Erlöschen der Betriebserlaubnis
Von Martin Maibach
Dem Thema „Fahrzeugtuning“ kommt mittlerweile eine immer größere Bedeutung im Polizeidienst zu; es werden neue Konzepte entworfen und sogar spezialisierte Dienststellen gegründet, welche das Ziel haben, illegale Umbauten festzustellen und entsprechende Verstöße zu ahnden.
Zwar beinhaltet die StVZO[2] für Fahrzeuge mit deutscher Zulassung eine ganze Reihe an Ausrüstungsvorschriften, nicht jeder Verstoß gegen eine solche führt aber automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Wann dies der Fall ist und welche Folgen sich daraus ergeben, stellt dieser Artikel im Rahmen eines kurzen Überblicks dar.
1 Betriebserlaubnis – Was ist das überhaupt?
Gem. § 3 Abs. 1 S. 2 FZV[3] darf ein zulassungspflichtiges Fahrzeug u.a. nur dann in Deutschland zugelassen werden, wenn dieses einem genehmigten Typ entspricht (1. Alternative) oder für dieses eine Einzelgenehmigung vorliegt (2. Alternative). Die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug muss also bei Beantragung der Zulassung bereits vorliegen und wird nicht etwa erst mit der Zulassung erteilt.[4]
Voraussetzung der Erteilung ist, dass das Fahrzeug den in § 19 Abs. 1 StVZO genannten technischen Voraussetzungen entspricht. Welche dies im Einzelnen genau sind, soll hier nicht näher erörtert werden, da die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht in den polizeilichen Aufgabenbereich fällt.
Die beiden o.g. Arten der Erteilung der Betriebserlaubnis sind:
1.1 Genehmigter Typ (1. Alternative)
Bei der Vielzahl an Zulassungen von Fahrzeugen wäre es natürlich nicht leistbar, bei jeder einzelnen Zulassung für das zuzulassende Fahrzeug eine eigene Betriebserlaubnis einzuholen. Daher gestattet § 20 StVZO es den Fahrzeugherstellern, für „reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge“ auf eigene Kosten beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilen zu lassen, die dann für alle anderen gleich gebauten Fahrzeuge ebenfalls gilt.
Wenn z.B. Volkswagen einen neuen „Golf GTI“ in bestimmter Ausführung auf den Markt bringt, so holt der Wolfsburger Autobauer für dieses spezielle Modell nur einmal eine Betriebserlaubnis ein, die dann für alle anderen Fahrzeuge, die diesem genehmigten Typ entsprechen, gilt.
1.2 Einzelgenehmigung (2. Alternative)
Soll ein Fahrzeug zugelassen werden, das keinem genehmigten Typ entspricht, so muss der Antragsteller zunächst gem. § 21 StVZO bei der zuständigen Landesbehörde eine Einzel-Betriebserlaubnis zu beantragen. Dazu muss das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines berechtigten technischen Dienstes vorliegen. Solche Prüfungen sind äußerst umfangreich, kostspielig und stellen im Zulassungsgeschehen die Ausnahme dar.
2 Wie kann die Betriebserlaubnis erlöschen?
Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis zeitlich unbefristet gültig. Wird z.B. ein Pkw abgemeldet und neu zugelassen, muss keine neue Betriebserlaubnis erteilt werden, sondern die ursprünglich erteilte gilt weiter fort.
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ist gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO aber durchaus möglich und zwar dann, wenn willentliche Änderungen (kein Verschleiß!) am Fahrzeug vorgenommen werden und zusätzlich mindestens eine der drei Varianten vorliegt:
2.1 Änderung der genehmigten Fahrzeugart (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVZO)
Mit der Erteilung der Betriebserlaubnis wird festgelegt, um welchen Fahrzeugtyp es sich handelt (z.B. Pkw, Lkw oder Mofa). Dieser ist den Fahrzeugpapieren bzw. der Betriebserlaubnis selbst zu entnehmen. Wird durch einen Umbau nun dieser Fahrzeugtyp geändert, erlischt die Betriebserlaubnis.
Beispiel: Durch Entfernen der Drossel wird aus einem Mofa-25 ein Roller-45.
