Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland
Von Martin Maibach
Im polizeilichen Alltag werden die Beamten immer häufiger mit ausländischen Fahrerlaubnissen konfrontiert. Dabei stellen sich viele Fragen: Ist die Fahrerlaubnis in Deutschland überhaupt gültig? Wenn ja, wie lange? In welchen Fällen besteht eine Umschreibpflicht? Wie ist zu verfahren, wenn zuvor die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden ist und dieselbe Person nun eine neue vorlegt?
Auf diese und auf eine relevante Auswahl weitere Fragen soll dieser Artikel praxisnah die nötigen Antworten liefern, um in der Kontrollsituation rechtssicher auftreten und bei Verstößen konsequent einschreiten zu können.
Insbesondere die unter Punkt 3.8 behandelte Thematik der von einem Drittstaat prüfungsfrei umgeschriebenen EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis, welche in vielen Fällen zu einem Fahren ohne Fahrerlaubnis führt, dürfte vielen Beamten nicht geläufig sein.
1 Rechtliche Grundlage
Seit der großen Reform regelt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) das Fahrerlaubnisrecht und ersetzte insoweit große Teile der StVZO , welche heutzutage nur noch die technische Beschaffenheit von Fahrzeugen bestimmt. Bei der FeV handelt es sich um ein Gesetz in Form einer Rechtsverordnung, welche aufgrund § 6 StVG durch den Bundesverkehrsminister mit Zustimmung des Bundesrats geändert werden darf. Es handelt sich also, wie z.B. auch bei der StVO , um kein formelles „Parlamentsgesetz“.
Die FeV setzt die Vorgaben der EU-Führerscheinrichtlinie in nationales Recht um. Dabei sind die Vorgaben dieser Richtlinie stets zu beachten, der Bundesverkehrsminister hat bei der Gestaltung der FeV also nicht völlig freie Hand.
Die Frage, ob sich eine Regelung innerhalb der FeV dabei noch im Rahmen der EU-Fahrerlaubnisrichtlinie bewegt oder diesen überschreitet, beschäftigt immer wieder die EU-Rechtsprechung. Näheres dazu siehe unten.
Im Folgenden wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen ausländische Fahrerlaubnisse in Deutschland gültig sind – und wann dies nicht der Fall ist. Dabei ist voranzustellen, dass die Nationalität und der Aufenthaltsstatus des Fahrerlaubnisinhabers im Fahrerlaubnisrecht keine Rolle spielt. Es kommt lediglich auf die Nationalität der Fahrerlaubnis selbst an.
2 Fahrerlaubnisse eines Drittstaates (ohne EU und EWR)
§ 29 FeV regelt u.a. die Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse, welche nicht von einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden sind (im Folgenden als „Drittstaats-Fahrerlaubnis“ bezeichnet).
Entgegen des weitverbreiteten Irrglaubens fallen schweizerische Fahrerlaubnisse auch unter die strengen Regelungen des § 29 FeV, da die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums ist.
Folgende Ausführungen unter Punkt 2 gelten nicht für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse.
2.1 Grundsätzlich unbeschränkte Gültigkeit
Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten ausländische Fahrerlaubnisse in Deutschland grundsätzlich ohne jede Beschränkung im Rahmen ihrer erteilten Berechtigung. Es gibt also keine starre Frist, nach deren Verstreichen die Fahrerlaubnis ungültig wird. Es bestehen aber Ausnahmen.
Nach § 29 Abs. 2 FeV ist diese Fahrerlaubnis durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nach bestimmtem Muster nachzuweisen. Für ausländische nationale Führerscheine, welche nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist u.U. eine Übersetzung mitzuführen. In welchen Fällen dies vorgeschrieben ist, ist der o.g. Vorschrift zu entnehmen.
Letztlich stellt das Nichtmitführen eines solchen Führerscheins bzw. das Fehlen einer entsprechenden Übersetzung aber lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit (10 € Verwarnungsgeld im Regelsatz) gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 75 Nr. 4 FeV, § 24 StVG, Anhang I Nr. 168 BKatV dar und führt nicht zu einem strafbaren Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Entscheidend ist, dass die Fahrerlaubnis vor Ort glaubhaft nachgewiesen werden kann. Notfalls ist über polizeiliche Grenzkontaktdienststellen direkt bei den ausländischen Behörden anzufragen.
