Vorschriftsmäßigkeit ausländischer Fahrzeuge

Von Martin Maibach

Während die StVZO[2] die Ausrüstung und Beschaffenheit von Fahrzeugen mit deutscher Zulassung bis ins kleinste Detail regelt, werden im Ausland zugelassene Fahrzeuge von dieser Vorschrift grundsätzlich nicht erfasst.[3] Gelten für diese nun gar keine Vorschriften? Doch, hier greift vor allem der § 23 Abs. 1 StVO[4].

1 Was regelt die StVZO?

Die StVZO enthält bzgl. der Ausrüstung und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge[5] nur zwei Vorschriften, nämlich §§ 31d, e StVZO, welche deren Betrieb von fünf Bedingungen abhängig machen:

  1. § 31d Abs. 1 StVZO müssen ausländische Kraftfahrzeuge und deren Anhänger die in den §§ 32 und 34 StVZO genannten Gewichte und Maße einhalten.
  2. 31d Abs. 2 StVZO schreibt Sicherheitsgurte für Sitze vor, für die nach dem Recht des Zulassungsstaates ebensolche vorhanden sein müssen.
  3. In § 31d Abs. 3 StVZO werden für bestimmte Fahrzeuge Geschwindigkeitsbegrenzer vorgeschrieben.
  4. §31d Abs. 4 StVZO gilt für die meisten ausländische Kraftfahrzeuge und deren Anhänger eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm.
  5. 31e StVZO regelt, in welchen Fällen ein ausländisches Fahrzeug das Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ führen darf.

Verstöße gegen eine solche Vorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. der jeweiligen speziellen StVZO-Norm i.V.m. §§ 31d, e StVZO dar.

2 Was regelt die FZV?

Auch die FZV[6] enthält wenige Vorschriften für den Betrieb ausländischer Fahrzeuge:

  1. 20 Abs. 3 FZV schreibt vor, dass eine vorübergehende Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Verkehr im Inland nur zulässig ist, „wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind“. Diese Vorschrift lässt zwar umfassenden Interpretationsraum für technische Vorgaben, ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt gem. § 48 FZV jedoch keine eigene Ordnungswidrigkeit dar.
  2. § 20 Abs. 5 FZV muss die Zulassungsbescheinigung (ggf. mit Übersetzung) für das ausländische Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden. Bei Verstoß: 10,- €, TB-Nr.: 820106.
  3. § 21 Abs. 1 FZV müssen ausländische Fahrzeuge an Rück- und Vorderseite ein Kennzeichen führen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zulassungsstaat nur ein Kennzeichen für die Rückseite vorschreibt. In diesem Fall muss während der Nutzung in Deutschland zusätzlich ein entsprechendes Duplikat an der Vorderseite montiert werden.[7] Bei Verstoß: 40,- €, TB-Nr.: 821600, ggf. strafbar gem. § 22 StVG[8].
  4. 21 Abs. 2 FZV verlangt zudem ein Unterscheidungszeichen (auch als „Nationalitätszeichen“[9] bekannt), welches an dem ausländischen Fahrzeug angebracht sein muss. Davon befreit sind in der EU und im EWR zugelassene Fahrzeuge, die das Unterscheidungszeichen in vorgeschriebener Form bereits im Kennzeichen tragen. Bei Verstoß: 15,- €, TB-Nr.: 821112.

3 Notwendigkeit eines Auffangtatbestandes

Würden für ausländische Fahrzeuge nur diese wenige Regelungen der StVZO und der FZV gelten, so ergäben sich durch deren Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr große Risiken. Beispielsweise wäre dann nichts bzgl. vorschriftsmäßiger Bremsen oder einer funktionierenden Beleuchtung geregelt.

Hier kommt der § 23 Abs. 1 StVO ins Spiel, welcher lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.“

Im Gegensatz zu den grundsätzlich nur für deutsche Fahrzeuge geltenden detaillierten Ausrüstungsvorschriften des StVZO (insbesondere §§ 32 ff. StVZO) ist der für alle Verkehrsteilnehmer geltende § 23 Abs. 1 StVO sehr allgemein gefasst. Dies ist vom Verordnungsgeber durchaus so gewollt, da § 23 Abs. 1 StVO als Auffangtatbestand ausschließlich dann anzuwenden ist, wenn keine spezialgesetzliche Regelung besteht.[10] Daraus folgt, dass der § 23 Abs. 1 StVO bei Fahrzeugen mit deutscher Zulassung nicht zur Anwendung kommt, wenn speziellere für inländische Fahrzeuge geltende Vorschriften einschlägig sind.

4 Welche technischen Vorgaben macht § 23 Abs. 1 StVO?

Aufgrund der Vagheit der Formulierung des § 23 Abs. 1 StVO stellt sich die Frage, wann ein Fahrzeug gem. dieser Norm denn noch „vorschriftsmäßig“ ist und wann nicht.