2.2 Erwartung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO)
Bei dieser Alternative muss durch einen Umbau die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein. Es ist zwar keine konkrete Gefährdung (also kein „Beinahe-Unfall“) erforderlich, die bloße Möglichkeit, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte, reicht hier aber keinesfalls aus! Diese muss also mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten.[5]
- Beispiel 1: Klebt jemand dunkle Tönungsfolien auf die vorderen Seitenscheiben oder auf die Windschutzscheibe, ist aufgrund der eingeschränkten Sicht eine Gefährdung Anderer durchaus zu erwarten.
- Beispiel 2: Wird ein Pkw so umprogrammiert, dass die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dauerhaft leuchten („US-Look“), ist dies zwar ein Verstoß gegen die Ausrüstungsvorschriften der StVZO, eine Gefährdung Anderer ist aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
2.3 Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO)
Hier müssen durch ebenfalls bewusst vorgenommenen Fahrzeugänderungen das Abgas- und / oder das Geräuschverhalten verschlechtert worden sein.
- Beispiel 1: Entfernung des „DB-Eaters“ aus dem Schalldämpfer eines Kraftrades.
- Beispiel 2: Entfernung des Katalysators.
- Beispiel 3: Anbringen von Bohrlöchern in der Abgasanlage.
2.4 Kein eigenständiges Erlöschen der Betriebserlaubnis durch unterlassene Prüfabnahme
Vielfach wird die Ansicht vertreten, die Betriebserlaubnis könne nach § 19 Abs. 3 S. 2 StVZO auch dann erlöschen, wenn ohne Vorliegen einer der drei o.g. Tatbestände aus § 19 Abs. 2 StVZO nach dem Einbau eines genehmigten Zubehörteils eine vorgeschriebene Prüfabnahme nicht durchgeführt oder eine Einschränkung nicht beachtet wird. Es wird also ein unabhängiger, vierter Erlöschungstatbestand angenommen.
Diese Auffassung ist jedoch falsch.[6] § 19 Abs. 3 StVZO besagt lediglich, dass, wenn durch den Einbau des Zubehörteils eigentlich ein Erlöschungstatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO eingetreten ist, die Betriebserlaubnis ausnahmsweise doch nicht erlischt, falls die in der Teile-Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführten Einschränkungen und Einbauanweisungen eingehalten werden (z.B. Durchführung einer Prüfabnahme). Unter bestimmten Voraussetzungen darf durch Einbau eines Zubehörteils also doch der Fahrzeugtyp oder das Abgas- oder Geräuschverhalten geändert werden, ohne dass es zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis kommt.
Lediglich wenn die Einschränkungen und Einbauanweisungen nicht beachtet werden, erlischt die Betriebserlaubnis dann doch (Ausnahme von der Ausnahme). Dies setzt aber selbstverständlich nach wie vor voraus, dass überhaupt erst einmal ein Erlöschungstatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO gegeben ist.
Beispiel: Ein Tuner baut streng gem. der Einbauanweisung nicht serienmäßige Fahrzeugfedern aus dem Zubehörhandel an seinem Pkw ein. Dadurch wird weder der Fahrzeugtyp geändert, noch ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten. Auch das Abgas- und Geräuschverhalten ändern sich nicht. Allerdings unterlässt der Tuner die im Teilegutachten vorgeschriebene Prüfabnahme bei einer technischen Prüfstelle. Hier liegt kein Erlöschen der Betriebserlaubnis vor, da kein Eröffnungstatbestand des § 19 Abs. 2 StVZO gegeben ist.
3 Rechtsfolgen des Erlöschens der Betriebserlaubnis
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, stellt dies zunächst eine Ordnungswidrigkeit dar, führt aber auch zu verwaltungsrechtlichen Folgen.
