Aufzeichnen polizeilicher Amtshandlungen

Martin Maibach

Diese Situation kennen viele Streifendienstbeamte: Bei einer Fahrzeug- oder Personenkontrolle zückt der Adressat oder ein Unbeteiligter sein Smartphone und fängt an, das Geschehen in Bild und Ton aufzuzeichnen. Ist das schon strafbar? Es kommt darauf an.

In Polizeikreisen herrscht bei diesem Thema zuweilen rechtliche Unsicherheit. Viele vertreten die Ansicht, das alleinige Aufzeichnen sei erlaubt, erst durch das Verbreiten oder Veröffentlichen würde die Schwelle zur Straftat überschritten. Dabei bietet in diesem Zusammenhang insbesondere die Strafvorschrift über die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes einen großen Handlungsspielraum, der vielfach nicht bekannt ist.

Hier eine Übersicht über die infrage kommenden Strafvorschriften:

1 § 33 Kunsturhebergesetz

Die in diesem Zusammenhang bekannteste Strafvorschrift dürfte der § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)[2] sein.

  • 33 Abs. 1 KunstUrhG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“

Es ist also strafbar, das Bildnis einer Person zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wenn nicht eine Ausnahme nach § 22 KunstUrhG (Einverständnis des Aufgenommenen) oder nach § 23 KunstUrhG (z.B. bei Personen der Zeitgeschichte oder wenn diese nur „Beiwerk“ zum eigentlichen Fotomotiv sind) vorliegt.

Fertigt nun eine Person (Video-)Bilder einer regulären Polizeikontrolle, liegt i.d.R. keine der o.g. Ausnahmen (Einverständnis des Aufgenommenen oder Personen der Zeitgeschichte) vor. Dennoch besteht zu diesem Zeitpunkt noch kein Anfangsverdacht des § 33 KunstUrhG, weil dieser ausdrücklich eine Verbreitung oder Veröffentlichung (z.B. durch das Hochladen auf eine Internet-Videoplattform) fordert. Strafprozessuale Maßnahmen scheiden somit in diesem Stadium aus.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] ist in einem solchen Fall noch nicht einmal eine präventive, polizeirechtliche Personalienfeststellung zulässig, um bei einer späteren Verbreitung oder Veröffentlichung des Materials eine Strafanzeige gegen den Täter fertigen zu können bzw. diese somit im Vorfeld zu verhindern. Eine solche Identitätsfeststellung sei erst dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Veröffentlichungs- oder Verbreitungsabsicht vorliegen, was in der Praxis nur schwierig zu begründen sein dürfte (Ausnahme: der Filmende kündigt an, das Material veröffentlichen zu wollen). In der Regel, so die Richter, sei davon auszugehen, dass der Filmende das Material nicht verbreiten oder veröffentlichen wird.

Daraus folgt, dass schwerwiegendere Maßnahmen als eine Personalienfeststellung (z.B. präventive Sicherstellung des Smartphones) ebenfalls unzulässig sind. Der § 33 KunstUrhG eröffnet somit in der polizeilichen Kontrolle wenig bis gar keinen Handlungsspielraum.

2 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB

Im Gegensatz zu § 33 KunstUrhG stellt § 201a StGB[4] schon das alleinige Anfertigen von bestimmten Bildaufnahmen unter Strafe, eine Veröffentlichung oder Verbreitung ist nicht erforderlich. Allerdings sind damit nur solche Bildaufnahmen gemeint, durch die die Intimsphäre einer Person verletzt wird, indem der Täter den Geschädigten z.B. in hilflosem Zustand oder in dessen privater Wohnung aufnimmt. Fertigt jemand unbefugt Bildaufnahmen von Polizeibeamten im Dienst, liegt ein solcher Fall i.d.R. nicht vor. Somit ist der § 201a StGB ebenfalls kein probates Mittel, um im Polizeidienst gegen unerwünschte Aufnahmen vorzugehen.