4.1 Mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

Sobald durch den Zustand eines ausländischen Fahrzeugs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 StVO (i.V.m. § 20 Abs. 3 FZV)[11] vor.[12] Beispiele:

  • Vordere Seitenscheiben sind durch Folien stark abgedunkelt. [13]
  • Eisplatten auf einer Aufliegerplane stürzen auf die Fahrbahn.[14]
  • Die Bremsanlage ist defekt.[15]

4.2 Ohne wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

Ist die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ein Fahrzeug nur dann gem. § 23 Abs. 1 StVO unvorschriftsmäßig, wenn es nicht den in Anhang 5 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.11.1968 genannten technischen Voraussetzungen entspricht.[16]

Im Jahre 1968 einigten sich mehrere Staaten auf bestimmte Grundregeln im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Das Übereinkommen wurde bislang von 80 Staaten ratifiziert.[17] Deutschland ratifizierte das Abkommen durch Erlass eines entsprechenden Gesetzes im Jahre 1977.[18] Durch das Abkommen soll sichergestellt werden, dass bei der Teilnahme ausländischer Fahrzeuge und deren -führer bestimmte Mindeststandards länderübergreifend eingehalten werden.

Der o.g. Anhang 5 macht detaillierte Vorschriften über folgende technische Einrichtungen der Fahrzeuge:

  • Bremsen (Kapitel I)
  • Beleuchtungs- und lichttechnische Einrichtungen für Fahrzeuge (Kapitel II)
  • Weitere Vorschriften (Kapitel III, namentlich u.a.: Lenkvorrichtung, Rückspiegel, akustische Warnvorrichtung, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Windschutzscheibe und andere Scheiben, Rückwärtsgang, Schalldämpfer, Reifen, Geschwindigkeitsmesser, mitführpflichtige Warnvorrichtungen, Diebstahlsicherung, Rückhaltevorrichtungen)

5 Halterverantwortlichkeit

Im Gegensatz zur StVZO enthält § 23 Abs. 1 StVO keine speziellen Regelungen zur Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters bei einem unvorschriftsmäßigen Zustand. Es handelt sich um reine Verstöße des Fahrzeugführers.[19]

6 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen § 23 Abs. 1 StVO stellen, je nach Art der genauen Tatbegehungsweise, eine Ordnungswidrigkeit dar. Die in der Tabelle aufgeführten Tatbestände des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs zum § 23 StVO beinhaltet lediglich eine Auswahl solcher Verstöße, die sich auf den nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs selbst beziehen. Verstöße zur Ladung und Besetzung sind hier nicht aufgeführt.

Verstoß Rechtsfolgen und Tatbestandsnummer
Unvorschriftsmäßiges Fahrzeug geführt 25,- €, 123112
…mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 80,- €, 1 Punkt (B-Verstoß), 123600
…mit Unfall 120,- €, 1 Punkt (B-Verstoß), 123601
Fahrzeugbeleuchtung nicht vorhanden / betriebsbereit 20,- €, 123136
…mit konkreter Gefährdung 25,- €, 123137
…mit Unfall 35,- €, 123138
Anhängerbeleuchtung nicht vorhanden / betriebsbereit 20,- €, 123142
…mit konkreter Gefährdung 25,- €, 123143
…mit Unfall 35,- €, 123144
Kennzeichen schlecht lesbar 5,- €, 123130

 


[2] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Rechtsverordnung vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679)

[3] Dauer in Hentschel / König / Dauer, § 20 FZV Rdnr 14

[4] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Rechtsverordnung vom 6.3.2013 (BGBl. I S. 367)

[5] Mit dem Begriff „ausländische Fahrzeuge“ sind hier solche gemeint, die in einem anderen Staat als Deutschland zugelassen sind.

[6] Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Rechtsverordnung vom 3.2.2011 (BGBl. I S. 139)

[7] Dauer a.a.O., § 21 FZV Rdnr. 2

[8] Straßenverkehrsgesetz (StVG), Gesetz vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919)

[9] Dauer a.a.O., § 21 FZV Rdnr. 3

[10] König in Hentschel / König / Dauer, § 23 StVO Rdnr. 9

[11] Da Verstöße gegen § 20 Abs. 3 FZV keine eigenständige Ordnungswidrigkeit darstellen, erfolgt die Ahndung direkt über § 23 Abs. 1 StVO, siehe auch Punkt 1.

[12] Siehe auch Endnote 3

[13] OLG Hamm, Urt. vom 05.03.2009 – 2 Ss OWi 71/09 –

[14] König a.a.O., § 23 StVO Rdnr. 19

[15] König a.a.O., § 23 StVO Rdnr. 18

[16] König a.a.O., § 23 StVO Rdnr. 15

[17] un.org: „United Nation Treaty Collection“, https://treaties.un.org/pages/ViewDetailsIII.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XI-B-19&chapter=11&Temp=mtdsg3&lang=en (Zugriff am 20.04.2021)

[18] Gesetz zu den Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen, Gesetz vom 21.9.1977 (BGBl. II S. 809), das Übereinkommen selbst ist an der genannten Stelle ebenfalls abgedruckt.

[19] König a.a.O., § 23 StVO Rdnr. 38