Die Einrichtung von Waffenverbotszonen durch Polizei oder Ordnungsbehörden

Dr. phil. Manfred Reuter, Hennef

1 Zum Thema

In den letzten Jahren wird in den Printmedien vermehrt über die Einrichtung sog. „Waffenverbortszonen“[2] an Bahnhöfen bzw. in bestimmten Stadtgebieten berichtet. So findet man in einer der großen regionalen Zeitungen des Landes, der Kölnischen Rundschau, 11 diesbezügliche Berichte zwischen Januar und Mitte Oktober 2022.[3] Dabei überwiegen positive Berichterstattungen deutlich. Kritische Anmerkungen, soweit sie überhaupt vorkommen, sind die Ausnahme.

Den Presseartikeln zufolge steige die Anzahl von Gewaltdelikten und insbesondere der Einsatz von Waffen, wie beispielsweise von Messern, Schreckschusspistolen oder Elektroschockern, seit Jahren kontinuierlich an. Die Sinnhaftigkeit solcher Verbotszonen wäre sowohl bei den BürgerInnen als auch bei den Polizeibediensteten unstreitig. Nicht zuletzt die zahlreichen Sicherstellungen von Waffen zeigen die Notwendigkeit solcher Waffenverbotszonen. Daher wäre die Forderung nach der Einrichtung dauerhafter an Stelle der derzeitig nur temporär eingerichteten Zonen berechtigt.[4] Nach Ansicht der meisten Verfasser der Zeitungsartikel, aber auch nach zitierten Aussagen von Polizeibediensteten, würden Verbotszonen sog. „verdachtsunabhängige“ polizeiliche Kontrollen ermöglichen.[5] Diese ermöglichten eine durchgehende und anlasslose Prüfung auf Einhaltung der Vorschriften. Ein praktisches Problem wäre allerdings darin begründet, dass der bundesdeutsche Föderalismus ein Wirrwarr an diesbezüglichen Zuständigkeiten produziere. So könnten neben der Bundespolizei (BPol)[6] und den 16 Polizeien der Länder ggf. auch noch die kommunalen Gefahrenabwehrbehörden[7] für die Einrichtung und Kontrolle zuständig sein.

Das gewichtigste Problem sind m.E. aber nicht die unterschiedlichen zuständigen Behörden, sondern vielmehr deren zum Teil erheblich differierenden rechtlichen Bewertungen und Herangehensweise an die Sache.

Vor diesem Hintergrund soll nachfolgend untersucht werden, wie der räumliche Bereich, also der Ort der Verbotszone, grundsätzlich bestimmt wird (Kapitel 2), wer im Bund bzw. den Ländern davon Gebrauch macht (Kapitel 3) und wie die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung (Kap. 4) und zur Überwachung (Kap. 5) ausgestaltet sind. Der Aufsatz endet mit einem Fazit.

2 Ortsauswahl

Allgemein formuliert kann man sagen, dass Waffenverbotszonen an solchen Orten eingerichtet werden, an denen es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass unter Einsatz von Waffen vermehrt Straftaten begangen wurden.

Unproblematisch dürfte hier der Begriff der Straftat sein. Strafbar sind solche Verhalten, die vom Gesetzgeber bei Vorliegen aller Strafbarkeitsvoraussetzungen mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht werden.[8]

Dies gilt ebenso für den Waffenbegriff. Was dessen Begriffsverständnis anbelangt, kann es sich dabei um solche Gegenstände handeln, die dem Waffengesetz (WaffG) unterliegen.[9] Dies sind z.B. Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen. Es können aber auch solche Gegenstände sein, die zwar nicht dem WaffG unterliegen, aber aufgrund ihrer Beschaffenheit sowie der konkreten Art ihrer Verwendung geeignet sind, Menschen zu verletzen und bei Straftaten auch entsprechend eingesetzt wurden. Dies sind z.B. Taschen-/Teppichmesser, Beile oder Baseballschläger.[10]

Problematisch erscheint dagegen die Ortswahl. Neben einem klar abgrenzbaren Gebiet, z.B. ein Bahnhof, die Altstadt oder eine „Feiermeile“, bedarf es dort einer vermehrten Begehung von Straftaten. Polizeitaktisch kann man auch von einem Kriminalitätsbrennpunkt sprechen, an dem polizeiliche Schwerpunkte gesetzt werden sollen. Polizeirechtlich ist eine vorherige „Gefahrenprognose“[11] erforderlich. Es wäre also zu belegen, warum an einer bestimmten, räumlich abgrenzbaren Örtlichkeit eine erhöhte Gefahr besteht, dort Opfer einer Straftat unter Waffenanwendung zu werden. Diesbezüglich sind die veröffentlichten Ausführungen der anordnenden Behörden allerdings eher dürftig bis nichtssagend. Zumeist wird allgemein oder in Bezug auf einen bestimmten Ort davon gesprochen, dass Waffen- oder Gewaltdelikte „ständig steigende Fallzahlen“ aufweisen, sich seit Jahren auf einem „anhaltend hohen Niveau“ bewegen, dass sie an bestimmten Örtlichkeiten „besonders häufig“ vorkommen, oder die Gewaltintensität durch Anwendung von „Waffen oder gefährlichen Gegenständen ständig zunimmt“. Nachfolgend soll diese Problematik beispielhaft, u.a. mit Hilfe der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS),[12] für die Einrichtung von Verbotszonen an Bahnhöfen[13] anhand von vier Datenbeständen exemplifiziert werden.

1. Beispiel: Der Einsatz von Schusswaffen i.S.d. WaffG bei Straftaten in Deutschland

Seit 1993 wird für das heutige Bundesgebiet in der PKS erhoben, wie sich die Drohung mit Schusswaffeneinsatz und ihr tatsächlich erfolgter Einsatz bei der Begehung von Straftaten entwickelt haben. Die folgende Tabelle stellt die Ergebnisse im Überblick dar.

Entwicklung bei Straftaten mit Schusswaffe (1993-2021)
Entwicklung bei Straftaten mit Schusswaffe (1993-2021)

Anmerkungen: Eigene Darstellung anhand der PKS-Zahlen des BKA. Die Daten sind abrufbar über die Webseite „www.bka.de“ unter Eingabe von „pks zeitreihen grundtabelle 2021“ in der Suchmaske, Zugriff: 28.10.2022.

Es ist eindeutig erkennbar, dass der prozentuale Anteil von Straftaten bei denen mit einer Schusswaffe nach dem WaffG gedroht oder geschossen wurde, deutlich zurückgegangen ist. Insgesamt von ca. 0,35 Prozent 1993 auf rund 0,15 Prozent im Jahr 2021. Er hat sich in diesem Zeitraum fast halbiert. „Ständig steigende Fallzahlen“ oder ein „anhaltend hohes Niveau“ sind demnach in der Bundesrepublik für den Schusswaffeneinsatz bei Straftaten nicht erkennbar.

