Der blaue Dunst – eine jugendschutzrechtliche Bewertung von Raucherkneipen

Am Beispiel der polizeilichen Kontrolle von Shisha-Bars in Rheinland-Pfalz

PHK Lucien Schulz M.A., Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

1. Einleitung

„Man liegt halb auf seinem Platz, lümmelt sich in die Kissen, kann nach einem anstrengenden Arbeitstag wunderbar relaxen und abschalten. Nach einem gelungenen Abend, der so wie ein Urlaubstag in einem fremden Land war, ist man total erholt.“[2] Unter anderem scheint dies ein Grund dafür zu sein, dass sich Shisha-Bars immer größerer Beliebtheit erfreuen. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes gibt es in Deutschland mehr als 6000 Shisha-Bars und damit mehr als alle McDonald‘s, Burger Kings und Kinos zusammen.[3]

Doch der Aufenthalt in solchen Shisha-Bars ist unter jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht unbedenklich. Jugendliche brauchen den Schutz der Gesellschaft. Doch dafür bedarf es einer gesetzlichen, dem Jugendschutz dienenden, dichten Regelungslage, die behördenübergreifend und interdisziplinär mit Leben gefüllt werden muss.

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der jugendschutzrechtlichen Bewertung von Shisha-Bars und soll dabei Wege aufzeigen, bei polizeilichen Kontrollen einem effektiven Jugendschutz gerecht zu werden.

 

2. Shisha – „Das angeblich bessere Rauchen“[4]

Shishas sind Wasserpfeifen arabisch-indischen Ursprungs.[5] Shishas (arabisch), je nach Herkunft auch Nargileh (türkisch) oder Hookah (indisch) genannt[6], bestehen aus einem Wassergefäß (Bowl), einer Rauchsäule, einem Kopf und einem Schlauch mit Mundstück.[7] Dabei werden „feuchte Tabakmischungen auf Kohle verschwelt. Der Rauch wird durch ein Wassergefäß geleitet, wobei er sich abkühlt, und dann über einen Schlauch inhaliert wird. Der Wasserpfeifentabak ist sehr stark aromatisiert und hat einen besonders hohen Anteil an Feuchthaltemitteln.“[8] Durch das Verschwelen der Kohle entstehen größere Mengen an Kohlenstoffmonoxid (CO).[9]

Shishas werden dabei gerade unter Jugendlichen immer beliebter.

Etwa jeder vierte Jugendliche im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren hat schon einmal Wasserpfeife geraucht (26,4 Prozent)[10]

Dabei scheint wohl ein weitverbreiteter Irrglaube zu herrschen, dass Shishas ungefährlicher seien als das Rauchen einer normalen Zigarette.

„Eine Wasserpfeifensitzung entspricht dem Rauch von 100 Zigaretten.“[11]

Das Rauchen einer tabakhaltigen Shisha ist genauso schädlich wie der Konsum von Zigaretten, da sie die gleichen suchtgefährdenden und gesundheitsschädlichen Substanzen[12] wie Nikotin und weitere 82 schädliche Inhaltsstoffe enthält.[13] Dies kann zu bekannten Gesundheitsrisiken wie Lungenkrebs oder Herz-Kreislauferkrankungen und Abhängigkeiten führen.[14] Nach einer Studie von Eissenberg sollen Shisha-Raucher bei einer Sitzung u. a. einen Anteil an Kohlenstoffmonoxid einatmen, der dem von acht Zigaretten entspricht.[15] Aber auch beim tabakfreien Rauchen können schädigende Substanzen in den Körper gelangen.[16]

Nicht nur das aktive Rauchen von Shishas, sondern auch das Passivrauchen scheint schädlich zu sein, da beim Rauchen einer Shisha neben dem eigentlichen Tabakrauch noch erhebliche Mengen an Schadstoffen, wie Kohlenstoffmonoxid und Feinstaub, in die Umgebungsluft gelangen, welche durch den unvollständigen Verbrennungsvorgang der Kohle entstehen.[17]

 

3. Gesetzliche Grundlagen – Eine Bestandsaufnahme

3.1 Gaststättengesetz

Gem. § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, wobei die beschriebenen Tätigkeiten gewerbsmäßig i. S. d. Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden müssen.[18] Dabei wird beim Verzehr an Ort und Stelle ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabe und Verzehr gefordert.[19]

Das Betreiben einer Gaststätte ist nach § 2 Abs. 1 GastG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Keiner Erlaubnis bedarf es, wenn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG alkoholfreie Getränke verabreicht werden, was aber wiederrum eine gewerberechtliche Anzeigepflicht gem. § 14 GewO nach sich zieht. Der Gesetzgeber stellt somit klar, dass „die Funktion des GastG in erheblichem Umfang an die Alkoholabgabe geknüpft ist.“[20]

Da die Erlaubnis gem. § 3 Abs. 1 GastG für eine bestimmte Betriebsart zu erteilen ist, haben die zuständigen Behörden sich oftmals mit einer eigenen Betriebsart „Shisha-Bar bzw. Shisha-Café“ eine Art sui generis geschaffen.

Shisha-Bars können somit, je nach Intention des Betreibers, als erlaubnispflichtige (mit Alkohol), als auch als erlaubnisfreie Gaststätten (ohne Alkohol) betrieben werden. Diese gewerberechtlich unterschiedliche Bewertung von Shisha-Bars kann für die zuständigen Behörden in bestimmten Fällen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Diese können, insbesondere bei inhaltlich nebulösen Angaben des Betreibers, nur noch schwer einschätzen, welche Art von Gewerbebetrieb tatsächlich betrieben wird. In der Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz scheint es jedoch so, dass die meisten Shisha-Bars als erlaubnispflichtige Gaststätte gem. § 2 Abs. 1 GastG eingeordnet werden.