3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB

  • 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt“

Im Gegensatz zu § 33 KunstUrhG und zu § 201a StGB stellt der Gesetzgeber hier das gesprochene Wort unter besonderen Schutz gegen das unbefugte Aufzeichnen. Bildaufnahmen erfasst diese Norm nicht. Dennoch eröffnet diese Strafvorschrift den Beamten weitreichende Möglichkeiten bei unbefugtem Aufzeichnen.

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale:

3.1 Das nicht öffentlich gesprochene Wort

Nur weil ein Polizeibeamter in der Öffentlichkeit handelt, heißt das nicht, dass automatisch jedes von ihm gesprochene Wort auch öffentlich ist. Öffentlich ist es nämlich nur dann, wenn es einem unbestimmten, nicht eingrenzbaren Personenkreis gilt oder der Sprechende in Kauf nimmt, dass ein unbestimmter Personenkreis davon Kenntnis erlangt. Auf eine besondere Vertraulichkeit des Inhalts kommt es dabei nicht an.[5] [6]

Beispiel A: Der Beamte fordert eine Person lauthals rufend auf, stehen zu bleiben. Hier ist das gesprochene Wort öffentlich, weil durch die Lautstärke Unbeteiligte ohne Weiteres Kenntnis des gesprochenen Wortes erlangen können. Sollte dies jemand aufzeichnen, scheidet eine Strafbarkeit gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.

Beispiel B: Der Beamte fordert bei einer Fahrzeugkontrolle den Fahrer auf, Führerschein und Fahrzeugschein auszuhändigen. Hier ist das gesprochene Wort nicht öffentlich, weil es nur ein klar abgrenzbarer Personenkreis hören soll, nämlich die Fahrzeuginsassen. Bei einer Aufzeichnung käme eine Strafbarkeit gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB infrage.

3.2 Aufnahme auf einen Tonträger

  • 201 StGB erfasst nicht nur altmodische Diktiergeräte, sondern auch moderne Smartphones[7], die beim Filmen in aller Regel gleichzeitig Tonaufnahmen anfertigen. Wichtig ist, dass der Täter auch tatsächlich Tonaufnahmen anfertigt. Das reine Aufnehmen von Bildmaterial erfüllt den § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass beim heutigen Stand der Technik kaum noch jemand reine Videoaufnahmen ohne Ton fertigt. Ein entsprechender Anfangsverdacht besteht also grundsätzlich.

3.3 Unbefugt

Viele gehen davon aus, nur das heimliche Aufnehmen des gesprochenen Wortes sei strafbar, weil der Sprechende durch das Erkennen der Aufzeichnung und das weitere Sprechen seine Zustimmung dazu erteile. Er könnte ja schließlich einfach aufhören zu sprechen. Das ist aber falsch: Auch bei offener und für den Geschädigten erkennbarer Tonaufzeichnung gilt diese als „unbefugt“, wenn die einzige Möglichkeit, die Aufzeichnung zu umgehen, das Nichtsprechen wäre. Spätestens, wenn der Geschädigte den Aufzeichnenden auffordert, das Aufnehmen zu unterlassen, dieser aber weiterhin aufzeichnet, liegt ein unbefugtes Handeln vor.[8] [9]

Beispiel: Bei einer Personenkontrolle im verrufenen Frankfurter Bahnhofsgebiet zückt der Kontrollierte sein Smartphone und fängt an, die Kontrollsituation aufzuzeichnen. Die Beamten fordern den Kontrollierten auf, die Aufzeichnung zu unterlassen. Davon unbeeindruckt fährt er damit fort. Spätestens jetzt handelt der Kontrollierte „unbefugt“.

4 Versuch

Nach Abs. 4 der Vorschrift ist auch der Versuch strafbar.

Beispiel: Bei einer Fahrzeugkontrolle zückt der Kontrollierte sein Smartphone und will die Situation in Bild und Ton aufzeichnen, drückt aber aus Versehen die falsche Schaltfläche des Geräts. Zwecks Gefahrenabwehr entnehmen die Beamten ihm das Handy und verhindern so in letzter Sekunde die Aufzeichnung. Hier liegt möglicherweise ein strafbarer Versuch vor.

