Der Sachbeweis – Vom Stiefkind zur Vorzeigedisziplin

Eine persönliche Zeitreise

Von EKHK Frank Rabe, Duisburg

2. September 1991. Der frisch diplomierte Kriminalkommissar Frank Rabe trat, als Aufsteiger und „K-Bewerber“ fachtheoretisch hervorragend ausgebildet, seinen Dienst beim Erkennungsdienst des PP Duisburg an. Nicht ganz freiwillig, um es mal so auszudrücken. Erkennungsdienst, ein Kommissariat mit Nachwuchsproblemen im Bereich der Beamten. „Wie kannst Du da hingehen. Da sind doch nur Leute, die ansonsten nicht zu gebrauchen sind“, so die Reaktionen meiner Kommilitonen. Sie sollten Recht behalten, zumindest teilweise.

Tatsächlich gab es in den Jahren zuvor kaum freiwillige Meldungen zum Erkennungsdienst, woraufhin man versuchte, diesen Personalengpass mit Angestellten (heute Regierungsbeschäftigte) aufzufangen. Ich traf auf unmotivierte Kollegen[2], auf Kollegen, die zur Spurensicherung nach einem Tötungsdelikt angefordert worden waren und das Tatortteam des damaligen 1. Kommissariats (heute KK 11) mit den Worten „Hier bin ich, was soll ich tun?“ begrüßten. Im Gegenzug traf ich auf Sachbearbeiter in Ermittlungskommissariaten, die den Spezialisten des Erkennungsdienstes, ja sogar den Gutachtern der KTU, vorgaben, was sie wo zu sichern hatten!

Nicht selten wurden den Geschädigten bei Einbruchstatorten durch Kollegen der Ermittlungskommissariate Informationen für den Erkennungsdienst hinterlassen, wo was wie zu sichern sei. Bedauerlicherweise lief es offenbar in anderen Behörden ähnlich.

Zwei Erkenntnisse trafen mich schlagartig:

  • Das konnte nicht mein Anspruch sein! Ich wollte kein Handlanger sein. Ich wollte als Fachmann auf Augenhöhe mit entscheiden und aus meinem fachspezifischen Blickwinkel mit meiner Arbeit zur Aufklärung beitragen. Um diese Situation zu ändern, würden sicherlich „dicke Bretter“ zu bohren sein.
  • Und ich war durch die Fachhochschule keineswegs gut auf meine neue Tätigkeit vorbereitet. Kriminaltechnischer Spezialist musste ich erst noch werden.

Bleiben oder möglichst schnell wieder gehen, vor der Entscheidung stand ich schon nach kurzer Zeit. Glücklicherweise gab es in meiner neuen Dienststelle auch Kollegen, die einen ähnlichen Standpunkt vertraten, wie ich. Sie wollten innovativ mitarbeiten, sie wollten die Kriminaltechnik und den Kriminaltechniker etablieren, aufwerten und weiterentwickeln. Also entschloss ich mich zu bleiben.

In den folgenden Wochen kristallisierte sich ein kleines Team heraus, mit der Vision, die Qualität der kriminaltechnischen Arbeit durch innovative Ideen zu steigern und in die Ermittlungskommissariate zu tragen. Einige der Ideen fanden allgemein Anklang, und deren Umsetzung wurde schließlich auch immer wieder bei den weniger motivierten Kollegen eingefordert, was in diesem Kreis zu deutlichem Unmut führte. Bei einem dieser innovativen Kollegen handelte es sich um einen Angestellten, meinen heutigen Freund „Ede“, einen hervorragenden Spurensicherer und Foto- und Videografen, der mir in der Folgezeit „das Laufen“ beibrachte, dem ich heute noch unendlich dankbar für seine Bemühungen bin und der über Jahre das Gesicht des KK 33, auch über die Behördengrenzen hinaus, mit prägte.

Landeseinheitliche kriminaltechnische Standards waren Anfang der 1990er nicht definiert, die Qualitäten der Erkennungsdienste und KTU-Stellen waren insbesondere abhängig von lokalem Engagement. Die Tatortdokumentation erfolgte seinerzeit durch analoge Fotografie in schwarz-weiß und Color. Die schwarz-weiß-Lichtbilder wurden im eigenen Labor entwickelt und standen zeitnah zur Verfügung. Die Coloraufnahmen wurden nach der Entwicklung beim LKA den Tatortsachbearbeitern der Ermittlungskommissariate zur Auswahl und Beschriftung für die Lichtbildmappe übergeben. Die eigenständige Beschriftung durch den Fotografen des Erkennungsdienstes war nicht vorgesehen. Ich durfte also meine eigenen Lichtbilder weder beschriften noch eine Auswahl für den Ermittlungsvorgang treffen. Die Lichtbildmappe gemäß der Vorgaben der Sachbearbeitung per Schreibmaschine zu beschriften, die Bilder einzukleben und die Blätter zu einer Mappe zu rändeln, das war dann sehr wohl mir vorbehalten. Da war er wieder, der erkennungsdienstliche Handlanger. Datenbanken hießen damals überwiegend Karteien und Sammlungen.

Der Beweiswert der Daktyloskopie war mit Urteil des Bundegerichtshofes vom 11.06.1952 uneingeschränkt anerkannt. Der 1991 nach wie vor gültige Standard des daktyloskopischen Identitätsnachweises war in Deutschland im Jahr 1980 auf acht Minuzien festgelegt worden, wenn in Fingerspur und Vergleichsabdruck die Grundmuster erkennbar waren, ansonsten war eine Übereinstimmung nach Art und Lage von zwölf Minuzien notwendig.

