Halten wir Diversität aus? Zum Umgang mit tätowierten Polizeibeamtinnen und Poli-zeibeamten innerhalb der Organisation am Beispiel der Polizei Baden-Württemberg

Anja Köhler, Polizeioberrätin[1], Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und Timo Engler, Polizeioberkommissar[2], Polizeipräsidium Mannheim

1 Gesellschaftlicher Wandel in der Polizei

Tätowierungen sind in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Während der permanente Körperschmuck noch vor dreißig Jahren eher im kriminellen Milieu oder in der Seefahrt verortet wurde, entscheiden sich heute immer mehr Menschen für eine Tätowierung. Zunehmend werden dabei auch Körperstellen gewählt, die durch Alltagskleidung nicht verdeckt werden.

Gesellschaftliche Entwicklungen machen regelmäßig auch vor der Polizei nicht Halt, wenngleich sie dort meist zeitverzögert ankommen. So waren Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte mit Tätowierung/en noch bis vor wenigen Jahren die Ausnahme. Insbesondere im sogenannten sichtbaren Bereich[3] waren und sind Tätowierungen unter Umständen bis heute ein Einstellungshindernis.

Bereits Anfang der 1990er Jahre konstatierte das Bundesverfassungsgericht, dass der Dienstherr gehalten sei, regelmäßig gesellschaftliche Einstellungen zum Erscheinungsbild und potenzielle Änderungen in der Anschauung der Bevölkerung zu berücksichtigen.[4] In den letzten Jahren werden Streitigkeiten über die Ablehnung von Bewerbenden im Einstellungsverfahren der Polizei regelmäßig gerichtlich verhandelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte 2017 in einem Urteil aus, dass die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Tätowierungen bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten einer ausdrücklichen Regelung bedürfen. Generelle Verbote, die sich, wie bisher in den meisten Länderpolizeien gehandhabt, auf Verwaltungsvorschriften stützen, würden einem derart gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten nicht gerecht.[5]

Aktuell gilt zum einen, dass tätowierte Motive, ungeachtet, ob sie sichtbar oder von der Sommerdienstkleidung verdeckt werden, nicht der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Neutralitätspflicht entgegenstehen dürfen. Ebenso sollen sie den Vorgaben zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten entsprechen sowie keine gewaltverherrlichenden oder diskriminierenden Inhalte darstellen.

Sowohl die Länder- als auch die Bundespolizeien weisen Regelungen zum Umgang mit Tätowierungen auf.[6] Die Vorgaben sind sehr uneinheitlich und unterliegen einer stetigen Fortentwicklung und Anpassung. Mitunter dürfen Motive, die als inhaltlich unbedenklich angesehen werden, im sichtbaren Bereich getragen werden; teilweise müssen sichtbare Motive in geeigneter Weise abgedeckt werden. Grundsätzlich ausgenommen sind Tätowierungen am Hals, im Gesicht und an den Händen. Insgesamt ist eine fortschreitende Liberalisierung im Umgang mit tätowierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bzw. Bewerbenden zu verzeichnen.

Die Frage der Zulässigkeit von Tätowierungen im Polizeidienst ist häufig Gegenstand der (juristischen bzw. wissenschaftlichen) Betrachtung und Diskussion. So wurde diese Thematik unter anderem im Deutschen Polizeiblatt[7] sowie auch in Polizei & Wissenschaft[8] erörtert.

