Das allgemeine  Persönlichkeitsrecht

Entwicklung im 20. und 21. Jahrhundert

von Jürgen Roos, Polizeidirektor a. D., Roßbach/Wied

 

Beobachtet man in der heutigen Zeit die oft in Streitgesprächen angelegten erregten Diskussi­onen, in denen Rechte von mehr oder minder bedeutenden Personen gewichtet und mit An­spruchsdenken verknüpft werden, dann könnte man annehmen, dass diese Rechte angesichts der neueren und neuesten Technik ein Problem der heutigen „modernen“ Zeit wären. Dabei scheint man zu vergessen, dass schon unsere Eltern und Großeltern das „gesellschaftlich unge­bührliche Verhalten“ kannten, das darin bestand, einer Person „zu nahe zu treten“, ihren Intim­bereich zu verletzen und dadurch zu beleidigen. Auch war schon sehr früh anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht ebenso wie das Recht auf Achtung der Menschenwürde individuell anzu­erkennen sind und nicht mit dem Tod einer Person enden.

Geschichtliche Entwicklung

Spätestens mit der Fotografie Otto v. Bismarcks auf dem Totenbett, die 1898 zwei unbefugt in das Sterbezimmer des ehemaligen Reichskanzlers in seinem Haus in Friedrichsruh eingedrun­gene Fotografen angefertigt hatten[i], wurde in Deutschland das Problem bewusst, ob und in welchem Umfang Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die wir heute als Personen der Zeitgeschichte zu bezeichnen pflegen, ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre und Würde haben. Solche Übergriffe, die auch später noch mit einer beachtlichen Hartnäckigkeit immer wieder vorkamen[ii], verletzten nämlich nicht nur das Recht am eigenen Bild, das bei solchen Personen zumeist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit weichen musste, sondern auch die Respektierung eines unantastbaren Privatbereichs als Ausfluss des postmortalen Persön­lichkeitsrechts. Auf die Verletzung des Privatbereichs haben schon damals die französischen Gerichte in den Fällen Gabin und Mitterand sowie das Schweizerische Bundesgericht (SchweizBG) im Fall Barschel reagiert.

Während damals alle Bilder in der Presse veröffentlicht wurden, berichtete 1997 „Der Spiegel“ über die Steigerung der Respektlosigkeit[iii]. Der Internetanbieter „International Nude Celebrity” hatte sich darauf spezialisiert, gegen Gebühr manipulierte Paparazzi-Fotos von nackten oder halbnackten Prominenten anzubieten. Unter anderem waren Aufnahmen von Hillary Clinton und einer deutschen Fernsehmoderatorin zu sehen, deren Köpfe auf andere nackte Körper montiert wurden. Auch Fotos vom Unfallort der Prinzessin Diana in Paris waren im Netz abrufbar.

Auch der Fall, in dem Frankreichs Staatspräsident Jacques Chirac von Paparazzi im „Adams­kostüm” abgelichtet worden war[iv], zeigte deutlich, wie geringschätzig und die Würde miss­achtend Fotografen mit der Privatsphäre und den Persönlichkeitsrechten bei Prominenten um­gingen.

Weitere Entwicklung

In Deutschland gaben der Fall Bismarck und andere Vorfälle um die Jahrhundertwende Anlass, über den Schutz von Persönlichkeitsrechten, insbesondere das Recht am eigenen Bild nachzu­denken. Das Persönlichkeitsrecht, das als „Phänomen“ inzwischen erkannt war, im BGB aber noch keinen Niederschlag gefunden hatte, erlangte 1907 im KunstUrhG[v] schließlich in bezug auf das Recht am eigenen Bild besonderen Schutz. Dabei war freilich klar, dass Personen, die im öffentlichen Leben stehen, wegen des Informationsinteresses der Allgemeinheit nicht densel­ben Schutz beanspruchen konnten wie „gewöhnliche“ Menschen. Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte sollten dementsprechend auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Wie der Fall Bismarck jedoch gezeigt hatte, konnte dies aber nicht schranken­los gelten. Das Privatleben solcher Personen sollte jedenfalls respektiert und gegenüber Ein­griffen unerwünschter Fotoreporter tabu sein. Niemand, auch nicht der berühmte Staatsmann und der Held des Tages, braucht sich gefallen zu lassen, dass sein Privatleben gegen seinen Willen zum Schauspiel des Publikums werde. Seinen gesetzlichen Niederschlag hat dieser Gedanke in dem berechtigten Interesse von Personen des öffentlichen Lebens gefunden, das dem Verbreiten ihrer Bildnisse entgegenstehen kann. Damit sollte, wie der Regierungsentwurf es damals ausdrückte, namentlich verhütet werden, dass Vorgänge des persönlichen, des häus­lichen und des Familienlebens an die Öffentlichkeit gezogen werden.

Der Schutz von Politikern vor Eingriffen in ihr Privatleben wurde in Deutschland ein weiteres Mal akut, als zu Beginn der zwanziger Jahre in Illustrierten Fotografien von Reichskanzler Ebert und Reichswehrminister Noske in Badehose erschienen[vi]. Dieser Vorgang erhellte schlag­artig das Problem, um das es geht: Dürfen Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte ohne ihre Einwilligung nur dann verbreitet werden, wenn diese sie bei Wahrnehmung ihres Amtes oder ihrer öffentlichen Funktion darstellen, oder müssen solche Personen eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen auch dann dulden, wenn es um Vorgänge privater Natur geht, die mit ihrem Amt oder ihrer Funktion nichts zu tun haben?

Diese Frage stand damals bei der Entscheidung des AG Ahrensböck zur Debatte, das sich mit der Sache zu befassen hatte. Das Gericht sah die Veröffentlichung der Bildnisse damals nicht als widerrecht­lich an, weil es sich „bei Ebert und Noske um die ersten Repräsentanten des Volkes handele und die Öffentlichkeit ein Anrecht auf Kenntnis dieser Personen habe, wann und wie sie sich öffentlich zeigen, auch am Badestrand“, so das Gericht. Dieses Urteil löste seinerzeit heftige Kritik aus. Es dürfte auch kaum mit dem Willen und den Vorstellungen des Gesetzgebers übereingestimmt haben, denn bei den Beratungen zum KunstUrhG wurde als Beispiel eines der Ver­öffentlichung entgegenstehenden Interesses gerade der Fall angeführt, dass das Bild „eines Staatsmannes im Bade- oder Maskenkostüm” verbreitet wird.

Weiterer geschichtlicher Verlauf

Mit eben dieser Problemstellung war dann der BGH in seinem Urteil vom 19.12.1995 zu Caro­line von Monaco konfrontiert[vii]. Dort ging es zunächst um das belauschende Fotografieren von Intimitäten an einem Ort der Zurückgezogenheit durch Paparazzi (sog. Schlüssellochfotogra­fie), dann aber auch um völlig harmlose Bilder, die die Prinzessin bei ganz alltäglichen Betä­tigungen wie Einkaufen auf dem Markt, im Café, beim Reiten, Radfahren und Paddeln zeigten, also um Bilder, die ihr Privatleben im weiteren Sinne betrafen.