Die zuständige Behörde[21] kann demnach gem. § 5 GastG Auflagen, bzw. bei erlaubnisfreien Gaststätten Anordnungen, erlassen, die u. a. dem Schutz der Gäste vor Ausbeutung und vor Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit dienen. Dies kann jederzeit, also auch nachträglich, geschehen.[22] Solche gaststättenrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit Shisha-Bars können vielschichtig ausfallen. Aus vorgenannten Gründen scheint es angezeigt, neben baurechtlichen Auflagen, auch solche über den Einbau von CO-Meldern bzw. Lüftungsanlagen anzuordnen. Auch wenn dies im Ermessen der Behörden liegt, sollte mit einer geringen Einschreitschwelle agiert werden, wenn diese nicht ohnehin schon auf Null reduziert sein dürfte.

Die Einhaltung von Auflagen bzw. Anordnungen kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden bzw. bei wiederholter Missachtung in letzter Konsequenz bei erlaubnispflichtigen Gaststätten sogar zum Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis gem. § 15 GastG bzw. bei erlaubnisfreien Gaststätten zur Gewerbeuntersagung nach § 31 GastG i. V. m § 35 GewO führen.

3.2 Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz (JuschG) verfolgt einerseits den Ansatz Kinder und Jugendliche vor Gefahren in der Öffentlichkeit zu schützen, andererseits aber auch das Ziel, Minderjährige sukzessive an das Erwachsenenleben mit abgestuften Vorgaben bezüglich Altersstufen und Ausnahmen heranzuführen. Dabei soll „der Vielfalt der Lebenssituationen entsprochen und ein optimaler Jugendschutz gewährleistet werden.“[23] Das JuschG findet grundsätzlich nur in der Öffentlichkeit, also auf allgemein zugänglich Straßen, Wegen, Plätzen oder bei Veranstaltungen mit unbestimmtem oder unbestimmbarem Personenkreis, Anwendung.[24]

Bei jugendschutzrechtlichen Kontrollen von Shisha-Bars sind folgende Normen von Bedeutung (keine abschließende Aufzählung):

§ 4 JuschG: Aufenthalt in Gaststätten

4 JuschG regelt den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten. Ein etwaiges Fehlverhalten kann zu Ordnungswidrigkeiten gem. § 28 Abs. 1 Nr. 5, § 28 Abs. 4 JuschG führen. Der Begriff der Gaststätte entspricht dabei dem des § 1 Abs. 1 GastG.

Dabei sei angemerkt, dass in Teilen davon ausgegangen wird, dass hierunter nur erlaubnispflichtige Gaststätten mit Alkoholausschank fallen.[25] Diese „teleologische Reduktion des Gaststättenbegriffs“[26] mag auf die immer wieder aufgeführten Beispiele von im Stehausschank ausgegebenen, nicht alkoholischen Getränken (etwa Filial-Ladengeschäfte für Kaffee oder auch Bäckereien) durchaus Sinn ergeben. Bezogen auf erlaubnisfreie Shisha-Bars ohne Alkoholausschank ist diese Reduktion jedoch nicht überzeugend.[27] Aus den betreffenden Gesetzesbegründungen zum Jugendschutzgesetz lässt sich eine solche Annahme zumindest nicht ableiten. Eine Einengung des Gaststättenbegriffs auf lediglich erlaubnispflichtige Shisha-Bars mit Alkoholausgabe geht dabei richtigerweise von der Annahme aus, dass der Aufenthalt in Gewerbebetrieben ohne Alkoholausschank weniger jugendgefährdend ist. Dabei sollte jedoch mit dem gesellschaftlichen Wandel und der Lebenswirklichkeit Schritt gehalten werden. Es sind im Laufe der Zeit weitere Arten von Gaststätten, wie die Shisha-Bars, entstanden, bei denen sich Jugendgefährdungen nicht nur auf die Abgabe von Alkohol reduzieren lassen. Bei einer solchen Einengung wird die Tatsache verkannt, dass dadurch zwar die Gefahr durch Alkoholkonsum sinkt, der Anreiz Tabakwaren zu konsumieren aber um ein Vielfaches steigen dürfte. Es erscheint lebensfremd, Shisha-Bars nicht als Gaststätten einzuordnen und damit dem Anwendungsbereich des § 4 JuschG zu entziehen. Eine weitere Differenzierung des Gaststättenbegriffs ist im Sinne des Jugendschutzes nicht zielführend. Dabei sei ergänzend angemerkt, dass § 4 JuschG dem Wortlaut nach alle Gaststätten miteinbezieht und keine weitere Unterscheidung vornimmt. Wäre dies dem Gesetzgeber ein Anliegen gewesen, hätte ihm diese Möglichkeit offen gestanden. Für Bundesländer mit einem nach dem Nichtraucherschutzgesetz normierten absoluten Rauchverbot in Gaststätten (u.a. NRW oder Bayern) scheint eine solche Überlegung jedoch weitaus schwieriger zu sein, da es, zumindest per Gesetz, keine durch Tabak entstandenen Gefahren in Gaststätten geben darf.

Gemäß § 4 JuschG dürfen sich Jugendliche über 16 Jahren ohne Begleitung, zeitliche Begrenzungen oder besondere Aufenthaltszwecke frei in der Gaststätte in der Zeit von 05 Uhr bis 24 Uhr aufhalten. Jugendlichen unter 16 Jahren steht dieses Recht nicht zu. Ihr Aufenthalt ist an die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person geknüpft. Das Gleiche gilt für den Aufenthalt von Jugendlichen über 16 Jahren in der Zeit nach 24 Uhr. Unter einer personensorgeberechtigten Person versteht man gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 JuschG, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Grundsätzlich steht den Eltern die Personensorge gem. §§ 1626, 1631 BGB über die minderjährige Person zu.[28]