2 Untersuchung des organisationsinternen Umgangs mit tätowierten Kolleginnen und Kollegen

Weniger Beachtung fand bislang die Frage des Umgangs mit tätowierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten innerhalb der Organisation. Die Auswirkungen dieser dauerhaften Körpermodifikation auf das innerdienstliche Verhältnis, konkret auf den Umgang zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden bei der Polizei Baden-Württemberg waren Gegenstand einer Untersuchung im Rahmen einer Bachelorarbeit, die 2022 von einem Absolventen der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg verfasst wurde[9]. Da diesbezüglich im Land noch keinerlei Datenbasis vorhanden war, entschied sich der Autor bewusst für einen qualitativen Forschungsansatz. Ziel war es, einen ersten Eindruck von der Situation zu gewinnen. Quantitative Methoden, z.B. in Form organisationsinterner Umfragen, sind gegenwärtig wenig erfolgversprechend. Bedingt durch die Einstellungsoffensive und die damit verbundene Zahl von Bachelorarbeiten stieg das Aufkommen entsprechender Umfragen merklich an. Als Folge entwickelte sich in der Polizeiorganisation flächendeckend eine regelrechte Teilnahmemüdigkeit, was sich wiederum nachhaltig limitierend auf die Aussagekraft quantitativer Umfragen auswirkt.

Für die Teilnahme an einem leitfadengestützten Interview konnte der Autor zehn Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte aus unterschiedlichen Laufbahnen, Dienststellen und Dienstzweigen der Polizei Baden-Württemberg gewinnen. Die Auswahl umfasste sowohl Führungskräfte als auch Mitarbeitende ohne Führungsfunktion, sowohl tätowierte als auch nicht tätowierte Menschen. Bei einem Teil der tätowierten Interviewpartner handelte es sich um Berufseinsteigende, deren Tätowierung/en im Rahmen einer Einzelfallprüfung im Einstellungsverfahren als unbedenklich und mit dem Polizeiberuf vereinbar eingestuft wurden. Die festgestellte Unbedenklichkeit bezog sich sowohl auf die Art des Motives als auch auf die Größe und Verortung der Tätowierung.

Im Rahmen seiner Leitfrage (Wie wirken sich Tätowierungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auf das Verhältnis zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden bei der Polizei Baden-Württemberg aus?), legte der Autor sein Augenmerk unter anderem auf die Überprüfung der Hypothese, dass eine Ungleichbehandlung von Tätowierten innerhalb der Polizei vorliegt, welche sich auf deren Wohlbefinden auswirkt.

2.1 Liegt eine organisationsinterne Ungleichbehandlung von tätowierten Polizeibediensteten vor, welche sich auf das Wohlbefinden dieser Menschen auswirkt?

In dem Bewusstsein, dass der Begriff „Ungleichbehandlung“ mit einer subjektiven Einschätzung verbunden ist, führten die Auswertungen der Interviews zu dem Ergebnis, dass tätowierte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte organisationsintern, nach eigener Bewertung aufgrund ihrer Tätowierung/en schlechte Erfahrungen machen. So leiden insbesondere junge Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, deren Tätowierungen im Rahmen der Einzelfallprüfung im Einstellungsverfahren nicht als Einstellungshindernis gewertet wurden, unter einem landesweit uneinheitlichen Umgang mit der Thematik. Ältere Polizeibeamtinnen und -beamte mit Tätowierung/en im nicht-sichtbaren Bereich berichten von sehr konservativen Reaktionen im dienstlichen Umfeld. Tätowierungen werden hier überwiegend verborgen, um interne Konfrontationen zu vermeiden. Eine erfahrene Beamtin (gehobener Dienst) äußerte, dass Ihrer Wahrnehmung zufolge eine Tätowierung durchaus einen Aufstieg, zum Beispiel in den höheren Dienst, erschweren könne, weil der Maßstab, der an potentielle Führungskräfte angelegt wird, in Baden-Württemberg sehr konservativ sei.

Das Einfordern einer Begründung für neutrale Motive im Rahmen des Einstellungsverfahrens, eine fehlende klare Linie bezüglich des Offentragens oder Verdeckens während des Unterrichts/der Vorlesung in polizeilichen Bildungs-Einrichtungen sowie uneinheitliche Vorgaben zum Offentragen oder Verbergen von Tätowierungen in der polizeilichen Praxis führen bei Berufseinsteigenden zu großer Verunsicherung. Die Interviews beinhalten unter anderem einschlägige Erfahrungen von Berufseinsteigenden im Rahmen des Praktikums, die zu einem ein Gefühl der Unerwünschtheit führten:

Ein Berufseinsteiger musste während der Vorausbildung seine (im Einstellungsverfahren nicht beanstandete) Tätowierung am Arm zunächst mit einer hautfarbenen „Stulpe“ abdecken.  Kurze Zeit später wurde ihm mitgeteilt, er dürfe die Tätowierung im Ausbildungsbetrieb offen tragen. Nach einem weiteren Monat wurde er mit Hinweis auf Beschwerden aus dem Lehrkörper und der Kollegenschaft angewiesen, die Tätowierung nun doch wieder zu verdecken.

Im Einführungspraktikum eines weiteren Berufseinsteigers äußerte eine Führungskraft, wenn es nach ihr ginge, müsse dem Anwärter aufgrund der (im Einstellungsverfahren nicht beanstandeten) Tätowierung gekündigt werden. Obwohl der Anwärter auf Anweisung seine Tätowierung im Dienst in geeigneter Weise bedeckt hatte, wurde er im weiteren Praktikumsverlauf von der Führungskraft ignoriert.

Aufgrund solcher Erfahrungen tauschen sich insbesondere tätowierte Beamtinnen und Beamte im Anwärterstatus darüber aus, in welchen Dienststellen im Land man mit Tätowierung/en willkommen ist und wo eine Tätowierung zu Schwierigkeiten führen könne. Diese Erkenntnisse fließen bei den tätowierten Anwärterinnen und Anwärtern in die Entscheidung ein, wo sie sich nach Ausbildung oder Studium hin bewerben.  Unter anderem wird von tätowierten Polizeibediensteten berichtet, dass sie den Kontakt zu Führungskräften meiden, um Konflikten wegen der Tätowierung aus dem Weg zu gehen.

Die Interviews der Führungskräfte unterstreichen die uneinheitliche Verfahrensweise im Land. Eine Führungskraft (Revierleitung) berichtet, dass sie nur dann das Verdecken einer Tätowierung fordert, wenn das Motiv nicht mit dem äußeren Erscheinungsbild vereinbar ist. Motive, die als unproblematisch eingestuft werden, dürfen hier auch offen getragen werden. Eine andere Führungskraft beschreibt die Vorgehensweise, dass Motive ab einer bestimmten Größe abgedeckt werden müssen. Ein weiterer Revierleiter handhabt es so, dass er erkennbare Tätowierungen in Augenschein nimmt und – je nach Motiv und persönlicher Bewertung – ein Verdecken anordnet. Hierbei räumt er die Option ein, das Motiv offiziell von der Präsidiumsleitung bewerten und gegebenenfalls „freigeben“ zu lassen. Auch die interviewten Führungskräfte bemängeln die fehlende einheitliche Linie im Land. So werden beispielsweise örtliche Vorgaben von tätowierten Beamtinnen und Beamten mit Hinweis auf eine andere, in der Regel liberaler agierende Dienststelle in Frage gestellt. Insgesamt zeigen sich die Führungskräfte in den Interviews gegenüber Tätowierungen weniger offen als die Befragten ohne Führungsfunktion. Dabei sind auch altersabhängige Besonderheiten feststellbar. So berichten insbesondere die jüngeren Interviewten (Generationen y und z), dass sie es häufig gar nicht bewusst registrieren, wenn Kolleginnen und Kollegen sichtbar tätowiert sind. Für sie gehören Tätowierungen zum Alltag und stellen keine Besonderheit mehr dar.

2.2 Einordnung der gewonnenen Erkenntnisse vor dem Hintergrund von Einstellungsoffensiven und Diversitätsbestrebungen

Gegenwärtig bemühen sich alle Polizeien darum, geeigneten Polizeinachwuchs in ausreichender Zahl zu gewinnen. Im Zuge sogenannter Einstellungsoffensiven gab es die unterschiedlichsten Anpassungen der Einstellungsvoraussetzungen. So weichen manche Polizeien von bisherigen Mindestgrößen, Altersbeschränkungen oder intellektuellen Voraussetzungen ab. Manche verabschieden sich beispielsweise von der Voraussetzung der „weißen Weste“. Da das Absehen von körperlichen/gesundheitlichen Voraussetzungen aufgrund der Vorgaben der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 nur sehr begrenzt möglich ist, sind weitere Stellschrauben zur Erweiterung eines potentiellen Bewerberkreises nur begrenzt vorhanden.

Einer Umfrage des Markt- und Meinungsforschungsinstituts YouGov vom Juli 2021 zufolge, hat nahezu jede vierte Person in Deutschland ein Tattoo. In der Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen tragen rund 26 Prozent ein oder mehrere Tätowierungen.[10] Durch zu restriktive Vorgaben bezüglich der Berücksichtigung tätowierter Bewerber besteht die Gefahr, potentiell geeignete Interessenten für den Polizeiberuf abzuschrecken.

Die im Rahmen der Untersuchung festgestellte, empfundene Ungleichbehandlung tätowierter Polizeibediensteter ruft bei den Betroffenen ein Gefühl der Unerwünschtheit hervor. Insbesondere bei jungen Berufseinsteigenden führt die beschriebene Ungleichbehandlung zu Unsicherheit und Zweifeln. Vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen an die Mitarbeiterbindung der Generationen y und z birgt dieser uneinheitliche und als ungerecht empfundene Umgang mit tätowierten Polizeibediensteten die Gefahr der Abwanderung aus der Organisation.

Tatsächlich verzeichnen einige Landespolizeien aktuell steigende Kündigungszahlen.[11] Mit ursächlich hierfür könnten die besonderen Erwartungen der Generationen y und z an Arbeit, Arbeitgeber und Arbeitsumfeld sein. Während die Baby-Boomer und die Angehörigen der Generation x, die aktuell hauptsächlich in den Führungs- und Entscheiderpositionen der Polizeien zu finden sind, ein großes Beharrungsvermögen und eine ausgeprägte Leidensfähigkeit im beruflichen Kontext aufweisen, legen die Angehörigen der Generationen y und z Wert auf eine empathische Führung, wertschätzenden Umgang und sinnstiftende Arbeit.[12] Hinzu kommt, dass die Vertreter der Generationen y und z aktuell unzählige Alternativen auf dem Arbeitsmarkt haben. Dies kann eine Bereitschaft zur Trennung vom Arbeitgeber fördern.

Das Bekenntnis polizeilicher Organisationen zu Diversität und Vielfalt zeigt sich nicht nur in der stetig wachsenden Zahl von Polizeidienststellen, die der Charta der Vielfalt beitreten.[13] Eine vielfältige Polizei, in der sich die Diversitätsaspekte der Bevölkerung widerspiegeln, steht für eine demokratischere und gerechtere Polizei. Überdies ist eine vielfältige Polizei ein attraktiverer Arbeitgeber für Menschen mit Vielfaltsaspekten aller Art.

3 Fazit

Der festgestellte uneinheitliche Umgang mit tätowierten Polizeibediensteten in der Polizei Baden-Württemberg hat Auswirkungen auf deren Wohlbefinden. Insbesondere in den Fällen, in denen Tätowierungen, die im Einstellungsverfahren im Rahmen einer Einzelfallprüfung als unbedenklich eingestuft wurden, ist es für Betroffene nicht nachvollziehbar, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Vorgesetzte diese Bewertung in Frage stellen. Die landesweit uneinheitlichen Regelungen zur Verdeckung sichtbarer Tätowierungen laufen dem Anspruch auf Berechenbarkeit und Gleichbehandlung zuwider. Sofern Tätowierungen durch Einzelfallprüfungen als unbedenklich bewertet wurden, sollten sich Betroffene hierfür gegenüber Führungskräften nicht rechtfertigen müssen.

Dieser Beitrag ist ausdrücklich kein Plädoyer für die uneingeschränkte Genehmigung von Tätowierungen im Polizeidienst, sondern vielmehr ein Appell für eine zeitgemäße, berechenbare und den Anforderungen des Polizeinachwuchses entgegenkommende Führungskultur. Neben einer vernünftigen Liberalisierung mit Augenmaß wäre es für tätowierte Polizeibedienstete von großem Mehrwert, wenn Führungskräfte entsprechende Entscheidungen der Einstellungsbehörde respektieren und mittragen und somit eine verlässliche, landesweit geltende Regelung begünstigen.

Insgesamt sollte das Beharren auf konservativen Werten und Haltungen vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels und des Bekenntnisses zu Vielfalt und Diversität kritisch hinterfragt werden. In Zeiten von Fachkräftemangel und „war for talents“ ist es von großer Bedeutung, für künftige Bewerbende ein attraktiver und zukunftsfähiger Arbeitgeber zu sein.


[1] Anja Köhler ist Dozentin für Führungswissenschaften an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.

[2] Timo Engler hat 2023 erfolgreich das Bachelorstudium an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg abgeschlossen und ist aktuell Einsatzbeamter beim Polizeipräsidium Mannheim.

[3] Maßstab ist hier die Sichtbarkeit beim Tragen der Sommeruniform mit Kurzarmhemd.

[4] Vgl. BVerfG, Urteil vom 10.01.1991, 2 BvR 550/90.

[5] Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, 2 C 25.17.

[6] Vgl. u.a. https://www.komm-zur-bundespolizei.de/wp-content/uploads/2023/04/Anlage-10-Erklaerung-Taetowierungen-Tunnel.pdf, https://karriere.polizei.hessen.de/fragen-antworten/, https://oeffentlicher-dienst-news.de/berlin-polizisten-taetowierungen-sichtbar-tattoo-polizei-karriere/ (18.01.2024)

[7] Vgl. Michaelis, DPolBl (06) 2023, 2 (2ff.)

[8] Vgl. Eberz, Thielgen et al, Polizei & Wissenschaft (2) 2019, 18 (18ff.)

[9] Vgl. Engler, T (2022).: Wie wirken sich Tätowierungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auf das Verhältnis zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden bei der Polizei Baden-Württemberg aus? (Bachelorarbeit: Hochschule für Polizei Baden-Württemberg).

[10] Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1253983/umfrage/umfrage-in-deutschland-zu-tattoos-nach-altersgruppen/ (16.01.2024)

[11] Vgl. https://www.swp.de/baden-wuerttemberg/polizei-in-bw-zahl-hat-sich-vervierfacht_-immer-mehr-polizisten-quittieren-den-dienst-72525095.html, https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/kuendigungen-polizei-rlp-100.html, https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/landespolitik/saarland-kuendigungen-von-polizisten-rapide-angestiegen_aid-99580625 (18.01.2024)

[12] Vgl. https://www.haufe.de/personal/hr-management/studie-wuensche-und-beduerfnisse-der-generation-z-im-job_80_547736.html (18.01.2024)

[13] Vgl. u.a.: https://ppfreiburg.polizei-bw.de/das-polizeipraesidium-freiburg-hat-die-charta-der-vielfalt-unterzeichnet/, https://www.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/landespolizei-unterzeichnet-charta-der-vielfalt, https://www.hfpol-bw.de/9-aktuelles/460-unterzeichnung-der-charta-der-vielfalt und https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Veranstaltungen/VortragsreiheSpektrum/ChartaDerVielfalt/chartaDerVielfalt_node.html, (18.01.2024)