Hinsichtlich der ersten Kategorie hatte der BGH – unter bestimmten Voraussetzungen – den Schutz der Persönlichkeit auf Örtlichkeiten außerhalb des häuslichen Bereichs ausgedehnt, und zwar auf solche, die an sich jedermann zugänglich und damit öffentlich sind. Bei der zweiten Kategorie von Bildern hatte der BGH der Sache nach den Standpunkt des AG Ahrens­böck im Fall Ebert / Noske eingenommen und sich zu der Auffassung bekannt, dass die Allge­meinheit ein berechtigtes Interesse habe zu erfahren, wie Personen des öffentlichen Lebens in so herausgehobener Stellung sich als einfache Menschen in der Öffentlichkeit bewegen, auch wenn sie nicht in öffentlicher Funktion, sondern in privaten Angelegenheiten auftreten.

Diese o.a. Beurteilung des BGH ist nach heutigem Verständnis keineswegs mehr so selbstver­ständlich. Sie hängt heute vielmehr davon ab, welchen Stellenwert man dem Informationsbe­dürfnis der Öffentlichkeit auf der einen und dem Schutz der Privatsphäre auf der anderen Seite beimisst. Die Auffassungen dazu gehen zwar auch heute noch in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen zum Teil weit auseinander. Am weitesten dürfte der Schutz des Privatlebens in Frankreich gehen, wo Aufnahmen auch von Personen des öffentlichen Lebens ohne deren Einwilligung grundsätzlich unzulässig sind, es sei denn, diese werden bei Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion dargestellt. Das extreme Gegenteil bildet England, wo der Presse ein außerordentlich weiter Freiraum zugestanden wird.

Die Problemstellung hatte durch den Unfalltod der britischen Prinzessin Diana am 31.8.1997 bei dem Versuch, den sie verfolgenden Paparazzi zu entgehen, eine neue Dimension gewon­nen. Die genannten Fälle geben Anlass, die Reichweite des Rechts auf Achtung der Privat­sphäre zu untersuchen und der Frage nachzugehen, welche Beschränkungen sich Personen des öffentlichen Lebens in dieser Hinsicht auf Grund des Informationsauftrages der Presse gefallen lassen müssen.

Das Recht auf Achtung der Privatsphäre eines Menschen nimmt heute in der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EUGHMR) einen festen Platz ein. Doch handelt es sich dabei um eine Entwicklung, die erst nach dem 2. Weltkrieg bewusst eingesetzt hat. Lange davor hat sich indessen diese Entwick­lung schon in den Vereinigten Staaten vollzogen. Dort hat das Recht auf Schutz der Privatsphä­re seinen Ursprung, und von dort aus hat es ganz offensichtlich in die europäischen Rechtsord­nungen hineingewirkt. Denn in den USA wurde schon vor der Jahrhundertwende das „right to privacy” entdeckt und innerhalb weniger Jahrzehnte zu allgemeiner Anerkennung gebracht.

Entwicklung auf dem Boden des Grundgesetzes

In Deutschland ist das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein typisches Produkt der grund­rechtsgeprägten Nachkriegsrechtsprechung. Es wurde erstmals 1954 vom BGH in der Leser­brief – Entscheidung[viii] unter Berufung auf Art. 1 und 2 GG anerkannt. Der BGH sah in der ungerechtfertigten Veröffentlichung von Briefen und sonstigen Aufzeichnungen einen „unzu­lässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre”. Das BVerfG entwickelte 1957 dann den in der späteren Rechtsprechung immer wieder verwendeten Begriff des jedem Bürger zustehenden „unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung“. Doch befasste sich seine Rechtsprechung hauptsächlich mit den öffentlich – rechtlichen Aspekten der Privatsphäre. Gleichwohl waren seine Entscheidungen auch für den deliktischen Bereich von Bedeutung.

Die Rechtsprechung in Deutschland ist aber auch bis heute dadurch gekennzeichnet, dass sie das Recht auf Achtung der Privatsphäre von vornherein viel enger sieht hat als der EUGHMR. Das beruht darauf, dass weite Bereiche, die der EUGHMR dem Art. 8[ix] unterstellt, bei uns von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und anderen Rechtsfiguren erfasst werden. Dieser enger gezogene Rahmen hatte zur Folge, dass der Schutzbereich im Gegensatz zum amerikanischen und europäischen Konventionsrecht sehr viel präziser erfasst werden kann und deshalb schärfer konturiert erscheint. In der deutschen Rechtsprechung werden zwar die verschiedensten Worte verwandt, aber sie meinen alle dasselbe Phänomen: Eigensphäre der Persönlichkeit[x], persön­liche Lebenssphäre[xi], Individualsphäre[xii] oder Geheim- oder Intimsphäre. Auch die Intimsphäre ist qualitativ nichts anderes, sondern nur der innerste Kern des Persönlichkeitsrechts.

Der räumliche Schutzbereich der Privatsphäre

Es hat lange gedauert, bis das Recht auf Achtung der Privatsphäre inhaltlich präzise umgrenzt werden und ihm klare begriffliche Konturen gegeben werden konnte. Insoweit ergaben sich die gleichen Schwierigkeiten wie beim Persönlichkeitsrecht. Einigkeit bestand allerdings immer darin, dass der Schutzbereich der Privatsphäre keineswegs nur räumlich und deshalb nicht nur auf den räumlichen Bereich der eigenen vier Wände beschränkt werden durfte, sondern viel umfassender in dem Sinn zu verstehen war, dass alle Bereiche erfasst werden müssen, in denen der Betroffene eine Kommunikation mit der Öffentlichkeit nicht wünscht.

Einen wesentlichen Aspekt der privaten Lebenssphäre, der nach Schutz verlangt, bildet natur­gemäß der Geheim- und Vertraulichkeitsbereich des Menschen. Von diesem Schutzbereich werden alle Vorgänge erfasst, die ihrer Natur nach Geheim- und Vertraulichkeitscharakter tragen und auf die sich infolgedessen das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen richtet. Dieser Sektor der Privatsphäre wird auch als Geheim- oder Intimsphäre bezeichnete.

Der GeheimhaltungswiIle kommt seiner Natur nach vor allem bei persönlichen Tagebuchauf­zeichnungen und im Briefverkehr zur Geltung. Dabei geht es um den Schutz der Vertraulich­keitssphäre. Das BVerfG erkennt ausdrücklich an, dass die vertrauliche Kommunikation am Schutz der Privatsphäre teilnimmt. Unter diesem Aspekt werden auch Telefongespräche zwischen Politikern der Privatsphäre zugerechnet. Auch der in der Öffentlichkeit stehende Politiker muss nach Auffassung des BGH vor der Kontrolle und Zensur der Öffentlichkeit sicher sein, weil sonst die Basis gefährdet wäre, auf der sich seine Persönlichkeit verwirklichen und entfalten kann. Ähnliches gilt für das Abhören und Aufzeichnen privater Gespräche.