Praktische Relevanz besteht insbesondere bei der Begleitung des Jugendlichen durch eine vermeintlich erziehungsbeauftragte Person. Gerade hier wird immer wieder versucht, die Bestimmungen des JuschG zu umgehen, indem Minderjährige beispielsweise von volljährigen Freunden begleitet werden, die hierzu nicht durch eine personensorgeberechtigte Person beauftragt wurden. Eine Erziehungsbeauftragung liegt nur vor, wenn die erziehungsbeauftragte Person über 18 Jahre alt ist, die Beauftragung auf Dauer oder zeitweise erfolgt und ein Auftragsverhältnis gem. § 662 ff BGB zwischen der personensorgeberechtigen Person und der erziehungsbeauftragten Person (Großeltern, ältere Geschwistern, Bekannte, Freunde[29]) besteht, indem eben auf Dauer oder zeitweise die Personensorge, sprich das Recht auf Erziehung, Pflege und Bestimmung des Aufenthalts, an eine andere Person übertragen wird. Ein besonderes Autoritätsverhältnis der beauftragten Person gegenüber dem Minderjährigen ist dabei nicht gefordert,[30] auch wenn dies im Sinne eines effektiven Jugendschutzes sicherlich sinnvoll wäre. Die Vereinbarung ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Anzumerken sei dabei jedoch, dass Gaststätten und Diskotheken oftmals zur Vereinfachung im Hinblick auf die Darlegungspflicht nach § 2 Abs. 1 JuschG schriftliche Bestätigungen (sog. „Muttizettel“) fordern. Oftmals versuchen Minderjährige, sich durch unwirksame Erklärungen den Zutritt zu Diskotheken „zu erschleichen“, indem eine beliebige Person auf dem Muttizettel als erziehungsbeauftrage Person eingetragen wird. Dadurch entsteht nicht nur ein rechtlich nicht zulässiges Auftragsverhältnis, sondern es stehen auch Straftatbestände (u.a. § 267 StGB) im Raum. Bei bestehenden Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens eines entsprechenden Auftragsverhältnisses trifft den Gewerbetreibenden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JuschG die Obliegenheit, die Berechtigung zu überprüfen. Etwaige Fehleinschätzungen gehen letztlich zu Lasten des Gewerbetreibenden. Schließlich muss die erziehungsbeauftrage Person ihre Aufsichtspflichten auch tatsächlich wahrnehmen[31] und die minderjährige Person „im Auge behalten“[32]. Die erziehungsbeauftragte Person muss dabei räumlich anwesend und objektiv (physisch und psychisch) in der Lage sein, ihre Beauftragung wahrzunehmen.[33] Dies ist beispielsweise bei erheblicher Trunkenheit, Drogenrausch oder physischer Abwesenheit nicht mehr der Fall. In diesen Fällen ist der Minderjährige rechtlich so zu behandeln, als wäre er ohne Begleitung unterwegs.

Daneben dürfen sich Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre, auch ohne Begleitung, in der Zeit zwischen 05 Uhr und 23 Uhr zur Aufnahme eines Getränkes oder einer Mahlzeit in Gaststätten aufhalten. Dabei wird von einer Zeitspanne von einer halben Stunde für die Nahrungsaufnahme ausgegangen.[34] Die Privilegierung entfällt, wenn die übliche Dauer überschritten wird.[35] Eine tatsächliche Nachweisbarkeit dürfte in der Praxis jedoch kaum möglich sein.

§ 10 JuschG: Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

Gem. § 10 Abs. 1 JuschG dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Tabakwaren umfassen alle aus der Tabakpflanze gewonnenen Produkte, wie Zigaretten, Zigarren[36], bis hin zum Wasserpfeifentabak. Der Begriff der nikotinhaltigen Erzeugnisse und deren Behältnisse beinhaltet elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, bei denen eine Nikotinlösung eingeatmet wird.[37] In Auslegung des Gesetzeswortlautes sind demnach herkömmliche Shishas nicht von § 10 Abs. 1 JuschG erfasst, lediglich der dazugehörige Tabak. Verboten ist die Abgabe, also das Überlassen der tatsächlichen Verfügungsgewalt.[38] Ein tatsächliches Rauchen ist dabei nicht gefordert.

Rauchverbot für Minderjährige in der Öffentlichkeit (Shisha-Bars)

Letztlich gilt in der Öffentlichkeit ein absolutes und ausnahmsloses Abgabeverbot von Tabakwaren und nikotinhaltigen Produkten an Minderjährige, auch in Begleitung von Personensorgeberechtigten.[39] Zudem wurde § 10 JuschG zum 1.4.2016[40] noch um Absatz 4 erweitert, welcher nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie deren Behältnisse den Tabakwaren und den damit einhergehenden Verboten gleichstellt. Hintergrund dieser Gesetzeserweiterung war, dass beim Dampfen von elektronischen Inhalationsprodukten Gase entstehen, die im Verdacht stehen u. a. Krebs auszulösen.[41]

Verstöße für Gewerbetreibende oder Veranstalter sind in § 28 Abs. 1 Nr. 12 JuschG pönalisiert. Erwähnenswert für Kontrollen scheint hier § 28 Abs. 4 JuschG zu sein, der in Abgrenzung zu Absatz 1, nicht an besondere persönliche Merkmale anknüpft. Jede Person über 18 Jahren fällt in diesen Anwendungsbereich, wenn sie durch vorsätzliches[42] aktives Tun eine verbotene Handlung begeht, also Tabakwaren an Minderjährige in der Öffentlichkeit abgibt. Das Dulden bzw. Unterlassen kann dem aktiven Tun gleichgesetzt werden, wenn eine entsprechende Handlungspflicht besteht, die i. d. R. für personensorgeberechtige und erziehungsbeauftrage Personen bestehen dürfte. Ansonsten finden die allgemeinen Regeln in Bezug auf Unterlassungsdelikte Anwendung.