2. Beispiel: Die Entwicklung bestimmter Straftaten im Zuständigkeitsbereich der BPol

Trotz des soeben festgestellten bundesweiten Rückgangs beim Schusswaffeneinsatz durch Straftäter könnte die Entwicklung im Zuständigkeitsbereich der BPol andere Muster aufweisen. Die nachfolgende Tabelle stellt daher die Straftaten von 2015 bis 2021 im Zuständigkeitsbereich der BPol insgesamt und bei solchen Delikten, bei denen häufiger Waffen zum Einsatz kommen, nämlich bei der Gewaltkriminalität,[14] bei Straftaten nach dem WaffG sowie bei Bedrohung und Nötigung, dar.

 

Jahr Straftaten insgesamt Gewaltkriminalität Straftaten gegen WaffG Nötigung Bedrohung
2015 435.637 2.289 1.006 442 694
2016 553.829 2.489 1.240 534 854
2017 340.738 2.732 1.418 619 927
2018 293.212 2.536 1.461 569 804
2019 277.849 2.323 1.363 585 910
2020 271.304 2.463 1.422 675 1.018
2021 250.976 1.879 1.201 620 1.183
Mean 346.221 2.387 1.302 578 913

Anmerkungen: Eigene Darstellung anhand der PKS-Zahlen des BKA. Die Daten sind abrufbar über die Webseite „www.bka.de“ unter Eingabe von „grundtabelle bundespolizei“ in der Suchmaske, Zugriff: 1.10.2022. Der Mean ist das arithmetische Mittel von 2015 bis 2021. Er kann hier als aussagekräftiger Parameter für den Schwerpunkt der Verteilungen angesehen werden, da die Variationskoeffizienten (Berechnung: Standardabweichung / arithm. Mittel in Prozent) zwischen ca. 10 und 30% betragen. Die jeweiligen Höchstwerte der einzelnen Verteilungen sind hervorgehoben.

Anders als im 1. Beispiel macht für die BPol die Analyse der Delikte, bei denen mit einer Schusswaffe nach dem WaffG gedroht bzw. diese eingesetzt wurde, keinen Sinn. So weisen z.B. die Fälle für 2021 nur vier Drohungen und 11 Schussabgaben auf. Auch sind keine Angaben zu anderen Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen abrufbar. Ein Lesebeispiel: Die Straftaten nach dem WaffG steigen von 2015 bis 2018 jährlich an und erreichen hier ihren Höchststand mit 1.461 Delikten. Bis 2021 fallen sie auf 1.201 Delikte. Die jeweiligen Tendenzen der fünf Deliktbereiche sind in der folgenden Abbildung dargestellt.

Entwicklung Delikte 2015-2021

Anmerkungen: Eigene Darstellung anhand der Daten in der vorherigen Tabelle.

Eine einheitliche Entwicklung ist bei den unterschiedlichen Delikten in der Graphik nicht zu erkennen. Ihre Tendenz und ihre Beziehung miteinander kann jedoch durch eine sog. Korrelationsrechnung dargestellt werden. Diese misst vereinfacht gesagt, ob eine wechselseitige Beziehung zwischen dem Zeitablauf der Jahre (2015, 2016, 2017 usw.) und den jeweiligen Delikten zu messen ist, ohne etwas über die Ursache-Wirkung-Beziehung auszusagen. Sie bildet zudem die Tendenz der Variablen ab. Für unsere Daten ergibt sich das nachfolgende Ergebnis.

 

Straftaten                            Korrelationsparameter   Signifikanzniveau             Bestimmtheitsmaß

– insgesamt                                          – 0,83                                    99                                           69

– Gewaltkriminalität                           – 0,49                                    87                                           24

– Straftaten WaffG                             +0,42                                     83                                           18

– Nötigung                                            +0,81                                     99                                           66

– Bedrohung                                        +0,88                                 100                                           77_____

Anmerkungen: Eigene Berechnung anhand der Daten aus der vorherigen Tabelle.

Die (linearen) Korrelationsparameter nach Pearson sind auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Werte zwischen 0,4 und 0,69 bedeuten eine mittelmäßige und Werte über 0,7 eine bedeutende Korrelation. Das Vorzeichen zeigt an, ob es sich um eine fallende (-) bzw. steigende (+) Tendenz handelt. Das Signifikanzniveau in Prozent ist auf ganze Zahlen gerundet. In der Wissenschaft wird zumeist eine Wahrscheinlichkeit von 95% vorausgesetzt, damit die Stichprobe als signifikant gilt. Das Bestimmtheitsmaß in Prozent ist auf ganze Zahlen gerundet. Es gibt an, mit wie viel Prozent (max. 100) die abhängige Variable (Gewaltkriminalität, Nötigung usw.) mit der unabhängigen Variablen (zeitliche Entwicklung) vorhergesagt werden kann. Im Ergebnis ist folgendes zu konstatieren: Die Straftaten insgesamt fallen mit deutlicher und signifikanter Tendenz. Die Gewaltkriminalität fällt mit mittelmäßiger und nicht signifikanter Tendenz. Die Straftaten nach dem WaffG steigen mit mittelmäßiger und nicht signifikanter Tendenz. Nötigung und Bedrohung steigen deutlich und mit signifikanter Tendenz. Gerade die Delikte nach dem WaffG, die unserem Thema am nächsten liegen, weisen demnach eine uneindeutige Entwicklung auf. Die These von „ständig steigenden Fallzahlen“ oder der sich seit Jahren auf einem „anhaltend hohen Niveau“ bewegenden Waffendelikte lässt sich somit weder bestätigen noch widerlegen.