Die Privatsphäre kann aber auch, ohne dass es um Vorgänge mit Geheim- oder Vertraulich­keitscharakter geht, durch das bloße Eindringen in den engeren persönlichen Lebensbereich betroffen sein, in dem man für sich sein will und den man vor den Augen der Öffentlichkeit fernhalten will. Zu den absoluten Tabuzonen gehört das eigene Haus bzw. die eigene Wohnung als Kernbereich des Privatlebens (ital.: intimità domestica). Es zählt dazu aber ganz allge­mein das Privat- bzw. Familienleben unabhängig von einer räumlichen Umgrenzung, so dass schon das Ausspionieren privater Lebensverhältnisse sowie die Berichterstattung über Vorgänge aus dem Privatleben als Eingriff in die Privatsphäre gewertet wird. Das ist natürlich auch Fotoreportern bekannt. Sie versuchen daher, die häuslichen Barrieren durch Belauschen von außen, insbesondere von umliegenden Beobachtungsposten aus zu überwin­den. Ein gutes Beispiel dafür ist der italienische Fall Soraya, die in ihrer römischen Villa von außen mit weitreichenden Teleobjektiven beim Küssen eines Liebhabers fotografiert wurde. Ein derartiges Hineinspähen in die häusliche Sphäre mit oder ohne technische Mittel ist selbst­verständlich unzulässig, was in anderen Ländern genauso gesehen wird.

Der Schutzbereich der Privatsphäre erstreckt sich aber nicht nur auf den Raum innerhalb der eigenen Wände. Er kann auch den engeren Bereich im Umfeld erfassen. So stellt z. B. das stän­dige Beobachten der Vorgänge vor dem Haus, insbesondere des Hauszugangs mit geheim in­stallierten Kameras einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre dar.

Mit Recht hat daher auch das OVG Koblenz[xiii] die politische Demonstration vor der Privatwoh­nung des damaligen Bundeskanzlers als unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre angesehen, weil „durch die Ausübung psychischen Drucks in Form einer Belagerungssituation in unmittel­barer Nähe der Privatwohnung in unzulässiger Weise auf den Privatbereich eingewirkt wird“. Freilich steht hier nicht so sehr das Eindringen in einen rechtlich geschützten Raum im Vorder­grund als vielmehr der Gedanke, im eigenen Hause in Ruhe gelassen zu werden. Unter ähnli­chen Gesichtspunkten stellt auch die Bekanntgabe der anonym gehaltenen Privatwohnung einer bekannten Persönlichkeit in der Presse mit Bild eine Verletzung der Privatsphäre dar, wie dies französische Gerichte im Fall der monegassischen Fürstenfamilie hinsichtlich ihres Pariser Privatdomizils gesehen haben. Denn das ungewollte Aufdecken der Anonymität schafft die Gefahr von Belästigungen im engsten Privatbereich, derer sich auch herausragende Personen unter dem Gesichtspunkt, in Ruhe gelassen zu werden, erwehren können müssen.

Ein der häuslichen Sphäre entsprechender Schutzbereich kann aber auch an anderen Orten be­stehen, wenn sie ähnlich wie das eigene Haus umhegt und damit nach außen von der Öffent­lichkeit abgegrenzt sind. So ist nach Meinung des BVerfG schon immer die Auslegung des Wohnungsbegriffs aus Art. 13 GG in seiner weitesten Fassung zugrunde zu legen. Das ist bei Hotelzimmern, Büroräumen, Campingwagen, Privatbooten und dgl. der Fall. Niemand ist daher berechtigt, z. B. in abgeschlossene Räume eines Hotels, in denen eine private Veranstal­tung stattfindet, einzudringen, um dort Fotos von einer bekannten Persönlichkeit zu machen. Auch das Krankenhaus ist mit einer Schutzzone auf den Außenbereich umgeben. So darf nie­mand z.B. einer bekannten Persönlichkeit an der Pforte des Krankenhauses auflauern und von ihr bei der Einlieferung oder beim Verlassen unverhofft Bilder anfertigen[xiv]. Es ist also keines­wegs so, dass die Privatsphäre stets an der Haustüre endet.

Die Unzulässigkeit solcher Aufnahmen in derartigen Situationen ergibt sich daher aus mehre­ren Aspekten. Einmal wirkt hier die räumliche Schutzsphäre des Krankenhauses wie eine Art „Annexschutz” gegen überrumpelnde Übergriffe beim Betreten der Öffentlichkeit. Zum ande­ren schlägt aber auch der Gedanke durch, dass der Gesundheitszustand eines Menschen natür­lich zum Kernbereich seiner Persönlichkeit gehört. Jedermann kann sich daher gegen Berichte oder Bilder, die den gesundheitlichen Zustand dokumentieren sollen, zur Wehr setzen.

Privatsphäre und Öffentlichkeit

Die eigentlichen Schwierigkeiten bereiten indessen Situationen und Vorgänge privaten Charak­ters, die sich in der Öffentlichkeit oder in einer quasi öffentlichen Umgebung abspielen. Ge­meint sind private Betätigungen in der freien Natur, am Badestrand, auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in öffentlich zugänglichen Gebäuden und dgl. Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Personen, an denen ein allgemeines Informationsinteresse besteht, einen Schutz auf ihr Privatleben oder ihre Privatsphäre beanspruchen können, wenn sie sich in die Öffentlichkeit begeben.

Die Öffentlichkeitssphäre bildet den Gegensatz zur Privatsphäre. Diese Gegensätzlichkeit kann zu der Auffassung verführen, dass es in der Öffentlichkeit eine Privatsphäre nicht gibt. In der Tat kann man grundsätzlich sagen, dass derjenige, der in die Öffentlichkeit tritt, sich also be­wusst den Augen oder Ohren des Publikums aussetzt, die ihn räumlich schützenden Hülle aufgibt und damit den Anspruch auf Schutz verliert. Eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf die Straße begibt, an öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Theater) teilnimmt oder sich in einem Café den Augen Dritter aussetzt, kann sich also in der Regel gegen die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildnissen nicht allein deswegen wenden, weil es sich um Betäti­gungen privater Natur handelt. Das hat der BGH erst kürzlich in der Paparazzo – Entscheidung zu Caroline von Monaco in bezug auf Bilder ausgesprochen, die diese beim Einkaufen auf dem Markt, in einem Café, beim Radfahren usw. zeigten[xv]. Wo der einzelnen durch seine Handlun­gen in die Öffentlichkeit getreten ist, hat er die Privatsphäre verlassen. Der Anspruch auf Ach­tung des Privatlebens wird in dem Maß automatisch gemindert, in dem der einzelne sein Pri­vatleben mit dem öffentlichen Leben in Berührung bringt oder eng mit anderen geschützten Interessen verbindet. Auch in der amerikanischen Rechtsprechung wird das bloße Fotografie­ren von Personen an einem öffentlichen Ort grundsätzlich nicht als Verletzung des „right of privacy” angesehen, weil sich der Betreffende freiwillig in die Öffentlichkeit begeben hat und damit ein Teil derselben geworden ist.