3.1 Ordnungswidrigkeiten
Wer ein Fahrzeug führt, dies zulässt oder anordnet, obwohl dessen Betriebserlaubnis (BE) erloschen ist, begeht gem. BKatV[7] eine Ordnungswidrigkeit:
Fahrzeug wurde trotz erloschener BE in Betrieb genommen | Fahrer | Halter |
Grundtatbestand | 50,- € (319500) | 50,- € (319506) |
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 90,- €, 1 Punkt, B-Verstoß (319606) | 135,- €, 1 Punkt, B-Verstoß (319618) |
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (mit Lkw oder Omnibus) | 180,- €, 1 Punkt, B-Verstoß (319600) | 270,- €, 1 Punkt, B-Verstoß (319612) |
Umwelt wesentlich beeinträchtigt | 90,- € (319609) | 135,- € (319621) |
Umwelt wesentlich beeinträchtigt (mit Lkw oder Omnibus) | 180,- € (319603) | 270,- € (319615) |
Wie bei anderen Verstößen auch kommt der Beweissicherung eine hohe Bedeutung zu (Ausnahme: Der Verstoß wird bar verwarnt). Oftmals reicht das Fertigen von Lichtbildern aus, in komplizierten Fällen kann aber auch die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs als Beweismittel gem. § 94 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO[8] i.V.m. § 46 OWiG[9] erforderlich sein. Auch ist der Zweck der Fahrt zu dokumentieren, da bestimmte Fahrten gem. § 19 Abs. 5 S. 2 StVZO selbst mit erloschener Betriebserlaubnis noch gestattet sind (siehe Punkt 3.2.2).
3.2 Verwaltungsrechtliche Folgen
3.2.1 Notwendigkeit der Neuerteilung der Betriebserlaubnis
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis führt nicht zum Erlöschen der Zulassung![10] Dennoch darf das Fahrzeug erst dann wieder uneingeschränkt genutzt werden, wenn die Zulassungsstelle auf Antrag die Betriebserlaubnis neu erteilt hat. Diese lebt nicht etwa automatisch wieder auf, sobald die Fahrzeugveränderungen rückgängig gemacht worden sind.[11] Für die Neuerteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsstelle ein Vollgutachten gem. § 21 StVZO (also ähnlich der Einzelgenehmigung) vorzulegen.
3.2.2 Einschränkung der erlaubten Fahrten
Solange die Betriebserlaubnis erloschen ist, darf das Fahrzeug gem. § 19 Abs. 5 S. 1 StVZO grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden. Weiterhin zulässig sind gem. § 19 Abs. 5 S. 2 StVZO aber Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Betriebserlaubnis stehen (z.B. zur technischen Prüfstelle). Dabei sind die bisherigen oder rote Kennzeichen zu führen.
Allerdings sollte davon abweichend die Weiterfahrt polizeirechtlich vollständig untersagt werden (also auch für Fahrten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis), solange durch den Zustand des Fahrzeugs eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist.
4 Umbauten ohne Erlöschen der Betriebserlaubnis
Sollten unvorschriftsmäßige Umbauten vorgenommen worden sein, welche nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, ist der jeweilige Verstoß gegen die Ausrüstungsvorschriften der StVZO anzuzeigen und ggf. eine Mängelkarte auszustellen.
Beispiel: Ein Tuner foliert die Nebenscheinwerfer seines Pkws mit Material aus dem Bastelgeschäft dunkelgelb. Diese Änderung ist zwar ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 StVZO (15,- €, 352100), führt aber zu keinem Erlöschen der Betriebserlaubnis, da dadurch weder der Fahrzeugtyp geändert, noch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt beeinträchtigt werden.
5 Änderungen Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung
Mit Ausnahme der in § 31d StVZO genannten Vorschriften gilt die StVZO ausschließlich für Fahrzeuge mit deutscher Zulassung. Werden an Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung Veränderungen vorgenommen, die bei deutscher Zulassung zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen würden, so liegt ggf. ein Verstoß gegen § 23 StVO[12] (Führen eines unvorschriftsmäßigen Fahrzeugs) vor. Darauf wird in einem gesonderten Artikel eingegangen.
[2] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Gesetz vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679)
[3] Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Gesetz vom 3.2.2011 (BGBl. I S. 139)
[4] Dauer in Hentschel / König / Dauer, § 3 FZV Rdnr. 7
[5] Dauer a.a.O., § 19 StVZO Rdnr. 1, 8
[6] Dauer a.a.O., § 19 StVZO Rdnr. 10
[7] Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV), Gesetz vom 14.3.2013 (BGBl. I S. 498)
[8] Strafprozeßordnung (StPO), Gesetz vom 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319)
[9] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Gesetz vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602)
[10] Dauer a.a.O., § 19 StVZO Rdnr. 14
[11] Dauer a.a.O., § 19 StVZO Rdnr. 15
[12] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Gesetz vom 6.3.2013 (BGBl. I S. 367)