Die daktyloskopische Spuren- und Personenrecherche basierte auf dem seit 1976 in Betrieb genommenen ersten halbautomatischen Datenverarbeitungssystem, dem Bund-Länder-System (LBS). Bis zum Jahr 2003 waren Spuren und Abdrücke von Handflächen im System nicht recherchierbar. Die Systemressourcen waren begrenzt, so dass vor Einstellung einer Fingerabdruckspur zwingend ein im Einzelfall zeitintensiver Berechtigtenabgleich durchzuführen war. Die daktyloskopische Spurensuche mit Hilfe von chemischen Mitteln befand sich ebenso in den Kinderschuhen, wie die Suche mit Licht unterschiedlicher Wellenlängen. Ninhydrinspuren wurden über einem Durchlauferhitzer zur Entwicklung befeuchtet, der Raum für die Cyanacrylatbedampfung bestand aus einem aufgespannten Müllsack. Laboreinrichtungen waren genauso wenig vorhanden, wie andere Spezialräume zur Spurensicherung. Vergleichs- und Funktionsbeschüsse erfolgten in einem Beschusskasten, der, mit Watte und Dämmmaterial ausgekleidet, in einem schlichten Büroraum aufgebaut war. Arbeitsschutz und Eigensicherung waren im Sprachgebrauch der kriminaltechnischen Dienststellen vielerorts nicht vorhanden. Während die Besatzungen der Streifenwagen und die der Ermittlungskommissariate längst aus einem Team bestanden, versah der Erkennungsdienst seine Tatortarbeit als Einzelkämpfer.

Die Fingerabdrucknahme bei erkennungsdienstliche Behandlungen erfolgte bis zum Jahr 2004 mit Druckerschwärze auf Papiervordrucken, der sogenannten KP 1, in dreifacher Ausfertigung. Ein Bogen wurde Bestandteil der örtlichen analogen Kriminalakte, ein Bogen landete in der Zehnfingerabdrucksammlung des LKA und einer beim BKA. Von Beschuldigten, die aufgrund von Straftaten, bei denen üblicherweise tatrelevante daktyloskopische Spuren zu erwarten waren, erkennungsdienstlich zu behandeln waren, wurden zusätzlich sogenannte „Monokarten“[3] sowie Karten mit Handflächenabdrücken erstellt und bei den Nachrichtensammelstellen (NSSt) zur vergleichenden Untersuchung gesammelt.

Die Verpflichtung der NSSt zur Führung analoger daktyloskopischer Sammlungen besteht erlassgemäß[4] übrigens nach wie vor, obwohl die Sammlungen längst eingestellt wurden, „weil sich längst digitale Übertragungswege und zentrale Auswertungsmöglichkeiten von daktyloskopischem Material etabliert haben (AFIS, DigiED-Net u. a.)[5] Identitätsfeststellungen mit Hilfe von daktyloskopischem Material beim BKA erforderten die seinerzeit bahnbrechende Übersendung der Fingerabdrücke per „Telebild“. Die KP 1 wurde auf eine rotierende Walze gespannt und flächendeckend mit einer Bildlampe nach einem lichtelektrischen Verfahren abgetastet. Zur Übertragung zum BKA wurden Telefonleitungen genutzt. Nicht selten wurden Zehnfingerbögen wegen technischer Störungen der Telebildübertragung Lokführern von nach Wiesbaden durchgehenden Intercityzügen mitgegeben und am Hbf Wiesbaden durch Mitarbeiter*innen des BKA in Empfang genommen.

Die serologische Spurenanalyse erschöpfte sich 1991 noch in Form der Blutgruppenbestimmung. Der Schuhspurenerkennungsdienst beschränkte sich auf vergleichende Untersuchungen.

Mitte der 1990er Jahre erlebte die Microfaserspur ihre Hochzeit. Beim Landeskriminalamt in NRW entwickelte Frau Dr. Neubert-Kirfel das sogenannte Leitspurenkonzept. Der Faserspurensuche und -sicherung wurden nahezu alle anderen Spurenkategorien untergeordnet. Um die Jahrtausendwende war erklärter politischer Wille, dass alle Polizistinnen und Polizisten universell einsetzbar sein sollten. „Spurensicherung kann jeder“. Neben den KTU-Stellen, den Erkennungsdiensten und Kriminalwachen sollten fortan auch die Kolleginnen und Kollegen des Wach- und Wechseldienstes bei einfach gelagerten Fällen die Spurensuche und -sicherung durchführen. Dazu gehörten nach damaliger Lesart auch Einbruchdiebstähle.

Erwartungsgemäß führte dieses Konzept zu einem deutlichen Rückgang des Spurenaufkommens im Bereich der Eigentumskriminalität. Eine interne Auswertung in Duisburg ergab deutliche Quantitäts- und Qualitätsunterschiede in der Abstufung ED/KTU, K-Wache sowie dem Wach- und Wechseldienst. Mit dieser Auswertung konfrontiert, vertrat der damalige Leiter K in Duisburg die Auffassung, dass Aufwand und Nutzen der Arbeit des Erkennungsdienstes bei Eigentumsdelikten in keinem ausgewogenen Verhältnis zueinander stünden. Er belegte seine Argumentation mit Kennzahlen, die insbesondere die Anzahl der gesicherten daktyloskopischen Spuren und die Summe der daktyloskopischen Identifizierungen in Relation zur Aufklärungsquote setzten.