§ 9 JuschG: Alkoholische Getränke

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch § 9 JuschG erwähnt, welcher die Abgabe alkoholischer Getränke regelt und demnach bei erlaubnispflichten Shisha-Bars in Betracht kommt. Danach dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein inklusive aller Mischvariationen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden, es sei denn diese sind mindestens 14 Jahre alt und befinden sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person. Die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Personen unter 18 Jahren ist nicht gestattet. Darunter versteht man alle Getränke, die durch Destillation gewonnen werden, also Spirituosen, Schnäpse, Liköre inklusive der Mischvarianten (z. B.: Bowlen, Wodka-Mixgetränke), unabhängig von der absoluten Volumenkonzentration an Alkohol.[43]

3.3 Nichtraucherschutzgesetz (Rheinland-Pfalz)

Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (NRauchSchG RP). Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 NRauchSchG RP sind Gaststätten, und demnach auch grundsätzlich Shisha-Bars, rauchfrei. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Einraumgaststätten, abgetrennte Nebenräume, sowie geschlossene Gesellschaften (§ 7 Abs. 2 – 4 NRauchSchG RP). Auf die tatsächliche Einhaltung der Voraussetzungen (keine oder nur einfach zubereitete Speisen; Funktion des Nebenraums)[44] sollte im Rahmen von Kontrollen geachtet werden.

Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass Rauchen „auch das Inhalieren oder Einatmen des mit einer Wasserpfeife erzeugten Tabakrauchs in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten von Gaststätten ist“[45] und damit die Nichtraucherschutzgesetze auch beim Rauchen von herkömmlichen tabakhaltigen Shishas Anwendungen finden.[46] Einschränkungen macht die Rechtsprechung jedoch, wenn es um das Rauchen von getrockneten Früchten oder melassebehandelten Shiazo-Steinen geht.[47] In diesen Fällen finden die Nichtraucherschutzgesetze ebenso wenig Anwendung, wie beim Rauchen von elektronischen Shishas in Gaststätten.[48] Verstöße können gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 NRauchSchG RP geahndet werden, wobei jeder Gast (auch der Jugendliche) einen gesonderten Verstoß begeht und der Betreiber für jeden einzelnen Verstoß separat zur Verantwortung gezogen werden kann.[49]

4. Rechtliche Bewertung

4.1 Generelles gesetzliches Aufenthaltsverbot für Minderjährige in Shisha-Bars

Die gesetzlichen Bestimmungen sind nicht ausreichend und laufen einem effektiven Jugendschutz zuwider. Das NRauchSchG RP enthält keine gesetzlichen Regelungen, die den Aufenthalt von Minderjährigen in Raucherkneipen (Shisha-Bars) gem. § 7 Abs. 2 NRauchSchG RP untersagen. Die rechtliche Möglichkeit einer solchen Regelung hatte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bereits als zulässig erachtet.[50]

– Ein Appell an den Gesetzgeber –

In Anbetracht der aktuellen Regelungslage ist lediglich ein Rückgriff auf die Bestimmungen des § 4 JuschG möglich. Gründe für ein umfassendes Aufenthaltsverbot für Minderjährige in Shisha-Bars sind vielfältig. Minderjährige dürfen nach § 10 JuschG keine Tabakwaren in der Öffentlichkeit konsumieren. Ihnen ist es aber unter Beachtung von § 4 JuschG erlaubt, sich in Raucherkneipen aufzuhalten, deren Ziel es gerade ist, dass geraucht wird. Über die Gefahren des Passivrauchens und die Zulässigkeit eines Nichtraucherschutzgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer wegweisenden Entscheidung Stellung genommen[51] und sogar absolute Rauchverbote in Gaststätten für verfassungsrechtlich möglich angesehen.[52] Dabei sind gefährdete Personengruppen, wie Jugendliche, besonders zu schützen.[53] Dies hat die rheinland-pfälzische Landesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage ebenso festgestellt.[54] Die Konsequenz wäre jedoch ein gesetzlich reguliertes Aufenthaltsverbot für Minderjährige in Rauchergaststätten.

4.2 Ausweitung des Anwendungsbereiches des NRauchSchG RP

Daneben wäre es zu befürworten, wenn der Gesetzgeber Regelungen schafft, die auch elektronische Shishas und Shiazo-Steine oder getrocknete Früchte in den Anwendungsbereich des NRauchSchG RP mit einbezieht. In diesen genannten Fällen greifen die Regelungen der Nichtraucherschutzgesetze nicht. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass gerade in Bundesländern mit einem absoluten Rauchverbot wie NRW, Gaststätten eröffnet werden, die das Rauchen von solchen tabakfreien Shishas anbieten. In diesen Fällen besteht die Versuchung, auch tabakhaltige Waren anzubieten und zu verabreichen. Eine sichere Beweisführung vor Ort dürfte letztlich nur unter erheblichen Schwierigkeiten (Laboruntersuchungen) und auch nur im Nachgang möglich sein. Diese unklare Tatsachenlage erschwert polizeiliche Maßnahmen.

Die Nichtraucherschutzgesetze der übrigen Bundesländer sind diesbezüglich heterogen verfasst worden. Einheitlichkeit besteht über ein grundsätzliches Rauchverbot in Gaststätten. In zahlreichen Bundesländern wurden jedoch Ausnahmen für Gaststätten statuiert, die in der Regel denen des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes ähneln, aber auch zum Teil expressis verbis Aufenthaltsverbote für Minderjährige aufweisen.[55]

 4.3 Behördliche Aufenthaltsverbote im Einzelfall nutzen

Daneben könnte durch die zuständigen Behörden[56] die Möglichkeit bestehen, Maßnahmen nach § 7 JuschG zu treffen. Allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass Anordnungen der zuständigen Behörden lediglich Einzelfälle betreffen und nicht die „grundsätzliche Wertungsentscheidung“[57] des Gesetzesgebers in Bezug auf die bereits gültigen Regelungen untergraben können. Pauschale behördliche Anordnungen für Aufenthaltsverbote von Minderjährigen in allen Shisha-Bars sind nicht zulässig.