5 Strafantrag

Gem. § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur auf Antrag, es handelt sich also um ein absolutes Antragsdelikt. Eine Strafverfolgungspflicht besteht hier für geschädigte Polizeibeamte somit nicht.

6 Maßnahmen

Welche speziellen Maßnahmen (außer Personalienfeststellung, Belehrung, Vernehmung…) können bei Feststellen dieser Straftat nun getroffen werden? Es folgt eine Übersicht.

6.1 Strafprozessuale Maßnahmen

Hat sich der Geschädigte zur Erstattung einer Anzeige gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB und Stellung eines Strafantrags entschlossen, dient das Aufzeichnungsgerät (i.d.R. das Smartphone) als Beweismittel. Die Polizei kann das Gerät somit gem. § 94 Abs. 1 StPO[10] sicherstellen bzw. gem. § 94 Abs. 2 StPO auch gegen den Willen des Inhabers beschlagnahmen. Im weiteren Verfahren kann die Staatsanwaltschaft somit beweisen, dass das nicht öffentliche Wort des Geschädigten darauf aufgezeichnet wurde.

Darüber hinaus ist das Smartphone nach §§ 201 Abs. 5, 74a StGB i.V.m. § 111b StPO Einziehungsgegenstand und kann als solcher beschlagnahmt werden. Somit erhält der Beschuldigte sein Gerät auch nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr zurück.

6.2 Polizeirechtliche Maßnahmen

Entscheidet sich der geschädigte Beamte, keinen Strafantrag zu stellen, scheiden aufgrund der Eigenschaft als absolutes Antragsdelikt des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafprozessuale Maßnahmen aus. Allerdings können Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden.

Die einfachste ist die bloße Anordnung gem. polizeirechtlicher Generalklausel (z.B. in Hessen gem. § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)[11]), das strafbare Aufzeichnen zu unterlassen. Auch ein Abnehmen des Aufzeichnungsgeräts für die Dauer der Kontrolle wäre zur Verhinderung der Straftat nach dieser Ermächtigungsgrundlage zulässig.

Hat der Täter bereits angekündigt, das aufgezeichnete Material z.B. im Internet zu veröffentlichen oder zu verbreiten, kommt eine polizeirechtliche Sicherstellung (z.B. in Hessen gem. § 40 Nr. 4 HSOG) in Betracht, um Straftaten nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Zugänglichmachen von unter Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes angefertigten Aufnahmen) sowie nach § 33 KunstUrhG (s.o.) von vornherein zu verhindern.

Selbstverständlich kann die Polizei die genannten Maßnahmen auch mit Zwang durchsetzen (z.B. in Hessen gem. §§ 47, ff. HSOG).

Möglicherweise ist der Täter aber auch bereit, die Aufnahmen freiwillig zu löschen, nachdem ihn die Polizei über die rechtlichen Möglichkeiten – insbesondere über die Beschlagnahme des Smartphones – aufgeklärt hat. Aber Vorsicht: Gelöscht ist nicht gleich gelöscht; evtl. hat der Täter die Daten bereits auf einen Server („Cloud“) geladen.

6.3 Maßnahmen nach dem StVG

Sollte ein Verkehrsteilnehmer eine Polizeikontrolle als Anlass sehen, unter Begehung einer Straftat Aufzeichnungen der kontrollierenden Beamten anzufertigen, ist eine Mitteilung an die Führerscheinstelle nach § 2 Abs. 12 StVG[12] in Erwägung zu ziehen; Verkehrskontrollen gehören zum normalen Straßenverkehrsgeschehen und bieten keine Rechtfertigung zur Begehung von Straftaten. Daher könnte die Führerscheinstelle ein Interesse daran haben, die Fahreignung des Täters zu überprüfen.

6.4  Anschließende Maßnahmen

Sollte ein Beamter das Vergnügen haben, sich einige Tage oder Wochen nach einer Kontrolle auf einem Videoportal wie „YouTube“ wiederzufinden, kommen aufgrund der Veröffentlichung Straftaten nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Zugänglichmachen von unter Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes angefertigten Aufnahmen) sowie gem. § 33 KunstUrhG (s.o.) infrage. Auch wenn der Beamte bereits direkt nach der Kontrolle Anzeige wegen des bloßen Aufzeichnens unter Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erstattet hat, kann in einem solchen Fall eine weitere Strafanzeige gefertigt werden, da eine neue, davon unabhängige Tathandlung vorliegt.

7 Rechtsprechung

Offenbar wurde der § 201 StGB im Zusammenhang mit dem Aufzeichnen polizeilicher Amtshandlungen in der Vergangenheit nur selten zur Anzeige gebracht, jedenfalls findet sich kaum Rechtsprechung dazu. Dies könnte auch damit zusammenhängen, dass die Verbreitung von Smartphones und die somit jederzeit zur Verfügung stehende Möglichkeit, Tonaufnahmen zu fertigen, in früheren Jahren nicht in dem Umfang vorhanden war, wie es heutzutage der Fall ist.

Umso erwähnenswerter ist daher ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I[13], welches großes mediales Echo[14] erfuhr. Die Täterin hatte während einer Demonstration zwei Polizeibeamte bei der Vornahme einer Personalienfeststellung eines anderen Demonstrationsteilnehmers in Bild und Ton aufgezeichnet und auch dann damit nicht aufgehört, als die Beamten sie aufforderten, dies zu unterlassen. Es folgten eine Strafanzeige gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie die Beschlagnahme des Mobiltelefons der Täterin, dessen Aufnahme in den späteren Gerichtsverhandlungen als Beweismittel diente.

Das Landgericht bestätigte die bereits in der Vorinstanz festgestellte Strafbarkeit der Angeklagten gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, milderte die Strafe jedoch ab (von ursprünglich 3.600,- € auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt i.H.v. 1.000,- €).

8 Fazit

Auch Polizeibeamte haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In Zeiten, in denen fast jeder ein Smartphone bei sich hat und viele Personen Datenschutz für sich selbst zwar einfordern, aber Polizeibeamten nicht zugestehen wollen, ist vor allem der § 201 StGB ein sehr hilfreiches, aber kaum genutztes Werkzeug mit vielen Handlungsmöglichkeiten.

Wichtig für den einschreitenden Polizeibeamten ist es, in jedem Einzelfall genau festzustellen, ob nun das öffentliche oder das nicht öffentliche Wort aufgezeichnet wurde, da der § 201 StGB nur letzteres gegen unbefugtes Aufzeichnen schützt.

Insbesondere das o.g. Urteil des Landgerichts München I sorgt nun für mehr Rechtssicherheit.


[2] Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – Kunsturhebersetz (KunstUrhG), Gesetz vom 9.1.1907 (RGBl. 1907, S. 7)

[3] BVerfG, Beschl. vom 24.7.2015

[4] Strafgesetzbuch (StGB), Gesetz vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322)

[5] Vgl. zu diesem Absatz: Polizei-Fach-Handbuch, § 201 Rdnr. 2.1

[6] Vgl. zu diesem Absatz: Fischer, § 201 Rdnr. 4

[7] Fischer, § 201 Rdnr. 5

[8] Vgl. zu diesem Absatz: Fischer, § 201 Rdnr. 10

[9] Vgl. zu diesem Absatz: Eisele in Schönke / Schröder, § 201 Rdnr. 14

[10] Strafprozeßordnung (StPO), Gesetz vom 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319)

[11] Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), Gesetz vom 14.1.2005 (GVBl. I 2005, 14)

[12] Straßenverkehrsgesetz (StVG), Gesetz vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919)

[13] LG München I, Urt. vom 11.2.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17 –

[14] Siehe auch: focus.de vom 11.2.2019: „Brisantes Urteil: Privatleute dürfen Polizisten nicht einfach so aus der Nähe filmen“, https://www.focus.de/politik/gerichte-in-deutschland/prozess-am-landgericht-muenchen-polizisten-illegal-bei-einsatz-gefilmt-gericht-spricht-klare-warnung-an-linke-demonstrantin-aus_id_10308788.html (Zugriff am 23.5.2019)