Die Tatsache, dass der Sachbeweis oftmals lediglich Ermittlungsansätze (Indizien) liefert, auf die sich weitere strafprozessuale Maßnahmen stützen lassen, die letztendlich zur beweiskräftigen Aufklärung führen, findet sich weder in dieser Argumentation noch in der Erhebung von Kennzahlen wieder, die noch bis zum heutigen Tag zur Rechtfertigung von Material- und Personalansatz herangezogen werden. Im Übrigen, so die weitere Argumentation, werde dem Personalbeweis aufgrund obergerichtlicher Urteile sowiso eine höhere Bedeutung beigemessen.

In nunmehr 40 Jahren kriminaltechnischer Erfahrung hat sich herausgestellt, dass die Fälle mit eindeutig tatrelevanten Spuren, bei denen der oder die Täter in letzter Konsequenz auch ausschließlich aufgrund der Spurenlage verurteilt werden, vergleichsweise selten sind. Diese Zielsetzung kann und darf nicht Aufgabe praxisorientierter Kriminaltechnik sein. Sie darf sich nicht auf Kennzahlen reduzieren lassen, die die reale Leistungsfähigkeit nicht annähernd abzubilden vermögen.

Beim Sachbeweis handelt es sich überwiegend um sogenannte „indirekte“ Beweismittel. Das tatbestandsmäßige Verhalten selbst wird so nicht bewiesen, sondern lediglich Tatsachen, die als Anzeichen auf die Verwirklichung des Tatbestands hindeuten (Indizien). Je mehr Indizien gesammelt werden (Indizienkette) desto größer wird die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft, bis hin zur Gewissheit (kein vernünftiger Zweifel)[6]. Erfahrungsgemäß setzen sich die Indizienketten aus den Beweiswerten verschiedener Spurenarten und -kategorien zusammen.

So gibt es bei den sogenannten Mafia-Morden von Duisburg (MK Mülheimer Straße) aus August 2007, bei denen sechs italienische Staatsangehörige durch eine Vielzahl von Schüssen aus nächster Nähe getötet worden waren, bis heute keinen direkten Beweis für die Täter- bzw. Mitttäterschaft der ermittelten Tatverdächtigen. Die insbesondere aufgrund von Sachbeweisen aufgebaute Indizienkette hinterließ aber beim Gericht in Kalabrien keinerlei vernünftige Zweifel, so dass alle Angeklagten zum Teil zu mehrfach lebenslänglichen Haftstrafen verurteilt werden konnten.

Über die Wertigkeit von Personal- und Sachbeweis existieren in der Fachliteratur unzählige mehr oder weniger versierte Beiträge. Meiner Auffassung nach stellt sich die Frage generell nicht. Im Gegenteil, beide kriminalistisch geprägten Beweismittel stehen in ständiger Interaktion miteinander, haben ihre Stärken und Schwächen. Mit Hilfe von Sachbeweisen können beispielsweise Aussagen bekräftigt oder widerlegt werden. „Der konkrete Beweiswert einer Spur hängt insbesondere von ihrer Art, ihrer Lage und davon ab, ob sie berechtigt gelegt worden sein kann oder nicht“, so wird es an der HSPV[7] gelehrt. Die Überprüfung der berechtigten Spurenverursachung ist ohne Informationen aus dem Personalbeweis meist nicht möglich.

Die Identifizierung von Spurenlegern bedeutet nicht gleichzeitig, dass es sich automatisch um den oder die Täter handelt. Sie kann aber z. b. belegen, dass sich der Spurenleger (eventuell zu einem gewissen Zeitpunkt) am Tatort aufgehalten hat oder einen bestimmten Gegenstand angefasst hat, ein Umstand, der möglicherweise bis zu diesem Zeitpunkt vehement abgestritten wurde. Die Identifizierung liefert den sachbearbeitenden Dienststellen häufig Personalien, auf deren Grundlage die weiteren Ermittlungen aufbauen. Sie kann helfen, den Verdachtsgrad in Bezug eine Person dahingehend zu erhärten, dass die Beschuldigteneigenschaft begründet und somit weitere strafprozessuale Maßnahmen bis hin zur Erwirkung von Beschlüssen, durchgeführt und veranlasst werden können.

Selbst wenn zunächst keine Spurenleger identifiziert werden können, besteht die Möglichkeit, über die Spurenauswertung Tatzusammenhänge zu erkennen und einzelne Taten zu einer Serie zusammen zu fassen. Die Ermittlungskommissariate sind gerade im Phänomenbereich der Eigentumsdelikte, bei denen Hinweise aus dem Personalbeweis oft nicht vorliegen, auf objektive Ermittlungsansätze angewiesen. Das gilt insbesondere seit der Änderung der StPO 2019, wonach dem Beschuldigten in Fällen der „notwendigen Verteidigung“ unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.[8] Der Verteidiger beantragt zunächst grundsätzlich Akteneinsicht zur Prüfung der faktisch vorliegenden Beweise, zur Abwägung, ob eine Aussage oder gar ein Geständnis seiner Mandantschaft aus Sicht der Verteidigung geboten erscheint.

Seit der Dienstaufnahme des KK Frank Rabe beim Erkennungsdienst in Duisburg hat sich keine Kriminalwissenschaft so rasant und bahnbrechend entwickelt, wie die Kriminaltechnik, die strenggenommen keine eigene Wissenschaft darstellt, sondern sich aus dem gesamten Portfolio der Naturwissenschaften bedient. Im Verlauf 1990er Jahre wurden die KTU-Stellen sukzessive mit Laboreinrichtungen ausgestattet, die fortan Arbeiten unter seinerzeit geltenden Arbeitsschutzbedingungen gestatteten. Beim PP Duisburg geriet 1993 die in der 4. Etage installierte Beschussanlage nebst der benachbarten Räume in Brand. Dieser Umstand sorgte 1994 für den Bau eines kriminaltechnischen Labors und einer Nassbeschussanlage, die  im Keller des Polizeipräsidiums entstand. Beide Anlagen werden in diesem Zustand auch noch heute betrieben und sind mittlerweile auch schon wieder in die Jahre gekommen.