2.2 Eingeschränkte Gültigkeit bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland
§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV schränkt die zeitliche Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis ein, deren Inhaber ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben. Wann der ordentliche Wohnsitz im Sinne der FeV in Deutschland begründet wird, definiert § 7 FeV. Da die darin genannten Voraussetzungen (u.a. „persönliche und berufliche Bindungen“) in der Praxis nicht einfach nachzuweisen sind, sollte hier grundsätzlich das leicht zu ermittelnde Einzugsdatum im Melderegister als ausschlaggebend herangezogen werden.
Nach Wohnsitzverlegung des Fahrerlaubnisinhabers ist dessen Drittstaats-Fahrerlaubnis nur noch sechs Monate im Inland gültig, wobei die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 29 Abs. 1 Satz 5 FeV diese Frist um weitere sechs Monate verlängern kann, worüber ein Nachweis ausgestellt wird.
Ist die zeitliche Gültigkeit der Drittstaats-Fahrerlaubnis überschritten, darf deren Inhaber von dieser in Deutschland keinen Gebrauch mehr machen. Setzt er sich darüber hinweg und führt dennoch ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum, so liegt ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG vor.
Beispiel: Der Inder I verlegt am 1.9.2018 seinen festen Wohnsitz nach Deutschland, wo er mindestens fünf Jahre bleiben möchte. Da er keine Lust hat, sich mit der deutschen Fahrerlaubnisbehörde auseinanderzusetzen und zudem ein sehr guter Autofahrer ist, erwirbt er keine deutsche Fahrerlaubnis, sondern fährt einfach mit seiner indischen auch über die sechs-monatige Frist hinaus.
Am 1.7.2019 gerät er in eine allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei. Eine Meldeabfrage ergibt, dass I bereits seit dem 1.9.2018 mit Hauptwohnsitz in Deutschland lebt und seine indische Fahrerlaubnis somit ihre Gültigkeit bereits verloren hat. Es liegt also ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG vor.
2.3 Keine Gültigkeit für Lern- und vorläufige Fahrerlaubnisse
Besteht die Fahrerlaubnis lediglich in Form eines Lern- oder vorläufigen Führerscheins, so besteht gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV keine Gültigkeit im Inland.
2.4 Keine Gültigkeit bei noch nicht erreichtem Mindestalter
Voraussetzung für die Gültigkeit einer Drittstaats-Fahrerlaubnis im Inland ist es gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a FeV stets, dass das Mindestalter gem. § 10 Abs. 1 FeV erreicht ist.
Beispiel: Der 16 Jahre alte deutsche D fliegt als Austauschschüler in den USA und erwirbt dort legal eine Fahrerlaubnis vergleichbar mit der deutschen Klasse B. Mit 17 Jahren kehrt er nach Deutschland zurück und fährt dort mit einem Pkw vom Flughafen zurück nach Hause.
D begeht ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG, da er das erforderliche Mindestalter der Klasse B noch nicht erreicht hat.
2.5 Keine Gültigkeit bei Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip
Hatte der Inhaber einer Drittstaats-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (siehe Punkt 2.2), so entfaltet diese Fahrerlaubnis gem. § 29 Abs. 3 Satz1 Nr. 2 FeV keine Gültigkeit in Deutschland. Damit soll dem sogenannten „Führerscheintourismus“ entgegengewirkt werden. Es soll also vermieden werden, dass sich eine in Deutschland ansässige Person die deutschen Fahrerlaubnisbehörden „umgeht“.
Auch hier empfiehlt es sich in der Praxis wieder, eine Melderegisterauskunft einzuholen.
Beispiel: Der seit seiner Geburt in Deutschland lebende B hat keine Lust, in Deutschland eine Fahrerlaubnis zu erwerben, weil ihm dies zu teuer und zu kompliziert erscheint. Daher fliegt er über das Wochenende nach Somalia, wo er rechtmäßig eine somalische Fahrerlaubnis erwirbt.
Stolz auf seine Leistung fliegt er nach Deutschland zurück und begibt sich vom Flughafen mit einem Pkw auf den Weg nach Hause. Dort gerät er in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Die Beamten führen eine Abfrage im Melderegister durch und finden somit heraus, dass B zum Zeitpunkt der Erteilung der somalischen Fahrerlaubnis mit festem Wohnsitz in Deutschland lebte. Daher entfaltet die somalische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit. Es liegt ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG vor.
