straftaten (ZeOS), unterschiedlicher Ermittlungsgruppen bei der Polizei sowie der jüngsten Anpassungen im Geldwäsche- und Vermögensabschöpfungsrecht sind dabei wichtige Schritte.

 


[1] Benjamin Wipf ist Leiter der Kriminalinspektion 3 in Recklinghausen und Daniel Wörster Angehöriger des KK 24 in Essen.

[2] Vgl. CDU NRW & FDP NRW, Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen 2017–2022, 2017, S. 59.

[3] Vgl. Redaktion beck-aktuell, Gewerkschaft sieht Hemmnisse bei der Vermögensabschöpfung, Beck-Online, online vom 03.06.2019.

[4] Vgl. BT-Drs. 18/9525, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2016, S. 1–3.

[5] Vgl. Regierungskommission „Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“, Zwischenbericht, 2019, S. 4.

[6] Vgl. LKA NRW, Lagebild Clankriminalität NRW 2018, 2019, S. 19.

[7] Vgl. LKA NRW, Lagebild Clankriminalität NRW 2018, 2019, S. 19.

[8] Vgl. Ghadban, Arabische Clans: Die unterschätzte Gefahr, 2018, S. 41–44; Rohde, Dienstbühl & Labryga, in: Kriminalistik, 2019, S. 276, Seidensticker, Clankriminalität als neu entdeckte Herausforderung in einer dynamischen Gesellschaft, 2020, S. 7f.

[9] Vgl. Rohde, Dienstbühl & Labryga, in: Kriminalistik, 2019, S. 276.

[10] Vgl. ebd. S. 275.

[11] Vgl. LKA NRW, Lagebild Clankriminalität NRW 2018, 2019, S. 17; Fröhlich, Immobilien beschlagnahmt – aber Clan behält die Mieteinnahmen, Tagesspiegel, online vom 18.02.2019.

[12] Vgl. ebd. Kamstra, in: Die arabische Gefahr, 2019, S. 230.

[13] Vgl. Ghadban, Arabische Clans – Die unterschätzte Gefahr, 2018, S. 262

[14] Vgl. Dienstbühl, in: Homeland Securitiy, 2018, S. 8.

[15] Vgl. Burger, Parallele Welten – Kurden in Deutschland. Frankfurter Allgemeine Zeitung, online vom 22.04.2014.

[16] Vgl. LKA NRW, Lagebild Clankriminalität NRW 2018, 2019, S. 19.

[17] Vgl. ebd., S. 17.

[18] Vgl. Dienstbühl, in: KriPoZ, 2020, S. 213. Dinger, Clans eröffnen Friseursalons und Kioske – warum ist das so?, Westdeutsche Allgemeine Zeitung, online vom 30.10.2019.

[19] Vgl. LKA NRW, Lagebild Clankriminalität NRW 2018, 2019, S. 18-19.

[20] Vgl. Kamstra, in: Die arabische Gefahr, 2019, S. 227f.

[21] Vgl. Althammer & Sundermeyer, Die Geldwaschmaschine der Clans, Tagesschau, online vom 25. November 2019.

[22] Vgl. ebd.

[23] Vgl. Dienstbühl, in: Homeland Securitiy, 2018, S. 8.

[24] Vgl. Schmidt & Bannenberg, in: Kriminalistik, 2019, S. 344.

[25] Vgl. Meißner & Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, Praxisleitfaden zum neuen Recht, 2018, Kap. 1, Rn. 5; Rettke, in: Die Kriminalpolizei, 2018, S. 13; Meißner, in: Kriminalpolizeiliche Zeitschrift (KriPoZ), 2017, S. 237; Korte, in: Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (NZWiSt), 2018, S. 231.

[26] Vgl. BT-Drs. 18/9525, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2016, S. 45; Rettke, in: Die Kriminalpolizei, 2018, S. 13; Meißner, in: KriPoZ, 2017, S. 237; Korte, in: NZWiSt, 2018, S. 231.

[27] Vgl. Bittmann, in: NZWiSt, 2018, S. 132; Korte, in: NZWiSt, 2018, S. 231.

[28] Vgl. Trüg, in: NJW, 2017, S. 1913 f.; Reitemeier, in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ), 2017, S. 354; Korte, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra), 2018, S. 1; BT-Drs. 18/9525, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2016, S. 48 ff.; Peters & Bröckers, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, 2019, Rn. 12–19; Rettke, in: Die Kriminalpolizei, 2018, S. 13; Meyer, in: NZWiSt, 2018, S. 246.

[29] Vgl. Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, 2018, Rn. 1.

[30] Vgl. Meißner & Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, Praxisleitfaden zum neuen Recht, 2018, Kap. 1, Rn. 1.

[31] Vgl. Rettke, 2018, Vermögensabschöpfung im kriminalpolizeilichen Alltag, S. 13.

[32] Vgl. MIK NRW, Erlass Polizeiliche Finanzermittlungen 422-62.13.07 vom 20. Juli 2015, S. 1.

[33] Vgl. Schilling & Hübner, in: Strafverteidiger (StV), 2018, S. 49; Peters & Bröckers, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, 2019, S. V.

[34] Vgl. Schwertfeger, Duisburger Polizei muss beschlagnahmte Luxusautos zurückgeben, Rheinische Post, online vom 01.02.2019.