Die kriminaltechnischen Laboreinrichtungen ermöglichten nun Arbeiten mit brennbaren und gesundheitsschädlichen Chemikalien in geschlossenen Systemen mit Zu- und Abluft, ein Meilenstein in Sachen Arbeitsschutz. Das galt insbesondere für die Sichtbarmachung von daktyloskopischen Spuren, für die Leichendaktyloskopie, für die Präparierung und Neutralisierung von Diebesfallen sowie für die Wiedersichtbarmachung von entfernten Prägezeichen.

Chemische Verfahren zur Sichtbarmachung von daktyloskopischen Spuren auf problematischen Untergründen saugender und nichtsaugender Art wurden von diesem Zeitpunkt an im Labor in Spezialschränken durchgeführt. Das Ninhydrin-Tauchverfahren, das Bedampfungsverfahren mit Cyanacrylat und Kontrastierungsverfahren mit Safranin, Ardrox oder Gentian Violet gehörten nunmehr zu den Standardverfahren der daktyloskopischen Spurensuche. Die eigentliche Sicherung erfolgte fotografisch (analog) mit Hilfe sogenannter „Ortho-Filme[9]“, deren Entwicklung im behördeneigenen Fotolabor. Farbumkehrungen, Spiegelungen oder Umrechnungen in den Maßstab 1:1 waren äußerst aufwändig. Für einzelne Arbeitsschritte musste beispielsweise das entwickelte Negativ erneut fotografiert werden, das neue Negativ wiederum entwickelt und auf Papierabzug vergrößert werden.

Einen Meilenstein der Kriminaltechnik bedeutete die Ersetzung der altehrwürdigen Blutgruppenbestimmung durch die forensische DNA-Analyse, die ihren vorläufigen Höhepunkt mit Einrichtung der DNA-Analysedatei (DAD) im Jahr 1998 erreichte. Während zunächst für die DNA-Analyse vergleichbar große Spurenmengen erforderlich waren, genügten durch Entwicklung der PCR-Methode[10] fortan kleine und heute kleinste Mengen Spurenmaterial. Durch die Verbunddatei DAD wurde die vergleichende Untersuchung von Spurenmaterial und Vergleichsspeichelprobe durch zwei wesentliche Möglichkeiten ergänzt. Einerseits kann Spurenmaterial seither auf identische DNA-Identifizierungsmuster zur Ermittlung von Tatzusammenhängen recherchiert werden, andererseits wurde durch den § 81g StPO eine Rechtsgrundlage zur Entnahme, Untersuchung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters von Beschuldigten einer Straftat von erheblicher Bedeutung geschaffen, so dass mit Hilfe der Datenbank Spurenleger identifiziert werden können.

Die zunächst einmal bundesweit begrenzte Recherche wurde 2005 mit dem Vertrag von Prüm auf die Hoheitsgebiete der Unterzeichnerstaaten erweitert. „In der DAD sind über 1,2 Millionen Datensätze gespeichert, davon ca. 870.000 Personendatensätze und ca. 358.000 Spurendatensätze (Stand März 2020). Im Jahr 2019 konnten bei den nationalen Recherchen knapp 19.000 Spuren einem Spurenverursacher zugeordnet und mehr als 5.100 Tatzusammenhänge (Spur-Spur-Treffer) etabliert werden. Recherchen im Geltungsbereich der Vereinbarung von Prüm führten zu ca. 9.200 Treffern.“[11] Die daktyloskopische Spur erhielt so im wahrsten Sinne des Wortes „Konkurrenz“.

Bei vielen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Ermittlungskommissariate gilt die DNA-Analyse als allen anderen Spuren überlegenes „Zaubermittel“. Anträge auf Spurensicherung enthalten auch heute noch vielfach ausschließlich den Wunsch aus Sicherung von DNA-Material. Auf Hinweis der kriminaltechnischen Fachdienststelle, die daktyloskopische Spurensuche sei ebenfalls möglich und sinnvoll, erhalten wir regelmäßig die Reaktion: „Okay, wenn Ihr meint…“.

Handwerklich besteht hinsichtlich der Sicherung tatsächlich eine „Spurenkonkurrenz“, weil fehlerhaft angewandte Methoden die Sicherung beider Spurenkategorien ausschließen. Das sichernde  Fachpersonal ist in Bezug auf solche Spurenkonkurrenzen, die in der modernen Kriminaltechnik immer wieder auftauchen, dahingehend geschult, die Methoden in Art und Reihenfolge nach Beurteilung des Einzelfalles grundsätzlich so zu wählen, dass der Beweiswert aller in Betracht kommenden Spuren erhalten bleibt.

Was den Beweiswert betrifft, so muss die DNA-Analyse sicherlich als sehr wertvolle Entwicklung verstanden werden aber keinesfalls als anderen Methoden überlegen oder gar als „Allheilmittel“. Sie steht dahingehend mitnichten in Konkurrenz zu anderen Spurenkategorien, wie z. B. der Daktyloskopie, sondern stellt, mit Augenmaß interpretiert, eine wesentliche Ergänzung dar.