2.6 Keine Gültigkeit bei Entzug bzw. Versagung der Fahrerlaubnis
Ist dem Inhaber einer Drittstaats-Fahrerlaubnis in der Vergangenheit in Deutschland eine Fahrerlaubnis gerichtlich oder verwaltungsrechtlich entzogen oder versagt worden, so kann die Person gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 FeV von ihrer neu erworbenen Drittstaats-Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch mehr machen, und zwar auch dann nicht, wenn die neue Fahrerlaubnis im Ausland rechtmäßig erworben wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nur durch einen freiwilligen Verzicht auf diese umgangen wurde.
Um Informationen über zurückliegende die Fahrerlaubnis einschränkende Maßnahmen in Erfahrung zu bringen, muss der einschreitende Beamte vor Ort eine entsprechende Abfrage des Fahreignungsregisters (FAER) durchführen. Ist dort von einer „Sperrfrist“ die Rede, so bedeutet deren Verstreichen nicht, dass die betreffende Person nun wieder von ihrer (im Ausland neu erworbenen) Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann, sondern gibt lediglich darüber Aufschluss, dass diese nun bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde das Recht, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, neu beantragen darf. Das Recht dazu lebt also nach Verstreichen der Sperrfrist nicht automatisch wieder auf, sondern muss von der deutschen Behörde neu erteilt werden.
Beispiel: Am 1.1.2015 begeht der neuseeländische Tourist N in Wiesbaden eine Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB , woraufhin die Polizei seinen neuseeländischen Führerschein gem. § 94 Abs. 3 StPO i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB sicherstellt, was einen Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Folge hat.
Am 1.8.2015 erhält N einen Strafbefehl, welcher neben einer Geldstrafe auch den Entzug der Fahrerlaubnis für Deutschland feststellt und eine Sperrfrist zur Neuerteilung mit Ende 1.12.2015 festlegt. N akzeptiert den Strafbefehl. Der Führerschein wird nach Eintragung der Sperrfrist auf dem Dokument (§ 111a Abs. 6 Satz 1 StPO) an die neuseeländische Fahrerlaubnisbehörde zurückgeschickt.
Diese entzieht N aufgrund des Vorfalls nun dessen Fahrerlaubnis nach neuseeländischem Recht. Am 1.6.2016 erwirbt N rechtmäßig eine neue neuseeländische Fahrerlaubnis.
Mit diesem neuen Führerschein (ohne angebrachten Sperrvermerk) kehrt N nun als Tourist nach Deutschland zurück und führt am 1.9.2016 einen Miet-Pkw in Wiesbaden, wo er einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wird. Die FAER-Abfrage ergibt, dass N einem Fahrerlaubnisentzug mit Ende der Sperrfrist 1.12.2015 unterliegt.
Zwar ist die Sperrfrist zur Neuerteilung des Rechts, in Deutschland wieder fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, schon seit einigen Monaten abgelaufen. Da N es aber versäumt hat, bei der zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde dieses Recht neu zu beantragen, liegt ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG vor.
2.7 Keine Gültigkeit bei bestehendem Fahrverbot / nach Sicherstellung
Ist dem Inhaber der Drittstaats-Fahrerlaubnis durch Deutschland, den Erteilerstaat oder den Staat seines festen Wohnsitzes ein befristetes Fahrverbot (nicht zu verwechseln mit einem Entzug der Fahrerlaubnis) erteilt worden, so verliert diese Fahrerlaubnis gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. FeV während der Dauer des Fahrverbots ihre Gültigkeit auch im Inland.
Beispiel: Der in der Schweiz lebende S ist zu schnell durch den Gotthardtunnel gefahren. Daher hat er ein einmonatiges Fahrverbot erhalten und musste seinen Führerschein einschicken.
Da das Autofahren aber S‘ größtes Hobby ist, reist er mit dem Zug nach Deutschland und mietet sich einen Sportwagen, mit dem er durch die Bundesrepublik fährt. Dort gerät er in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Da er keinen Führerschein vorweisen kann, werden die Beamten stutzig und fragen bei ihren schweizerischen Kollegen nach dem Status der Fahrerlaubnis.
S hat sich aufgrund des im Ausstellerstaat seiner Fahrerlaubnis bzw. des in seinem Wohnsitzstaat bestehenden Fahrverbots auch in Deutschland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar gemacht.
Verhängt hingegen ein anderer Staat als Deutschland, der Erteilerstaat oder der Staat des festen Wohnsitzes ein Fahrverbot, so hat dieses für Deutschland keinerlei Auswirkungen.
Beispiel: Der australische Tourist A (Wohnsitz in Australien) ist im Kongo betrunken gefahren und daher dort mit einem Fahrverbot belegt worden. Noch während dieses Fahrverbots reist er nach Deutschland und führt dort einen Pkw im öffentlichen Verkehrsraum.
Hier liegt kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Da Kongo weder der Erteilerstaat der Fahrerlaubnis noch der Staat von A’s festem Wohnsitz ist, hat das kongolesische Fahrverbot keinerlei Auswirkung auf A’s Fahrerlaubnis in Deutschland.
Ebenfalls keine Gültigkeit entfalten Fahrerlaubnisse, die gem. § 94 Abs. 3 StPO sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen worden sind (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 2. Alt. FeV).
2.8 Auflagen
Gem. § 29 Abs. 1 Satz 6 FeV sind die im ausländischen Führerschein eingetragenen Auflagen zu beachten. Verstöße dagegen stellen gem. §§ 75 Nr. 9 FeV, 24 StVG, Anhang I Nr. 169 BKatV eine Ordnungswidrigkeit dar (25,- € Regelsatz).
Auflagen beschreiben immer eine Verhaltensweise, die der Fahrzeugführer beachten muss, z.B. eine geeignete Sehhilfe zu tragen (Schlüsselzahl „01“).
2.9 Beschränkungen
Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer Drittstaats-Fahrerlaubnis von dieser nur im „Umfang ihrer Berechtigung“ in Deutschland Gebrauch machen. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt sein kann (z.B. Schlüsselzahl „78“ für Automatikgetriebe). Verstöße dagegen stellen ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG dar.
3 EU- und EWR-Fahrerlaubnisse
Im Gegensatz zu den Inhabern von Drittstaats-Fahrerlaubnissen genießen Inhaber von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen weitreichende Privilegien. Diese ergeben sich einerseits aus der FeV selbst, andererseits aber auch aus der europäischen Rechtsprechung, welche die sich aus der FeV ergebenden Befugnisse nochmals deutlich ausweiten.
§ 28 FeV richtet sich dabei an Inhaber einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet haben. Inhaber einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis ohne festen Wohnsitz in Deutschland unterliegen dem § 29 FeV.
3.1 Unbefristete Gültigkeit
Gem. § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen mit festem Wohnsitz im Inland im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Dabei besteht grundsätzlich keine Pflicht, diese gegen eine deutsche Fahrerlaubnis einzutauschen.
Auf die speziellen Gültigkeitsdauern der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gem. § 28 Abs. 3 FeV soll hier nicht näher eingegangen werden.
Ebenfalls eine unbefristete Gültigkeit besteht für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse, deren Inhaber keinen festen Wohnsitz in Deutschland begründet haben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV).
3.2 Sonderfall der rein nationalen Fahrerlaubnis-Klassen
Gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FeV gilt die o.g. Privilegierung, dass die Fahrerlaubnis nach Wohnsitznahme im Inland nicht umgeschrieben werden muss, nur für EU-weit harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, welche sich aus einem entsprechenden Beschluss der EU-Kommission ergeben. Nicht harmonisierte, rein nationale Fahrerlaubnisklassen unterliegen somit den ungünstigeren Regelungen des § 29 FeV.
Auch Deutschland hat rein nationale Fahrerlaubnisklassen eingeführt, nämlich die Klasse T und die Klasse L. Inhaber einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis dürfen gem. § 28 Abs. 2 Satz 3 FeV Fahrzeuge der Klasse T und der Klasse L jedoch führen, wenn sie über eine Fahrerlaubnis verfügen, welche gem. § 6 Abs. 3 FeV diese Klassen einschließt.
Beispiel: Der Schwede S lebt seit fünf Jahren mit Hauptwohnsitz in Deutschland. Seine schwedische Fahrerlaubnis (u.a. Klasse B) hat er nie umschreiben lassen. Nun möchte S gerne einen Gabelstapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h im öffentlichen Verkehrsraum fahren, wofür er gem. § 6 Abs. 1 FeV die Klasse L benötigt.
Gem. § 6 Abs. 3 FeV beinhaltet die Klasse B „automatisch“ auch die rein nationale Klasse L. Daher darf S mit seiner schwedischen Klasse B auch den o.g. Gabelstapler im öffentlichen Verkehrsraum führen.
3.3 Keine Gültigkeit für Lern- und vorläufige Fahrerlaubnisse
Gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FeV (bei EU- und EWR-Fahrerlaubnissen mit Wohnsitznahme im Inland) bzw. gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV (bei EU- und EWR-Fahrerlaubnissen ohne Wohnsitznahme im Inland) besteht für Lern- und vorläufige Fahrerlaubnisse keine Gültigkeit im Inland.
3.4 Keine Gültigkeit bei Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip
Gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV (bei Wohnsitznahme im Inland) bzw. gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a FeV (ohne Wohnsitznahme im Inland) gilt eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht, wenn diese unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben wurde, also wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Fahrerlaubnis mit festem Wohnsitz in Deutschland gelebt hat.
Aber Achtung: Im Gegensatz zu Drittstaats-Fahrerlaubnissen (siehe Punkt 2.5) besteht bei EU- und EWR-Fahrerlaubnissen eine enorme Privilegierung: Ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und somit eine Nichtgültigkeit der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis liegt nur dann vor, wenn die Information, dass die Person zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs in Deutschland gelebt hat, auf dem Führerscheindokument selbst vermerkt ist oder wenn diese Information unbestreitbar vom Ausstellerstaat herrührt. Selbst wenn der Inhaber einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis offen zugibt, nie im Ausstellerstaat gelebt zu haben, sondern schon immer in Deutschland zu wohnen, ist die so erworbene Fahrerlaubnis dennoch gültig.
Beispiel: Dem Deutschen D wurde aufgrund einer Trunkenheitsfahrt dessen deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Nach Ende der Sperrfrist verlangt die deutsche Fahrerlaubnisbehörde zur Wiedererteilung die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, worauf D überhaupt keine Lust hat.
Daher lässt er sich in Tschechien, ohne dort seinen festen Wohnsitz zu haben, eine tschechische Fahrerlaubnis erteilen, indem er gegenüber den dortigen Behörden erfolgreich wahrheitswidrig behauptet, schon immer in Tschechien zu wohnen. Auf dem entsprechenden Führerschein ist somit auch nicht D’s echter Wohnsitz in Deutschland vermerkt.
Nun gerät D in Wiesbaden in eine allgemeine Verkehrskontrolle, wo der stolz seinen tschechischen Führerschein vorzeigt und großspurig damit angibt, diesen erhalten zu haben, ohne je in Tschechien gelebt zu haben. Eine entsprechende Abfrage im deutschen Melderegister durch die Polizeibeamten bestätigt dies.
Zwar hätte Tschechien nach tschechischem Recht unter diesen Voraussetzungen dem D nie eine Fahrerlaubnis erteilten dürfen. Dennoch liegt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, da sich die Informationen über den Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nicht aus dem Führerschein ergeben und auch nicht vom Ausstellerstaat herrühren, sondern lediglich von D selbst bzw. aus dem deutschen Melderegister.
Gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bzw. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a FeV ist eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip (auch wenn die Information darüber auf dem Führerschein steht bzw. vom Ausstellerstaat herrührt) ausnahmeweise zulässig, wenn der Inhaber „als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben“ hat.
3.5 Keine Gültigkeit bei Entzug bzw. Versagung der Fahrerlaubnis
Wie bei Drittstaats-Fahrerlaubnissen (siehe Punkt 2.6) haben gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 FeV (bei Wohnsitznahme im Inland) bzw. gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 FeV (ohne Wohnsitznahme im Inland) auch EU- und EWR-Fahrerlaubnisse im Inland keine Gültigkeit, wenn diese zuvor von einem deutschen Gericht bzw. einer deutschen Verwaltungsbehörde entzogen oder versagt worden ist (oder wenn der Inhaber durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis einer solchen Entscheidung zuvorgekommen ist).
Hier besteht, zumindest laut Gesetz, kein Unterschied zwischen Drittstaats- und EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnissen. Aufgrund der regelmäßigen EU-Rechtsprechung bleiben Inhaber einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis von den o.g. Einschränkungen aber in vielen Fällen verschont, sodass diese zum Papiertiger werden:
Wurde eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht oder durch eine deutsche Verwaltungsbehörde entzogen und erwirbt deren ehemaliger Inhaber nach Verstreichen der Sperrfrist eine neue EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, so ist Deutschland gem. EU-Rechtsprechung gezwungen, diese anzuerkennen, da es nicht im Machtbereich der deutschen Behörden liegt, die Erteilung von Fahrerlaubnissen anderer EU- und EWR-Staaten anzuzweifeln. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist daher, soweit die Sperrfrist verstrichen ist, nicht unionsrechtskonform.
Beispiel: Dem Pfälzer P wurde aufgrund eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Personenschaden die deutsche Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen. Nach Ende der Sperrfrist beantragt P bei der deutschen Behörde eine neue Fahrerlaubnis. Die Behörde verlangt von P eine Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.
Darauf hat P aber keine Lust. Daher erwirbt er in Polen rechtmäßig eine neue polnische Fahrerlaubnis, mit welcher er fortan auch in Deutschland fährt.
Zwar wäre diese Fahrerlaubnis nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV) in Deutschland nicht gültig und es läge eigentlich ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Aufgrund der EU-Rechtsprechung stellt § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aber einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht dar. Deshalb macht sich P nicht strafbar.
Ob und wann der Gesetzgeber die Rechtslage der EU-Rechtsprechung anpassen wird, entzieht sich der Kenntnis des Verfassers.
Ob in einer solchen Fallkonstellation dennoch eine Strafanzeige von Amts wegen vorzulegen (da nach dem Wortlaut des Gesetzes ja durchaus ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt) oder ob aufgrund der gefestigten EU-Rechtsprechung darauf zu verzichten ist, muss im Zweifelsfall mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft abgeklärt werden.
3.6 Keine Gültigkeit bei bestehendem Fahrverbot / nach Sicherstellung
Hier gelten gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 FeV (bei Wohnsitznahme im Inland) bzw. gem. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV (ohne Wohnsitznahme im Inland) für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dieselben Regelungen wie für Inhaber einer Drittstaats-Fahrerlaubnis. Siehe dazu auch Punkt 2.7.
3.7 Keine Gültigkeit bei Vorliegen einer deutschen Fahrerlaubnis
Diese Regelung betrifft nur Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren festen Wohnsitz im Inland begründet haben. Befand sich eine Person zum Zeitpunkt des Erwerbs einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis bereits im Besitz einer deutschen, so entfaltet diese EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis im Inland keine Gültigkeit.
3.8 Keine Gültigkeit bei prüfungsfreier Umschreibung / bei Umschreibung einer Fälschung
Diese Regelung betrifft nur Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren festen Wohnsitz im Inland begründet haben und hat eine ausgesprochen hohe Relevanz für den polizeilichen Streifendienst.
Gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV gilt eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis nicht als solche, wenn sie von der Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in Anlage 11 der FeV gelistet ist, prüfungsfrei umgeschrieben worden ist. Folglich fällt eine solche Fahrerlaubnis nicht unter die Privilegien des § 28 FeV für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse, deren Inhaber ihren festen Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben. Daraus ergibt sich, dass eine solche Fahrerlaubnis wie eine Drittstaats-Fahrerlaubnis (siehe Punkt 2) zu behandeln und nach Wohnsitzverlegung grundsätzlich nur noch sechs Monate gültig ist.
Wie lässt sich nun erkennen, ob eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis prüfungsfrei von einer Drittstaats-Fahrerlaubnis umgeschrieben worden ist? In Zeile 12 auf der Rückseite des Führerscheins steht in einem solchen Fall die Kennziffer „70“ gefolgt von der Nummer des alten Drittstaats-Führerscheins sowie dem Länderkürzel.
Beispiel: Der Moldauer M lässt sich seine moldauische Drittstaats-Fahrerlaubnis „B“ in Rumänien prüfungsfrei in eine rumänische, vermeintliche EU-Fahrerlaubnis „B“ umtauschen. Nun verlegt er seinen festen Wohnsitz nach Deutschland.
Nach zwei Jahren wird er als Führer eines Pkws in Wiesbaden durch die Polizei kontrolliert und zeigt den o.g. rumänischen Führerschein vor. Auf dessen Rückseite steht in Zeile 12: „70.123456789.MD“. Daran erkennen die Beamten, dass die rumänische Fahrerlaubnis aufgrund eines Umtauschs einer moldauischen Fahrerlaubnis erworben wurde. Da Moldau nicht in Anlage 11 genannt ist, gilt diese rumänische Fahrerlaubnis nicht als EU- bzw. EWR-, sondern als Drittstaats-Fahrerlaubnis und war nach Wohnsitzverlegung dementsprechend nur sechs Monate gültig. Daher liegt ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.
Ebenso gilt die Berechtigung nicht, wenn die EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Drittstaatsführerscheins erworben wurde.
Hatte der Inhaber der von einem Drittstaat umgeschriebenen EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Drittstaatsfahrerlaubnis bzw. zum Zeitpunkt der Umschreibung seinen festen Wohnsitz bereits in Deutschland, so gilt diese Fahrerlaubnis gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 FeV im Inland ebenfalls nicht (Ausnahme bei Schülern und Studenten mit Auslandsaufenthalt).
3.9 Keine Gültigkeit bei ungültigem Vorbesitz
Ist eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 8 FeV in Deutschland nicht gültig, so ist gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV auch eine „darauf aufbauende“ Fahrerlaubnis hier nicht gültig.
Beispiel: Der Moldauer M aus o.g. Beispiel (siehe Punkt 3.8) erwirbt in Rumänien aufbauend auf der rumänischen Klasse „B“ nun die rumänische Klasse „D“. Da seine Klasse „B“, welche Vorbedingung für Klasse „D“ ist, in Deutschland schon nicht gültig war, ist es die darauf aufbauende Klasse „D“ automatisch auch nicht.
3.10 Auflagen
Die im EU- bzw. EWR-Führerschein eingetragenen Auflagen sind gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 FeV (bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland) bzw. gem. § 29 Abs. 1 Satz 6 FeV (ohne Wohnsitzverlegung nach Deutschland) auch im Inland zu beachten. Verstöße dagegen stellen gem. §§ 75 Nr. 9 FeV, 24 StVG, Anhang I Nr. 169 BKatV eine Ordnungswidrigkeit dar (25,- € Regelsatz).
Auflagen beschreiben immer eine Verhaltensweise, die der Fahrzeugführer beachten muss, z.B. eine geeignete Sehhilfe zu tragen (Schlüsselzahl „01“).
Aber Achtung: Gem. Anhang I Nr. 96 Der aktuellen EU-Führerscheinrichtlinie gelten nur zweistellige (auch mit Erweiterung, z.B. „01.01“ für Brille) Schlüsselzahlen auch in Deutschland. Dreistellige Schlüsselzahlen hingegen gelten nur im Ausstellerstaat.
3.11 Beschränkungen
Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV (bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland) bzw. gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV (ohne Wohnsitzverlegung nach Deutschland) dürfen Inhaber einer EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis von dieser nur im „Umfang ihrer Berechtigung“ in Deutschland Gebrauch machen. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt sein kann (z.B. Schlüsselzahl „78“ für Automatikgetriebe). Verstöße dagegen stellen ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG dar.
4 Maßnahmen bei Verstößen
Stellt der kontrollierende Polizeibeamte nun fest, dass die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitzt, so besteht der Anfangsverdacht eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis bzw. (wenn Fahrer nicht gleich Halter ist) eines Zulassens bzw. Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG. Da es sich hierbei um ein Offizialdelikt handelt, muss eine entsprechende Strafanzeige gefertigt werden.
Neben den üblichen Maßnahmen (Vernehmung, evtl. Erhebung einer Sicherheitsleistung, Untersagung der Weiterfahrt, Mitteilung an die Führerscheinstelle) stellt sich hier die Frage, ob der Führerschein sichergestellt werden sollte.
Gem. § 94 Abs. 3 StPO i.V.m. § 69 StGB kann der Führerschein sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, wenn die Fahrerlaubnis der Einziehung unterliegt. Da das Delikt „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ in § 69 StGB aber nicht gelistet ist, scheidet eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 3 StPO aus. Dies macht Sinn, denn eine Fahrerlaubnis, die von vornherein nicht bestanden hat, kann auch nicht entzogen werden.
Gem. § 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO kommt eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme als Beweismittel in Betracht. Diese dürfte aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen, denn Lichtbilder des Dokuments eigenen sich zur Beweisführung ebenso gut und der Fahrer kann seinen Führerschein behalten, um mit diesem in anderen Staaten seine dort gültige Fahrerlaubnis nachzuweisen.
Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu halten.