3. Beispiel: Die Rangfolge deutscher Bahnhöfe bei der Kriminalitätsbelastung

In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage nimmt die Bundesregierung[15] u.a. zu folgender Frage Stellung: „Welche Bahnhöfe in Deutschland befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2021 im Hinblick auf Gewaltdelikte, Eigentumsdelikte, Sexualdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz bei der statistischen Erfassung unter den ersten drei Plätzen (bitte nach Bahnhöfen und Deliktsgruppe bzw. Gesetzesverstößen aufschlüsseln)? Die Antwort zu den hier interessierenden Gewalt- und Waffendelikten kann den Spalten eins, zwei und fünf der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

 

Hauptbahnhof Gewaltdelikte 2. Halbj. 2021 Nutzer/Tag 2019 in 1.000 Häufigkeitszahl Waffendelikte 2. Halbj. 2021 Häufigkeitszahl
Hamburg 290   (1) 537 0,54   (3)
Frankfurt 270   (2) 493 0,55   (2)
Berlin 218   (3) 329 0,66   (1)
Essen 152 17   (1) 0,11  (2)
Köln 318 16   (2) 0,05  (3)
Gelsenkirchen 35 13   (3) 0,37  (1)

Anmerkungen: Eigene Darstellung und Berechnung anhand der DS 20/773 (Fn 13). Die Klammerwerte geben den Rangplatz der jeweiligen Belastung an. Zu den täglichen „Nutzern“[16] der Bahnhöfe zählen Reisende und Besucher. Die  „Häufigkeitszahl“ (Berechnung: Gewaltdelikte oder Waffendelikte / Nutzer) sind auf  zwei  Stellen hinter dem Komma gerundet.

Betrachtet man die Quantität der „Gewaltdelikte“ und der „Waffendelikte“, so kommen erstere laut Bundesregierung an den Bahnhöfen Hamburg, Frankfurt und Berlin am häufigsten vor. Bei den Waffendelikten sind es die Bahnhöfe Essen, Köln und Gelsenkirchen. Daraus den Schluss zu ziehen, dass z.B. am Hamburger Hauptbahnhof die höchste Gefahr bestünde, Opfer eines Gewaltdeliktes zu werden, ginge jedoch fehl. Dazu müsste man die jeweilige Frequentierung der Bahnhöfe einbeziehen. Diese ist in der dritten Spalte der Tabelle geschehen. Das Ergebnis ist in der vierten und sechsten Spalte als „Häufigkeitszahl“ wiedergegeben. Demnach ist die individuelle Gefahr Opfer eines Gewaltdeliktes zu werden am Bahnhof Berlin und Frankfurt größer als in Hamburg. Bei den Waffendelikten sind es die Bahnhöfe Gelsenkirchen, Essen und Köln. Bezöge man diese Sichtweise auf alle Bahnhöfe, so dürfte mit ziemlicher Sicherheit ein höherer Handlungsbedarf an anderen Bahnhöfen bestehen.

4. Beispiel: Erfassung von Gewaltdelikten mit Messern durch die Bundespolizei

Aufgrund der unzureichenden Datenlage fasste die Innenministerkonferenz (IMK) im Juni 2018 den Beschluss, zukünftig eine bundesweit einheitliche und vergleichbare statistische Erfassung von Messerangriffen umzusetzen. Daneben sollte eine Arbeitsgruppe u.a. Empfehlungen zur Einrichtung von Waffenverbotszonen erarbeiten. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, eine Ergänzung im WaffG zu prüfen, um das Mitführen von Messern im öffentlichen Bereich ggf. einschränken bzw. verbieten zu können. Zwischenzeitlich ist diesbezüglich der § 42 VI WaffG eingeführt worden. Was die Erfassung von Gewaltdelikten mit Messern durch die Bundespolizei anbelangt, liegen mittlerweile erste Daten vor.[17] Nachfolgend soll demonstriert werden, welchen Einfluss die Darstellung der Zeitreihen auf die Tendenzen der Deliktzahlen haben. Für 2019 bis 2021 liegen die Zahlen der gesamten Jahre vor, während es für 2018 nur dass 2. Halbjahr (Hj.) und für 2022 nur das 1. Halbjahr ist.[18] Um Jahreszahlen vergleichen zu können, werden die Zahlen für 2019 bis 2021 durch zwei geteilt. Es wird also so getan, als ob die Jahreszahl in den beiden Jahreshälften von 2019 bis 2022 gleich verteilt wären. Die gestrichelte Linie zeigt jeweils den linearen Trend an.

Anzahl der Messerdelikte 2018-2022

Wertet man die „Messerdelikte“ so nach Jahren aus und stellt sie in einem Diagramm dar, so weisen die Delikte von 2018 bis 2022 eine deutlich steigende Tendenz auf. Der Korrelationskoeffizient nach Pearson, der zwischen 0 und 1 liegen kann, beträgt 0,658.

Anzahl der Messerdelikte 2018-2022 nach Halbjahren

Stellt man die „Messerdelikte“ nach den vorliegenden acht Halbjahren dar, so weisen sie von 2018 bis 2022 nur noch eine leicht steigende Tendenz auf. Der Korrelationskoeffizient beträgt 0,409.

Wir wissen alle, dass Vergleiche solcher Zeitreihen nur dann von gewisser Aussagekraft sind, wenn eine möglichst große Zahl an Messwerten vorliegt. Im ersten Fall sind es derer nur fünf und im zweiten acht Werte. Daher soll abschließend die Entwicklung nach Monaten in den Fokus genommen werden.

Anzahl der Messerdelikte 2018-2022 nach Monaten

Stellt man die „Messerdelikte“ nach den 43 Monaten dar, so weisen sie von 2018 bis 2022 eine minimal fallende Tendenz auf. Der Korrelationskoeffizient beträgt -0,078. Faktisch variieren die Messwerte in einem Bereich von ca. 20 bis etwa 70 Delikten um den Mittelwert von rund 43 Delikten. „Ständig steigende Fallzahlen“ sehen jedenfalls anders aus.

3 Waffenverbotszonen im Bund und in den Ländern

Nach einem allgemeinen Überblick darüber, in welchen Ländern oder ob im Bund die Einrichtung von Waffenverbotszonen gesetzlich normiert sind, sucht man vergeblich. Allenfalls findet man Hinweise auf einzelne Städte, wie z.B. Berlin, Düsseldorf, Hall/Saale, Hamburg, Köln, Leipzig, Magdeburg, Saarbrücken oder einzelne Bahnhöfe. Ich habe daher eine Internet-Recherche über „Google“ mit den Suchkriterien „Waffenverbotszone“ und Name „Bundesland“ bzw. dem Namen „Bund“ durchgeführt.[19] Insofern kann für das hier vorgestellte Ergebnis sicherlich kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden. Es ermöglicht jedoch einen allgemeinen Überblick zur Thematik.

In 11 von 16 Bundesländern ist die Einrichtung von Waffenverbotszonen speziell gesetzlich geregelt. Lediglich in Bayern,[20] Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen ist dies derzeit nicht der Fall. Dies gilt zwar auch für die Bundesebene, allerdings werden hier solche Zonen von der Bundespolizei im Rahmen ihrer polizeirechtlichen Aufgabenwahrnehmung eingerichtet.

Im folgenden Kapitel werden die genannten vier Bundesländer nicht weiter in die Ausarbeitung einbezogen.

