Die Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt

von Dr. phil. Manfred Reuter, Henne

1 Zum Thema

Am 6.5.2021 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD zur „Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt (…)“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung mit den Stimmen aller Fraktionen des Bundestages, bei Enthaltung der FDP-Fraktion, angenommen.[2] Bereits einen Tag später, am 7.5.2021, hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Es wird, wie geplant, nach der noch ausstehenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in seinen überwiegenden Änderungen am 1.1.2022 in Kraft treten.[3] Ziel des Gesetzes ist es, Gerichtsvollzieher[4] besser vor Gewalt zu schützen und Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung zu erhöhen.

In den letzten Jahren wurden Gerichtsvollzieher bei ihren Vollstreckungshandlungen häufiger von Schuldnern oder anderen Personen körperlich angegriffen und teilweise erheblich oder sogar tödlich verletzt. Nachträglich stellte sich wiederholt heraus, dass polizeiliche Erkenntnisse über mögliche Gefahren vorlagen, die den Gerichtsvollziehern jedoch nicht zur Kenntnis gelangten.

Daher soll den Gerichtsvollziehern zukünftig ermöglicht werden, bereits im Vorfeld ihrer Maßnahmen polizeiliche Erkenntnisse über Schuldner oder andere an der Vollstreckung beteiligte Personen einzuholen, die für die Bewertung einer Gefahrenlage relevant sind. Zudem sollen Unterstützungsersuchen an die polizeiliche Vollzugsorgane deutlich vereinfacht sowie weitere Rechtsvorschriften novelliert werden.

In diesem Aufsatz werden nur die Gesetzesänderungen in den Fokus genommen, die die Zusammenarbeit der Gerichtsvollzieher mit der Polizei tangieren. Das betrifft den neu eingeführten § 757a der Zivilprozessordnung (ZPO) (Kap. 2.1) sowie den geänderten § 87 III des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Kap. 2.2) und den § 96 I FamFG (Kap. 2.3). Die sonstigen Änderungen werden nur inhaltlich umrissen (Kap. 2.4). Der Aufsatz schließt mit einer Zusammenfassung (Kap. 3).

2 Die gesetzlichen Änderungen [5]

2.1 § 757a ZPO[6] – Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

2.1.1 Die derzeitige Regelung in NRW

Nach der bestehenden Rechtslage fallen solche Ersuchen von Gerichtsvollziehern unter die „Amts-/Vollzugshilfe“. Vor dem Hintergrund der steigenden Fälle von Gewalthandlungen hat das Land NRW im Dezember 2018 eine diesbezügliche Erlassregelung vorgenommen.[7] Diese gilt für die Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollziehern oder Vollziehungsbeamten mit der Polizei.

Beide können zum Zwecke der Eigensicherung die örtlich zuständige Polizeibehörde über eine bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahme informieren und zugleich um Auskunft ersuchen, ob über den Vollstreckungsschuldner personengebundene Hinweise oder sonstige gefährdungsrelevante Aspekte vorliegen. Als Rechtsgrundlage für die ersuchenden Personen wird auf § 3 DSG NRW verwiesen.[8] Dabei muss die Anfrage notwendig sein, um zum Zwecke der Eigensicherung eine eigene Einschätzung hinsichtlich der von Vollstreckungsschuldnern ausgehenden Gefahren vornehmen zu können und damit möglichen Angriffen vorzubeugen.

Die Polizei prüft, ob personenbezogene Hinweise in polizeilicher Informationssystemen bestehen, ob andere gefährdungsrelevante Aspekte bekannt sind, ob ein Waffenbesitz im Nationalen Waffenregisters eingetragen ist und ob sich ggf. staatsschutzrelevante Hinweise ergeben.

