Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten

von Martin Maibach, Wiesbaden

Polizeibeamte geben im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit immer wieder Zeichen und Weisungen an Verkehrsteilnehmer. Was ist der Unterschied zwischen „Zeichen“ und „Weisungen“? Auf welche Rechtsgrundlagen gehen diese zurück? Und ist eine Missachtung solcher eine Ordnungswidrigkeit oder gar unter Strafe gestellt?

1 Einleitung

Diese Fragen lassen sich nicht eindeutig beantworten, da Polizeibeamte aufgrund völlig unterschiedlicher Rechtsgrundlagen zur Durchsetzung verschiedener Ziele solche Zeichen und Weisungen erteilen können. Nachfolgend ein Überblick:

2 § 36 StVO

§ 36 StVO[2] regelt zwei Situationen: Zum einen Zeichen und Weisungen zum Zwecke der Verkehrsregelung, zum anderen Zeichen und Weisungen zum Zwecke der Durchführung einer Verkehrskontrolle oder Verkehrserhebung. Nicht einschlägig ist § 36 StVO bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (s.u.).

Der Gesetzestext des § 36 StVO gestattet es nur Polizeibeamten, solche Zeichen und Weisungen zu erteilen, nicht z.B. Verkehrshelfern (sog. „Schülerlotsen“), Bundeswehrsoldaten oder Angehörigen fremder Streitkräfte.[3] Mitarbeiter kommunaler Ordnungsbehörden fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff des „Polizeibeamten“.[4] Jedoch können auf diese aufgrund einer speziellen Beauftragung für einen spezifischen Bereich die Rechte von Polizeibeamten übertragen sein, wodurch diese im Einzelfall Befugnisse nach § 36 StVO ausüben.

Wichtig ist die Erkennbarkeit des Polizeibeamten. Dieser sollte durch Uniform oder sein Fahrzeug eindeutig erkennbar sein. Problematisch kann sich die Erkennbarkeit bei zivil eingesetzten Kräften darstellen.[5]

2.1 Zeichen

Zeichen nach § 36 Abs. 1 bis 4 StVO dienen ausschließlich der Regelung des Straßenverkehrs an Kreuzungen und anderen Straßenstellen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und Regeln (z.B. Ampeln) vor, entbinden jedoch nicht von der Sorgfaltspflicht gem. § 1 StVO.

36 StVO nennt abschließend zwei Zeichen, die der Polizeibeamte geben kann:

  • Seitliches Ausstrecken eines oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: Der Verkehr muss vor der Kreuzung warten, während der Querverkehr freigegeben ist. Ein Abbiegen des Querverkehrs ist, soweit keine Schienenfahrzeuge behindert werden, gem. § 9 StVO möglich.
  • Hochheben eines Arms: Die Verkehrsteilnehmer müssen vor der Kreuzung auf das nächste Signal warten. Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung haben diese zu räumen.

Diese Zeichen richten sich, wie auch Verkehrszeichen, an alle betreffenden Verkehrsteilnehmer, es handelt sich also um eine Allgemeinverfügung.[6]

2.2 Weisungen

§ 36 Abs. 1, 3 StVO gestatten es dem Polizeibeamten, die o.g. Zeichen durch Weisungen zu ergänzen oder zu ändern. Im Gegensatz zu den Zeichen sind die möglichen Weisungen nicht abschließend gelistet und können auf viele verschiedene Arten erfolgen. Möglich sind hier beispielsweise Zurufe, Handbewegungen, Pfiffe, Winken, Kelle oder Leuchten.[7] Sogar telefonische Weisungen (z.B. die Anweisung an Unfallbeteiligte, die Unfallstelle zu räumen) sind möglich.[8]

Anders als Zeichen stellen Weisungen keine Allgemeinverfügung, sondern Einzelweisungen an einen individuellen Verkehrsteilnehmer oder an eine klar abgrenzbare Gruppe (z.B. alle Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich) dar.[9]