Dafür bedarf es vielmehr einer „Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl.“ Diese können sich auf bereits im JuschG geregelten Sachverhalte (u. a. Aufenthalt in Gaststätte, Rauchen) beziehen; sie können aber auch ihre Grundlage in Gefahrenlagen außerhalb des JuschG haben. Da hier die Beweislast auf Seiten der Behörde liegt, ist ein ressortübergreifendes Handeln in Form von Kontrollen und ein ständiger Informationsaustausch aller Behörden (örtliche Ordnungsbehörden, Polizei, Zoll etc.) unabdingbar, um die Gefährdungen im Einzelfall durch Tatsachen ausreichend belegen zu können. Als Beispiele für solche Gefährdungen nennt der Gesetzgeber u.a. Drogenhandel, Zuhälterei, Eigentumsdelikte, übermäßiger Alkoholkonsum.[58] Darunter kann aber auch die Verharmlosung von Suchtgefahren durch unkritischen Umgang gegenüber Minderjährigen, z. B. in Shisha-Bars, fallen.[59]

Sollten komplette Aufenthaltsverbote im Einzelfall nicht verhältnismäßig erscheinen, können mildere Maßnahmen, wie Aufenthalte nur in Begleitung von personensorgeberechtigten Personen oder der Aufenthalt in gewissen Zeitfenstern, in Betracht gezogen werden. Zuwiderhandlungen gegen solche vollziehbaren Auflagen (§§ 2 LVwVG RLP, § 80 VwGO) stellen Ordnungswidrigkeiten gem. § 28 Abs. 1 Nr. 9 JuschG dar und sind mit erheblichen Bußgeldern belegt.[60]

4.4 Kontrollen und Handlungsfelder

Zuständigkeiten (Rheinland-Pfalz)

24 Abs. 4 AGKJHG regelt, als spezialgesetzliche Grundlage, die Zuständigkeiten für jugendschutzrechtliche Kontrollen, wonach die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 des POG auch Aufgaben des Jugendschutzes wahrnehmen und Maßnahmen nach § 8 des Jugendschutzgesetzes sowie Jugendschutzkontrollen durchführen können.

Diskutabel erscheint hier, ob mit dem Verweis auf § 1 Abs. 1 POG RLP auch die dort bestehende Rangfolge zwischen den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei analoge Anwendung findet. Nach § 1 Abs. 1 POG sind die allgemeinen Ordnungsbehörden nach h. M. originär zuständig und die Polizei wird lediglich im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit tätig, oder wenn ihr eine Aufgabe innerhalb des § 1 POG gesondert zugewiesen wurde.[61] Diese sehr formale Sichtweise erscheint bei Jugendschutzkontrollen nicht sachgerecht und sollte aus Gründen eines effektiven Jugendschutzes jedenfalls nicht als unumstößliches Dogma verstanden werden, sondern muss je nach Gefahrensituation neu bewertet werden. Insgesamt dürfte eine gleichberechtigte Zuständigkeit von allgemeinen Ordnungsbehörden und Polizei bestehen, zumal § 24 Abs. 4 AGKJHG nicht explizit auf § 1 Abs. 8 POG verweist. Auch aus der Gesetzesbegründung[62] lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Vollzugshinweise der Bundesländer (hier: Bayern) sprechen von einer parallelen, aber im besten Fall gemeinsamen Zuständigkeit bei der Durchführung von Kontrollen.[63] Wie in so vielen Fällen, können dabei entstehende Probleme und Befindlichkeiten nur durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den handelnden Ordnungsbehörden und der Polizei im Einzelfall geklärt werden.

Betretungsrecht (Rheinland-Pfalz)

Es ist im Zusammenhang mit Jugendschutzkontrollen zudem auf ein spezialgesetzlich geregeltes Betretungsrecht nach § 24 Abs. 5 AGKJHG hinzuweisen. Betretungsregelungen zur Kontrolle von gaststättenrechtlichen Anordnungen gem. § 20 Abs. 2 GastG bleiben unberührt.

Durchführung von Kontrollen

In Anbetracht der komplexen Regelungslage und der breitgefächerten Handlungsfelder sollten Jugendschutzkontrollen, nach vorangegangener Beurteilung der Lage durch das Zusammenführen von Informationen, behördenübergreifend vorbereitet und durchgeführt werden. Neben den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei erscheint es sinnvoll, Jugendämter und weitere Behörden hinzuziehen. Gerade die Einbeziehung des Zolls ist hier unerlässlich. Es zeigt sich, dass wiederkehrend unversteuerter Shisha-Tabak bei Kontrollen gefunden wurde.[64] Eine Zusammenarbeit mit dem Zoll ist daher von großer Bedeutung, da dieser vor Ort feststellen kann, inwiefern gegen Steuergesetze verstoßen wurde.[65]

Aus der Verwaltungspraxis wird oftmals über die fehlende Beweisführung bei Kontrollen von Shisha-Bars berichtet. Schwierigkeiten bestehen besonders beim Nachweis von Verstößen gegen § 10 JuschG und des NRauchSchG RP. Um eine eindeutige Beweisführung zu gewährleisten, muss die minderjährige Person dabei beobachtet werden, wie sie unerlaubt Tabakwaren oder Erzeugnisse konsumiert, was wiederum eine zuvor erfolgte unzulässige Abgabe oder ein Gestatten des Rauchens seitens des Betreibers oder anderer volljähriger Begleitpersonen voraussetzt. Ein tatsächliches Einfrieren der Kontrollsituation ist dabei praktisch nur schwer umsetzbar. In der Praxis zeigte sich sogar, in dem Fall zwar in einer anderen Ausgangslage, dass sich Gäste schlafend stellen, um sich einer Kontrolle zu entziehen.[66] Die gleiche Problematik tritt bei der Überprüfung der Verbote aus dem Nichtraucherschutzgesetz auf. Auch hier fehlt oftmals die Beweisführung vor Ort, ob der Rauch/Dampf aus einer tabakhaltigen oder tabakfreien Shisha stammt. Hersteller sind mittlerweile sogar dazu übergegangen nikotinfreien Tabak herzustellen. Eine exakte Einordnung vor Ort ist nicht mehr möglich. Diese Problematik hätte sich, zumindest bezogen auf den Jugendschutz, durch ein Aufenthaltsverbot für Minderjährige in Shisha-Bars erübrigt.