Generell darf festgehalten werden, dass die Untersuchung und Recherche einer daktyloskopischen Spur keine zusätzlichen Kosten verursacht und das Ergebnis im Idealfall sehr zeitnah vorliegt. Der Spurenleger muss den Spurenträger im Gegensatz zur Identifizierung über eine DNA-Spur zwingend angefasst haben. Die Übertragung der DNA auf einen Spurenträger kann hingegen in einzelnen Fällen auch dann erfolgen, wenn Spurenträger und Spurenleger keinen direkten Kontakt zueinander hatten. Die Art und Weise der Spurenverursachung bedarf in diesen Fällen neben der Prüfung auf Tatrelevanz einer zusätzlichen Verifizierung. Bei der Analyse von Zellmaterial handelt es sich um einen aufwändigen, zeitintensiven Prozess, der, insbesondere, wenn Fremdinstitute beauftragt werden, nicht unerhebliche Zusatzkosten verursacht.

Die Möglichkeiten aber auch Unwägbarkeiten der DNA-Analyse führten zu erhöhten Anforderungen an die Kompetenz der Spurensicherer und Analytiker sowie deren persönlicher Schutzausrüstung. Die Gefahr der Spurenverschleppung und Fremdkontaminierung erwies sich als um ein Vielfaches höher als zuvor. Informellen Schätzungen des LKA NRW zufolge handelte es sich zeitweise bei etwa einem Drittel aller in der DAD befindlichen Spurenmustern um Trugspuren, also Spuren von Berechtigten, z. B. von Kräften aus den Einsatzabschnitten Sicherungs- und Auswerteangriff.

Um dieser Problematik zu begegnen, wurde 2013 die „DNA-Referenzdatei“ eingeführt, eine Datenbank, in der Mitarbeiter*innen auf freiwilliger Basis ihr eigenes DNA-Identifizierungsmuster speichern lassen können, um gegebenenfalls frühzeitig als berechtigte Spurenleger erkannt und rausgefiltert werden zu können. Im Trefferfall wird die berechtigte Spurenverursachung nach einem definierten Prozess fachlich verifiziert und die Spur selbst nicht in die DAD aufgenommen. Das Aufkommen an Untersuchungsanträgen erlebte seit Einführung der DNA-Analyse jährlich deutliche Steigerungsraten, die schnell zu Rückständen in der Bearbeitung führten, mit Bearbeitungszeiten von bis zu einem Jahr, Tendenz steigend und auf Dauer nicht hinnehmbar.

Gefühlt wurden an nahezu jedem Tatort Abriebe gefertigt, ohne Augenmaß, ob fachlich gerechtfertigt oder nicht. Eine durch das LKA NRW veröffentlichte Auswertung ergab, dass es sich bei mehr als der Hälfte (53 %) aller zur Untersuchung eingesandten Spuren um sogenannte Griffkontaktspuren handelte, von denen wiederum lediglich 8% auswertbares Zellmaterial enthielten. Im Klartext: Die Masse an minderwertigen Spuren blockierte wichtige Untersuchungskapazitäten, die auch durch Vergabe von Untersuchungskontingenten an Fremdinstitute nicht aufgefangen werden konnten.

Strategisch reagierte man mit Hilfe einer noch heute gültigen Priorisierung nach Bedeutung des zugrunde liegenden Deliktes und zu erwartender Spurenqualität. Im Ergebnis werden bei Vergehenstatbeständen z. B. sogenannte Verdachtsabriebe von Griffkontaktspuren von nicht zwingend tatrelevanten Spurenträgern grundsätzlich zunächst nicht untersucht, der Abrieb von der Flaschenöffnung, aus der der Täter wahrscheinlich getrunken hat, aber sehr  wohl. Dieses Priorisierungskonzept hat sich in der Praxis durchaus bewährt.

Die Möglichkeiten der DNA-Analyse haben sich bis heute stetig weiter entwickelt, sowohl in naturwissenschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Seit 2019 dürfen an sichergestelltem Spurenmaterial „zusätzlich Feststellungen über die Augen- Haar-, und Hautfarbe sowie das Alter“ der spurenverursachenden Person getroffen werden, wenn diese unbekannt ist,[12] eine Untersuchungsmöglichkeit, die bei Einführung der forensischen DNA Analyse, zumindest rechtlich noch undenkbar gewesen wäre. Die Fortschritte der DNA-Analytik ermöglichen, insbesondere bei Kapitaldelikten, die wiederkehrende Untersuchung von DNA-trächtigem Spurenmaterial, weshalb es geboten ist, für die jeweiligen Untersuchungen nicht das komplette Spurenmaterial zu verbrauchen.

Zum Ende des Jahres 2021 wurde beim LKA NRW eine BAO[13], bestehend aus ehemaligen qualifizierten Kriminalisten, zur erneuten Bearbeitung ungeklärter Tötungsdelikte seit 1970, eingerichtet. Dabei handelt es sich sicherlich nicht um eine gewagte Prognose, wenn man erwartet, dass die erneute Untersuchung von noch vorhandenem Spurenmaterial neue Ermittlungsansätze erbringt. Mit zunehmender Digitalisierung wurde um die Jahrtausendwende die analoge Fotografie durch die digitale Beweisfotografie abgelöst. Zunächst vertrat man allgemein die Ansicht, dass die digitale Fotografie der analogen Fotografie auf Jahre hinaus qualitativ nicht das Wasser reichen könne. Insbesondere Sachverständige bezweifelten, künftig daktyloskopische oder Schuhspurengutachten auf Grundlage einer digitalen Fotografie fertigen zu können.