4 Rechtsgrundlagen für Waffenverbotszonen

In diesem Kapitel werden die 11 Bundesländer und der Bund im Hinblick auf ihre jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Einrichtung von Waffenverbotszonen in den Fokus genommen. In der ersten Reihe wird das jeweilige Land bzw. der Bund aufgeführt. Die zweite Reihe „Rechtsgrundlage“ benennt das Gesetz oder die Rechtsverordnung, in der die Einrichtung von Waffenverbotszonen geregelt ist. In der dritten Reihe wird die anordnungsberechtigte Behörde genannt. Sofern das Verbot in Bezug zu den beiden möglichen Alternativen nach dem WaffG steht, ist dies in der vierten und/oder fünften Reihe vermerkt. Sofern es gefährliche Gegenstände einbezieht, ist dies in der sechsten Reihe vermerkt. In der siebten Reihe wird ggf. die rechtsetzende polizei-/ordnungsbehördliche Verordnung vermerkt. In der achten Reihe wird ggf. auf das rechtsetzende Polizeigesetz verwiesen. Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick zu den Regelungen.

Bund
Rechtsgrundlage Bundespolizeigesetz des Bundes vom 23.6.2021 (BGBl. I S. 1982)
Anordnung Bundespolizeidirektion
§ 42 V WaffG
§ 42 VI WaffG
gefährlicher Gegenstand X (einschl. Waffen nach WaffG)
RVO
PolG § 14 BPolG Generalklausel

 

Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung des IM vom 20.9. 2022 (GBl. BW 2022 S. 497)
Anordnung KPB
§ 42 V WaffG X
§ 42 VI WaffG X
gefährlicher Gegenstand
RVO X
PolG

 

Brandenburg
Rechtsgrundlage Waffengesetzdurchführungsverordnung des Landes vom 13.5. 2019 (GVBI. II – 2019, Nr. 37)
Anordnung Innenminister
§ 42 V WaffG X  (derzeit keine Zone bekannt)
§ 42 VI WaffG
gefährlicher Gegenstand
RVO X
PolG

 

Bremen
Rechtsgrundlage PVO über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen des Senates vom 20.6.2017 (Brem.GBl. S. 285)
Anordnung Senat
§ 42 V WaffG
§ 42 VI WaffG
gefährlicher Gegenstand X
RVO X
PolG

 

Hamburg
Rechtsgrundlage Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen des Senats vom 15.7.2015 (HmbGVBl. S. 193, 195)
Anordnung Senat
§ 42 V WaffG X
§ 42 VI WaffG
gefährlicher Gegenstand X
RVO X
PolG

 

Hessen
Rechtsgrundlage Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes der Landesregierung vom 22.6.2018 (GVBl. S. 340)
Anordnung Landrat sowie Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde
§ 42 V WaffG X
§ 42 VI WaffG
gefährlicher Gegenstand
RVO X
PolG

 

Niedersachsen
Rechtsgrundlage Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes vom 22.9. 2022 (Nds. GVBl. S. 589), § 55 Verordnungsermächtigung zur Abwehr abstrakter Gefahren
Anordnung Gemeinde, Landkreis, Innenministerium, Fachministerium
§ 42 V WaffG
§ 42 VI WaffG
gefährlicher Gegenstand X (Hannover)
RVO X
PolG

 

Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlage Waffenverbotszonenübertragungsverordnung der Landesregierung vom 7.12.2021 (GV. NRW. 2021 S. 1338a)
Anordnung LZPD
§ 42 V WaffG X
§ 42 VI WaffG X (derzeit drei Zonen)
gefährlicher Gegenstand
RVO X
PolG

 

Saarland
Rechtsgrundlage Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes der Landesregierung vom 20.3.2019 (Amtsbl. I S. 314)
Anordnung Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.
§ 42 V WaffG X
§ 42 VI WaffG
gefährlicher Gegenstand
RVO X
PolG

 

Sachsen
Rechtsgrundlage – Waffengesetzdurchführungsverordnung der Landesregierung vom 30.08.2017 (SächsGVBl. S. 502)

– Verordnung zur Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig des IM vom 4.10. 2018 (SächsGVBl. S. 617)[21]

Anordnung Innenministerium
§ 42 V WaffG X
§ 42 VI WaffG
gefährlicher Gegenstand
RVO X
PolG

 

Sachsen-Anhalt
Rechtsgrundlage Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Waffengesetz der Landesregierung vom 14.4.2020 (GVBl. LSA 2020, 189)
Anordnung Innenministerium (kann auf Polizeiinspektionen übertragen)
§ 42 V WaffG X
§ 42 VI WaffG X
gefährlicher Gegenstand
RVO X
PolG

 

Schleswig-Holstein
Rechtsgrundlage – Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes der Landesregierung vom 16.1.2019 (GVOBl. S. 30)

– Landesverwaltungsgesetz des Landtages vom 29.04.2022 (GVOBl. S. 549), § 175 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit

Anordnung Innenministerium, Landes-, Kreis- und örtliche Ordnungsbehörden
§ 42 V WaffG X
§ 42 VI WaffG
gefährlicher Gegenstand X
RVO X
PolG

Anmerkungen: Eigene Darstellung auf Basis der angegebenen Rechtsgrundlagen. IM = Innenminister/-ium, KPB = Kreispolizeibehörde, LZPD = Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, PolG = Polizeigesetz,  RVO = Rechtsverordnung, WaffG = Waffengesetz.

Bei der Einrichtung der Waffenverbotszonen ist das typisch föderale Vielerlei vorzufinden. Es gibt allerdings auch gewisse Übereinstimmungen. Alle Bundesländer erlassen das Verbot im Verordnungswege, also über eine Rechtsverordnung. Deutliche Unterschiede gibt es bei der Anordnungskompetenz. Diese wird häufig im Delegationswege, z.B. von der Landesregierung über den Innenminister auf die KPB, weitergegeben.[22] Zumeist ist das Innenministerium die anordnende Stelle. Es gibt aber auch Delegationen auf die Gemeinde, den Landkreis oder den Oberbürgermeister. Neun Länder ermöglichen die Einrichtung von Waffenverbotszonen unter Bezugnahme auf den § 42 WaffG „Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen“. Und hier auf den 2007 für „kriminalitätsgeneigte Orte“ eingeführten Abs. V.[23] Drei Länder davon ermöglichen zusätzlich die Einrichtung von Verbotszonen unter Bezugnahme auf den 2020 eingefügten Abs. VI für „stark frequentierte Orte“.[24] In beiden Fällen können Waffen i.S.d. § 1 II WaffG verboten werden. Im letzten Fall zudem bestimmte Messer. Vier Länder schaffen die Möglichkeit sog. „gefährliche Gegenstände“ in den Zonen zu verbieten. Davon bei zweien ausschließlich solche Gegenstände und bei zweien solche Gegenstände und Waffen gem. § 42 V WaffG. Die Bundespolizei, der die Möglichkeit des Rückgriffs auf den § 42 V und VI WaffG fehlt, verbietet Waffen nach dem WaffG (!), obwohl dies nur gem. § 42 V, VI zulässig wäre, und gefährliche Gegenstände nach der Generalklausel des § 14 Bundespolizeigesetz, obwohl eine konkrete Gefahr als Voraussetzung derer Anwendung nicht zu begründen ist. Eine Polizei-Verordnungsermächtigung für die hier vorliegende abstrakte Gefahr hat sie ebenso wenig. Die BPol sticht damit unter allen hervor und ist ein Ausnahme- und Einzelfall. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung fehlt es der BPol an einer Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Waffenverbotszonen.[25]