Sonstige jugendschutzspezifische Maßnahmen (Rheinland-Pfalz)

Nach § 8 JuschG haben die zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen (u.a. Platzverweise, Verbringen zu den personensorgeberechtigten Personen) zu treffen, wenn sich die gefährdete minderjährige Person an einem jugendgefährdenden Ort aufhält, an dem ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht. Ziel ist es, die Minderjährigen von jugendgefährlichen Orten fernzuhalten. Solche Orte liegen vor, wenn die körperliche Unversehrtheit, die physische Konstitution oder das sozial-ethische Wertebild von Minderjährigen Schaden nehmen können.[67] Orte gelten als jugendgefährdend, wenn dort negative Vorbilder für Einstellungen, Verhalten und Lebensführung beobachtet und erprobt werden können.[68] Bezogen auf Shisha-Bars könnte dies gegeben sein, wenn massive ordnungsrechtliche, besonders jugendschutzrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt werden. Aber auch eine erhöhte CO-Belastung, besonders durch vorsätzliche Deaktivierung der CO-Melder, Verstöße gegen Tabaksteuergesetze oder das Vorhandensein von kriminellen Strukturen innerhalb der Shisha-Bar, könnten zur Annahme für einen solchen kriminogenen Ort führen.

Ungeachtet dessen stehen der Polizei die sonstigen eingriffsrechtlichen Befugnisse einzelfallbezogen zur Verfügung.

Allgemeine Zusammenarbeit

Neben den Jugendschutzkontrollen ist ein regelmäßiger Austausch aller Behörden unabdingbar. Voraussetzung ist dafür, dass gewonnene Erkenntnisse übermittelt werden. Nur auf diesem Wege können Informationsflüsse und Kenntnisstände zusammengeführt werden und die Tatsachenlage, gerade im Hinblick auf Anordnungen nach § 7 JuschG, verdichtet werden. In Betracht kämen anlassunabhängige, behördenübergreifende Treffen, aber auch beispielswiese anlassbezogene Fallkonferenzen in Bezug auf einen bestimmten Gewerbebetrieb. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können auch Einfluss auf Maßnahmen im erzieherischen und strukturellen Jugendschutz haben.

5. Fazit

Die Risiken beim Rauchen einer Shisha und dem damit oftmals verbundenen Aufenthalt in einer Shisha-Bar können nicht von der Hand gewiesen werden.

Es erscheint paradox, dass sich Minderjährige in Shisha-Bars aufhalten dürfen, obwohl sie keine Shishas rauchen dürfen. Dies wirkt umso schwerer, als der Schwerpunkt des Betriebes in der Regel eben nicht in der Verabreichung von Getränken und Speisen liegen dürfte, sondern zu 95 % die Gäste zum Rauchen von Shishas kommen.[69]

Folglich sollte ein gesetzliches bzw. ein im Einzelfall angeordnetes Aufenthaltsverbot die logische Konsequenz sein. Bundeseinheitliche Regelungen wären dabei wünschenswert. Es bedürfte hier einer länderübergreifenden eigenständigen Regelungslage zum Aufenthalt von Minderjährigen in Shisha-Bars. Eine solche ließe sich beispielsweise im JuschG verankern. Diese Chance wurde auch im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes nicht genutzt. Auf eine Selbstverpflichtung seitens der Betreiber bezüglich eines Aufenthaltsverbotes zu setzen, scheint in Anbetracht der erhöhten Gefahrenlage für Minderjährige nicht angemessen zu sein und käme einer jugendschutzrechtlichen Kapitulation gleich.

Ob die vorgezeigten Ansätze tatsächlich umsetzbar sind, wird die Zukunft und letztlich die Jurisdiktion zeigen. Eines scheint aber auf jeden Fall gewiss zu sein: Ohne eine interdisziplinäre behördenübergreifende Zusammenarbeit unter Ausnutzung der damit entstehenden Synergien, können Gefahren für Kinder und Jugendliche, zumindest langfristig, nicht abgewehrt werden.

6. Zusammenfassung

  • Shisha-Rauchen wird immer beliebter.
  • Der Konsum von Shishas ist gesundheitsgefährdend.
  • Shisha-Bars sind Gaststätten (Auflagen/ Anordnungen möglich und notwendig).
  • Der Aufenthalt in Shisha-Bars ist nur ab 16 Jahren bis 24 Uhr oder in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person oder zur Aufnahme einer Mahlzeit oder Getränk zulässig.
  • Das Rauchen von tabakhaltigen Shishas und elektronischen Shishas mit nikotinhaltiger und nikotinfreier Lösung ist Minderjährigen nicht erlaubt. Die Abgabe und das Gestatten sind verboten.
  • Shisha-Bars sind grds. Rauchergaststätten i. S. d. NRauchSchG RP
  • Das NRauchSchG RP erfasst nur tabakhaltige Produkte und demnach keine elektronischen Varianten und ebenso wenig das Rauchen von Shiazo-Steinen oder Trockenfrüchten.
  • Ein Aufenthaltsverbot für Minderjährige ist im NRauchSchG RP nicht geregelt.
  • Anordnungen nach § 7 JuschG zur Unterbindung des Aufenthalts im Einzelfal sollten genutzt werden.
  • Engmaschige Kontrollen sind notwendig und eine behördenübergreifende Zusammenarbeit dabei unerlässlich.

 

Anlage 1

Anlage 2

 


[2] Internetbewertung eines Besuchers einer Shisha-bar: https://taz.de/!366359/, (Stand: 9.9.2022).

[3] Vgl.: Shisha-Bars werden immer beliebter (rp-online.de), (Stand: 8.9.2022).