Darüber hinaus gab es innerhalb der Polizei aufgrund der Manipulationsmöglichkeiten durch digitale Bildbearbeitung erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der rechtlichen Stellung von Lichtbildern als originäres Beweismittel sowie deren Bewertung im Sinne Grundsatzes der freien Beweiswürdigung der Gerichte. Beide Bedenken waren zunächst nachvollziehbar und berechtigt, konnten aber bereits 2004 ad acta gelegt werden. Grundlage hierfür war einerseits die rasante technische Entwicklung und andererseits die durch die Pilotbehörden erarbeitete Rahmenrichtlinie „Digitale Bildaufnahme und -übertragung“ zur Einführung der digitalen Fotografie der Polizeien des Bundes und der Länder“ vom 25.02.2004. darin wurden wesentliche rechtliche Aspekte beleuchtet und Prozesse zur Implementierung der digitalen Fotografie in den polizeilichen Alltag beschrieben.

In den Anfängen wurde bei der Aufnahme von Kapitaltatorten sowohl analog als auch digital fotografiert. Die Digitalaufnahmen wurden Bestandteil der Lichtbildmappen und die analogen Negative bei der Hauptverhandlung zur Sicherheit mitgeführt, um sie auf Verlangen zu präsentieren. Interessanterweise war die Problematik Bildbearbeitung und Manipulation bei Justiz oder Anwaltschaft nach meiner Wahrnehmung in all den Jahren nie ein Thema. Eigentlich schade, denn wir waren ja genau darauf vorbereitet.

Heute ist die digitale Fotografie aus dem polizeilichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Lichtbilder ersetzen wesentliche Passagen von Unfall- und Tatortbefundberichten und reduzieren im „Objektiven Befund“ die unvermeidlichen subjektiven Komponenten. Fotorealistische Aufnahmen ermöglichen Lagebeurteilungen, ohne dass sich die Einsatzleitung vor Ort befinden muss. Die Wahllichtbildvorlage wurde erst durch die Möglichkeit der Erstellung von Fotomontagen (Vergleichsbilder) wieder reaktiviert, nachdem sie Jahre aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stand. Die in ihren Möglichkeiten eingeschränkte zweidimensionale Welt der Foto- und Videografie wird mehr und mehr durch die dreidimensionale Welt abgelöst. Tat- und Ereignisorte sind als dreidimensionale Modelle jederzeit von allen Seiten zu betrachten und in nicht allzu ferner Zukunft standardmäßig virtuell begehbar. Subjektive Wahrnehmung, auf der die althergebrachten Berichte beruhen, wird als Fehlerquelle zunehmend zu vernachlässigen sein.

Maße von Unfall- und Tatorten müssen nicht mehr aufwändig vor Ort erhoben werden, sondern sind bereits in der dreidimensionalen Aufnahme enthalten. Jedes Maß kann im Nachgang erhoben werden. Auf Fragestellungen, die sich möglicherweise erst in der Gerichtsverhandlung ergeben, kann spontan und beweiskräftig reagiert werden. Tätergrößenbestimmungen, Schussrichtungsbestimmungen, Blickfeldrekonstruktionen, Materialüberprüfungen oder Volumenberechnungen werden durch dreidimensionale Aufnahmetechniken präziser, schneller verfügbar und durch die Möglichkeit der digitalen Visualisierung verständlicher und nachvollziehbar.

Digitale Fotografie und Nachbearbeitung führten nach einer Erhebung der KTU Duisburg aus dem Jahr 2015 zu einer Steigerung von etwa einem Drittel an auswertbaren daktyloskopischen Spuren sowie brauchbaren Schuhabdruckspuren im Vergleich zur analogen Fotografie. Mit Hilfe von Lichtführung, dem Einsatz von Licht unterschiedlicher Wellenlängen und spezieller Bildbearbeitung erübrigt sich oftmals sogar die vorherige Sichtbarmachung mit chemischen Substanzen oder Adhäsionsmitteln. Die notwendige Aufbereitung von Spurenfotografien für gutachterliche Zwecke (Umrechnung in den Maßstab 1:1, Farbumkehrung, Spiegelung etc.), die sich in der analogen Fotografie zeit- und materialintensiv gestaltete, dauert heute nur wenige Augenblicke.

Neben der oben beschriebenen DAD haben eine Reihe von Datenbanken überwiegend die analogen Sammlungen abgelöst bzw. werden durch digitale Recherchesysteme unterstützt. Im Jahr 2001 führten einige KTU-Stellen eine lokale Datenbank zur Recherche von Schuhspuren ein. Seither können nunmehr rechnerunterstützt Tatzusammenhänge erkannt werden und Vergleichsabdrücke der Schuhe von Beschuldigten zeitnah mit dem Spurenbestand abgeglichen werden. Die schnelle Verfügung des Rechercheergebnisses ermöglicht die Sicherstellung der für eine anschließende vergleichende Untersuchung erforderlichen Originalschuhe, solange der Beschuldigte sich noch in polizeilichem Gewahrsam befindet. Im Idealfall hat die Sachbearbeitung bereits zur Richtervorführung weitere entscheidungserhebliche Indizien auf Grundlage des bereits vorliegenden Gutachtens. Alternativ kann der Hinweis der Schuhspurendatenbank auf Tatzusammenhänge Grundlage für weitere strafprozessuale Maßnahmen bilden.