5 Kontrollbefugnisse

Die Einrichtung von Waffenverbotszonen macht nur dann Sinn, wenn sich die Einhaltungen der Verbote auch jederzeit polizeilich bzw. ordnungsbehördlich überwachen lassen. In der Berichterstattung ist dabei immer wieder die Rede davon, dass „verdachtsunabhängige Kontrollen“ durchgeführt werden. Auch hier haben sich die Länder und der Bund unterschiedlich aufgestellt. Man kann vier Herangehensweisen konstatieren. Nachfolgend ein erster schematischer Überblick, der die jeweiligen Ermächtigungen zur Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Personen und Sachen sowie zur Sicherstellung/Einziehung aufführt.

ID-Feststellung[26] Durchsuchung Person/Sache Sicherstellung/Einziehung
Bund 23 I Nr. 4 BPolG[27] 43 I Nr. 4 / 44 I Nr. 4 BPolG 47 Nr. 1 BPolG[28]
Nordrhein-Westfalen 12, 12a PolG NRW[29] 39 / 40 PolG NRW 43 Nr. 1, 3 PolG NRW / 54 II WaffG
Sachsen 15 I Nr. 7 Sächs PVDG[30] z.B. (Eigensicherung):

27 II, 28 I SächsPVDG

31 SächsPVD/

54 II WaffG

Hamburg § 13 II PolDVG 14 SOG[31], 1 II SOG /

54 II WaffG

Anmerkungen: Eigene Darstellung auf Basis der angegebenen Rechtsgrundlagen mit Stand: 30.11.2022.

Es gibt den Ansatz der Bundespolizei, die Überwachung nach dem allgemeinen Polizeirecht durchzuführen. Die Identitätsfeststellung wird dann auf § 23 I Nr. 4 BPolG gestützt. Er ermöglicht die Maßnahmen an und um ein sog. „gefährdetes Objekt“, worunter auch Anlagen und Eisenbahnen des Bundes fallen können. Die Vorschrift im BPolG und gleichlautende Vorschriften in den Polizeigesetzes der Länder wurden allerdings geschaffen, um terroristische bzw. kriminelle Anschläge gegen diese Objekte, wobei sowohl das Objekt selbst als auch sich dort aufhaltende Personen geschützt werden sollten, zu verhindern. Ein solcher Fall liegt nach der hier vertretenden Rechtsauffassung nicht vor. [32] Mit Bezug auf den § 23 I Nr. 4 lassen die §§ 43 I und 44 I, jeweils in ihrer Nr. 4, die Durchsuchen von Person und Sachen zu. Sie können demnach aber nicht auf den § 23 I Nr. 4 gestützt werden. Die Sicherstellung erfolgt nach § 47 Nr. 1 BPolG. Sie wäre danach zulässig, um einen von der Sache ausgehende gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Hier ist nochmals auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach eine konkrete Gefahr, anders als eine abstrakte, nicht zu begründen ist. Da die geforderte gegenwärtige Gefahr als „Steigerung“ eine konkrete Gefahr voraussetzt, ist eine solche ebenfalls nicht zu begründen. Als Zwischenfazit kann man also festhalten, dass die BPol über keine hinreichende Rechtsgrundlage für sog. anlasslose Kontrollen zur Überwachung der Verbotszonen verfügt.

Es gibt weiterhin den Ansatz, die Überwachung aufgrund von Rechtsvorschriften durchzuführen, die zwar nicht für die Überwachung der Waffenverbotszonen geschaffen wurden, dabei festgestellte Verstöße jedoch als eine Art „Beifang“ oder „Zufallsfund“ auftun. Hier kann mit seinen eingerichteten drei Zonen NRW als Beispiel dienen. In einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage heißt es dazu u.a.: „Im Bereich der Waffenverbotszone „Altstadt“ in Düsseldorf wurde ebenfalls die strategische Fahndung gemäß § 12a Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen angeordnet. Den eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten stehen damit weitreichende Eingriffsmöglichkeiten zur Kontrolle in der Waffenverbotszone zur Verfügung. (…) Neben den umfangreichen Kontrollen und Maßnahmen in der Waffenverbotszone tragen grundsätzlich auch die Beschilderungen sowie die mediale Berichterstattung dazu bei, die subjektive Sicherheit der Bevölkerung zu stärken. (…)  Die Waffenverbotszonen „Ringe“ und „Zülpicher Straße“ in Köln weisen räumliche und zeitliche Überschneidungen mit den polizeilichen Schwerpunkten in den behördeninternen Präsenzkonzeptionen auf.“[33] Demnach stützen sich die Überwachungsmaßnahmen in Düsseldorf auf den § 12a I Nr. 1 PolG NRW, die „Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung)“.[34] Die Vorschrift ermächtigt zu den genannten Kontrollmöglichkeiten zur Verhütung von terroristischen bzw. von Straftaten mit erheblicher Bedeutung. Letztere sind nach § 8 III alle Verbrechen, Vergehen nach § 138 und durch kriminelle Vereinigungen nach § 129 StGB begangene Straftaten sowie bestimmte gewerbs-/bandenmäßig begangene Vergehen. Zur Erinnerung: Wer gegen die Waffenverbotszonen-Verordnung verstößt, indem er eine verbotene Waffe nach § 1 I WaffG oder ein Messer führt, begeht gem. § 3 der VO eine Ordnungswidrigkeit. Für die Überwachung von Ordnungswidrigkeiten wurde der § 12a PolG jedoch nicht geschaffen. Bei den beiden Waffenverbotszonen in Köln wird auf deren räumliche und zeitliche Überschneidungen mit den polizeilichen Schwerpunkten in den behördeninternen Präsenzkonzeptionen verwiesen. Für solche Brennpunkte kann auf die Kontrollmöglichkeiten an sog. „gefährdeten Objekten“ gem. § 12 I Nr. 2[35] bzw. „gefährlichen Orten“ gem. § 12 I Nr. 3[36] zurückgegriffen werden. Selbst wenn die Voraussetzungen der beiden Alternativen für einen Bereich, der zugleich eine Waffenverbotszone ist, vorlägen, wären Kontrollen im Hinblick auf Verstöße nach der Waffenverbotszonen-Verordnung dadurch nicht gedeckt. Verbotswidrig mitgeführte Gegenstände können nach § 43 Nr. 1 oder Nr. 3 PolG NRW zur Gefahrenabwehr sichergestellt und nach § 3 III der Verbots-Verordnung i.V.m. § 54 II WaffG eingezogen werden. Als Zwischenfazit kann man also festhalten, dass die Polizei in NRW zwar über Verbots-Verordnungen für Bereiche in Düsseldorf und Köln verfügt, jedoch über keine hinreichende Rechtsgrundlage für sog. anlasslose Kontrollen zur Überwachung dieser Verbotszonen. Die in Düsseldorf kontrollierten 3.900 und in Köln kontrollierten 4.176 Personen[37], sprechen quantitativ allerdings eher für die Durchführung anlassloser Kontrollen.