[4] Hollstein, Tim (2019): in: Deutsche Ärzteblatt: Das angeblich bessere Rauchen, JG. 116, Heft 7, S. A 318, abrufbar: Deutsches Ärzteblatt: Archiv „Shisha-Rauchen: Das angeblich bessere Rauchen“ (15.2.2019) (aerzteblatt.de), (Stand: 7.9.2022).

[5] Vgl.: Hollstein, Tim (2019): in: Deutsche Ärzteblatt: Das angeblich bessere Rauchen, JG. 116, Heft 7, S. A 321, abrufbar: Deutsches Ärzteblatt: Archiv „Shisha-Rauchen: Das angeblich bessere Rauchen“ (15.2.2022) (aerzteblatt.de), (Stand: 7.9.2022).

[6] Vgl.: Bundesamt für Risikobewertung (2009): https://www.bfr.bund.de/cm/343/gesundheits_und_suchtgefahren_durch_Wasserpfeifen.pdf (Stand: 1.9.2022); World Health Organization. Regional Office for the Eastern Mediterranean. (‎2006)‎. Tobacco use in shisha: studies on waterpipe smoking in Egypt. Tobacco use in shisha: studies on waterpipe smoking in Egypt (who.int), (Stand: 1.9.2022);  OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.2018 – 13 ME 107/18.

[7] Deutsches Krebsforschungszentrum (2018): Fakten zum Rauchen: Wasserpfeifen, abrufbar: https://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/FzR/FzR_2018_Wasserpfeifen.pdf, (Stand: 2.9.2022).

[8] Deutsches Krebsforschungszentrum (2015): Tabakatlas Deutschland 2015, S. 7, abrufbar: Tabakatlas Deutschland 2015: Neue Daten, neue Fakten (dkfz.de), (Stand: 3.9.2022).

[9] Vgl.: Bundesamt für Risikobewertung (2009): https://www.bfr.bund.de/cm/343/ausgewaehlte-fragen-und-antworten-zu-wasserpfeifen.pdf (Stand: 8.9.2022).

[10] Vgl.: Orth / Merkel (2019): Rauchen bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland. Ergebnisse des Alkoholsurveys 2018 und Trends. BZgA-Forschungsbericht. Köln: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, S. 20, abrufbar: Alkoholsurvey 2018 Bericht Rauchen_fin (bzga.de), (Stand: 8.9.2022).

[11] Deutsches Krebsforschungszentrum (2015): Tabakatlas Deutschland 2015, S. 42, abrufbar: Tabakatlas Deutschland 2015: Neue Daten, neue Fakten (dkfz.de), (Stand: 3.9.2022); strittig: Vgl.: Bundesamt für Risikobewertung (2009): https://www.bfr.bund.de/cm/343/ausgewaehlte-fragen-und-antworten-zu-wasserpfeifen.pdf (Stand: 8.9.2022).

[12] Vgl.: Bundesamt für Risikobewertung (2009): https://www.bfr.bund.de/cm/343/ausgewaehlte-fragen-und-antworten-zu-wasserpfeifen.pdf (Stand: 6.9.2022).

[13] Deutsches Krebsforschungszentrum (2018): Fakten zum Rauchen: Wasserpfeifen, abrufbar: https://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/FzR/FzR_2018_Wasserpfeifen.pdf (Stand 2.9.2022).

[14] Vgl.: Hupka, Andre/ Ueberhorst, Monika (2020): Shisha-Einrichtungen und Gesundheitsschutz, in ARP 03/2020, S. 91.

[15] Vgl.: Eissenberg, Thomas (2013): Tobacco Smoking Using a Waterpipe (Hookah): What You Need to Know; https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC4484294/ (Stand:11.9.2022).

[16] Vgl.: Deutsches Krebsforschungszentrum (2015): Tabakatlas Deutschland 2015, S. 42, abrufbar: Tabakatlas Deutschland 2015: Neue Daten, neue Fakten (dkfz.de), (Stand: 3.9.2022).

[17] Vgl.: Deutsches Krebsforschungszentrum (2018): Fakten zum Rauchen: Wasserpfeifen; https://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/download/Publikationen/FzR/FzR_2018_Wasserpfeifen.pdf , (Stand 2.9.2022); Vgl.: Bundesamt für Risikobewertung (2009): Ausgewählte Fragen und Antworten zu Wasserpfeifen, https://www.bfr.bund.de/cm/343/ausgewaehlte-fragen-und-antworten-zu-wasserpfeifen.pdf , (Stand: 6.9.2022).

[18] Vgl.: Schönleiter, Ulrich (2012): Gaststättenrecht – Kommentar, Nomo-Verlag, § 1, Rn. 2.

[19] Vgl.: Vahle, Jürgen (2009): Das Gaststättenrecht in: Deutsche Verwaltungspraxis, S. 486-496 (S. 486).

[20] Pöltl, Renee (2005): Deregulierung im Gaststättenrecht – Gesetzesänderungen zum 1.7.2005 – in: GewArch 2005, S. 6.

[21] Rheinland-Pfalz: Gem. § 1 GastVO RLP sind dies die örtlichen Ordnungsbehörden.

[22] Vgl.: Vahle, Jürgen (2009): Das Gaststättenrecht in: Deutsche Verwaltungspraxis, S. 486-496 (S. 491).

[23] https://www.jugendschutz-aktiv.de/informationen-fuer-gewerbetreibende-und-veranstalter/die-vorschriften-im-einzelnen/gaststaetten.html (Stand: 1.9.2022).

[24] Vgl.: Liesching, Marc (2022): Jugendschutzrecht – Kommentar, 6. Auflage, S.85 f..

[25] Vgl.: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) vom 10.1.2018 (AllMBl. S. 29); Bundesfamilienministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Erläuterungen zum JuschG, 7. Auflage 2014, S. 17.

[26] Liesching, Marc (2022): Jugendschutzrecht – Kommentar, 6. Auflage, S.49.

[27] Vgl.: Liesching, Marc (2022): Jugendschutzrecht – Kommentar, 6. Auflage, S. 49.