Das gilt grundsätzlich auch für Situationen, in denen sich der Betreffende nachlässig verhält. Ein Politiker, der sich in der Öffentlichkeit „gehen“ lässt, bei einer Parteiveranstaltung auf dem Vorstandspodium gähnt, sich in der Nase bohrt usw., kann so auch im Bild festgehalten wer­den. Das Gebot größtmöglicher Schonung gilt hier nicht. So durfte z. B. ein Gemeinderats­mitglied in öffentlicher Sitzung auch dann fotografiert werden, als es dort eingeschlafen war.

Gleichwohl kann man sich nicht der Einsicht verschließen, dass auch in der Öffentlichkeit ein Rest von Privatsphäre existieren kann und der Anspruch auf Achtung nicht völlig verloren geht. Dies zeigen schon die oben erwähnten Fälle des Fotografierens beim Verlassen des Kran­kenhauses. Auch wurde eine Verletzung des „right of privacy” in dem Fall bejaht, der die Ver­öffentlichung eines Fotos einer Frau betraf, deren Kleid durch einen Windstoß in dem Augen­blick emporgeblasen wurde, als sie das „Lachkabinett” eines Jahrmarktes verließ. Obwohl die Dame „part of a public scene” war, wurde die Veröffentlichung des Fotos für unzulässig erach­tet. Insoweit besteht wohl allenthalben Einigkeit. Es fragt sich lediglich, wo und wie die Gren­zen für derartige Schutzzonen zu ziehen sind. Diese werden je nach Standpunkt des Beurteilers enger oder weiter bestimmt.

Die Schwierigkeiten liegen einmal darin, dass öffentliche Orte für jedermann zugänglich sind und der einzelne daher nicht den Anspruch erheben kann, solche Örtlichkeiten für private Zwecke unter Ausschluss anderer zu okkupieren. Die Privatsphäre, wenn sie Anspruch auf Respektierung erheben will, braucht daher gewissermaßen einen Schutzwall, der in der Öffent­lichkeit allerdings nur schwer errichtet werden kann. Doch gilt dies nicht uneingeschränkt, da die Privatsphäre keineswegs nur räumlich bestimmt wird. Je mehr aber das räumliche Gehege fehlt, desto mehr muss etwas anderes hinzutreten, das der Situation thematisch oder funktional den Charakter der Privatheit verleiht und das nach den gesellschaftlichen Spielregeln den Ap­pell an andere auf Respektierung enthält. Nur eine solche thematisch begründete Privatsphäre kann Gegenstand des Schutzes in der Öffentlichkeit sein. In der Wohnung bedarf es keiner solchen besonderen Privatheit der Situation, die ein Dritter belauscht. Die häusliche Privat­sphäre ist absolut und ohne Rücksicht darauf geschützt, ob den Vorgängen dort etwas spezi­fisch Privates anhaftet.

Das Wechselspiel von räumlicher und thematischer Privatsphäre kann sich in unterschiedlichen Stufen auf der Skala von ganzer oder teilweiser Öffent­lichkeit bewegen

Für eine dieser Stufen hat der BGH in der Paparazzi-Entscheidung zu Caroline von Monaco, die das fotografische Belauschen eines intimen Gesprächs in der verborgenen Atmosphäre eines Gartenlokals betraf, die Grenzen für diesen Schutzbereich gezogen. Er hat sie zunächst in der örtlichen Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit gesehen, in die sich jemand für Dritte erkennbar zurückgezogen hat. Er hat damit an einen Rest von schützender Räumlichkeit angeknüpft, die solchen Situationen in der Zurückgezogenheit immer noch anhaften kann.

Das allein reichte jedoch nicht aus, um eine schützenswerte Privatsphäre in einer beschränkten Öffentlichkeit anzuerkennen. Deshalb hat der BGH zusätzlich auf den spezifisch privaten Cha­rakter der Situation abgestellt, aus dem der Anspruch auf Respektierung der Zurückgezogen­heit erst resultiert. Nach dem BGH – Entscheid ist die Privatsphäre nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt, sondern sie kann auch in der Öffentlichkeit bestehen. Diese Vorausset­zungen sieht der BGH mit Recht dann als gegeben an, wenn sich der Betreffende im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es vor den Augen einer breiten Öffentlichkeit nicht täte, z. B. indem er sich „gehen“ lässt oder sich sonst persönlichen Regungen hingibt, die für Augen Dritter nicht bestimmt sind. Der Eingriff in die Privat­sphäre liegt somit in dem Belauschen oder Überrumpeln in einer kompromittierenden, intimen oder sonstwie privat geprägten Situation, in der der Betroffene gegen seinen Willen durch Anfertigung von Fotografien unvorbereitet in die breite Öffentlichkeit gezerrt wird. Das ist der entscheidende Unterschied zu jenen Fällen, in denen sich der Betroffene in öffentlicher Szene unziemlich verhält, wie im oben erwähnten Falle des schlafenden Gemeinderatsmitgliedes. Allein die Heimlichkeit des Fotografierens aber macht dieses noch nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre, auch wenn die Rechtsprechung dieses immer wieder hervorgeho­ben hat. Personen des öffentlichen Lebens müssen, wenn sie sich in die Öffentlichkeit be­geben, immer damit rechnen, dass sie unbeobachtet und damit heimlich fotografiert wer­den.

Eine Privatsphäre kann es sogar in freier Natur geben, wie der BGH ausdrücklich anerkannt hat. Auch hier gibt es Orte der Zurückgezogenheit, z. B. im Wald oder in einer Bucht am Meer, wo man sich vor der breiten Öffentlichkeit verborgen halten kann. Da es sich hier aber um öffentlich zugängliche Orte handelt und Personen der Zeitgeschichte Bildaufnahmen von sich grundsätzlich hinnehmen müssen, kann auch hier nur allein die Privatheit der Situation die Unzulässigkeit begründen. So dürfte etwa der Bundespräsident beim Spaziergang oder auf einer einsamen Bank im Walde fotografiert und in der Presse abgebildet werden, auch wenn er sich unbeobachtet wähnt. Anders wäre es nur dann, wenn er sich im Vertrauen auf die Abge­schiedenheit in einer Weise verhielte, wie es ihm vor den Augen der Öffentlichkeit unange­nehm wäre[xvi]. Ein Recht zu Häme und Bloßstellung gibt es in solchen Situationen nicht.

Betrachtet man den Ausgangsfall des Reichspräsidenten Ebert im Badeanzug am Strande des Ostseebades, dürfte nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen die Veröffentlichung der Bilder entgegen der Ansicht des AG Ahrensböck ebenfalls unzulässig gewesen sein. Der Reichspräsident befand sich zwar an einem öffentlichen Ort, dort aber immerhin in der Zurück­gezogenheit der ihn schützenden Anonymität. Das allein hätte zwar nicht ausgereicht, jedoch war er im „Badekostüm”. Und gerade das war ein Umstand, der nach den Vorstellungen der Schöpfer des KunstUrhG das einer Veröffentlichung entgegenstehende berechtigte Interesse des Betroffenen begründen sollte.