Falls einschlägige polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, die mögliche Angriffen auf Leib oder Leben der Vollstreckungsbeamten befürchten lassen, sind diese von der Polizei zu übermitteln. Rechtsgrundlage für die Polizei ist die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich gem. § 27 II Nr. 2 Buchst. e PolG NRW.[9]

Die Vollstreckungsbeamten können ein Ersuchen auf polizeiliche Vollzugs-/Amtshilfe stellen, wenn personenbezogene Hinweise oder sonstige polizeiliche Informationen für eine Gefährdung sprechen oder sie eigene Erkenntnisse in Bezug auf ein Gefährdungspotenzial haben. Dies bedarf nicht zwingend einer vorherigen Anfrage an die Polizei bzw. einer Antwort durch die Polizei.

Um solche Anfragen, Antworten und Anträge auf Amts-/Vollzugshilfe zu standardisieren, gibt es entsprechende Muster-Schreiben, die dafür zu verwenden sind.

2.1.2 Die Neuregelung durch Einführung des § 757a ZPO

„Auskunfts- und Unterstützungsersuchen“

1 a) Allgemeines

Einleitend weist der Gesetzgeber auf seinen Gesetzgebungskompetenz hin.[10] Nach Artikel 74 I Nr. 1 des Grundgesetzes darf der Bund regeln, unter welchen Voraussetzungen Gerichtsvollzieher Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen nach der ZPO an die Polizei richten können. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen der Datenübermittlung und dem Datenabruf zu unterscheiden. Eine Regelung der Datenerhebungs- sowie der Datenübermittlungsbefugnis der auskunftserteilenden Stelle, also der Polizei, fällt nicht in die Kompetenz des Bundes. Insoweit sind korrespondierende Regelungen der Länder erforderlich, die überwiegend bereits in den jeweiligen Polizeigesetzen vorzufinden sind.

Durch die Einführung des § 757a ZPO wird erstmals eine bundesgesetzliche Regelung für Auskunftsersuchen von Gerichtsvollziehern an Polizeidienststellen geschaffen.[11] Die derzeit anzuwendende Regelung im § 758 III ZPO[12] enthält enge Grenzen, indem sie eine Widerstandshandlung voraussetzt. Dies ist ein Verhalten, das die Annahme rechtfertigt, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne Gewaltanwendung durchführen lassen. Die Regelung deckt auch Fälle von Gefahr im Verzuge ab. Mit der Neuregelung erfolgt zugleich auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Auskunfts- und Unterstützungsersuchen. Besondere Formvorschriften bestehen für beide nicht.

1 b) Absatz I der Vorschrift

„Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.“

Im ersten Absatz wird für Gerichtsvollzieher die Möglichkeit geschaffen, ein Auskunftsersuchen an die zuständige Polizei zu richten, ob nach polizeilicher Einschätzung bei Durchführung der geplanten Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers selbst oder einer sonstigen an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.[13]

Weder muss der Gerichtsvollzieher vor jeder Vollstreckungshandlung ein solches Ersuchen stellen, noch sollte er dies grundsätzlich tun. Durch die Formulierung als Kann-Vorschrift wird verdeutlicht, dass ein solches Ersuchen in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Gerichtsvollzieher sind nicht verpflichtet, die Gründe für ihre Entscheidung, ein solches Ersuchen zu stellen, der Polizei mitzuteilen. Insofern unterscheiden sie sich von Vollzugshilfeersuchen, die schriftlich zu stellen sind sowie Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme zu benennen haben.[14]

Das Ersuchen ist an die „zuständige Polizeidienststelle“ zu richten. Damit ist die örtlich und sachlich zuständige Polizei gemeint.

Voraussetzung für ein solches Ersuchen ist, dass die Durchführung einer Vollstreckungshandlung bevorsteht. Ein davon losgelöstes Ersuchen wird vom § 757a ZPO nicht erfasst.