Es handelt sich jedoch nur dann um eine Weisung gem. § 36 Abs. 1, 3 StVO, wenn diese unmittelbar der Verkehrsregelung dient. Dabei muss sich der Polizeibeamte nicht zwingend auf einer Kreuzung befinden, sondern kann z.B. dem Verantwortlichen eines verkehrsbehindernd parkenden Fahrzeugs die Weisung erteilen, dieses wegzufahren oder einen verkehrsbehindernden Langsamfahrer zum Schnellerfahren anweisen. Nicht abgedeckt von der Vorschrift sind jedoch allgemeine Hinweise an einen Verkehrsteilnehmer, so z.B. die Aufforderung, die Auflagen einer Ausnahmegenehmigung zu beachten.[10] Hier kommen u.U. als Auffangrechtsgrundlagen die Generealklauseln der Polizeigesetze in Betracht.

2.3       Verkehrskontrolle oder -erhebung

Während § 36 Abs. 1 bis 4 StVO ausschließlich der Verkehrsregelung dienen, räumt § 36 Abs. 5 StVO den Polizeibeamten Befugnisse zur verdachtsunabhängigen, allgemeinen Verkehrskontrolle sowie zur Verkehrserhebung (Verkehrszählung) ein. Die allgemeine Verkehrskontrolle dient der Feststellung der Verkehrstüchtigkeit von Fahrer und Fahrzeug und erfordert keinen Anfangsverdacht.[11]

Zwecks Durchführung der Kontrolle dürfen Polizeibeamte geeignete Zeichen geben. Achtung: Die Anhaltezeichen zur Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle oder-erhebung nach § 36 Abs. 5 StVO sind nicht gleichbedeutend mit den beiden abschließend genannten verkehrsregelnden Zeichen nach § 36 Abs. 2 StVO, sondern können auf viele verschiedene Arten erteilt werden. Möglich sind hier beispielsweise die Verwendung der Anhaltekelle, roter Leuchten oder Leuchtschriften am Einsatzfahrzeug. Auch das Verfolgen mittels Blaulichts und Sirene kann ungeachtet des § 38 StVO Anhaltezeichen gem. § 36 Abs. 5 StVO sein.[12] Die Anhalteaufforderung kann sich sowohl an fahrende als auch an bereits stehende Verkehrsteilnehmer richten.

Weiterhin gestattet § 36 Abs. 5 StVO das Erteilen von Anweisungen zwecks Durchführung der Verkehrskontrolle bzw. -erhebung. So muss der Verkehrsteilnehmer auf Anweisung des Polizeibeamten z.B. aussteigen und eine Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit ermöglichen, die Beleuchtungseinrichtung zur Überprüfung einschalten oder i.V.m. § 31b StVZO[13] auf Verlangen bestimmte mitzuführende Gegenstände vorzeigen und zur Prüfung aushändigen. Nicht verpflichtend ist jedoch beispielsweise die Mitwirkung an einem Atemalkoholtest oder Angaben im Rahmen der Verkehrserhebung.[14]

2.4 Rechtsfolgen der Missachtung

Missachtet ein Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig Zeichen oder (An-)Weisungen des Polizeibeamten gem. § 36 StVO, so liegt gem. § 49 StVO i.V.m. § 24 StVG[15] eine Ordnungswidrigkeit vor.

Die nachfolgende Tabelle enthält die in der aktuellen Version der BKatV[16] bzw. in dem daraus resultierenden Bußgeldkatalog gelisteten Verstöße gegen § 36 StVO und § 31b StVZO.

Verkehrsbeteiligung

Missachtung von

Allgemeine Verkehrsbeteiligung Fußgänger Führer eines nicht motorisierten Fahrzeugs
Zeichen 70,- €, 1 P., B-Verstoß (136600)  5,- € (136006) 35,- € (136618)
Weisung 20,- € (136100)
Verkehrsregelnde Weisung 20,- € (136106)
Haltgebot 70,- €, 1 P., A-Verstoß (136606) 5,- € (136000) 35,- € (136612)
Haltgebot mit Unfall 105,- €, 1 P., A-Verstoß (136607)
Haltgebot zwecks VK-Kontrolle oder VK-Erhebung 70,- €, 1 P., A-Verstoß (136624)
Anweisung zwecks VK-Kontrolle oder VK-Erhebung 20,- € (136112)
Mitzuführende Gegenstände nicht vorgezeigt bzw. ausgehändigt 5,- € (331332)