Zwar haben sich seit jenen Tagen die Anschauungen über die Darbietung im Badeanzug grund­legend geändert. Das ändert aber nichts daran, dass auch heute noch mancher mit Rücksicht auf sein Alter oder seine sonstige Erscheinung sich nicht in so entblößtem Zustand der Öffent­lichkeit vorgeführt sehen möchte. Auch das muss respektiert werden. Deshalb kann jemand durch die Veröffentlichung solcher Bilder, insbesondere wenn dies, wie damals, mit einer Por­tion Häme geschieht, eben doch in seiner Privatheit getroffen werden, und eben das macht die Veröffentlichung unzulässig. Höherrangige Belange der Allgemeinheit, denen die berechtigten Interessen des Betroffenen ausnahmsweise weichen müssten, waren in jenem Fall jedenfalls nicht erkennbar.

Ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer irgendwie gearteten räumlichen Privatsphäre sind dagegen bestimmte Arten von Bloßstellungen stets unzulässig, wenn sie eine Persönlichkeits­verletzung bedeuten. Dazu gehören solche Fälle, in denen jemand von einem Mißgeschick be­troffen wird, durch das er sich plötzlich und unverhofft in einer ihm peinlichen Weise bloßge­stellt sieht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bloßstellung den Intimbereich be­rührt. So war die Veröffentlichung eines Bildes von einem bekannten Fußballspieler unzuläs­sig, das ihn während des Spiels mit verrutschter Hose und entblößtem Geschlechtsteil zeigte. Solche Bildveröffentlichungen greifen in den Intimbereich ein, der zum innersten Kern der Privat- bzw. Persönlichkeitssphäre zählt. Sie sind per se unzulässig.

Aber auch andere Bloßstellungen von Personen des öffentlichen Lebens können eine Persön­lichkeitsverletzung darstellen, wenn sie ersichtlich den Zweck verfolgen, den Betreffenden in einer ihm unangenehmen Situation der Lächerlichkeit preiszugeben[xvii]. Aber es gilt auch, dass nicht jede boshafte Bildveröffentlichung eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Das kann nur angenommen werden, wenn die Entwürdigung ein nach allgemeinem Verständnis nicht mehr hinnehmbares Maß erreicht. Allgemein gilt daher der Grundsatz, dass in der Presse über Vor­gänge aus dem Privatleben eines Menschen, das seiner Privatsphäre zugerechnet wird, nicht berichtet werden darf.

Personen der Zeitgeschichte bzw. des öffentlichen Lebens

Dieser Grundsatz gilt im Prinzip auch für Personen der Zeitgeschichte bzw. des öffentlichen Lebens. Allerdings erfährt er in vielfältiger Weise erhebliche Einschränkungen. Der Bildnis­schutz wurde jedoch schon 1907 vom Gesetzgeber in § 22 Satz 2 KunstUrhG dahingehend einge­schränkt, dass der Abgebildete mit dem Erhalt einer Entlohnung für die Ablichtung seine Einwilligung zur Veröffentlichung konkludent erklärt hat. Eine nachweisbare Honorar­zahlung für eine Foto- bzw. Filmaufnahme berechtigen somit zur Verbreitung des Bildnisses.

Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG schränkt allerdings die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen hinsichtlich ihrer Selbstdarstellung ein. Fotos oder Filmaufnahmen von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nämlich auch ohne Einwilligung verbreitet werden. Damit trägt die Vorschrift erst einmal dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Rech­nung, wobei der Begriff „Zeitgeschichte“ eine weite gesellschaftsbezogene Auslegung erfährt. Unter ihm wird sowohl das politische als auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes subsumiert.

Wo liegen aber die Grenzen des Fotografierens und der Anfertigung von Videoaufnahmen von Polizeibeamten im Einsatz?

Gilt hier das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG uneingeschränkt? Die Frage zu stellen, heißt, sie auch zu verneinen. Denn „jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen“[xviii]. Jedermann im Sinne dieser Entscheidung ist auch der Polizeibeamte im Einsatz. Allein die Uniform macht den Polizeibeamten noch nicht zum Grundrechtsträger minderen Rechts. Es kommt immer wieder dazu, dass die Einsatzkräfte bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit foto­grafiert oder sogar gefilmt werden. Aufgrund der heutigen Allgegenwärtigkeit von Mobiltele­fonen mit entsprechenden technischen Möglichkeiten ist die Anzahl dieser Situationen in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

Wenn das BVerfG die Grenzen der Presse- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG im allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde auch eines rechtskräftig verurteilten Straftäters[xix] schon sehr früh anerkennt, dann kann das Ablichten von Polizeibeam­ten mit Porträtaufnahmen nicht unbegrenzt zulässig sein. In dem im allgemeinen Persönlich­keitsrecht wurzelnden Recht am eigenen Bild[xx] ist der Polizeibeamte Bürger und Grundrechts­träger wie jeder andere auch. Das meint, er kann sich gegen Rechtseingriffe Dritter in sein Persönlichkeitsrecht angemessen zur Wehr setzen.

Über diese allgemeinen Grundsätze bestand im polizeirechtlichen Schrifttum[xxi] weitgehend Einigkeit, auch wenn im Detail deutliche Auffassungsunterschiede erkennbar waren. So meinte etwa Denninger[xxii]: „Der schnelle polizeiliche Zugriff auf Film oder Kamera ist selten erforder­lich und für den Einsatzerfolg meistens schädlich. Das bloße Fotografieren von Polizeibeamten im Einsatz ist auch bei individueller Erkennbarkeit für sich allein noch keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Ob eine nachfolgende Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung rechtswidrig ist, hängt von der Abwägung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Beamten mit dem durch die Informations- und Pressefreiheit mittelbar geschützten Interesse der Öffent­lichkeit an Berichterstattung über den Polizeieinsatz ab.“

Ähnlich dem Schrifttum waren bzw. sind auch die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen ergangen[xxiii]. Bemerkenswert war die bejahende Ent­scheidung des OVG Koblenz[xxiv], der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Bei einer vom Rat der Stadt beschlossenen, aber in der Öffentlichkeit umstrittenen Baumfäll­aktion auf dem Domplatz waren Polizeibeamte zum Schutz der städtischen Gartenarbeiter im Einsatz. Zwei Personen, die zunächst nicht als Presseleute erkennbar waren, fertigten von der Aktion Fotos, darunter offenkundig auch Porträtaufnahmen der eingesetzten Polizeibeamten. Nachdem Aufforderungen der Polizei, dies zu unterlassen, erfolglos blieben, und zunächst auch die Angabe der Personalien verweigert wurden, verbrachte die Polizei beide Personen zur Polizeiwache. Dort wies eine Person einen Presseausweis, die andere Person einen Studenten­ausweis vor. Beide gaben sich als freie Mitarbeiterin einer Zeitung zu erkennen, die in letzter Zeit einzelne Polizeibeamte in diffamierender Weise angegriffen hatte. Daraufhin wurde bei einer Person die Kamera samt Film sichergestellt, der Film entwickelt, wobei ein Foto sich als Porträtaufnahme eines Polizeibeamten erwies. Die übrigen Fotos und die Kamera wurden von der Polizei zurückgegeben. Die gegen die polizeilichen Maßnahmen gerichtete Klage der bei­den Personen blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Zu der hier vor allem interessierenden Rechtsfrage des Fotografierens von Polizeibeamten im Einsatz hat das OVG Koblenz u. a. ausgeführt:

„Die Polizei kann eine Kamera nebst Film eines Fotoreporters sicherstellen, wenn dies erfor­derlich ist, um die gegenwärtige Gefahr einer Straftat nach dem Kunsturhebergesetz durch unzulässige Verbreitung einer Porträtaufnahme eines Polizeibeamten bei einem Einsatz abzuwehren. Das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze ist zulässig. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass unzulässige Lichtbilder nicht verbreitet werden. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Lichtbilder entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes unter Missachtung des Rechts des Polizeibeamten am eigenen Bild auch veröffentlicht werden.“

Das Vorgehen gegen die Anfertigung von Aufnahmen

Stets stellt sich die Frage, wie die Einsatzkräfte ihren Anspruch durchsetzen können. Zunächst könnte man an § 164 StPO denken, nach dem der Beamte, der die Aktion leitet, befugt ist, Per­sonen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich seinen Anordnungen widerset­zen, festzunehmen. Darüber hinaus ist auch allgemein anerkannt, dass durch § 164 StPO ebenfalls sog. „Minus-Maßnahmen“ gegen den Störer gedeckt sind, die milder als eine Fest­nahme sind.[xxv] Insoweit wären also ggf. ein Foto- und Filmverbot oder ein Platzverweis denk­bar.

Voraussetzung einer solchen Maßnahme wäre jedoch eine Störung der Amtshandlung oder der Verdacht einer Straftat. Dies dürfte jedoch in der Regel zu verneinen sein, da das Anfertigen von Aufnahmen den Beamten zwar durchaus lästig sein mag, es sich dabei jedoch nicht um eine ernstliche Behinderung oder Erschwerung der Maßnahme handelt und mithin keine Stö­rung i.S.d. § 164 Alt. 1 StPO vorliegt. § 164 Alt. 1 StPO ist insoweit folglich nicht anwendbar.

Gleiches gilt für § 164 Alt. 2 StPO, da sich die Anweisung, Aufnahmen zu unterlassen, nicht auf die Ermöglichung der durchzuführenden Amtshandlung bezieht, und es sich mithin nicht um eine Anweisung i.S.d. § 164 Alt. 2 StPO handelt. Mithin ist auch insoweit keine rechtliche Grundlage für die Untersagung von Foto- oder Filmaufnahmen gegeben.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Vollzugskräfte, die nicht zugleich zur Polizei gehö­ren – z.B. Wirtschaftssachverständige oder Steuerfahnder – nicht selbst Anordnungen treffen können, sondern die Polizei hinzuziehen müssen. Ist keine Polizei anwesend oder wird sie nicht tätig, so besteht für diese Einsatzkräfte ein (privates) Selbsthilferecht gem. § 229 BGB, da eine rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegt und ihnen ein Unterlas­sungsanspruch zusteht. Der jeweilige Beamte kann somit demjenigen, der fotografiert oder filmt, die Kamera oder das Handy, mit der bzw. dem die Aufnahmen angefertigt werden oder wurden, selbst wegnehmen.

In diesem schwierigen Rechtsgebiet, in dem oft Emotionen sowohl bei der Polizei als auch beim Gegenüber die Oberhand gewinnen, sollen einige allgemeine Thesen erlaubt sein:

  • Der Gefahr unzulässiger Porträtaufnahmen von Polizeibeamten im Einsatz, gleich ob in Uniform oder Zivilkleidung, kann die Polizei grundsätzlich wie jeder anderen (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begegnen.
  • Der schnelle Griff der Polizei nach Kamera und Film, ist kein Allheilmittel für derartige Konfliktsituationen. Er kann leicht zu vermeidbaren „Niederlagen“ vor Gericht führen.
  • Als rechtlich einwandfrei empfiehlt sich ein polizeiliches Vorgehen nach der klassischen Stufenleiter der Eingriffsbefugnisse nach den Polizeigesetzen der Länder, also zunächst einer schlichten Untersagungsanordnung, erforderlichenfalls einer Identitätsfeststellung, insbesondere wenn der Fotograf keinen Presseausweis vorweist, und darüber hinaus einer Platzverweisung, falls die Störung der polizeilichen Maßnahme anderweitig nicht unter­bunden werden kann.
  • Ob im Einzelfall eine (konkrete) Gefahr der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts des Polizeibeamten durch den Fotografen besteht, ist nach den im Maßnahmezeit­punkt zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten zu entscheiden. Auch eine Anscheinsgefahr der Verletzung des Rechts am eigenen Bild reicht für polizeiliche Maßnahmen gegen den eine Amtshandlung störenden Fotografen oft aus.
  • Eine polizeirechtliche Sicherstellung von Kamera und belichtetem Film kommt jedoch nur in Betracht, wenn eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist[xxvi].
  • Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Straftat nach §§ 22, 23, 33 KunstUrhG reicht für ein Vorgehen der Polizei gegen den Fotografen aus. Auch wenn die bloße Her­stellung einer Porträtaufnahme als solche noch keine Straftat ist, bleibt eine Verlet­zung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des gegen seinen Willen abgelichteten Polizeibeamten, der in aller Regel davon ausgehen kann, dass sein Porträtfoto auch in einer sein Recht am eigenen Bild verletzender Weise zur Schau gestellt wird.
  • Der im Einsatz befindliche „kleine“ Polizeibeamte ist keine absolute Person der Zeitge­schichte, die eine Verbreitung oder Zurschaustellung ihres Bildes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG widerspruchslos zu dulden hätte.

Selbst Gefahren von den Schutzgütern der Funktionsfähigkeit des SEK sowie der Rechte der SEK-Beamten am eigenen Bild abzuwehren, rechtfertigen im ersten Ansatz keinen Eingriff in die Pressefreiheit. Es ist stets zu vermeiden, das einfache Recht in einseitiger Weise zum Nachteil des Fotografen auszulegen. Zum Schutz der in Rede stehenden Rechte bzw. Rechtsgüter bedarf es nicht unbedingt eines Fotografierverbots. In der rechtlichen Bewer­tung ist davon auszugehen, dass eine polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bild­aufnahmen überhaupt erst dann droht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass derjenige, der Lichtbilder herstellt, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person sowie anderer Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 KunstUrhG strafbar machen werde. Solche die drohende Rechtsverletzung ausschließenden Rechtferti­gungsgründe können typischerweise in der Einwilligung nach § 22 KunstUrhG sowie darin liegen, dass es sich bei den Fotos von der abgebildeten Person i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Ein zeitgeschichtliches Ereignis von jedenfalls lokaler Bedeutung liegt in der Regel bei einem SEK-Einsatz nicht vor. Allerdings können nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG zu berücksichtigende berechtigte Interessen der Abzubildenden entgegenstehen, wenn sie etwa mit befürchteten Repressalien gegen die Betroffenen selbst oder ihre Familien begründet sind[xxvii].