Der Begriff „Einschätzung“ ist eine andere Bezeichnung für den im Polizeirecht hinlänglich bekanntem Begriff der „Gefahrenprognose“, also die im konkreten Fall anhand der vorliegenden Erkenntnisse vorzunehmende Abwägung, ob eine und welche Gefahr zu begründen ist.[15] Dazu hat die Polizei in erster Linie die polizeilichen Erkenntnisquellen auszuwerten. Sofern Gerichtsvollzieher mit ihrem Ersuchen eigene Informationen übermitteln, die für die Gefahrenprognose relevant sind, werden sie von der Polizei einbezogen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen Anhaltspunkte, nämlich objektive, einer Nachprüfung zugängliche Tatsachen für eine Gefahr sprechen. Eine „Gefahr“ bedeutet nach allgemeinem polizeirechtlichen Sprachgebrauch eine konkrete Gefahr. Dieser ist eine zum Prognosezeitpunkt bestehende Anscheinsgefahr i.S.d. Polizeirechts gleichzusetzen. Die Gefahr muss für die Sicherheitsgüter Leib oder Leben bestehen. Nicht ausreichend ist etwa eine Gefahr für materielle Güter.[16]

Weiterhin muss die prognostizierte Gefahr bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme entweder dem Gerichtsvollzieher selbst oder einer anderen an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person drohen. Letztere können beispielsweise Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes oder einer Spedition sein, die der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckungshandlung einsetzt.

Gefahrenverursacher wird in der Regel der Schuldner sein. Denkbar ist aber auch, dass sie von einem Tier, z.B. dem Kampfhund des Schuldners, ausgeht. Ggf. kommen auch Dritte, z.B. Mittbewohner, Lebenspartner oder Freund in Betracht.

1 c) Absatz II

„In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben:

  1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung,
  2. Vornamen und Name des Schuldners,
  3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie
  4. Wohnanschrift des Schuldners.“

Im zweiten Absatz ist geregelt, welche Angaben das Auskunftsersuchen zu enthalten hat. Es bestimmt erstens den Mindestinhalt eines Auskunftsersuchens und enthält zweitens die datenschutzrechtliche Befugnis des Gerichtsvollziehers, diese personenbezogenen Daten an die Polizei zu übermitteln.[17]

Die Art der Vollstreckungshandlung gem. Nr. 1 kann je nach ihrer Eingriffsintensität unterschiedliche Wirkungen auf mögliche Gewalthandlungen entfalten, so dass sie für die Prognose wichtig ist. Sie ist zudem eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Unterstützungsersuchen nach § 757a IV Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift.

Die Angabe des Ortes nach Nr. 1 kann für die polizeiliche Einschätzung von Bedeutung sein, da dort z.B. Erkenntnisse über weitere Bewohner an der angegebenen Anschrift bekannt sind, die gegenüber Vollzugsbeamten erfahrungsgemäß gewaltgeneigt sind.

Die Angaben in den Nummern 2 bis 4 dienen der möglichst zweifelsfreien Identifizierung des Schuldners durch die Polizei. Angaben nach Nummer 3 sind nur dann zu machen, wenn sie dem Gerichtsvollzieher bekannt sind. Eine diesbezügliche Nachforschungspflicht ergibt sich daraus nicht für ihn.

1 d) Absatz III

„Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen.“

Die Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen, wann der Gerichtsvollzieher ein Unterstützungsersuchen nach Auskunftsersuchen durch die Polizei bzw. zugleich mit einem solchen an die Polizei richten kann.[18]

Dies ist gem. Satz 1 der Fall, sofern die Polizei eine Gefahr nach Absatz 1 prognostiziert hat. Auch hier handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Das Ersuchen liegt somit im Ermessen des Gerichtsvollziehers, der beispielsweise auf anderem Wege zu Erkenntnissen gelangt ist, dass keine Gefahr besteht, so dass er ein Unterstützungsersuchen für entbehrlich hält.

Die polizeiliche Auskunft muss lediglich feststellen, ob eine Gefahr besteht bzw. ob dies nicht der Fall ist. Angaben in (!) der Auskunft darüber, wer Gefahrenverursacher ist und was die Gefahrengründe sind, braucht die Auskunft nicht zu enthalten. Dies dürfte der Tatsache geschuldet sein, dass der Betroffene ein Recht auf Akteneinsicht hat.[19] In der Praxis spricht allerdings nichts dagegen, die polizeilichen Erkenntnisse auf anderem Wege als in der Auskunft mitzuteilen. Der Gerichtsvollzieher kann nämlich nur dann eine sachgerechte Entscheidung, ob er Unterstützung beantragen soll oder nicht, treffen, wenn er weiß, was die Gefahrengründe sind. Ggf. könnte er diese im Vorfeld der Maßnahme selbst ausräumen. So wäre es beispielsweise denkbar, dass der Schuldner Widerstand leistet, um sein Gesicht vor der Familie zu wahren. Das Absehen von einer Vollstreckung während deren Anwesenheit könnte die Gefahr dann ggf. ausräumen.

Um die Verfahrensabläufe bei Gerichtsvollzieher und Polizei zu vereinfachen und zu beschleunigen, besteht gem. Satz 2 die Möglichkeit, Unterstützungsersuchen und Auskunftsersuchen zusammen zu stellen.

1 e) Absatz IV

„Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder
  2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt.

Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.“

Im vierten Absatz ist geregelt, wann ein Unterstützungsersuchen ohne vorheriges Auskunftsersuchen zulässig ist. Auch wenn ein solcher Fall gegeben ist, liegt es wiederum in der Kompetenz des Gerichtsvollziehers zunächst doch ein Auskunftsersuchen zu stellen.[20]

Ein Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nr. 1 ist zulässig, wenn dem Gerichtsvollzieher tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr nach Absatz 1 vorliegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen diese tatsächlichen Anhaltspunkte folgende Kriterien erfüllen:

  • objektiv nachvollziehbar
  • auf den konkreten Einzelfall bezogen
  • geeignet, das Vorliegen einer Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers bzw. anderer an der Vollstreckung beteiligter Personen nahezulegen
  • nicht auf diskriminierenden Annahmen beruhen.

Die Eignung der Anhaltspunkte soll jedoch nicht dazu führen, dass Gerichtsvollzieher im Vorfeld des Ersuchens eigene Recherchen anstellen, was nicht zu ihren Aufgaben zählt. Sie können sich für den Gerichtsvollzieher beispielsweise aus einem entsprechenden Hinweis des Gläubigers ergeben.

Daneben ist ein Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nr. 2 zulässig, wenn sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist vom Vorliegen einer solchen Gefahr auszugehen, wenn es sich um besonders schwerwiegende Eingriffe für den Schuldner oder sein soziales Umfeld handelt. Als Beispiele dafür werden Räumung und Durchsuchung von Wohnungen sowie Verhaftungen auf Grund einer richterlichen Anordnung und das Sperren von Energieversorgungseinrichtungen genannt.

Nach Satz 2 müssen Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 die im zweiten Absatz bereits erläuterten Angaben enthalten. Diese dienen in erster Linie einer möglichst zweifelsfreien Identifizierung des Schuldners.

Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nr. 1 müssen darüber hinaus Angaben zu den Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 machen. Nur so ist es der Polizei möglich, eine Einschätzung über die Zulässigkeit des Unterstützungsersuchens zu treffen. Sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, z.B. einem Mitbewohner oder Partner, sind die in Abs. 2 Nr. 2 – 4 genannten Angaben auch zu dieser Person erforderlich. Dies ermöglicht eine möglichst zweifelsfreie Identifizierung durch die Polizei.

1 f) Absatz V

„Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1 darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt unberührt.“

Der durch den Rechtsausschuss weitgehend neu gefasste Absatz 5 regelt die Benachrichtigungspflichten des Gerichtsvollziehers an betroffene Personen über erfolgte Auskunfts-/Unterstützungsersuchen sowie deren Recht auf Akteneinsicht.[21]

Satz 1 stellt klar, dass der Gerichtsvollzieher die betroffene Person, deren Daten er zu Zwecken eines Auskunfts-/Unterstützungsersuchens an die Polizei übermittelt hat, darüber in Kenntnis setzen muss. Dies hat unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags, also aller Vollstreckungshandlungen im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages, zu erfolgen. Dies stellt einerseits sicher, dass betroffene Personen zeitnah Kenntnis erlangen, um ggf. Akteneinsicht zu nehmen oder datenschutzrechtliche Überprüfungen in die Wege zu leiten. Andererseits ist aber auch gewährleistet, dass bei mehreren durchzuführenden Vollstreckungshandlungen die Information erst erfolgt, nachdem sämtliche Maßnahmen durchgeführt worden sind.

Die betroffene Person kann bei Auskunfts-/Unterstützungsersuchen der Schuldner, bei Unterstützungsersuchen auch eine dritte Person sein. Sie hat das Recht auf Akteneinsicht beim Gerichtsvollzieher sowie auf Erteilung einer Abschrift. Dies gilt jedoch nur für die Teile der Akte, die die Ersuchen betreffen.

Inhalt und Umfang der Akten sind in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) geregelt. Der Gerichtsvollzieher hat eine diesbezügliche Sonderakte zu führen, die den aktuellen Stand der Sache erkennen lässt. In ihr ist alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers erforderlich ist. Dazu zählen auch Ersuchen an und Auskünfte durch die Polizei.

Die Löschungsfristen richten sich nach der Gerichtsvollzieherordnung, so dass Auskunfts-/Unterstützungsersuchen fünf Jahre nach Erledigung des letzten in den Sonderakten enthaltenen Vorgangs erfolgen.

2.2 § 87 III FamFG „Verfahren; Beschwerde“[22]

Im Folgenden werden die derzeitigen Gesetzesformulierungen in schwarzer Schrift dargestellt. Zukünftig wegfallende Passagen sind durchgestrichen. Die Neuerungen sind in roter Schrift aufgeführt.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Die Vorschrift regelt weiterhin die Befugnisse von Gerichtsvollziehern bei der Vollstreckung von verfahrensabschließenden Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und Regelungen des Umgangs nach dem 2. Unterabschnitt, § 88 – § 94, des FamFG.

Solche Entscheidungen sind für Verpflichtete zumeist emotional sehr belastend, so dass es dabei schnell zu Gewaltandrohungen bzw. Gewalthandlungen kommen kann. Bislang verweist die Vorschrift im ersten Satz lediglich auf die allgemein bestehende Möglichkeit der Gerichtsvollzieher, ggf. Amts-/Vollzugshilfe durch die Polizei zu beantragen. Da beide sowieso zu den Aufgaben der Polizei gehören, hatte die Formulierung eher deklaratorische Bedeutung.

Nunmehr wird die weitergehende Möglichkeit eröffnet, ggf. ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach dem neu geschaffenen § 757a ZPO zu stellen. Dadurch soll der Schutz von Gerichtsvollziehern auch für diese Verfahren bestmöglich ausgestaltet werden. Weitergehende Amts-/Vollzugshilfeersuchen bleiben davon unberührt.

2.3 § 96 I FamFG „Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen“[23]

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. ; er kann eine Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

Die Vorschrift enthält weiterhin besondere Regelungen für Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Durch die Fortgeltung des zweiten und dritten Satzes der Vorschrift, können sie u.a. auch zukünftig, wenn sie Widerstand finden, Gewalt anwenden und zu diesem Zweck ggf. um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen (§ 758 III ZPO).

Bereits jetzt finden gem. § 95 I FamFG die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung Anwendung. Daher ist die gesonderte Anführung der Möglichkeit ein Auskunfts-/Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO zu stellen eigentlich entbehrlich. Der Gesetzgeber möchte so jedoch eine Klarstellung zur Rechtslage und eine bessere Lesbarkeit der Norm erreichen.

2.4 Sonstige Änderungen

Es werden weitere Änderungen in der ZPO vorgenommen. So z.B. die Erleichterung des Zugangs zu Informationen über verwertbare Vermögensgegenstände, die Neustrukturierung der Vorschrift für den Pfändungsschutz bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen sowie die Aktualisierung der Vorschriften zu unpfändbaren Bezügen, bedingt pfändbaren Bezügen und zum Pfändungsschutz bei Altersrenten.

Sonstige Änderungen betreffen die Insolvenzordnung, das FamFG, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Rechtsdienstleistungsgesetz, das Auslandsunterhaltgesetz, das Gerichtsvollzieherkostengesetz, das Justizbeitreibungsgesetz, das BGB, die Abgabenordnung, das SGB X, das Straßenverkehrsgesetz sowie das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz.

3 Zusammenfassung

Im Bundesland NRW werden derzeit Ersuchen von Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbeamten an die Polizei im Rahmen der allgemeinen Regeln der diesbezüglichen Amts-/Vollzugshilfe bearbeitet. Seit 2018 gibt es einen gemeinsamen Erlass von Innen-, Justiz-, und Finanzministerium, der nähere Ausführungen zu den Verfahrensweisen bei solchen Ersuchen enthält.

Die durch das Bundesgesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt eingeführten Änderungen, die in dem hier vorgestellten Bereich zum 01.01.2022 in Kraft treten, entfalten rechtliche Wirkungen auf diese Zusammenarbeit.

Dies gilt insbesondere für den neu eingeführten § 757a ZPO, der die rechtlichen Voraussetzungen für Auskunfts- und Unterstützungsersuchen der Gerichtsvollzieher an die Polizei enthält. Diese gelten zukünftig auch nach § 87 III FamFG bei der Vollstreckung von verfahrens-abschließenden Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und Regelungen des Umgangs sowie nach § 96 I FamFG bei der Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Die nachfolgende Abbildung bietet einen schematischen Überblick zum § 757a ZPO:

Schematische Abbildung der Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

Für Auskunfts- und Unterstützungsersuchen des Gerichtsvollziehers an die Polizei sieht der Paragraf 757a ZPO drei grundsätzliche Konstellationen vor:

  1. Es wird nur ein Auskunftsersuchen gestellt. Sofern die Polizei in ihrer Gefahrenprognose zu dem Ergebnis kommt, dass eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, oder das der Art der Vollstreckungshandlung eine solche Gefahr immanent ist, teilt sie dies dem Gerichtsvollzieher mit, der dann die Möglichkeit hat, ein Unterstützungsersuchen nach Nr. 2 zu stellen.
  2. Es wird direkt ein Unterstützungsersuchen, ohne vorheriges Auskunftsersuchen, gestellt. Die Polizei gibt der Unterstützung statt, wenn entweder ihre Prüfung ergibt, dass eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, oder der Art der Vollstreckungshandlung eine solche Gefahr immanent ist.
  3. Das Auskunfts- und Unterstützungsersuchen werden gleichzeitig gestellt. Die Polizei erteilt die geforderte Auskunft. Sofern sie in ihrer Gefahrenprognose zu dem Ergebnis kommt, dass eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, oder der Art der Vollstreckungshandlung eine solche Gefahr immanent ist, gibt sie zugleich dem Unterstützungsersuchen statt.

In allen Varianten liegt die Beantragung als sog. Kann-Vorschrift im alleinigen Ermessen des Gerichtsvollziehers. Die Praxis wird zeigen, welche der drei Konstellation sich durchsetzt.

Bei Auskunftsersuchen prüft die Polizei anhand ihrer Informationssysteme und ggf. auf Grundlage der Erkenntnisse des Gerichtsvollziehers, ob für diesen oder andere an der Vollstreckung beteiligte Person, wie z.B. Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes, eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben zu prognostizieren ist. Die Bewertung der Gefahrenlage obliegt somit der Polizei. Derzeit teilt sie nur relevante Erkenntnisse zur Bewertung dieser Lage dem Gerichtsvollzieher mit. Stellt die Polizei eine solche Gefahrenlage fest, so kann der Gerichtsvollzieher ein Unterstützungsersuchen an die Polizei stellen, dem grds. zu entsprechen ist. Im Umkehrschluss ist ein Unterstützungsersuchen bei negativem Bescheid der Polizei grds. nicht gerechtfertigt.

Unterstützungsersuchen ohne vorherige Auskunftsersuchen sind in zwei Fällen vorgesehen: Erstens können dem Gerichtsvollzieher selbst bereits tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr für Leib oder Leben seiner Person oder anderer an der Vollstreckung beteiligten Personen vorliegen. Dann prüft die Polizei anhand der durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilten Anhaltspunkte und der Erkenntnisse aus ihren eigenen Informationssystemen, ob das Unterstützungsersuchen gerechtfertigt ist. Zweitens kann sich das Unterstützungsersuchen bereits aus der Art der Vollstreckungshandlung ergeben. Hier ist die Gefahr der Maßnahme immanent, z.B. bei Räumung und Durchsuchung von Wohnungen sowie Verhaftungen auf Grund einer richterlichen Anordnung und beim Sperren von Energieversorgungseinrichtungen. In diesen Fällen ist dem Unterstützungsersuchen grds. zu entsprechen. Auch hier wird die Polizei zusätzlich ihre eigenen Informationssystem auswerten. Bei beiden Ersuchen sind bestimmte inhaltliche Mindestanforderung zu beachten. Bei der letzten Alternative sind diese umfassender.

Nach Abschluss des gesamten Vollstreckungsverfahrens hat der Gerichtsvollzieher die betroffenen Personen über sein Auskunfts-bzw. Unterstützungsersuchen in Kenntnis zu setzen. Den Betroffenen steht das Recht auf Akteneinsicht zu.

Zusammenfassend ist hier festzuhalten, dass die nunmehr erfolgte bundeseinheitliche Regelung vor dem Hintergrund der möglichen Gefahren für Leib und Leben der Gerichtsvollzieher zu ihrem Schutz geboten ist. Insofern kommt der Staat seiner Schutzaufgabe nach. Fraglich ist jedoch, ob eine solche Regelung nicht auch für sonstige Vollziehungsbeamte erforderlich wäre. Der derzeitige NRW-Erlass enthält eine solche Regelung. Hier wären allerdings die Länder gefordert. Insgesamt scheint die Regelung jedenfalls gelungen. Nicht voll überzeugen kann allerdings, dass die Polizei nur das Ergebnis der Gefahrenprognose mitteilt und nicht die Gründe. Andererseits könnten durch das Akteneinsichtsrecht der Betroffenen ggf. Erkenntnisse aus polizeilichen Dateien offengelegt werden, die nicht für Außenstehende bestimmt sind. Es bleibt auch abzuwarten, wie die Wissenschaft die Neuregelung bewertet und die Rechtsprechung sie auslegt.


[2] Der gesamte Gesetzgebungsablauf kann über https://pdok.bundestag.de/ durch Eingabe der Drucksachen-Nummer „19/27636“ nachverfolgt werden.

[3] Vgl. zum Nachfolgenden Bundesrat, https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/21/1004/94a.html?nn=15932812#top-94a, Zugriff: 09.05.2021.

[4] Ich bitte, die gewählte männliche Form hier und im Folgenden als geschlechtsneutral zu verstehen.

[5] Die nachfolgenden Ausführungen basieren im Wesentlichen auf vier Dokumenten: 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 19/27636, vom 17.3.2021; 2. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Drucksache 19/29246, vom 4.5.2021; 3. Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Drucksache 19/29398, vom 5.5.2021; 4. Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und (…), BGBl. I. S. 850, vom 7.5.2021.

[6] Vgl. zur aktuellen Fassung der Zivilprozessordnung, BGBl. I S. 2466, vom 22.11.2020.

[7] Zusammenarbeit zwischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten und der Polizei, Gemeinsamer Runderlass des IM, des JM und des FM, MBl. NRW. 2020 S. 103, i. d. F. v. 14.2.2020.

[8] § 3 I DSG NRW „Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“ lautet wie folgt: „Soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stellen erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.“, GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 40, i. d. F. v. 5.5.2018.

[9] Der Paragraf lautet wie folgt: „Die Polizei kann an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies (…) 2. (…) e) zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist.“, GV. NRW. S. 995, i. d. F. v. 19.12.2019. Durch Einführung des § 757a ZPO ist zukünftig auch die Regelung im § 27 II Nr. 1 PolG einschlägig. Danach kann die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften, hier dem § 757a der ZPO, vorgesehen ist.

[10] Gesetzentwurf (Fn 5, Nr. 1), S. 18 f., Nr. IV.

[11] Vgl. zum Nachfolgenden a. a. O., S. 23, zu Nr. 2.

[12] Vgl. § 758 III ZPO (Fn 6), Durchsuchung; Gewaltanwendung: „Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.“.

[13] Vgl. zum Nachfolgenden den Gesetzentwurf (Fn 5, Nr. 1), S. 23, zu Abs. I.

[14] Vgl. dazu das PolG NRW (Fn 9), §§ 47-49.

[15] Vgl. dazu beispielhaft Knape, Michael / Schönrock, Sabrina 2016: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin. Kommentar für Ausbildung und Praxis, 11., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Hilden, S. 91 f, Nr. 1 sowie Reuter, Manfred 2020: Drohende (entstehende) Gefahr und drohende (entstehende) terroristische Gefahr: zwischen traditionellem Gefahrenbegriff und neuen Gefahrenkategorien. In: DIE POLIZEI. Fachzeitschrift für die öffentliche Sicherheit mit Beiträgen aus der Deutschen Hochschule der Polizei, 111. Jhrg., Heft 4/2020. Köln, S. 159–162.

[16] Vgl. dazu Knape/Schönrock (Fn 14), S. 277-281, Buchst. B und S. 539-540, Nr. 1–2.

[17] Vgl. zum Nachfolgenden den Gesetzentwurf (Fn 5, Nr. 1), S. 23 f., zu Abs. 2.

[18] Vgl. zum Nachfolgenden a.a.O., S. 24, zu Abs. III.

[19] Vgl. dazu die Ausführungen zur „Akteneinsicht“ auf S. 6f, Buchst. f sowie auf S. 10 dieses Aufsatzes.

[20] Vgl. zum Nachfolgenden a.a.O., zu Abs. IV sowie zu den redaktionellen Änderungen des Gesetzentwurfs den Ausschussbericht (Fn 5, Nr. 3), S. 5, zu Nr. 3.

[21] Vgl. zum Folgenden den Gesetzentwurf (Fn 5, Nr. 1), S. 25, zu Abs. V und den Bericht des Ausschusses (Fn 5, Nr. 3), S. 5f., zu Abs. V.

[22] Vgl. § 87 III im aktuellen „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG), BGBl. I S. 541, i.d.F.v. 19.3.2020 sowie zu den nachfolgenden Ausführungen den Gesetzentwurf (Fn 5, Nr. 1) S. 12, Art. 3 Nr. 1 und S. 35, Art. 3 zu Nr. 1.

[23] Vgl. das FamFG (Fn 22), § 96 I sowie den Gesetzentwurf (Fn 5, Nr. 1), S. 12, Art. 3, zu Nr. 2 und S. 36, zu Nr. 2.