Es gibt daneben den Ansatz, die Identitätsfeststellung im Polizeirecht spezialgesetzlich zu regeln und ggf. erforderliche weitere Maßnahmen mit dem allgemeinen Polizeirecht zu begründen. Hier kann Sachsen als Beispiel dienen. Eine solche spezialgesetzliche Regelung beinhaltet der § 15 „Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen“ des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes: „Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen: (…) wenn sie sich an Orten aufhält, für die durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes (…) das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes verboten oder beschränkt worden ist (…).“[38] Demnach sind in Sachsen „anlasslose Kontrollen“ in Waffenverbotszonen zur Identitätsfeststellung zulässig. Dies gilt mangels gesetzlicher Regelung jedoch nicht für anlasslose Durchsuchungen der Person oder ihrer Sachen, um solche verbotene Waffen aufzufinden. Für Durchsuchungen von Personen gem. § 27 SächsPVDG müssen die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, also beispielsweise einer Durchsuchung zur „Eigensicherung“ nach Abs. II: „Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Sprengmitteln und anderen gefährlichen Werkzeugen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zur Sicherung eines Polizeibediensteten oder zum Schutz eines Dritten gegen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich erscheint.“[39] Ist eine solche Durchsuchung der Person zulässig, wäre auch die Durchsuchung mitgeführter Sachen gem. § 28 I erlaubt: „Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 27 durchsucht oder untersucht werden darf, (…).[40] Verbotswidrig mitgeführte Gegenstände können nach § 31 SächsPVDG zur Gefahrenabwehr sichergestellt und nach § 4 III der Verbots-Verordnung i.V.m. § 54 II WaffG eingezogen werden. Als Zwischenfazit kann man hier festhalten, dass die Identitätsfeststellung in Verbotszonen anlasslos zulässig ist, während dies für Durchsuchungen nicht der Fall ist. Sie bedürfen einer eigenen Rechtsgrundlage. Solche Regelungen bergen die grundsätzliche Gefahr, dass Durchsuchungen mit dem Ziel der Eigensicherung begründet werden, tatsächlich jedoch eine anlasslose Durchsuchung im Hinblick auf das Mitführen verbotener Waffen erfolgt.

Schließlich gibt es den Ansatz, die anlasslose Überwachung insgesamt spezialgesetzlich im PolG zu regeln, wie es in Hamburg durch den § 13 II „Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen“ der Fall ist: „Die Polizei darf an einem Ort, für den durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes (…) und nach § 1 SOG das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes und gefährlichen Gegenständen verboten oder beschränkt worden ist, Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und sie sowie die von ihnen mitgeführten Sachen durchsuchen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese Personen verbotene Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.[41] Hamburg erlaubt in Verbotszonen das anlasslose kurzfristig anhalten und  befragen, die Identitätsfeststellung sowie die Durchsuchung der Person und der von ihr mitgeführten Sachen nach verbotenen Gegenständen. Gem. § 14 SOG können Waffen/Gegenstände sichergestellt werden, sofern die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gem. § 4 IV der Verbotsverordnung können Waffen gem. § 54 II WaffG und gefährliche Gegenstände gem. § 1 II SOG eingezogen werden. Als Zwischenfazit bleibt hier festzuhalten, dass Hamburg eine umfassende spezialgesetzliche Regelung zur anlasslosen Überwachung/Kontrolle in Verbotszonen geschaffen hat.

6 Fazit

Vor dem Hintergrund der vermehrten Einrichtung sog. „Waffenverbotszonen“ und ihrer medialen Präsenz hat sich dieser Aufsatz zum Ziel gesetzt, der Frage nachzugehen, wie der räumliche Bereich, also der Ort der Verbotszone, grundsätzlich bestimmt wird (Kapitel 2), wer im Bund bzw. den Ländern davon Gebrauch macht (Kapitel 3) und wie die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung (Kap. 4) und zur Überwachung (Kap. 5) ausgestaltet sind. Es geht somit nicht darum, zu bewerten, ob Waffenverbotszonen tatsächlich zu weniger Straftaten unter Waffeneinsatz führen, also polizeitaktisch/-strategisch überhaupt sinnvoll sind.

Das gewichtigste Problem bei der Ortsauswahl für eine Waffenverbotszone ist m.E. ihre Begründung anhand von „Fallzahlen“. So werden „ständig steigende Fallzahlen“ oder ein „anhaltend hohes Niveau“ zwar immer wieder behauptet, aber selten nachvollziehbar anhand von Zahlen belegt. Eine statistische Analyse zeigt, dass der „Schusswaffengebrauch“ (Drohung und Einsatz) bei Straftaten in der Bundesrepublik seit Jahren rückläufig ist. Im Zuständigkeitsbereich der BPol, die bei der Einrichtung der Verbotszonen eine Vorreiterrolle einnimmt, lässt sich auch kein genereller Trend in diese Richtung ausmachen. Straftaten insgesamt und die Gewaltkriminalität sind tendenziell rückläufig. Straftaten nach dem WaffG zeigen eine leicht steigende sowie Nötigung und Bedrohung eine stark steigende Tendenz. Bei der Belastung der Bahnhöfe in Deutschland werden Vergleiche anhand absoluter Zahlen und selten unter Einbeziehung ihres Benutzeraufkommens (Reisende, Besucher, Personal) vorgenommen. Dies führt zu „falschen Rankings“ ihrer Belastung. Für eine Gefahrenprognose entscheidend ist aber die individuelle Gefahr Opfer eines Gewaltdeliktes zu werden. Bei den von der BPol erfassten sog. „Messerdelikten“ von 2018 bis 2022 zeigt sich, wie man eine steigende oder fallende Tendenz schon durch Auswahl des Zeit-Parameters (Jahr, Halbjahr Monat) beeinflussen kann. Hier besteht m.E. erheblicher Handlungsbedarf. Immer wieder zeigen auch Gerichtsurteile, dass man im konkreten Anwendungsfall der „Belastungsbegründung“ seitens der Polizei nicht folgt.