  • Ob der Polizeibeamte ausnahmsweise, etwa wegen des besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit, eine relative Person der Zeitgeschichte sein kann, bedarf sorgfältiger Prüfung im Einzelfall[xxviii]. Im Regelfall ist die Frage bei einem „kleinen“ Polizeibeamten aber zu verneinen. Maßgeblich für die Frage der zeitgeschichtlichen Bedeutung ist der zeitgeschichtliche Charakter des Dokumentierten, nicht des Dokuments. Es kann somit durchaus ein entsprechendes Interesse an Bildern bestehen, die ein bestimmtes Ereignis in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rücken, das mit der Person des Abgebildeten verbunden ist. In diesem Sinne sind jedoch weder Polizeibeamte im Einsatz während einer Veranstal­tung noch Richter oder Staatsanwälte bei normaler Berufsausübung Personen der Zeitge­schichte. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass allenfalls die dienstliche Maßnah­me von zeitgeschichtlicher Bedeutung sein kann. Es besteht mithin in aller Regel kein zeitgeschichtliches Interesse daran, wer die jeweilige Maßnahme durchgeführt hat, son­dern nur daran, dass sie durchgeführt wurde.[xxix] Ausschließlich die dienstliche Funktion der Einsatzkräfte ist maßgeblich, die einzelnen Einsatzkräfte sind hingegen unter zeitgeschichtlichen Gesichtspunkten austauschbar. Der einzelne Beamte kann folglich erst in dem Augenblick eine Person der Zeitgeschichte werden, in dem er z.B. an beson­deren Ereignissen und Handlungen – z.B. an Tätlichkeiten – teilnimmt. Dabei liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes des § 23 KunstUrhG grund­sätzlich bei demjenigen, der das jeweilige Bild verwendet.
    Auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG, nach dem die Verbrei­tung und/oder Zurschaustellung von Aufnahmen zulässig ist, wenn die abgebildeten Per­sonen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, ist im Rahmen polizeilicher Handlungen nicht einschlägig. Nicht die jeweilige Örtlichkeit prägt solche Aufnahmen, sondern ihre Bedeutung liegt in der amtlichen Tätigkeit der abgebildeten Polizeikräfte, die damit eben nicht nur „Beiwerk“ darstellen.[xxx]
  • Auch bei einer vorläufigen Sicherstellung von Kamera und Film hat die Polizei nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot die Maßnahmen zu treffen, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigen. Kamera und entwickelter Film sind also dem Betroffenen unverzüglich zurückzugeben, sobald zweifelsfrei feststeht, dass das Recht am eigenen Bild der einge­setzten Polizeibeamten nicht verletzt ist, also konkret Porträtaufnahmen nicht angefertigt worden sind oder dass gewährleistet ist, dass bei einer Veröffentlichung die Gesichtszüge der Beamten nicht erkennbar sind.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, seine Entwicklung von „damals“ bis heute

Sind wir am Ende der Entwicklung angekommen? Jeder möge es selbst für sich beurteilen. Mit der Fotografie Otto v. Bismarcks auf dem Totenbett wurde in Deutschland erstmals das Prob­lem akut, ob und in welchem Umfang auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die wir heute als Personen der Zeitgeschichte zu bezeichnen pflegen, ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre haben.

Der Tod der Prinzessin Diana, bei dem offenbar die Flucht vor der Sensationspresse eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hat, hat Anlass gegeben, über den Schutz der Persönlichkeit auch durch das Strafrecht nachzudenken. Im StGB gibt es zwar zahlreiche Delikte, die dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Wiederherstellung des guten Rufes dienen[xxxi], aber oftmals wird doch das Interesse an der Rechtspflege selbst im Vordergrund stehen. Nebenstrafrecht­liche Vorschriften wie § 33 KunstUrhG haben für die Praxis nahezu keine Bedeutung. Dage­gen gibt es im Strafrecht auch keinen Straftatbestand, der vor öffentlicher Bloßstellung schützt. Schutzlos steht man dem gegenüber, der wahre Begebenheiten aus z.B. dem Privat- oder Intimleben anderer offenbart. Nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen (§ 203 StGB) sind erfasst. Auch die Bekanntgabe aus der Anklageschrift oder aus anderen amtlichen Schrift­stücken (§ 353 d insbesondere Nr. 3 StGB –  verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhand­lungen) meint nur die wörtliche Wiedergabe. Erfasst wird jedoch nicht das sinngemäße Zitat. Man mag sich fragen, was schlimmer ist: Die wörtliche Wiedergabe mit der Gefahr der Stigmatisierung oder eine evt. sinnentstellende nichtwörtliche Wiedergabe durch einen juris­tischen Laien. Im übrigen lässt unser Recht die Weitergabe wahrer Mitteilungen[xxxii] über das Privatleben einer Person straflos geschehen, obwohl dieser Intimbereich niemanden etwas angeht. Durch einen umfassenden Tatbestand könnte das Unrechtsbewusstsein bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestärkt werden. Da dieses aber nicht so ist, werden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Privatpersonen vorrangig durch das Zivilrecht aufge­griffen werden. Angesichts der dort bestehenden Möglichkeiten, Schmerzensgeld zu erlangen, ist dies für den Betroffenen auch oft lukrativer.

Und so sammelt sich auf vielen Festplatten eine ganz neue Generation von Daten. Körpereige­ne Merkmale, gespeichert als biometrische Daten, gelten als Schlüssel für sicheren elektroni­schen Zugang oder Handel. Statt ein Passwort einzutippen, gewährt das eigene Gesicht oder die Farbe der Iris den Zugang. Die Digitalisierung der Welt beherrscht heute immer größere Teile des gesellschaftlichen und privaten Lebens. Und wenn der zu bespitzelnde Raum am anderen Ende der Welt liegt, kauft man für wenige Euro eine Webcam, klemmt ein Modem dran, wählt sich ins Internet ein, und schon kann man am Computer sehen, was der Hausmeis­ter nachts in der Ferienwohnung in der Karibik treibt.

Wir erinnern uns?