[35] Vgl. Wipf, Vermögensabschöpfung im Kontext der Clankriminalität- Möglichkeiten und Fallstricke, 2020, S. 102.

[36] Vgl. BGH, Beschluss v. 19. September 2019 – 3 StR 354/19; BGH, Urteil v. 20. November 2019 – 2 StR 54/19; BGH, Beschluss v. 17. Juli 2019 – 4 StR 195/19, NStZ-RR 2019, 313; BGH, Beschluss v. 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382; BGH, Beschluss v. 18. September 2018 – 3 StR 77/18; Karfeld, in: Die Kriminalpolizei, Online-Ausgabe September 2018, Ziffer 4.1.

[37] Vgl. BT-Drs. 18/9525, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2016, S. 85; Karfeld, in: Die Kriminalpolizei, 2018, S. 17; Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 1315 f.

[38] Vgl. Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 1364; Meißner & Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, Praxisleitfaden zum neuen Recht, 2018, Kap. 3, Rn. 159; Bittmann, in: NZWiSt, 2018, S. 213.

[39] Vgl. Meißner & Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, Praxisleitfaden zum neuen Recht, 2018, Kap. 3, Rn. 155; Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 1366 ff.

[40] Vgl. Maguire & Oberpriller, Illegale Fabrik für Wasserpfeifentabak: Ermittlungen gegen Solinger Clan, Westdeutsche Zeitung, online vom 03.05.2019.

[41] Vgl. BGH, Urteil v. 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17; BGH, Urteil v. 4. Oktober 2018 – 3 StR 623/17; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 26–27.

[42] Vgl. Korte, in: NZWist, 2018, S. 233; Bittmann, in: NZWiSt, 2018, S. 211; Fischer, StGB, 2020, § 73b, Rn. 10.

[43] Vgl. Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 243; Korte, in: wistra, 2018, S. 5 f.; Trüg, in: NJW, 2017, S. 1913; BT-Drs. 18/9525, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2016, S. 67; Bittmann, in: NZWiSt, 2018, S. 210.

[44] Vgl. Bittmann, in: NZWiSt, 2018, S. 211.

[45] Vgl. Eser & Schuster, in: StGB, § 73b, Rn. 10; Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 243; Bittmann, in: NZWiSt, 2018, S. 211.

[46] Vgl. Bittmann, in: NZWiSt, 2018, S. 211.

[47] Vgl. Wipf, Vermögensabschöpfung im Kontext der Clankriminalität- Möglichkeiten und Fallstricke, 2020, S. 98.

[48] Vgl. Pelz, in: NZWiSt, 2018, S. 251.

[49] Vgl. Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 127; Rettke, in: Die Kriminalpolizei, 2018, S. 15; Meißner, in: KriPoZ, 2017, S. 238; Hunsicker, in: Kriminalistik, 2018, S. 672; Pelz, in: NZWiSt, 2018, S. 251.

[50] Vgl. Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 135; Köhler & Burkhard, in: NStZ, 2017, S. 670; Korte, in: wistra, 2018, S. 6; Rettke, in: Die Kriminalpolizei, 2018, S. 15.

[51] Vgl. Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 151, 155; Meißner & Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, Praxisleitfaden zum neuen Recht, 2018, Kap. 2, Rn. 67 f.

[52] Vgl. Wipf, Vermögensabschöpfung im Kontext der Clankriminalität- Möglichkeiten und Fallstricke, 2020, S. 98-99.

[53] Vgl. ebd. S. 102-103.

[54] Vgl. LG Berlin, Beschluss v. 7. April 2020 – (541 KLs) 247 Js 55/19 (1/20).

[55]Vgl. Wipf, Vermögensabschöpfung im Kontext der Clankriminalität- Möglichkeiten und Fallstricke, 2020, S. 103.

[56] Vgl. ebd.

[57] Vgl. ebd.

[58] Vgl. ebd.

[59] Vgl. ebd S. 113.

[60] Vgl. ebd.

[61] Vgl. Kamstra, in: Die arabische Gefahr, 2019, S. 227.

[62] Vgl. Wipf, Vermögensabschöpfung im Kontext der Clankriminalität- Möglichkeiten und Fallstricke, 2020, S. 107.

[63] Vgl. Kamstra, in: Die arabische Gefahr, 2019, S. 227 f.; Regierungskommission „Mehr Sicherheit für Nordrhein-Westfalen“, Zwischenbericht, 2019, S. 14.

[64] Vgl. Barreto da Rosa, in: NZWiSt, 2018, S. 219.

[65] Vgl. ebd., S. 217.

[66] Vgl. ebd., S. 218; Korte, in: NZWiSt, 2018, S. 232.

[67] Vgl. Meyer, in: NZWiSt, 2018, S. 250; Karfeld, in: Die Kriminalpolizei, Online-Ausgabe Dezember 2018; Ziffer 6.

[68] Vgl. Meyer, in: NZWiSt, 2018, S. 250.

[69] Vgl. Althammer & Sundermeyer, Die Geldwaschmaschine der Clans, Tagesschau, online vom 25. November 2019.

[70] Vgl. Dienstbühl, in: KriPoZ, 2020, S. 2016.