Waffenrechtliche Zuverlässigkeit – Gerichtsentscheidung

von Ernst Böttcher, Rechtsanwalt, Hanau

Als Voraussetzung für die Erlaubnis, eine Waffe zu besitzen, verlangt der Gesetzgeber eine persönliche Zuverlässigkeit. Alle Umstände, die Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zulassen, können hierbei von einer Behörde herangezogen werden.

Der VGH Hessen hat nunmehr (Urteil vom 12.10.2017, Az. 4 A 626/17) entschieden, dass der Entzug einer Erlaubnis zum Besitz von Waffen rechtmäßig ist, wenn es sich bei dem Waffenbesitzer um einen NPD-Funktionär handelt.

Der Kläger, ein Sportschütze, war Kreisverbandsvorsitzender und Kandidat der NPD für die Landtags- und Bundestagswahl 2013. Er hatte zwischen 1977 und 2009 die Erlaubnis zum Besitz von insgesamt 13 Waffen erhalten. Des Weiteren erwarb er im Jahr 2003 einen sogenannten „kleinen Waffenschein“. Im Jahr 2013 widerrief die Behörde die Erlaubnisse zum Besitz der auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und nahm die Erlaubnisse zum Besitz und Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zurück.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen war zunächst erfolgreich.

Die Richter des VGH in Kassel hoben dieses Urteil auf. Sie waren der Auffassung, dass die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtmäßig sei, weil dem Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich nach der Rechtsprechung des BVerfG bei der NPD um eine Vereinigung handele, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Personen, so argumentierte der VGH, die solche Bestrebungen einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfolgten oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt und unterstützt hätten, besäßen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Hierbei ist anzumerken, dass der Kläger vor Einreichung der Klage bereits aus der Partei ausgetreten war. Dies rettete seine waffenrechtliche Erlaubnis aber nicht. Die Richter stellten fest, dass der Kläger durch eine herausgehobene Betätigung die verfassungsfeindliche Vereinigung unterstützt habe. Hierbei stellte der Senat ausdrücklich fest, dass der Parteiaustritt an dieser Entscheidung nichts ändere.

Der VGH befindet sich mit dieser Rechtsprechung in gefestigter Tradition. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte im Jahr 2014 bereits ein vergleichbares Urteil gefällt (Urteil vom 8.8.2014, Az: 2 K 1002/13). Hier hatte der Kläger damit argumentiert, dass die Verfassungsfeindlichkeit der NPD schon allein deshalb nicht gegeben sei, weil sie bei Landtagswahlen antrete. Es könne nicht sein, dass der Kläger dadurch Nachteile erleide, dass er Mitglied einer zugelassenen Partei sei. Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte dennoch den Entzug der Erlaubnis, weil es dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit absprach. Es sah in der Tätigkeit als Funktionsträger der NPD den Tatbestand der mangelnden Zuverlässigkeit erfüllt. Die Tatsache, dass die Partei zugelassen bzw. nicht verboten sei, ändere daran nichts. Ein Parteiverbot fordere ein „kämpferisch aggressives Bestreben“, was aber waffenrechtlich nicht erforderlich ist. Die Unzuverlässigkeit nach dem Waffenrecht ergäbe sich schon bei einem verfassungsfeindlichen Bestreben.