Orwells Schreckensvision musste in den vergangenen Jahrzehnten immer herhalten, wenn es darum ging, vor Volkszählungen und Überwachungskameras an Straßenkreuzungen oder auf Plätzen, vor Kreditkarten und Scannerkassen in Supermärkten zu warnen. In der erfundenen Welt von „1984“ gab es keine Intimsphäre mehr, und es interessierten „nicht Reichtum oder Luxus oder langes Leben oder Glück: Nur Macht, reine Macht“. In seinem Zukunftsroman „1984“ hatte George Orwell eine Gesellschaft vorhergesehen, in der „Big Brother“ die Unter­tanen Tag und Nacht nicht aus den Augen lässt. Heute lässt sich feststellen: Der Mann hat sich geirrt. Nicht ein großer Bruder wacht über die Menschheit, sondern viele kleine Brüder wachen. Nicht zu Überwachungsstaaten entwickeln sich die modernen Gesellschaften, sondern zu Überwachungsgesellschaften.

Und heute?

  • Schulen lassen Turnhallen und Umkleideräume durch Video überwachen.
  • Weil ein Wirt einer Gaststätte im Kreis Mettmann die Genitalien seiner Gäste so reizvoll fand, klemmte er Mini – Kameras an seine Kloschüsseln und verbreitete die Bilder welt­weit im Internet.
  • Ein Ladenbesitzer filmte verdeckt seine Kassiererinnen.
  • Ein Fabrikbesitzer überwachte die Umkleidekabinen seiner Arbeiter /-innen.
  • Arbeitgeber überwachen ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
  • Die Supermarkt-Fachkraft Gerd J. ist begeistert von der neuen RFID – Technik[xxxiii]. Als er abends nach Hause kommt liegt dort ein Brief mit einer Abmahnung. Er sei in den vergan­genen Wochen durchschnittlich 9 Mal auf der Toilette gewesen und habe dort pro Tag ca. 72 Minuten zugebracht. Das liege 27 Minuten über dem Soll und diese Zeit werde ihm zukünftig von seinem Arbeitszeitkonto abgezogen. Entsetzt sucht er seinen Super­marktkittel ab und findet einen RFID im Kragensaum.
  • Nachbarn beobachten sich gegenseitig mit Videokameras.
  • Mikrokameras in Teddybären beäugen lieblose Babysitter.
  • Was von Militärforschern in die Welt gesetzt wurde, um potenzielle Kriegsgegner auszu­schalten, ist nach dem Ende des kalten Krieges im Elektroladen und per internet zu bestellen. Das Ortungssystem GPS, es wurde einmal entwickelt, um Bodentruppen an die richtigen Kriegsziele zu bringen, dient nun auch Trekkingtouristen als Navigator.
  • Mit Laserabhörsystemen lassen vermögende und misstrauische Ehemänner ihre Frauen bespitzeln.
  • Dank des weltweiten Abhörnetzes Echelon, eingerichtet, um wichtige militärische Entscheidungen zu belauschen, erfahren Unternehmen von Faxen und Telefonaten der Konkurrenzfirmen.
  • Um Kreditkartendiebe zu fangen, nutzen Banken die gleiche Computertechnik, die in Waffensystemen eingesetzt wird, um feindliche Ziele aufzuspüren und zu zerstören.

Literaturhinweise

[i] sie fotografierten den Verstorbenen unter Zuhilfenahme von Magnesiumlampen; das Reichsgericht verbot die Verbreitung des Fotos und stützte sich dabei lediglich auf einen von den Journalisten begangenen Hausfriedensbruch – RGZ 45,170

[ii] wie die Beispiele Jean Gabin (er wurde auf dem Totenbett fotografiert), Uwe Barschel (NJW 1994,504), des britischen Schauspielers Gordon Kaye (er wurde 1991 als Opfer eines Autounfalls im Krankenhaus von zwei als Ärzten verkleideten Journalisten gegen seinen Willen fotografiert ) und Francois Mitterand (es ging um die Veröffentlichung von Einzelheiten über den bislang geheimgehaltenen Gesundheitszustand des verstorbenen Staatspräsidenten) zeigten

[iii] Nr. 38/97 v. 15.9.1997

[iv] nach einer Meldung des Wochenblattes ”Le Canard Enchaine” wurde der Staatspräsdident während seines Urlaubs unbekleidet dabei fotografiert, wie er mit einem Feldstecher von der Terasse aus eine Jacht beobachtete. Auf ”diskreten” Druck des Elysée-Palastes wurden die Bilder nicht veröffentlicht.

[v] Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie,  Ausfertigungs­datum: 09.01.1907

[vi] aufgenommen am Strand eines Ostseebades

[vii] BGHZ, Urteil vom 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95 –

[viii] BGHZ 13, 334

[ix] Art. 8  Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

[x] BGHZ 13,334 <338>

[xi] BVerfGE 72,155 <171>

[xii] BVerfGE 63,131 <142>

[xiii] 7 B 36/86 vom 24.05.1986

[xiv] unzulässig wäre somit die Fotografie einer Schauspielerin im Rollstuhl beim Verlassen des Hospitals und wäre als unzulässiger Eingriff in das Privatleben zu bewerten

[xv] siehe RN 7

[xvi] indem er sich etwa schlafen legt oder sich sonstwie entspannt

[xvii] z. B. einen Redner, der (in aller Öffentlichkeit) plötzlich sein Gebiss verliert oder wegen eines plötzlichen Schmerzes das Gesicht verzieht

[xviii] so BVerfGE 35, 202, 220 im sogenannten Lebach-Urteil

[xix] BVerfGE 35, 202, 232

[xx] §§ 22, 23, 33 KunstUrhG

[xxi] vgl. statt vieler Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., Rd.Nr. 428 F

[xxii] in Lisken / Denninger a.a.O.Rd.Nr. 17 E

[xxiii] eine Sicherstellung verneinend: VG Köln, Urteil vom 15.5.1987-AZ: 20 K 168.86 ; VGH Baden-Württemberg – Mannheim, Urteil vom 20.2.1995, AZ: 1 S 3184/94;

[xxiv] Urteil vom 30.4.1997, AZ: 11 A 11657/96

[xxv] LG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 5/26 Qs 6/08 –,

[xxvi] das schädigende Ereignis muss bereits begonnen haben oder doch unmittelbar bevorstehen und die Gefahr der Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter (zum Beispiel des Rechts am eigenen Bild) ist gegeben

[xxvii] BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12/11 –, BVerwGE 143, 74-87

[xxviii] siehe dazu Ausführungen des OVG Koblenz

[xxix] LG Dortmund, Urteil vom 12. November 2007 – 2 O 427/07 –,

[xxx] Landgericht Berlin, Urteil vom 28.  Januar 1999 – 27 0 605/ 98: Ein geschütztes Bild liegt auch vor, soweit lediglich der Schattenriss des Betroffenen veröffentlicht wird, wenn die Person zumindest von seinem engeren Bekanntenkreis identifiziert werden kann.

[xxxi] so z.B. die Beleidigungstatbestände (§§ 185 ff.), falsche Verdächtigung (§ 164), Bekanntgabe der Verurteilung (§ 165), Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 ff. StGB), Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), oder verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353 d, insbesondere Nr. 3 StGB)

[xxxii] z.B. Mitteilung über das Sexualleben oder Hervorhebung begangener Verfehlungen

[xxxiii] radio-frequency identification „Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen“