Musterklausur Polizeieinsatz bei einer „Rocker-Party“

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Am 30. August 2021 fand auf einem vom „Bandidos MC Hagen“ als Clubgelände genutzten Grundstück in Hagen- Altenhagen eine Feier zum 10-jährigen Bestehen des Chapters statt. Das betreffende Grundstück ist zur Straße hin mit einer stahldornbesetzten Mauer abgegrenzt; Zugang und Zufahrt erfolgen durch ein Stahlschiebetor. Das Gelände besteht aus einem ca. 20 x 30 Meter großen Platz und einem Gebäude, das als Clubhaus genutzt wird.

Die Veranstaltung war bereits im Mai desselben Jahres auf den öffentlich zugänglichen Internetseiten des „Bandidos MC Hagen“ und anderer befreundeter Clubs – jeweils ohne weitere Angaben, insbesondere zu Ort und Uhrzeit – unter dem Motto „10 Years Party“ angekündigt worden. Schriftliche Einladungen sowie eine öffentliche Plakat- oder sonstige Werbung erfolgten nicht.

Als die örtliche Kreispolizeibehörde auf die Veranstaltung aufmerksam wurde, begann diese unmittelbar einen größeren Polizeieinsatz vorzubereiten. Denn erst vor gut einem Jahr war es bei einer ähnlichen Veranstaltung in Berlin, der Feier des fünf-jährigen Bestehens des „Hells Angels MC Berlin Köpenick“, zu einer Schießerei mit rivalisierenden Anhängern der Rocker-Gruppierung der Bandidos gekommen, bei der auch Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen beteiligt waren. Weil man Racheak-tionen anlässlich der Feier der Hagener Bandidos befürchtete, wurde im Rahmen der „BAO Rocker“ ein Polizeieinsatz geplant und durchgeführt, bei dem eine ganze Hundertschaft von Polizeibeamten zum Einsatz kam.

Am Tag der Feier geschah folgendes: Zunächst beobachte-ten Polizeibeamte, wie Besuchern der Veranstaltung jeweils auf Klingeln am Hoftor geöffnet und das Tor anschließend wieder verschlossen wurde; dabei wurden augenscheinlich auch zwei potentielle Besucher abgewiesen. Als eine Gruppe von Beamten dann gegen 15.00 Uhr selbst unter Hinweis auf ihr Betretungs-recht nach § 41 Abs. 4 PolG NRW Einlass auf das Grundstück begehrte, wurde ihr der Zutritt verwehrt. Sodann überkletterten die Beamten die Grundstücksmauer und begingen das Gelände vor dem Clubhaus. Dort befanden sich die ersten Partygäste, ca. 15 Personen, die eindeutig dem Rocker-Milieu zuzuordnen waren. Auf dem Platz waren Bierbänke und Tische aufgestellt sowie ein provisorischer Ausschank aufgebaut; die Feier sollte offensichtlich „draußen“ stattfinden. Das Clubhaus selbst war verschlossen.

Bei der Begehung des Hofes nahm die Polizei auf den ersten Blick Hieb und Stichwaffen sowie sonstige gefährliche Gegen-stände wahr: Auf einem der Biertische waren ein Springmesser, ein Dolch, ein Teleskop-Schlagstock sowie eine Dose Pfeffer-spray abgelegt. Diese Gegenstände wurden unverzüglich sichergestellt, die anwesenden Party-Besucher durchsucht und ihre Identität festgestellt.

Die Einsatzleitung beschloss daraufhin das Clubhaus zu durchsuchen, „um eine erneute Bewaffnung der anwesenden Personen sowie eine Gefährdung der anwesenden Gäste und der eingesetzten Beamten zu verhindern“. Als der Einsatzleiter dem Präsidenten des Clubs, B, eröffnete, dass man das Club-haus durchsuchen werde, verhielt sich dieser kooperativ und sperrte den Beamten das Gebäude auf. Als die Beamten das Haus betreten wollten, stellte sich ihnen indes der offensichtlich bereits stark angetrunkene Partygast C in den Weg und bedrohte die Polizisten. Nachdem C entgegen einer eindringlichen Aufforderung der Polizei nicht aus dem Weg gehen wollte und auch erfolglos körperliche Gewalt als Zwangsmittel angedroht wurde, drängten zwei Beamte den C, der alsbald wild um sich schlug, von der Eingangstür ab, fixierten ihn auf dem Boden und legten ihm Handfesseln an.

Bei der anschließenden Durchsuchung des Clubhauses wurden in geringen Mengen illegale Betäubungsmittel, sowie meh-rere Messer, Macheten, Baseballschläger und Handschuhe mit Quarzsandfüllung gefunden. Nachdem der Polizeieinsatz beendet war unterhielt sich PK D, der erst vor kurzem sein Studium beendet hatte, mit dem er-fahrenen Kollegen PHK E. Er wollte von dem „alten Hasen“ wis-sen, warum man das Anwesen der Rocker nach § 41 Abs. 4 PolG NRW betreten durfte, nachdem doch alle Zugänge verschlossen waren und das Grundstück eine hohe Mauer umgibt. Zudem sei ihm nicht klar, warum man bei der Durchsuchung des Club-hauses auf die Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses verzichten konnte. PHK E antwortete dem D, dass die Feier der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, weil für sie im Internet ohne jede Beschränkung geworben wurde. Damit konnte jeder Besucher der Internetseiten an der Feier teilnehmen und sei eingeladen gewesen. Bei der Durchsuchung des Clubhauses schließlich sei „Gefahr im Verzug“ vorgelegen. Denn bei der Be-sichtigung des Geländes hatte sich ja ergeben, dass sich dort Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände befanden und des-halb eine entsprechende Gefahrenlage bestand.

Aufgaben

Prüfen Sie gutachterlich folgende im Sachverhalt getroffene Maßnahmen:

1. Das Betreten des Grundstückes des „Bandidos MC Hagen“
2. Die Durchsuchung des Clubhauses des „Bandidos MC Hagen“
3. Die Zwangsanwendung gegen den C