In 11 von 16 Bundesländern gibt es eine spezialgesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung von Waffenverbotszonen. In Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen ist dies derzeit nicht der Fall. Dies gilt zwar auch für die Bundesebene, allerdings werden hier solche Zonen von der Bundespolizei im Rahmen ihrer allgemeinen polizeirechtlichen Aufgabenwahrnehmung eingerichtet.

Alle Bundesländer erlassen die Verbotszonen durch Rechtsverordnungen. Die Anordnungskompetenzen variieren dabei stark von der Landesregierung bis hin zur Kreispolizeibehörde oder der Gemeinde. Zumeist ist das Innenministerium zentraler Akteur. Neun Länder erlassen die Verordnung unter Bezugnahme auf „kriminalitätsgeneigte Orte“ i.S. des § 42 V WaffG, so dass sie das Führen von Waffen im Sinne des § 1 II WaffG verbieten. Drei davon zusätzlich unter Bezugnahme auf „stark frequentierte Orte“ i.S. des § 42 VI WaffG. So dass dann neben Waffen nach 1 II WaffG auch Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter verboten sind. Vier Länder machen von ihrem Verordnungsrecht zur Abwehr abstrakter Gefahren Gebrauch, indem sie sog. „gefährliche Gegenstände“ in den Zonen verbieten. Davon zwei Länder ausschließlich solche Gegenstände und zwei andere solche Gegenstände i.V.m. Verboten gem. § 42 V WaffG. Die Bundespolizei ist ein bundesweiter Einzel- und Ausnahmefall. Sie verbietet Waffen i.S.d. WaffG (!) und gefährliche Gegenstände über die Generalklausel des § 14 Bundespolizeigesetz. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung ist dies rechtswidrig.

Die Einrichtung von Waffenverbotszonen können nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sich die Einhaltung der dort bestehenden Verbote auch durch Polizei und/oder Ordnungsbehörde überwachen lassen. Dazu bedarf es einer Ermächtigung zur „anlasslosen Kontrolle“ von Personen, die sich in diesem Bereich aufhalten. Hier sind vier grundsätzliche Ansätze zu erkennen: Die BPol stützt sich auf Ermächtigungen aus dem allgemeinen Polizeirecht, was nach der hier vertretenden Rechtsauffassung keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bietet. NRW hat zwar drei Verbotszonen eingerichtet, jedoch keine spezialgesetzliche Möglichkeit zur Kontrolle im Polizeigesetz geschaffen. Die geübte Praxis, Kontrollen aufgrund allgemeiner polizeirechtlicher Ermächtigungen durchzuführen und dann als eine Art „Beifang“ festgestellte Verstöße gegen das Verbot zu ahnden, ist rechtlich sehr bedenklich und keinesfalls zielführend. Sachsen hat im Polizeigesetz eine spezialgesetzliche Regelung zur Identitätsfeststellung erlassen, was zu begrüßen ist. Allerdings muss bei anderen Maßnahmen, wie z.B. Durchsuchung oder Sicherstellung, auf die diesbezüglichen Ermächtigungen aus dem allgemeinen Polizeirecht zurückgegriffen werden. Dies ist bedenklich und nicht zielführend. Lediglich Hamburg hat eine spezialgesetzliche Ermächtigung zur Identitätsfeststellung und zur Durchsuchung von Personen und Sachen in den Verbotszonen geschaffen, die die erforderliche anlasslose Kontrolle in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ermöglichen.


Baden-Württemberg: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/93a/page/bsbawueprod.psml/js_peid/Suchportlet1/media-type/html?formhaschangedvalue=yes&eventSubmit_doSearch=suchen&action=portlets.jw.MainAction&deletemask=no&wt_form=1&form=bwFastSearch&desc=all&query=Rechtsverordnungen+zur+Einrichtung+von+Waffenverbotszonen&standardsuche=suchen

NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20027&ver=8&val=20027&sg=0&menu=0&vd_back=N

Brandenburg: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/waffgdv

Bremen: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2017_06_27_GBl_Nr_0067_signed.pdf

Hamburg: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffFVerbotVHArahmen

Hessen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WaffGDVHEpP6

Saarland: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-WaffGDVSLV4P8

Sachsen: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17848-VO-Verbot-gefaehrlicher-Gegenstaende-in-Leipzig

Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-WaffGErm%C3%9CVSTpP1

Schleswig-Holstein: https://www.umwelt-online.de/recht/anlasi/laender/sh/zust_waffg.htm


[2] Im Folgenden werden die Begriffe „Waffenverbotszone“ und „Verbotszone“ synonym gebraucht.

[3] Aufruf der Webseite unter https://www.rundschau-online.de/ und Eingabe „Waffenverbotszone“ im Suchfeld, Zugriff/Stand: 19.10.2022. Die Thematik hat auch die politischen Verantwortungsträger erreicht. So hat beispielsweise im nordrheinisch-westfälischen Landtag am 3.2.2022 eine öffentliche Sitzung des Innenausschusses stattgefunden, wobei es auch um die Sicherheit an Bahnhöfen durch Waffenverbotszonen ging. Es wurden zahlreiche Sachverständige angehört. Das Protokoll kann unter https://opal.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA17-1719.pdf, Zugriff: 29.10.2022, eingesehen werden.

[4] Im Unterschied zu temporären (zeitweiligen) Zonen, die das Mitführen von Waffen nur an bestimmten Tagen, zu bestimmten Uhrzeiten oder bei einzelnen Veranstaltungen untersagen, verbieten dauerhafte (durchgehende) Zonen dies ständig.

[5] So heißt es beispielsweise in einer Pressemitteilung des IM NRW vom 14.4.2022 unter „Polizei nimmt Problemgruppen ins Visier“: „Bereits Ende vergangenen Jahres wurden in Köln und Düsseldorf Waffenverbotszonen eingerichtet. In diesen Zonen kann die Polizei Personen ohne konkreten Verdacht durchsuchen und Waffen und Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klingenlänge von mehr als vier Zentimetern beschlagnahmen.“ Abrufbar über https://www.im.nrw/polizei-nimmt-problemgruppen-ins-visier, Zugriff: 2.11.2022.

