Gerichtsentscheidungen zu Themen des Alltags: Cannabiskonsum / Flächendeckendes WLAN-Netzwerk

von Ernst Böttcher, Rechtsanwalt, Hanau

Cannabiskonsum und Polizeidienst

Eine bemerkenswerte Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 4.7.2018, Az: VG 26 L 130.18) getroffen.

Sachverhalt

2017 bewarb sich ein 40-jähriger Antragsteller um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung im September 2017 ergab einen Wert von 300 mg/ml THC Carbonsäure. Bei dieser Carbonsäure handelt es sich um ein Cannabis-Abbauprodukt, das noch relativ lange Zeit im Blut nachweisbar ist, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Wirkstoff (THC) schon längst abgebaut ist. Aufgrund dieses Befundes lehnte der Polizeipräsident Berlin die Einstellung ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem Eilantrag. Er behauptet, er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet.

Entscheidung

Das Gericht gab der Behörde Recht. In diesem Wert sah das Gericht eine Einschränkung einer umfassenden Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst. Diese Einschränkung, die Ursache für die behördliche Ablehnung gewesen war, träfe zu. Im Übrigen glaubte das Gericht den Einlassungen des Antragstellers, er nähme keine Drogen, angesichts der festgestellten Blutwerte nicht. Es führte weiter aus, dass Cannabis-Konsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen könne. Dies sei aber im Rahmen des Aufgabenbereichs von Polizeivollzugsbeamten erforderlich, so dass von einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit nicht auszugehen sei.

Fazit

THC-Carbonsäure (THC-COOH) ist als Abfallprodukt mit einer Halbwertszeit von ca. sechs Tagen noch lange im Blut feststellbar. Dieser Wert steigt, wenn der Konsum von THC regelmäßig vorgenommen wird. Ab einer THC-COOH Konzentration von 150 ng/ml geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der betroffenen Person um einen regelmäßigen Konsumenten von THC-Produkten handelt. Ist jemand mit einer entsprechenden Menge an THC-COOH aufgefallen, so kann es passieren, dass er innerhalb von fünf Tagen aufgefordert wird, sich zu einer weiteren Blutprobe einzufinden. Beträgt der Wert dann 75 ng/ml, so ist von einem gewohnheitsmäßigen Konsumenten auszugehen. Diese Regelmäßigkeit bedeutet de facto, dass der Konsument zwischen Fahren und Konsum nicht trennen kann. Im vorliegenden Fall ist der Wert von 300 ng/ml THC-COOH daher völlig eindeutig.

Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzwerks mit Hilfe privat genutzter Router

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 2.2.2018, Az: 6 O 85/17) hat ein Urteil über privat genutzte Router gefällt.

Sachverhalt

Unity Media NRW hatte Router, die sie ihren Kunden zur Verfügung stellte, genutzt, um ein zweites WLAN-Signal (WiFi-Spots) durch Aufspielen einer zusätzlichen Software zu installieren. Dieses zweite Signal arbeitete völlig unabhängig von der Routerfunktion, die der Kunde für sich privat nutzte. Unity Media war der Ansicht, dass hierfür eine Zustimmung des Kunden nicht erforderlich sei. Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden möglich sei. Die Klage auf Unterlassung vor dem Landgericht Köln hatte Erfolg. Der Unterlassungsklage wurde stattgegeben.

Entscheidung

Die Berufung von Unity Media vor dem Oberlandesgericht Köln führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung. Das OLG sah Eigentumsrechte nicht gefährdet, weil das Gerät durch Unity Media den Kunden mietweise zur Verfügung gestellt wird und Unity Media Eigentümer dieser Geräte ist. Ein zweites Signal aufzuschalten, sei eine zumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG. Zwar gestand das Gericht zu, dass das Aufspielen einer weiteren Software eine Belästigung sei, jedoch angesichts der Abwägung beider Interessen könne dies dem Kunden zugemutet werden. Das Interesse der Allgemeinheit auf zusätzliche WLAN-Anbindungen sei höher zu bewerten, als eine Beeinträchtigung des Kunden. Dessen Funktion könne weiter erfolgen, ohne dass durch Betrieb oder Aufspielen der Software irgendeine Störung entstünde. Auch sicherheitsrelevante Momente seien nicht vorgetragen worden.

Dem Betrieb eines öffentlichen Netzwerkes könne der Kunde mit seinem Widerspruch begegnen. Dies sei für dessen Interessenwahrung ausreichend.

Fazit

§ 7 UWG lautet:

(1) Eine geschäftliche Handlung durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

Das OLG gestand zu, dass es sich bei der Aufschaltung einer Software für die Erstellung eines zweiten Signals, um eine geschäftliche Handlung handele, die dem Kunden aufgedrängt werde, ohne dass er dieses selbst veranlasst hätte. Dies sei mit unerwünschter Werbung vergleichbar soweit sich der Kunde mit der Maßnahme von Unity Media befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden müsse. Nach Vornahme einer Güterabwägung stellte das Gericht dieses Interesse, wie oben dargestellt, hinten an.

Eine weiter gehende Entscheidung, in wieweit Ressourcen von Objekten, die im Eigentum des Unternehmens stehen und im Haushalt des Kunden verbleiben, von diesem weiter genutzt werden können, hat das OLG Köln nicht entschieden. Daher hat es die Revision dieses Urteils zugelassen.