3 Sonstiges Gefahrenabwehrrecht

Es bestehen weiterhin etliche Rechtsgrundlagen aus dem sonstigen Gefahrenabwehrrecht (hauptsächlich aus den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder), welche eine Anhaltung zur Durchführung einer bestimmten Maßnahme erlauben. Beispielhaft wäre hier die verdachtsunabhängige Personalienfeststellung im Rahmen der sog. „Schleierfahndung“ auf der Autobahn oder im grenznahen Raum zu nennen (in Hessen gem. § 18 Abs. 2 Nr. 6 HSOG[17]).

Eine Missachtung von Zeichen und Weisungen zur Durchführung einer solchen Kontrolle stellt für sich genommen keine Ordnungswidrigkeit dar. Ungeachtet dessen darf und ggf. muss die Polizei hier die angestrebte Grundmaßnahme aber durch unmittelbaren Zwang (z.B. durch Abdrängen des Fahrzeugs, Einschlagen der Scheibe und gewaltsames Herausziehen des Fahrers) durchsetzen.

4 StPO

Soll ein Verkehrsteilnehmer zwecks Verfolgung einer bereits begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat angehalten werden, so richten sich die entsprechenden Zeichen und Weisungen i.d.R. nach § 163b StPO[18] (ggf. i.V.m. § 46 OWiG[19]), um die Personalien des Verdächtigen festzustellen. Die Zeichen und Weisungen fallen hier unter den Begriff der „zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen“. Denkbar sind je nach Delikt und Einzelfall aber auch andere Rechtsgrundlagen der StPO, wie z.B. § 127 Abs. 2 StPO zwecks vorläufiger Festnahme oder § 81a StPO zwecks Durchführung einer Blutentnahme.

Ein Rückgriff auf § 36 StVO ist auch hier weder erforderlich, noch zulässig![20] Daraus folgt, dass eine Missachtung der polizeilichen Anweisungen in diesem Zusammenhang für sich genommen keine eigenständige Ordnungswidrigkeit begründet.

Ungeachtet dessen darf und ggf. muss die Polizei aber auch hier die angestrebte Grundmaßnahme aber durch unmittelbaren Zwang durchsetzen.

5 Bei mehreren Rechtsgrundlagen

Es kommt durchaus vor, dass Polizeibeamte mit einer einzigen Kontrolle mehrere Ziele verfolgen und diese Zeichen und Weisungen zur Einleitung der Maßnahmen somit auf mehrere Rechtsgrundlagen fußen (sog. „doppelfunktionale Maßnahmen“). Stellt eine Polizeistreife beispielsweise fest, dass der Fahrer eines Pkws den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hat und zusätzlich aber auch eine allgemeine Verkehrskontrolle zur Feststellung der Verkehrstüchtigkeit von Fahrer und Fahrzeug durchgeführt werden soll, so richten sich die Anhaltesignale sowohl nach § 163b StPO i.V.m. § 46 OWiG zur Verfolgung des Verstoßes als auch gleichzeitig nach § 36 StVO zur Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Ignoriert der Fahrer nun die Zeichen bzw. Weisungen und fährt einfach weiter, stellt sich die Frage, ob er damit eine Ordnungswidrigkeit gem. § 36 StVO begeht.

Hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich.[21] Nach Ansicht des Verfassers sollte auf den Hauptzweck der Kontrolle abgestellt werden; steht von Beginn an die Verfolgung des Gurtverstoßes im Vordergrund, sollte eine Ahndung des Nichtanhaltens gem. § 36 StVO grundsätzlich unterbleiben. Ist der Hauptgrund der Kontrolle jedoch die Feststellung der Verkehrstüchtigkeit von Fahrer und Fahrzeug, spricht bei Missachtung der Anhaltezeichen nichts gegen das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit.

Unstrittig ist, dass ein Nichtanhalten aufgrund reiner Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfolgung keinen Verstoß darstellt (s.o.). Auch das zusätzliche Kontrollieren der mitgeführten Dokumente macht eine solche Kontrolle noch zu keiner allgemeinen Verkehrskontrolle gem. § 36 Abs. 5 StVO.[22]

6  § 111 OWiG durch Nichtanhalten?