Seit Mai 2008 werden die bei erkennungsdienstlichen Behandlungen aufgenommenen Fünfteiler biometrisch für das Gesichtserkennungssystem (GES) beim BKA aufbereitet und im System INPOL gespeichert. So können einzelne Lichtbilder mit dem Gesamtbestand von über 5,8 Millionen Lichtbildern (Stand März 2020) abgeglichen werden, was im Jahr 2019 zu über 2.100 durch Sachverständige verifizierte Identifizierungen bei ca. 54.000 Recherchen führte.[14]

1993 löste das Verbundsystem AFIS[15] das veraltete Bund-Länder System ab. Zunächst konnten weiterhin lediglich Fingerabdrücke und -spuren gespeichert und bundesweit recherchiert werden. 2003 wurde der Datenbestand um Handflächen erweitert und 2005 mit der Vereinbarung von Prüm die Spuren- und Personenrecherche auf die aktuell insgesamt 20 Teilnehmerländer ausgeweitet. Seit 2004 werden Finger- und Handflächenabdrücke nicht mehr mit Farbe auf Papier gerollt, sondern direkt per „Livescan-Verfahren“ digitalisiert und dem BKA (AFIS) elektronisch übermittelt. Die eingangs dieses Berichtes beschriebene Personenidentifizierung per Telebild wurde 2006 durch das Verfahren „FastID“ (Schnellidentifizierung von Personen) ersetzt. Zunächst wurden dazu die Erkennungsdienste und die Kriminalwachen mit stationären Fingerabdruckscannern ausgestattet. Das Equipment wurde später durch mobile Stationen ergänzt, so dass die Erkennungsdienste in die Lage versetzt wurden, Personenüberprüfungen auch außerhalb der Dienststelle, beispielsweise im Krankenhaus, vorzunehmen. In NRW wurde 2018 allen Polizeidienststellen durch zentrale Beschaffung von rund 300 zusätzlichen Scannern ermöglicht, jederzeit Personenidentifizierungen mit FastID durchzuführen. Das Verfahren gestattet die seriöse Identitätsfeststellung im einstelligen Minutenbereich. Häufig erhalten die anfragenden Dienststellen das Rechercheergebnis bereits nach wenigen Sekunden.

Durch die Umstellung aus AFIS und die zunehmende Digitalisierung hat sich auch der Prozess der Spurenrecherche sowohl qualitativ als auch in zeitlicher Hinsicht verbessert.

Bis 2011 mussten selbst digital fotografierte daktyloskopische Spuren gedruckt und die fotografische Reproduktion auf eine Tatortspurenkarte geklebt werden. Die Spurenkarte gelangte dann auf dem Postweg (per Kurier) zum LKA und wurde dort am AFIS-Arbeitsplatz digitalisiert. Qualitätsverluste durch Medienbruch waren vorprogrammiert und auch nachweisbar. Seit 2011 werden alle Spuren in den Behörden digital fotografiert und elektronisch an AFIS übersandt. Rechercheergebnisse liegen bereits nach wenigen Tagen vor, in wichtigen Fällen, aufgrund der Möglichkeit der „Turborecherche, schon nach einer Stunde. Ende des Jahres 2020 waren beim BKA im System AFIS knapp 5,4 Millionen Personen und etwa 460.000 Spuren gespeichert. Etwa 255.000 Spurenrecherchen führten zu knapp 30.000 Treffern. Rund 286.000 FastID-Anfragen ergaben etwas mehr als 115.000 Treffer.[16]

Durch den Bau neuer Polizeipräsidien entstehen heute nach Vorgaben eines standardisierten Raumkonzeptes sukzessive auch für die Kriminaltechnik großzügig fachgerecht ausgestattete Räumlichkeiten, die dem modernen Arbeitsschutz einerseits und den Erfordernissen professioneller Kriminaltechnik andererseits entsprechen. Der Standardisierung von Räumen gingen bereits  durch Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates der Europäischen Union vom 30.11.2009 die Vereinheitlichungen von reproduzierbaren Arbeitsprozessen und -bedingungen einher, Umstände, die durchaus als Aufwertung des Sachbeweises verstanden werden dürfen. Demnach waren bis zum Jahr 2015 alle kriminaltechnischen Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 zu akkreditieren. Die Akkreditierung der daktyloskopischen Labore der KTU-Stellen wurde in NRW  durch Einführung der „Kompetenten Unterauftragnahme (KUAN)“ umgesetzt. Sie unterliegen seitdem einem Qualitätsmanagementsystem. Die Mindeststandards werden durch das LKA NRW mit wiederkehrenden Audits und Ringversuchen überwacht.

Das Landeskriminalamt hat aufgrund dieser Entwicklung im Jahr 2017 das Sachgebiet 54.1, die „Zentralstelle Kriminaltechnik“ eingerichtet. Dort werden seither „Mindeststandards für die Tatortarbeit (Spurensuche und-sicherung)“ beschrieben und überwacht. Die Mindeststandards umfassen sowohl Ausrüstung, Verbrauchsmaterial, Kompetenz und Ausbildung des  Personals als auch die fachliche Methodik an sich. Die Zentralstelle versteht sich als „Bindeglied zwischen der sichernden Kriminaltechnik der ED bzw. KTU und der auswertenden Kriminaltechnik des kriminalwissenschaftlichen und –technischen Instituts (KTI) des LKA NRW.“[17]

Über lange Jahre waren Spezialgeräte für aufwändige Verfahren, deren Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordern,  dem LKA bzw. dem LZPD als Zentralstellen vorbehalten. Der damit einhergehende Zeitverzug zwischen Anforderung und Einsatz erwies sich als nicht sachgerecht und führte zu sinkenden Einsatzzahlen. Diesem Umstand hat das Innenministerium insbesondere im Jahr 2021 Rechnung getragen weitere Aufgaben auf die KTU-Stellen verlagert und ihnen zusätzliches Gerät sowie Planstellen für Regierungsbeschäftigte zugewiesen. Dazu gehören die Tatortvisualisierung und -vermessung durch den Einsatz von 3D-Scannern, die Detektion von Betäubungsmitteln mit Laserspektrometern sowie jeweils zwei Flugdrohnen für alle mit diesem Einsatzmittel denkbaren Möglichkeiten. Allein die technische Entwicklung der Einsatzmittel, deren Möglichkeiten, die zur Zeit zum Teil noch gar nicht abschätzbar sind und deren fach- und sachgerechte Bedienung zur Implementierung des Arbeitsergebnisses in die Beweisverfahren, erfordern zunehmend die Einstellung und Ausbildung von Spezialisten. Die viel gepriesene  Verwendungsbreite der letzten Jahre funktioniert nicht einmal innerhalb der kriminaltechnischen Dienststellen der Basisorganisationen.