[6] Vgl. dazu ausführlich Reuter, Manfred 2022: Temporäre Waffenverbotszonen an Bahnhöfen durch die Bundespolizei. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 113. Jhrg., Heft 6/2022. Köln, S. 234-241.

[7] Kommunen in diesem Sinne können je nach gesetzlicher Regelung die Gemeinden (Stadtstaat, kreisfreie/kreisangehörige Stadt, Landgemeinde) oder ein Gemeindeverband (Landkreis, Sonstiger Gemeindeverband, z.b. Verbandsgemeinde) sein.

[8] Alexy, Lennart/u.a. 2019: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. In: Bundeszentrale für politische Bildung. Schriftenreihe, Bd. 10466, Bonn, hier: S. 252, Straftat.

[9] Vgl. dazu § 1 WaffG mit Anlage 1, i.d.F. vom 19.6.2020, BGBl. I S. 1328.

[10] Auf die Begriffe wird im 3. Kapitel noch näher eingegangen.

[11] Vgl. zu diesem Begriff ausführlich Knape, Michael/Schönrock, Sabrina 2016: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin. Kommentar für Ausbildung und Praxis, 11., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Hilden, hier: S. 91 f., Nr. 1.

[12] Die PKS liefert einerseits valide Daten, auch über längere Zeiträume, im sog. Hellfeld. Andererseits aber zumeist keine passgenauen Daten für bestimmte Delikte oder für bestimmte Örtlichkeiten. Daher müssen die erforderlichen Daten aus dem Bestand der PKS ggf. passgenau erhoben und/oder ausgewertet werden.

[13] Die Bundespolizei nimmt bei der Einrichtung von Verbotszonen bundesweit eine Vorreiterrolle ein, da sie bereits seit einigen Jahren derartige Zonen an zahlreichen deutschen Bahnhöfen eingerichtet hat und auch weiterhin einrichtet. Wenn die Beispiele auch aus einem bestimmten Polizeibereich stammen, so sind sie auch bei anderen Bereichen immer wieder vorzufinden.

[14] Dazu zählen: Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung,  sexueller Übergriff im besonders schweren Fall einschl. mit Todesfolge, Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Körperverletzung mit Todesfolge, Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr.

[15] Drucksache (DS) 20/773 vom 17.2.2022, hier: S. 7-8, Zif. 9. Abrufbar über https://dserver.bundestag.de/btd/ 20/007/ 2000773.pdf, Zugriff: 23.10.2022.

[16] Quelle: DB-Bahnauskunft, https://bahnauskunft.info/bahnhoefe-deutschland/, Zugriff: 23.10.2022.

[17] Alle Daten stammen aus den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen: Sie können unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/005/2000590.pdf, https://dserver.bundestag.de/btd/20/011/2001196.pdf, https ://dserver.bundestag.de/btd/20/036/2003658.pdf, Zugriffe: 29.10.2022, eingesehen werden.

[18] 2. Hj. 2018: 186 Delikte, 2019: 596 Delikte, 2020: 600 Delikte, 2021: 436 Delikte und 1. Hj. 2022: 398 Delikte.

[19] Stand: 31.10.2022.

[20] Für Bayern wird gelegentlich das „Waffenverbot“ für das Münchener Oktoberfest als Beleg für die mögliche Einrichtung von Waffenverbotszonen genannt. Dessen Anordnung basiert jedoch auf der „Oktoberfestverordnung“ der Stadt München, die wiederum ihre gesetzliche Grundlage im § 23 I Landesstraf- und Verordnungsgesetz hat. Es handelt sich dabei um eine ordnungsbehördliche Verordnung zur allgemeinen Gefahrenabwehr bei größeren Ansammlungen. Sie regelt u.a. das Verhalten auf der Festwiese und legt diverse verbotene Handlungen, u.a. das „Waffenverbot“, fest.

[21] Die Verordnung zu den gefährlichen Gegenständen ist durch das Sächsische OVG als unwirksam erklärt worden.

[22] Bei Delegationen ist bei der  „Rechtsgrundlage“ immer nur die Grund-Verordnung angeführt.

[23] „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

  1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
  2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder

Straftaten gegen das Leben begangen worden sind

und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. (…). Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.“ Vgl. dazu WaffG (Fn 7).

[24] „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

  1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten kön-

nen,

  1. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansamm-

lungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen

Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,

  1. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
  2. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte

oder Einrichtungen angrenzen. (…)

Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.“ Vgl. dazu a.a.O.

[25] Dies wurde von mir an anderer Stelle bereits ausführlich dargestellt und begründet (vgl. Fn 4).

[26] Hierunter fallen alle ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung, also anhalten, befragen, Ausweispapiere aushändigen lassen, Festhalten, Mitnahme zur Dienststelle, Durchsuchung Betroffener sowie mitgeführten Sachen zur Identitätsfeststellung.

[27] Bundespolizeigesetz vom 23.6.2021, BGBl. I S. 1982.

[28] Zwischen Mai und Juni 2018 hat die BPol bei den Kontrollen der von ihr eingerichteten Waffenverbotszonen folgende Gegenstände sichergestellt: 42 Messer, 3 Schlagstöcke, 5 Tierabwehrsprays/Reizstoffsprühgeräte, 1 Multitool, 3 Schlagringe, 1 Teleskopschlagstock, 1 Klinge, 2 Schraubenzieher und eine Metallstange. Vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, DS 19/3548, vom 24.7.2018, hier: Tabelle auf S. 5.

[29] PolG NRW vom 13.4.2022, GV. NRW. S. 504.

[30] SächsPVDG vom 11.5.2019, SächsGVBl. S. 358.

[31] Vgl. dazu das Hamburger Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 24.1.2020, HmbGVBl. S. 93.

[32] Vgl. dazu ausführlich mit Begründungen Reuter (Fn 5).

[33] Vgl. dazu DS 18/504 vom 12.8.2022, hier: S. 2, Nr. 4. Abrufbar unter https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-504.pdf, Zugriff: 5.11.2022.

[34] „Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum 1. zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 8 Absatz 3 und zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Absatz 4, (…) Personen anhalten und befragen sowie die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 treffen. Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein genommen werden. (…).

[35] „Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, (…).“

[36] „Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
  2. b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
  3. c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,(…).“.

[37] Vgl. dazu DS  18/504 (Fn 28).

[38] Vgl. dazu SächsPDVG (Fn 29), § 15 I Nr. 7.

[39] Vgl. dazu a.a.O., § 27 II.

[40] Vgl. dazu a.a.O., § 28 I.

[41] Vgl. dazu das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) vom 9.6.2021, HmbGVBl. S. 514.