Nun könnte man auf die Idee kommen, durch Missachtung der polizeilichen Anhalteweisung läge eine Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG aufgrund der Verweigerung der Personalienangabe vor. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da für eine bewusste Verweigerung der Personalienangabe erst einmal die Aufforderung zur Angabe derselben hätte erfolgt sein müssen. Dies ist i.d.R. nicht der Fall, da vor einer solchen Aufforderung zunächst eine Anhaltung des Verkehrsteilnehmers steht.

Daher dürfte § 111 OWiG grundsätzlich für solche Sachverhalte nicht einschlägig sein.

7 Mögliche Straftaten

Ungeachtet der Rechtsgrundlage der Kontrolle kann ein vor der Polizei flüchtender Verkehrsteilnehmer aber je nach Art und Weise seines Fluchtverhaltens diverse Straftaten begehen. Hier eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung:

  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d StGB[23]: Der Täter versucht mit in der Situation höchst möglichen Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos vor der Polizei zu fliehen. Eine solche Strafbarkeit ist mittlerweile durch den Bundesgerichtshof[24] anerkannt und erfordert nicht zwingend eine konkrete Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB: Der Täter flüchtet grob verkehrswidrig und rücksichtslos unter Begehung einer der „sieben Todsünden“ und gefährdet oder schädigt dabei Andere.
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB: Der Flüchtende benutzt sein Fahrzeug bewusst verkehrsfremd als „Waffe“, indem er das verfolgende Polizeifahrzeug abdrängt oder rammt.
  • (Versuchte) Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sowie tätlicher Angriff auf und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Der Täter wirkt bewusst gewaltsam auf den Körper des Polizeibeamten ein, indem er z.B. einen auf der Straße als Anhalteposten stehenden Beamten überfährt.

8 Zusammenfassung

  • Je nach Hauptziel der Grundmaßnahme gehen Zeichen und Weisungen auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen zurück.
  • Lediglich die Missachtung von Zeichen und Weisungen gem. § 36 StVO (ggf. i.V.m. § 31b StVZO) stellt eine eigenständige Ordnungswidrigkeit dar. Die Missachtung von Zeichen und Weisungen gem. anderer o.g. Rechtsgrundlagen ist nicht buß- oder verwarnungsgeldbewährt.
  • Werden mehrere Rechtsgrundlagen gleichzeitig in Anspruch genommen, so sollte das Hauptziel der Maßnahme entscheidend für die Frage sein, ob die Missachtung der Zeichen und Weisungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt oder nicht.
  • Unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage können je nach Art und Weise der Missachtung jedoch Straftaten vorliegen, so z.B. ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d StGB oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB.

[1] Martin Maibach ist im Polizeivollzugsdienst tätig. Nach Absolvierung des Studiums mit dem akademischen Titel „Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)“ erfolgten verschiedene Verwendungen im Polizeidienst. Regelmäßig veröffentlicht er im Rahmen einer Nebentätigkeit Fachartikel zu polizeispezifischen Themen.

[2] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Rechtsverordnung vom 6.3.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert

[3] König in Hentschel / König / Dauer, § 36 StVO Rdnr. 17

[4] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 24

[5] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 17

[6] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 1, 18

[7] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 11, 19

[8] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 17

[9] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 19

[10] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 19

[11] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 15

[12] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 24

[13] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Rechtsverordnung vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert

[14] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 25

[15] Straßenverkehrsgesetz (StVG), Gesetz vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert

[16] Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV), Rechtsverordnung vom 14.3.2003 (BGBl. I S. 498), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4688) geändert

[17] Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), Gesetz vom 14.1.2005 (GVBl. I 2005, 14), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630) geändert

[18] Strafprozeßordnung (StPO), Gesetz vom 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert

[19] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Gesetz vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert

[20] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 24, 27

[21] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 24

[22] König a.a.O., § 36 StVO Rdnr. 24

[23] Strafgesetzbuch (StGB), Gesetz vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert

[24] BGH, Beschl. vom 17.2.2021 – 4 StR 225/20 –