[28] Vgl.: Bundesfamilienministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Erläuterungen zum JuschG, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/jugendschutz—verstaendlich-erklaert/86302 (Stand: 2.9.2022)

[29] Vgl.: BT-Drs 14/9013 vom 13.5.2002 zu § 1 JuschG, S. 17.

[30] Vgl.: OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008 – 2 Ss OWi 1325/08.

[31] Vgl.: BayObLG, Beschluss vom 28.121995 – 3 ObOWi 117/95.

[32] Vgl.: OLG Nürnberg, Urteil vom 12. 9. 2006 – 2 St OLG Ss 108/06.

[33] Vgl.: OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008 – 2 Ss OWi 1325/08.

[34] Vgl.: Liesching, Marc (2022): Jugendschutzrecht – Kommentar, 6.Auflage, S.53.

[35] Vgl.: Nikles / Roll / Spürck / Erdemir / Gutknecht (2011): Jugendschutzrecht – Kommentar, 3.Auflage, S.65.

[36] Vgl.: Liesching, Marc (2022): Jugendschutzrecht – Kommentar, 6.Auflage, S.96 f..

[37] Vgl.: BT-Drs 18/6858 vom 30.11.2015, S. 7.

[38] Vgl.: Liesching, Marc (2022): Jugendschutzrecht – Kommentar, 6.Auflage, S.87.

[39] Vgl.: Bundesfamilienministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, Erläuterungen zum JuschG, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/jugendschutz—verstaendlich-erklaert/86302 (Stand: 8.9.2022).

[40] Vgl.: Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vom 3.3.2016 (BGBl. I S. 369).

[41] Vgl.: BT-Drs 18/6858 vom 30.11.2015, S.14.

[42] Eine fahrlässige Begehung ist hier ausgeschlossen, § 10 OwiG.

[43] Vgl.: Liesching, Marc (2022): Jugendschutzrecht – Kommentar, 6.Auflage, S.87.

[44] Vgl.: VG Neustadt, Urteil vom 11.4.2017, 4 L 394/17.NW.; OVG RLP, Urteil vom 26.05.2011, 7 A 10010/11.; OLG Koblenz, 27.1.2010, Az: 2 SsBs 120/09.; BVwerG, Beschluss vom 29.8.2012, 6 B 36.12; VG Neustadt, Urteil vom 27.7.2010, 4 L 716/10.NW.

[45] OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.2018 – 13 ME 107/18; ebenso: Vgl.: VG Ansbach, Urteil vom 17.11.2017 – AN 14 K 17.178; analoge Regelungslage zu RLP.

[46] BVerfG, Beschluss vom 2. 8. 2010 – 1 BvQ 23/10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.1.2012 – 19 L 1364/11 -; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 13. September 2011 – Vf. 12-VII-10.

[47] Vgl.: VG Gelsenkirchen, Urteil v. 24.3.2014 – 19 K 2289/13; OVG Münster, Beschluss vom 1.8.2013 – 4 B 608/13.

[48] Vgl.: OVG Münster, Urt. v. 4.11.2014 – 4 A 775/14.

[49] Vgl.: Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Ausgabe 2020, Nr. 25 vom 24.9.2020.

[50] Vgl.: RHPfVerfGH, Urteil vom 30.9.2008, VGH B 31/07.

[51] Vgl.: BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 – 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08.

[52] Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2.8.2010 – 1 BvQ 23/10.

[53] Vgl.: Breitkopf, Helmut/ Stollmann, Frank (2013): Das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (05/2013), S. 161-165 (S. 162).

[54] Vgl.: Kleine Anfrage vom 13.6.2013, Drucksache 16/2454; https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/2454-16.pdf

[55] Näheres ist der Anlage 1 zu entnehmen.

[56] Die zuständige Behörde ist in Rheinland-Pfalz nach § 2 I KJHGRZustV RP die Kreis-/Stadtverwaltung.

[57] Nikles / Roll / Spürck / Erdemir / Gutknecht (2011): Jugendschutzrecht – Kommentar, 3.Auflage, S.82.

[58] Vgl.: BT-Drs 10/772 vom 1.12.1983 zu § 10 JöschG, S.11 f.; BT-Drs 14/9013 vom 13.5.2002 zu § 7 JuschG, S. 19.

[59] Vgl.: Nikles / Roll / Spürck / Erdemir / Gutknecht (2011): Jugendschutzrecht – Kommentar, 3.Auflage, S.85.

[60] Vgl: https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Dateien/Aufgaben/Kinder_Jugend_Familie/Jugendarbeit/Jugendschutz/Jugendschutz_Bussgeld_Orientierungsrahmen.pdf (Stand: 9.9.2022)

[61] Vgl.: Rühle / Suhr (2012): Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, 5. Auflage, VDP-Verlag, S. 27.; Roos / Lenz (2011): Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz – POG, S. 24 f.

[62] Vgl.: LT-Drs. 12/3237 vom 21.6.1993.

[63] Vgl.: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) vom 10.1.2018 (AllMBl.), Nr. 28.5.1.

[64] https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/wasserpfeifen-kuriose-kontrollschwierigkeiten-der-behoerden/13612558-2.html  (Stand: 8.9.2022).

[65] Breuer, Ron-Roger/ Frankewitsch, Annegret (2019): Der ordnungsrechtliche Umgang mit Shisha-Bars in NRW, in: Deutsche Verwaltungspraxis, S. 466-469 (S. 468).

[66] Vgl.: https://www.n-tv.de/panorama/Polizeikontrolle-Gaeste-stellen-sich-schlafend-article22156707.html (Stand: 9.9.2022).

[67] Vgl.: Liesching, Marc (2022): Jugendschutzrecht – Kommentar, 6.Auflage, S.79.

[68] Vgl.: Liesching, Marc (2022): Jugendschutzrecht – Kommentar, 6.Auflage, S.80.

[69] Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 2.8.2010 – 1 BvQ 23/10; ebenso: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.2008 – Lv 2/08 (eA).