Aus dem Diplomverwaltungswirt Frank Rabe mit kriminaltechnischen Grundkenntnissen des Jahres 1991 wurde im Laufe der Jahre tatsächlich der kriminaltechnische Experte, der nunmehr seit 2016 das Kommissariat 33 leitet. Den Kriminaltechnikerinnen und Kriminaltechnikern dieser Dienststelle war und ist es zu verdanken, dass heute niemand mehr versucht, uns hinsichtlich unserer Arbeit anzuleiten. Im Gegenteil, unsere Expertise ist anerkannt und gefragt. Wir haben uns über Jahre hinweg das Vertrauen erarbeitet, selbstständig alle sinnvollen kriminaltechnischen Maßnahmen zu ergreifen, um unseren Teil zur Aufklärung beizutragen. Dazu gehört allerdings auch, Ersuchen, die aus fachlicher Sicht keinen Sinn machen, im Einzelfall zurückzuweisen. Eine Verfahrensweise, die im Übrigen den KTU-Stellen per Erlass zugewiesen ist.[18] Dabei sind wir keinesfalls beratungsresistent. Unterschiedliche Ansichten werden gemeinsam erörtert, aber am Ende entscheiden die Fachleute. Dabei orientieren wir uns nicht an Kennzahlen, sondern berücksichtigen, dass die Sachbearbeiter*innen oftmals auf kleinste Hinweise objektiver Art angewiesen sind.

Meiner Auffassung nach muss sich moderne Kriminaltechnik als Serviceleistung von Spezialisten zur Kriminalitätsbekämpfung im Einzelfall verstehen. Es war richtig, dem KK 33 im Jahr 1991 nicht gleich wieder den Rücken zu kehren, sondern zu helfen, die Vision der Aufwertung von Kriminaltechnik und -technikern in die Tat umzusetzen. Ich würde diesen Weg immer wieder gehen…

PS: Mir ist bewusst, dass viele Bereiche der Polizei- und Kriminaltechnik nicht erwähnt habe, ja nicht erwähnen konnte, weil der Beitrag ansonsten den Rahmen gesprengt hätte. Sie sind deswegen keinesfalls als weniger bedeutsam einzustufen. In unserem „Basislehrbuch Kriminaltechnik“ haben wir diesen Fachbereichen die ihnen gebührende Aufmerksamkeit gewidmet[19].


[1] EKHK Frank Rabe ist Behördengutachter bei der KTU Duisburg und leitet dort seit 2016 das KK 33 (KTU, ED, Tatortvisualisierung und -vermessung, Kriminalaktenhaltung). Als Lehrbeauftragter unterrichtet er seit 1993 an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV NRW), Abteilung Duisburg bzw. Mülheim/Ruhr die Fächer Kriminalistik und Kriminaltechnik. Er referiert im Nebenamt regelmäßig beim Landesamt für Aus- und Fortbildung NRW (LAFP) zum Thema „kriminalistische Fotografie“ und ist Mitautor der im Rahmen der Lehr- und Studienbriefe beim VDP-Verlag erschienenen „Grundlagen der Kriminaltechnik, in der Neuauflage „Basislehrbuch Kriminaltechnik“.

[2] auf die weibliche Form wird an dieser Stelle bewusst verzichtet, da 1991 lediglich eine Kollegin im operativen Dienst beim KK 33 tätig war.

[3] Monokarten: Pappkarte (ca. DIN A6) mit Abdruck für jeden einzelnen Finger

[4] RdErl. d. IM v. 6.7.1993-(Mbl. NW. S. 1282; Ber. S. 1679) Kriminaltechnische Untersuchungsstellen und Nachrichtensammelstellen

[5] AG NSSt, Protokoll LKA NRW, Abteilung 5-KTI vom 17.10.2013, Sachstand Prüfung der Aufgaben und Organisation der NSSt

[6] vgl. Kriminalistik Weihmann/Schuch 12. Auflage, zur Beweislehre S. 160

[7] HSPV: Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (ehemals Fachhochschule für öffentliche Verwaltung)

[8] §§ 140 ff. StPO

[9] Spezialfilm für grafische Zwecke

[10] PCR: polymerase chain reaction (deutsch: Polymerase Kettenreaktion)

[11] https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/Erkennungsdienst/erkennungsdienst_node.html;

BKA 2022

[12] § 81e Abs. 2 StPO; Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121), in Kraft getreten am 13.12.2019

[13] BAO: Besondere-Aufbau-Organisation

[14] https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/Erkennungsdienst/erkennungsdienst_node.html; BKA 2022

[15] AFIS: Automatisiertes Fingerabdruck Identifizierungs System beim BKA

[16] https://www.extrapol.de/dokumente_bka/zrks/fachanwendungen/afis-informationboard; 21.01.2022

[17] Intranetauftritt SG 54.1 vom 06.12.2018; Kriminaltechnik: Neue Zentralstelle beim LKA (nrw.de)

[18] RdErl. d. IM v. 6.7.1993-(Mbl. NW. S. 1282; Ber. S. 1679) Kriminaltechnische Untersuchungsstellen und Nachrichtensammelstellen

[19] „Basislehrbuch Kriminaltechnik“, Frings/Rabe, VDP-Verlag, ISBN: 978-3-8011-0866-3