(Il)legalize it! – Stolz und Vorurteil der Polizei im Diskurs über den Umgang mit Cannabis zu Genusszwecken

Julia Kneisel[1]

“Sehr verehrter Polizeipräsident”[2] – Geschliffene Anreden wie diese finden sich in Realität wie (Pop-)Kultur gegenüber einer der bekanntesten staatlichen Institutionen doch eher selten, jedenfalls sobald es um Drogen(konsum) und insbesondere Cannabis geht. Weder Gesetzgeber noch Bundesregierung stehen im Rahmen der nicht immer den Ton treffenden[3] Debatte über den Umgang mit Cannabis so oft im Fokus wie die Polizei. Dieser Beitrag wirft einen Blick auf die Rolle derselben im aktuellen Diskurs und will deren Aufgabe, Wirkung und Bedeutung in der aktuellen und wohl zukünftigen Drogenrechtspolitik erhellen. Besprochen werden hierbei nur ausgewählte Aspekte, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, zugleich die Strucksche Gesetzmäßigkeit antizipierend, dass ein Gesetz den parlamentarischen Raum nie so verlässt, wie es hineinkam.

Polizei und (Drogenrechts-)Politik

Die Polizei ist Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols und Repräsentantin des in der öffentlichen Wahrnehmung[4] wichtigen Aufgabenkomplexes (innere) Sicherheit. Das jeweilige Polizeirecht beauftragt sie u.a. mit Gefahrenabwehr, Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Sie unterliegt der Bindung an Recht und Gesetz nach Artikel 20 Abs. 3 Halbsatz 2 GG. Nun würde man das Verhältnis von Politik und Polizei sehr vereinseitigen, bliebe es bei dem theoretischen Bild der formellen Rollenverteilung.[5] Polizei betreibt eigene Medienarbeit, Polizeifunktionär:innen sind Teil politischer Entscheidungen und über 300.000 Polizeibeamt:innen sind in Polizeigewerkschaften organisiert. Insbesondere letztere wirken als Interessengruppen an einer sensiblen Schnittstelle zwischen Polizei und Politik und kommunizieren zu verschiedensten Themen der Organisation in die Gesellschaft. Dabei stehen sie – zumindest in Kampagnen – in Konkurrenz zu (partei)politischen Akteur:innen, denn die Polizei genießt in Deutschland einen hohen Vertrauenswert (78 Prozent)[6]. Ein Wert, von dem politische Parteien nur träumen können (30 %).[7]

Als politische Akteurin ist die Polizei nicht neutral, sondern vertritt ihre eigenen Interessen und Belange. Besonders deutlich wird dies in der Auseinandersetzung um Personal- und Sachausstattung, alle Jahre wieder im Fahrwasser der Veröffentlichung der Polizeilichen Kriminalstatistik.[8] Hinzukommen die eigene polizeiliche Beteiligung an gesellschaftlichen Konflikten und die spezifischen Wahrnehmungen von Gesellschaft infolge der im Dienst gemachten und zunehmend prägenden Erfahrungen.[9]

Insofern ist nicht von der Hand zu weisen, dass Polizei am politischen Diskurs teilnimmt und ihn (mit)entwickelt. Aus einem Foucaultschen Verständnis heraus, ist die Polizei insofern besondere Wissens- und Machtträgerin, denn qua derzeitiger Aufgabenzuweisung der polizeilichen (Drogen-)Gefahrenabwehr und Verfolgung verfügt sie nicht nur über ein exklusives polizeifachliches und -taktisches Wissen zu Drogengebrauch und -umgang in der Gesellschaft; sie setzt darüber hinaus Bedingungen durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Diskurses. Denn „(…) in unseren Gesellschaften (und wahrscheinlich in vielen anderen) ist der Besitz des Diskurses – gleichzeitig als Recht zu sprechen, Kompetenz des Verstehens, erlaubter und unmittelbarer Zugang der bereits formulierten Aussagen, schließlich als Fähigkeit diesen Diskurs in Entscheidungen, Institutionen oder Praktiken einzusetzen (…)“[10] zu verstehen. Der Diskurs bestimmt damit die Rahmenbedingungen, die Sprache, aber auch die Denkweise, wie über das Thema gesprochen und zu dieser Sache gehandelt wird. Dabei beteiligt sich auch Polizei am “Kampf um Bedeutung”[11].

Insofern ist nicht zuvorderst die Tatsache der Wortmeldungen der Polizei, sondern deren Gegenstand in diesem politischen Bereich von Interesse:

Wie hältst du’s mit den Drogen? – Polizei in der Moralpolitik

Als ein besonderer Politikbereich steht die Moralpolitik (Morality Policy) schon lange im Fokus politikwissenschaftlicher Forschung, die sich mit der Analyse von Diskursen beschäftigt.[12] Dieser werden politische Themen zugeordnet, denen ein gesellschaftlicher Wertekonflikt zu Grunde liegt und bei denen die Akteure dazu neigen, moralische Argumente zur Durchsetzung politischer Interessen zu nutzen, und dieses moralische Framing den gesamten politischen Prozess von Problemdefinition bis Entscheidungsfindung bestimmt.[13]

Drogenpolitik in Deutschland wird als latentes, moralpolitisches Feld eingeordnet.[14] In der Diskussion finden sich regelhaft zwei konträre Wertvorstellungen[15] wieder, die sich sowohl in der Benennung des Grundübels als auch in der Bewertung des Drogenkonsums widerspiegeln. Das Henne-Ei-Prinzip lässt sich in beide Richtungen verwenden: Ursächliches Problem sind entweder die Drogen und deren Konsum oder der repressive Umgang damit. Der Drogenkonsum ist entweder Ausdruck einer verwerflichen, lasterhaften und gesellschaftlichen Normen widersprechenden Fehleinstellung, die es individuell wie gesellschaftlich durch Verbote und Sanktionen zu verhindern gilt. Oder aber Drogenkonsum wird als Ausdruck persönlicher Entscheidungsfreiheit gesehen, dessen Sanktionierung individuell zu gewährleistende Freiheitsrechte unrechtmäßig einschränken würde.

Polizei nimmt in diesem Bereich gleich in zweifacher Hinsicht eine besondere Rolle ein:

Erstens: Als formal außerhalb des parlamentarischen Raumes stehend, ist die Polizei gesellschaftlicher Vetospieler[16] und kann auf informellen Wegen ihre Interessen durchsetzen. Eine solche Machtposition im Diskurs gelingt nur über einen privilegierten Zugang zum politischen System (Polizeifunktionär:innen in Innenministerien und Kriminalämtern), breite Mobilisierungskapazitäten (300.000 Polizeibeamt:innen in Polizeigewerkschaften) und/ oder kohärente Extremposition. Ob und wie kohärent die Position der Polizei in der Cannabispolitik ist, wird noch Gegenstand der Betrachtung sein.

Zweitens: Bei dem in moralpolitischen Themen regelmäßig auftretenden sog. Venue-shifting wird die Debatte von der politisch-parlamentarischen Ordnung in andere Entscheidungsgremien verlagert, die politische Maßnahmen erarbeiten oder bewerten. Dies lässt sich insbesondere beobachten bei Konstellationen, in denen die Lösung des Wertekonflikts keine politischen Zugewinne an Macht oder Stimmen für die politischen Akteure verspricht oder komplizierte Entscheidungshürden bestehen. Dann werden Nichtentscheidungen und damit Bewahrung im status quo wahrscheinlicher.[17] Die Polizei wurde im sog. Konsultationsprozess zur Cannabislegalisierung durch sieben Institutionen ministerieller, polizeibehördlicher und gewerkschaftlicher Ausrichtung (von insgesamt 34 Teilnehmer:innen) vertreten.[18] Darüber hinaus schafft sich Polizei auch ihre eigenen Debattenforen: Bspw. veranstaltete die GdP Anfang Oktober 2015 in Berlin ein sog. GdP-Drogensymposium und lud sich neben Polizeiangehörigen auch die damalige Drogenauftragte der Bundesregierung Martina Mortler als Referentin ein. Die Berichterstattung zum Symposium in der gewerkschaftseigenen Zeitschrift “Deutsche Polizei” wurde ergänzt um die von CDU/CSU, SPD, Bündnis90/Die Grünen sowie DIE LINKE eingeholten Stellungnahmen zur Überschrift “Rauschgiftkriminalität/Standpunkt”.[19]

Devianz und Delinquenz mit Drogen in der polizeilichen Praxis

Wie kaum eine andere Profession lebt die Polizei von den Erfahrungswerten, welche die Beschäftigten in ihrem alltäglichen Dienst sammeln.[20] Zugleich begegnen Polizist:innen während ihrer Arbeit nicht allen gesellschaftlichen Gruppen im gleichen Umfang, sondern es ergeben sich Schwerpunkte im Zusammenhang mit prekären und marginalisierten Milieus. Daraus ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen Eigenerleben und – meist “betriebsfremden” – Erkenntnissen anderer Akteure, wie Wissenschaftler:innen.[21] Dass dem Erfahrungswissen aber kein Präjudiz allgemeingültigen Wissens folgt, ist wissenschaftstheoretisch wie im moralpolitischen Diskurs eine unumgängliche wie unangenehme Erkenntnis. Wenn nun aber die Polizeibeamtin nach jahrelanger Tätigkeit der Ermittlungen im Bereich des Organisierten Drogenhandels mit Blick auf die steigenden Sicherstellungs- und THC-Gehalt-Zahlen[22] einen kritischen Blick auf Liberalisierungsbestrebungen hat, erscheint diese Sichtweise nicht nur subjektiv-konkret, sondern allgemein nachvollziehbar. Der Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik scheint die Sicht auf eine berauschte Gesellschaft zu bestätigen: In der PKS 2022 finden sich unter den Rauschgiftdelikten im Bereich “Cannabis und Zubereitungen” der weit überwiegende Anteil mit 214.242 von insgesamt 340.677 Fällen; mit 178.826 von insgesamt 267.808 Tatverdächtigen.[23] Der nähere Blick verrät jedoch: Der wiederum weit überwiegende Anteil der Ermittlungsarbeit nach der PKS fällt in den Bereich der konsumnahen Delikte, d.h. Fallaufkommen und damit Arbeitsanfall, welche die Polizei aktiv durch Kontrolltätigkeit beeinflussen kann. Im Vergleich dazu sind Straftaten, die Handel und Schmuggel sowie die Einfuhr nicht geringer Mengen betreffen – und damit Ermittlungstätigkeit gegen die Angebotsseite des Drogenmarktes – und Sicherstellungen rückläufig.[24] Die Verfolgung konsumnaher Delikte, damit von Konsument:innen als die Nachfrageseite des Marktes, erweist sich als Missverhältnis zwischen dem Ziel der Bekämpfung des illegalen Drogenmarktes sowie der ihm innewohnenden Organisierten Kriminalität und der Ermittlungsrealität, die sich scheinbar die am tiefsten hängenden Früchte wählt. Und zugleich das Thema des Diskurses auch selbst schafft. Natürlich muss an dieser Stelle erwähnt sein, dass das im deutschen Strafrecht verankerte Legalitätsprinzip der Polizei eine Ermittlungspflicht auferlegt – zum Nachteil von Staatsanwaltschaften und Gerichten, die ihrerseits von der Ermessensvorschrift des § 31a BtMG in sachlich unklar indifferenter Weise Gebrauch machen.[25]

Polizei – so das Bild der Ermittlungstätigkeit – handelt in einem streng generalpräventiven Ansatz[26] und entfernt sich dabei Stück für Stück von gesellschaftlicher Wirklichkeit, die in Verfügbarkeit und Konsum von Cannabis kaum mehr Abweichung, sondern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sieht. Für die Polizei bleibt Cannabis “waffenfähiges Plutonium” und für die anderen “Brokkoli”?[27]

Die persönliche Verfügbarkeit von Cannabis erscheint der Mehrheit der Menschen in Deutschland leicht bis sehr leicht.[28] Cannabis ist – soweit nun schon eine Binse – die am häufigsten konsumierte illegale Droge in Deutschland, danach folgt mit einem über fünfmal geringeren Konsum innerhalb der letzten 12 Monate Kokain/ Crack.[29] Von 2018 zu 2021 gaben 800.000 mehr Menschen an, innerhalb des vergangenen Jahres Cannabis zu konsumiert zu haben.[30] 4,5 Millionen Menschen, die vorrangig Haschisch wie Marihuana in Form von Joints rauchen, um Stress abzubauen und sich zu entspannen, sowie “um high zu werden bzw. aus Spaß”.[31] Da hilft auch manch gut gemeinter Ratschlag – der beste Umgang mit Drogen sei kein Umgang mit Drogen[32] – nichts. Dabei trifft die Polizei u.U. auf ein sehr heterogenes Konsummilieu. Sie wird mit Erwerbstätigen, deren Cannabisanbau “zum guten Ton gehört”[33] konfrontiert, aber auch mit Personen ohne Ausbildung, multiplen Substanzgebrauch und schwierigen familiären Verhältnissen. Letztere sind – so ein Blick in die Strafverteidigungsakten der Verfasserin – aus sozio-ökonomischen Gründen in weitaus höherem Umfang von Strafverfolgung betroffen, auch weil sie meist Devianz in anderen sozialen Bereichen aufweisen und durch vielfältige kriminogene Faktoren strafrechtlich auffällig werden. Letzteres beginnt und bedingt einen Kreislauf aus sich verschlechternden sozio-ökonomischen Bedingungen und Kriminalität. Eine akute Bedrohungslage für das Sicherheitsgefühl Anderer geht damit selten einher. Im eigenen Lebensumfeld spielen Verfügbarkeit und Konsum von Drogen als Hauptgrund für eine insgesamt nachlassende Lebensqualität in der eigenen Wohngegend für die wenigsten Menschen eine Rolle.[34]

Positionierungen (in) der Polizei

Wer positioniert sich im Diskurs als Polizei? Naheliegend fallen da die Polizeigewerkschaften ins Auge (in alphabetischer Reihenfolge, ohne den Kampf um Bedeutung vorwegzunehmen): BdK, DPolG und GdP. In Internetauftritten, Mitgliederzeitschriften (in der Zeitschrift des BdK “Der Kriminalist” finden sich in 54 Jahren 29 Beiträge zur Thematik des Umgangs mit Cannabis[35]), Konferenzen (siehe das 2015 veranstaltete GdP-Drogensymposium), Teilnahme an Podiumsdiskussionen, aber auch persönlichen Gesprächen mit den Innenministerien und deren nachgeordneten Behörden sowie Parlamentarier:innen finden Diskurs und Positionierung statt.

Die 100.000 Polizeiangehörige vertretende DPolG steht (immer noch) für eine den Konsum restriktiv resp. repressiv unterbindende Cannabispolitik.[36] “Sollte eine bewusstseinsverändernde Droge, die süchtig machen kann und deren Langzeitfolgen nicht eindeutig geklärt sind, in Deutschland legal erhältlich sein? Sollte der Staat sie sogar verteilen?” – für die DPolG unvorstellbar. Man wünsche sich einen starken Staat, der Strafverfolgung und Prävention leiste und nicht den Drogenkonsum ermögliche. Gegen die Legalisierung werden die Verharmlosung von Cannabis und dessen Konsumfolgen, die Attraktivität für Noch-nicht-Konsument:innen und die Gefährdung des Straßenverkehrs bis hin zu einem Anstieg von Verkehrstoten ins Feld geführt. Drogenkonsumräume seien als Lösung extra-gesellschaftlicher Räume für die “letzte Konsequenz” überlegenswert. Thorsten Grimm, stellvertretender Bundesvorsitzender der DPolG, sieht das jugendschutzrechtliche Versagen bei Alkohol und Tabak als vorrangige Herausforderung, bevor eine “dritte Volksdroge in Deutschland” geschaffen werde und noch mehr Menschen in die Abhängigkeit bringe.[37] Es sei für Polizist:innen vor allem “frustrierend”, wenn bei Besitz von geringen Mengen ermittelt werden müsse, es dann aber zu einer Einstellung nach § 31a BtMG komme. Das sei “Arbeit für den Papierkorb” und wirkt für Beamt:innen auf Dauer sicher nicht sinnstiftend. Stattdessen solle “jeder, der mit Drogen aufgegriffen wird, an einer Drogenberatung teilnehmen”[38], auch bei Besitz geringer Mengen. Ganz konsequent von der Repression möchte man sich zu Gunsten der Schadensminderung durch sozial- und gesundheitspolitische Angebote jedoch nicht verabschieden: “Drogenbesitz [ist] kein Kavaliersdelikt, sondern strafbar”[39]. Moralpolitisch liegt das Problem für die DPolG somit bei denen, die unvernünftig bis schwach Cannabis konsumieren. Denn “[w]ird etwas legalisiert, gilt es sozusagen als staatlich erlaubt.” So richtig die Übersetzung ist, so sehr verkörpert sie die Befürchtung einer Erosion der öffentlichen Sicherheit und einer sich kontrolliert verhaltenden Gesellschaft. Die Arbeitsbelastung und die auch erfahrbar schwindende gesellschaftliche Akzeptanz der Verfolgung von Konsument:innen sind dabei nicht zu überhörendes Hintergrundrauschen.

Die GdP – die größte der Polizeivertretungen mit ca. 200.000 Mitgliedern – schien lange Zeit einen gewissen brüderlichen Gleichlauf mit der gewerkschaftlichen Konkurrenz zu leben. Noch im März 2022 – nach dem ersten Bekanntwerden der Legalisierungspläne des BMG – vertrat die GdP durch ihren damaligen Vorsitzenden Dietmar Schliff, die Legalisierung schade dem Jugendschutz und fiskalische Aspekte würden sich in diesem Bereich verbieten.[40] Dem folgte ab Oktober 2022 ein doch bemerkenswerter Wandel – bedingt durch die Neuwahl des Bundesvorstandes, an dessen Spitze nunmehr Jochen Kopelke steht -, mit einer neuen Positionierung: man wolle nun konstruktiv mitwirken bei dem Legalisierungsvorhaben. In einem Presseinterview[41] Kopelkes seziert dieser sehr transparent die Bedingungen der bisherigen (Diensterfahrungen) und neuen Positionierung (Versagen der Prohibitionspolitik, Fokus auf polizeiliche Umsetzbarkeit der Legalisierung und neue Aufgabenfelder) auseinander. Die neue Strategie der GdP: sich mit polizeifachlichen Themen einbringen, bspw. zur Regelung von Grenzwerten und ihrer Rauschwirkung bei Cannabis in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr, zu Fragen der Prävention und der Stärkung einer evidenzbasierten Handhabe durch systematische Evaluierung. Gegenüber der eigenen Mitgliedschaft formuliert die GdP gleichwohl weiterhin große Bedenken hinsichtlich der Kontrollfähigkeit und Arbeitsbelastung.[42]

Neu hörbare Beteiligung (in der GdP) fordert der Zoll bei der Legalisierung ein. Als kaum beachteter Akteur polizeilicher Aufgabenerfüllung, der im Rahmen der legalen wie illegalen Drogenmärkte in Deutschland eine gewichtige, wenngleich zurückhaltende Rolle spielt, sieht sich dieser “noch nicht in ausreichendem Maße vorbereitet”[43]. Die Legalisierung führe nicht zu finanziellen Einsparungen, auch wegen neuer Aufgabenfelder der Steuerhinterziehung, und der Schwarzmarkt würde immer noch von denen frequentiert werden, die aus Alters- oder sozio-ökonomischen Gründen keinen Zugriff auf den legalen Markt hätten.[44]

Der BdK, der ob seiner geringen Mitgliederzahl (ca. 45.000) die minimalsten Mobilisierungschancen aufzubringen vermag, vertritt seine Pro-Legalisierungs-Position stolz seit 2014.[45] Dirk Peglow, Vorsitzender des BdK, sieht im Cannabiskonsum den Ausdruck eines hedonistischen Lebensstils, ohne strafrechtliche Relevanz und blickt positiv auf europäische Vorreiter wie Portugal.[46] Der BdK will lieber die Fragen nach Prävention hinsichtlich der Motivation des Drogenkonsums stellen und risikoarmen Konsum ermöglichen. Freiwerdende Ressourcen sollten in die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Wirtschaftskriminalität fließen. Zum Eckpunktepapier des BMG machte er sich sogar die Mühe, ein 37-seitiges Positionspapier[47] inklusive polizeilicher Phänomenanalyse, rechtlichen Rahmenbedingungen und der Darstellung des Forschungsstandes, zu verfassen.

Dass Polizei auf den verschiedenen Ebenen gleichzeitig und zusammenwirkt, zeigt sich u.a. in Bayern recht deutlich. Mit der starken Forderung, die “Legalisierung [zu] stoppen!”[48], wird die GdP Bayern durch ihren Landesinnenminister gestützt, der mahnt, die Freigabe von Cannabis sei “das völlig falsche Signal”[49]. Eine Absage erteilte auch sogleich der bayerische Gesundheitsminister[50] in Bezug auf Modellprojekte der staatlich lizenzierter Abgabe von Cannabis in Bayern. Hier scheint sich die (kaum vorhandene) Anwendung des § 31a BtMG wie aus einem Guss einzufügen.[51] Oder aber in Niedersachsen, wo in ungewöhnlicher Deutlichkeit das Landeskriminalamt Position zur Legalisierung bezieht und ein hauseigenes Positionspapier veröffentlichte mit der Überschrift “Zehn gute Gründe, Cannabis nicht zu legalisieren”[52], wobei sich die Argumentationen zu denen der DPolG wiederholen. Dass dies zu Äußerungen des zugehörigen Innenministers[53] passt, erklärt jedenfalls die politische Rückendeckung.

Für die Polizei bleiben auch die Innenministerien der Länder meist in Warteposition: Auf Nachfrage des VICE Magazins zur Ressourcen(neu)verteilung im Zuge der Cannabislegalisierung zeigte sich v.a. Rat- und Kreationslosigkeit; mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, wo man sich sodann auf den internationalen Kokainschmuggel sowie sog. Drogenlabore und den Internethandeln konzentrieren will.[54]

Zusammenfassend lässt sich feststellen:

Die Polizei verfügt als politischer Akteur (in ihrer Gesamtheit) über ein relevantes abstraktes Mobilisierungspotential, dessen (gewerkschaftliche und politische) Vertreter:innen im Rahmen einer systemischen Verknüpfung einen exklusiven Zugang zum politischen System und dessen Kommunikationsebenen in die Gesellschaft hinein besitzen. In der Debatte um die Cannabislegalisierung wird dies, wie zuvor dargestellt, rege genutzt.

Eine kohärente Positionierung aber fehlt. Sicher ließe sich diese auf den Minimalkonsens “Obacht an der Bahnsteigkante” zusammenfassen. Dann würden jedoch zwei relevante Aspekte übersehen: Erstens vertritt die kleinste Gruppe den liberalsten Ansatz (Entkriminalisierungsposition des BdK) und ist mit diesem sichtbar, weil er in der Extremposition auffällt. Zweitens wirkt eine Mobilisierungskapazität aber v.a. dann, wenn Polizei mit gemeinschaftlichen Organisationsinteressen auftritt (wie bspw. bei der Forderung von mehr Personal oder besserer Ausstattung), denn die Gesellschaft differenziert im Diskurs wie auf der Straße in der Begegnung mit Polizei nicht zwischen deren heterogenen Gruppierungen. Zeichnet der eine Teil noch das Bild des Drogenkonsums anhand der (wissenschaftlichen) Vorstellungen des 20. Jahrhunderts[55], den es unter dem tradierten Dogma unbedingt zu bekämpfen gilt, dass dessen Totalprävention auch gelingen könnte, trennt der andere Teil zwischen gesellschaftlicher Realität und polizeilichen Herausforderungen. Insbesondere der Wandel der GdP dürfte für den weiteren Diskurs spannend werden, da sie als mobilisierungsstärkste Gewerkschaft die potentiell größte Einflussnahme personell wie medial gewinnen könnte.

Parallel ist nicht zu unterschätzen, wie wirkmächtig die Verstrickung zwischen staatlicher und außerparlamentarischer Ebenen der Polizei sein kann, weil sie – ohne auf konkrete Mitgliederstärke zurückgreifen zu müssen – eine staatliche Autorität und mediale Streubreite besitzt. Zumindest dort, wo dieses Zusammenwirken existiert, kann es lokal zu Blockaden in der Umsetzung von politischen Entscheidungen der höher gestellten Ebene kommen. Dies lässt sich bspw. anhand der Reaktion auf Modellprojekte zur staatlich lizenzierten Abgabe von Cannabis beobachten. Außerdem hat die Organisation Polizei – auch ohne Veränderung einer Drogenrechtspolitik – seit Jahren mit der Herausforderung zu kämpfen, dass neue Kriminalitätsbereiche aufkommen und die Ansprüche, die aus der Gesellschaft an die Sicherheitsbehörden gerichtet werden, steigen. Insofern bedeutet das hypothetische Freiwerden von Ressourcen für die Polizei v. a. eine Bedrohung ihrer aktuell auf Wachstum ausgerichteten Personalforderungspolitik.[56] Eine Profession, die auf Routine und Erfahrungswissen basiert, mithin den Status quo verteidigen soll, tut sich nachvollziehbarerweise schwer mit agilen Reaktionen resp. Infragestellungen von bisher Tradiertem.

Polizei im Prinzip der “Trennung der Märkte” – neue Aufgaben und Herausforderungen?

Abschließend soll der Frage nachgegangen werden, welche Rolle die Polizei im Rahmen der geplanten Legalisierung spielen wird. Insbesondere wird der Referentenentwurf[57] unter dem Ziel der Bundesregierung, (Justiz und) Polizei zu entlasten,[58] näher betrachtet.

Es braucht dafür einen kurzen Blick auf die geplanten Regelungen.[59]

Der Gesetzentwurf setzt die erste der zwei Säulen des Legalisierungskonzeptes um: die (den Eigenanbau und -besitz umfassende) Entkriminalisierung. Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis und drei weiblichen Cannabispflanzen wird straffrei gestellt. Außerdem wird im Sinne eines erweiterten Eigenanbaus erlaubt, nicht gewinnorientierte Züchtervereine mit bis zu 500 Mitgliedern zu gründen, die jeweils bis zu drei weibliche Cannabispflanzen zur auf die Mitglieder begrenzten Abgabe von Cannabis einbringen dürfen (sog. Cannabis Social Clubs, kurz CSC). Cannabis wird dem Anwendungsbereich des BtMG entzogen und “neue” sanktionsveränderte Strafnormen geregelt. In einem zweiten gesetzgeberischen Schritt soll später – so das Eckpunktepapier[60] -, künftig in kommunalen Modellprojekten die kommerzielle Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken in staatlich lizenzierten Fachgeschäften (ggf. auch Apotheken) aus ebensolchen Lieferketten möglich werden. Hier bremst das BMG jedoch selbst mit Blick auf eine mögliche Kollision mit dem Europarecht.[61] Auf 84 Seiten findet sich 70 mal das Wort “Kontrolle” in substantivierter, adjektivierter oder Verbform. Und wer nach Kontrolle verlangt, adressiert dabei nicht selten auch die Polizei. Doch die “Trennung der Märkte”, die mit der Legalisierung angestrebt wird, dürfte nicht ohne Veränderungen für die polizeiliche Arbeit im Umgang mit Cannabis einhergehen.

Das Konzept der “Trennung der Märkte” erlangte hohe Beachtung durch die sog. Haschisch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.3.1994[62]. In seiner Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des BtMG, führte das BVerfG im Rahmen des Erforderlichkeitskriteriums erstmals aus, dass als mögliches milderes Mittel die Freigabe von Cannabis in Betracht komme. Es verwirft diese Überlegung jedoch mit dem Hinweis, die kriminalpolitische Diskussion noch offen sei, ob der Konsum von Cannabis eher durch strafrechtliche Generalprävention oder die Freigabe und damit eine erhoffte Trennung des legalen vom illegalen Drogenmarktes, vermindert würde.[63]

Die Straffreiheit von sehr großzügig bemessenem Eigenbesitz und -anbau[64] befreien die Polizei von der Verfolgung einer im Dienstalltag relevanten Anzahl konsumnaher Delikte. Woher das Cannabis bis zu einer Menge von 25 Gramm (oder die drei weiblichen Cannabispflanzen) stammen, ist strafrechtlich nunmehr irrelevant. Zugleich wird damit nicht nur ein sozialpolitischer Paradigmenwechsel zu Gunsten der Konsument:innen vollzogen, sondern faktisch auch für den Kleinhandel, denn 25 Gramm entsprechen je nach Konsumgewohnheiten bis zu 50 Konsumeinheiten. Diese lassen durchaus Spielraum für die Abgabe an Dritte.[65] Auch hier trifft die Polizei im Rahmen des § 163 Abs. 1 StPO – bei fehlenden weiteren Anhaltspunkten eines Handeltreibens nach den neuen Strafvorschriften – kein Verfolgungszwang mehr. Nach kanadischen Studien greifen vor allem täglich Konsumierende auf den Eigenanbau zurück.[66] Nur stören darf man die Nachbarschaft damit nicht (§ 8 Abs. 6 CannG-E) und muss es außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren. Letzteres dürfte die Polizei dank Nachbarstreitigkeiten oder jugendlicher Neugier an elterlicher Pflanzenhaltung in Einzelfällen auf den Plan rufen. Ähnliches dürfte für Konsumkontrolle in der Öffentlichkeit gelten (§ 6 Abs. 3 CannG-E).

Wer selbst aber keinen grünen Daumen hat, für den dürfte der Preis des Cannabis im Rahmen der Abgabe durch CSCs entscheidend sein, will man nicht doch wieder auf den illegalen Markt zurückgreifen.[67]

Cannabis Social Clubs existieren in Europa seit den 90er Jahren und sind meist genossenschaftlich organisierte Zusammenschlüsse von Gleichgesinnten, die gemeinsam Cannabiszucht betreiben, technisches Gerät und Expertise teilen. Soziale Aspekte stehen im Vordergrund. Die Abgabe der Ernte an Dritte oder Gewinnorientierung sind nicht vorgesehen. Nach dem aktuellen Entwurf ist der Konsum in den Clubs nicht erlaubt. Der Hintergrund liegt in der europarechtlich aktuell nicht möglichen Legalisierung des Konsums vor Ort.[68]

Das Mitgliedermilieu wird nach Studien in Spanien[69], Belgien[70] und Uruguay (dem einzigen Land, wo CSCs bislang legal sind) als v.a. männlich, sozialer Mittelklasse angehörend, gebildet, berufstätig, durchschnittlich 31,67 Jahre alt klassifiziert, mit einem täglichen bis mehrfach monatlichen Konsum und der vorrangigen Konsummotivation, sich entspannen zu wollen. Die Mitglieder schätzen Beratung und Sensibilisierung für das eigene Konsumverhalten (sog. peer control). Der weit überwiegende Anteil der Mitglieder waren bereits zuvor Konsument:innen und konsumierten durch legale Verfügbarkeit nicht mehr als zuvor. Eine solche Mitgliederstruktur könnte sich auch in Deutschland durchsetzen, denn die “Betriebsbedingungen” eines solchen Vereins unterliegen strikten staatlichen Vorgaben. Die in § 9ff. CannG-E enthaltenen Voraussetzungen und Regularien muten Produkt- und Verkehrssicherungspflichten an, die sonst an gewerbliche Betriebe gestellt werden. Im Vergleich zum Bierbrauen in Deutschland sind diese Regelungen dem gewerblichen[71], nicht aber privaten[72] Brauen näher. Vor diesem Hintergrund dürfte sich erklären, weshalb die meisten der sich bislang in Vorbereitung befindlichen Clubs eine personelle Anbindung an die Landesverbände des Deutschen Hanfverbandes aufweisen.[73] Hinzukommt, dass die Abgabe von Cannabis nach § 3 Abs. 1 CannG-E nur zum Selbstkostenpreis des Clubs erfolgen darf; auch eine unentgeltliche Abgabe ist nicht erlaubt. Anbau- und Personalkosten sowie Kosten für die Sicherungsmaßnahmen sind nach § 21 Abs. 3 CannG-E nur durch Mitgliedsbeiträge zzgl. etwaigen Abgabepreis zur Selbstkostentragung zu decken. Dies ist mit Blick auf die Nichtgewinnorientierung der Clubs eine harte Rechnung, die – so auch Studien aus Uruguay[74] – die Gefahr in sich tragen, dass der Einkauf auf dem Schwarzmarkt für den Club finanziell einfacher ist als der Selbstanbau.

Die staatliche Kontrolle über die Clubs sollen die Landesbehörden übernehmen.[75] Hierzu wird es Ressourcen brauchen. Da diese nicht ad hoc vorhanden sein werden, ist davon auszugehen, dass die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe (zeitweise) zur Aufgabenerfüllung herangezogen wird. Es findet damit (aber erst) künftig eine Verlagerung in die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr statt, durch Erlaubniserteilung und -überprüfung wie im Glücksspielrecht. Die breit formulierte Befürchtung, die Polizei könne die Plantagen der Clubs nur schwer von den illegalen unterscheiden, dürfte mit Blick auf die umfangreichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach § 17 CannG-E kaum realistisch werden.

Die weiterhin bestehenden und größtenteils neu ausgeformten Straftatbestände sind ein Ausdruck der “Trennung der Zielgruppen” einer auf kontrollierter Legalisierung ausgerichteten Cannabispolitik. Zwar bestehen weiterhin höhere Strafandrohungen für besonders schwere Fälle (§ 42 CannG-E) und ein Verbrechenstatbestand (§ 43 CannG-E), die jedoch im Wesentlichen den gewerbsmäßigen Handel und die Abgabe an Kinder und Jugendliche bestrafen. In der Breite wurden die Strafrahmen – teils um mehr als auf ein Drittel – abgesenkt und die Abgabe von illegal erworbenen Cannabis an Angehörige teils straffrei gestellt (§ 44 Abs. 1 CannG-E). Insbesondere die Absenkung der Strafrahmen kann mittelbar zur Entlastung polizeilicher Ermittlungsarbeit führen, wenn während des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft von den Opportunitätseinstellungen (§§ 153ff. StPO) Gebrauch macht und weitere Ermittlungen daher unterbleiben können.

Es stellt sich damit auch die Frage, ob Polizei es künftig noch stärker mit einer sozio-ökonomischen Trennung ihres Gegenübers zu tun haben wird. Die Gruppe der CSC-Mitglieder, die einen polizeilichen Kontakt höchstens in Form der Amtshilfe erfährt, und die Gruppe, die aus polizeilichen Anhaltspunkten heraus in die Kontrolle des Eigenanbaus, -besitzes und ggf. strafrechtlich relevanten Verhaltens kommt.

Einen Wermutstropfen für die Cannabis-Community wie für die Polizei enthält der Gesetzentwurf (nicht): eine Regelung zum Umgang mit Cannabis im Zuge der Legalisierung im Straßenverkehrsrecht. Die Einführung eines neuen § 24b StVG („Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis“) will das Bundesministerium für Digitales und Verkehr in die Pflicht nehmen, die Auswirkungen der kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu nicht-medizinischen Zwecken auf die geltenden Grenzwerte im Straßenverkehr auf wissenschaftlicher Grundlage zu evaluieren. Das BMDV sieht dagegen keinen Handlungsbedarf, trotz aller Kritik seitens Verkehrsgerichtstag und Anwaltverein.[76] Für die Polizei bleibt es – mit allen Unwägbarkeiten von Rechtsstreitigkeiten – beim status quo.

Fazit und Ausblick auf Teil zwei der Legalisierung

Die Polizei nimmt in der Debatte über die Legalisierung von Cannabis eine gewichtige, wenngleich nicht kohärente Rolle ein. Dafür agieren die einzelnen Akteure zu sehr in ihren partiellen Interessen um Bedeutung, die mal vor ihrer Zeit, mal hinten an spielt. Eine Annäherung von gesellschaftlicher Entwicklung und polizeilicher Aufgabenbürde erscheint bei diesem Diskurs jedoch möglich.

In der polizeilichen Aufgabenerfüllung wird die Bekämpfung des illegalen Cannabismarktes vorerst weiterhin einen relevanten Umfang einnehmen, denn jenseits aller Straffreiheiten und Strafabsenkungen müssen sich die legalen Strukturen erst einmal gründen und etablieren. Dies wird Zeit kosten und auch die nichtpolizeilichen Ordnungsbehörden werden Übergangszeiträume für die übertragene Aufgabenerledigung benötigen. Solange bleibt der illegale Markt und wird auch weiterhin florieren. Überschreitungen von Eigenbedarfsgrenzen und verbotener öffentlicher Konsum werden nicht ausbleiben. Mit Blick auf die legalen Anbau- und Abgabemöglichkeiten in Cannabis Social Clubs ist eine Verschiebung zur nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr zwar die Perspektive, die Sanktionierung von Verstößen wird dennoch ohne polizeiliche Hilfe und Ermittlungstätigkeit nicht gehen. Insbesondere wenn die zweite Säule der Legalisierung, die kommerzielle Abgabe in staatlich lizenzierten Fachgeschäften, eingeführt wird, tritt mehr noch der Zoll auf den Plan. Dann eröffnet sich ein weiteres Spannungsfeld mit der Gewinnorientierung kommerzieller Anbieter. Hier wird es gute Konzepte zum Schutz vor Wettbewerbsverletzungen, Marktmanipulation und Steuerdelikten (hinsichtlich einer Cannabissteuer) brauchen. Ob am Ende die unfassbare Summe von bis zu 1.628.034.656 Euro, geschätzt für das Jahr 2020, eingespart werden könnte,[77] darf in dieser Höhe bezweifelt werden. Die Organisation Polizei stärkt jedoch das gesellschaftliche Vertrauen in sie, wenn sie ihre Rolle in Diskurs und Gesetzesvollzug weiter reflektiert, um sodann kritisch-konstruktiver Partner in schwierigen politischen Entscheidungen zu sein.


[1] Die Autorin ist Volljuristin und Promovendin. U. a.  tätig für Ministerien, Hochschulen und Bildungswerke sowie als parlamentarische Beraterin und Justiziarin für die SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag für den Bereich der Innenpolitik.

[2] Marsimoto, Titel “Illegalize it”, aus dem Album “Ring der Nibelungen”, 2015.

[3] “Lauterbachs Kiffer Plan” titelte die BILD am 12.4.2023: https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/lauterbachs-kiffer-plan-so-viel-gras-wird-jetzt-legal-83523038.bild.html, zuletzt abgerufen am 23.5.2023, und von der “Volksdroge Nummer Drei” die Süddeutsche Zeitung am 21.3.2023: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/starnberg/gilching-spd-bayern-drogenpolitik-cannabis-legalisierung-burkhard-blienert-polizei-kiffen-1.5773080, zuletzt abgerufen am 23.5.2023.

[4] siehe dazu: Dr. Birkel, Christoph/ Church, Daniel/ Dr. Erdmann, Anke/ Hager, Alisa/ eitgöb-Guzy, Nathalie: Sicherheit und Krimi­nalität in Deutsch­land – SKiD 2020. Bun­des­wei­te Kern­be­fun­de des Vik­ti­mi­sie­rungs­sur­vey, 2022; abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/SKiD2020_Ergebnisse_V1.2.html, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[5] Polizei und Politik als ein System kommunizierender Röhren beschreibend: Schöne, Marschel, Pierre Bourdieu und das Feld Polizei. Ein besonderer Fall des Möglichen, Frankfurt a.M., 2011, S. 73ff.

[6] Laut dem Standard Eurobarometer der Europäischen Kommission vom Winter 2022/2023, Zahlen zitiert nach: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/377233/umfrage/umfrage-in-deutschland-zum-vertrauen-in-die-polizei/, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[7] Laut dem Standard Eurobarometer der Europäischen Kommission vom Winter 2022/2023, Zahlen zitiert nach: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/153820/umfrage/allgemeines-vertrauen-in-die-parteien/, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[8] Statt vieler bspw. die Berliner Gewerkschaft der Polizei am 21.4.2023: https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/de_pks-pmk-2022-straftaten-verlagern-sich-wieder-in-die-oeffentlichkeit, zuletzt abgerufen am 23.5.2023.

[9] So zum Beispiel bei der “polizeilichen Konstruktion des ‘gefährlichen Fremden’”, siehe hierzu Behr, Rafael,  ”Verdacht und Vorurteil. Die polizeiliche Konstruktion der „gefährlichen Fremden“. In: Howe, Christiane/ Ostermeier, Lars (Hrsg.), Polizei und Gesellschaft. Transdisziplinäre Perspektiven zu Methoden, Theorie und Empirie reflexiver Polizeiforschung. Wiesbaden, 2021, S. 17-45.

[10] Foucault, Michel, Archäologie des Wissens, in: Foucault, Michel, Die Hauptwerke, Frankfurt a. M., 2008, S. 545.

[11] Zur wissenschaftlichen Basis der sog.Interpretativen Policy Analyse: Braun, Kathrin, Im Kampf um Bedeutung. Diskurstheorie und Diskursanalyse in der interpretativen Policy Analyse, Beltz Juventa, | Zeitschrift für Diskursforschung Heft 1/2014, S. 77-101.

[12] Grundlegend zur deutschen Situation: Knill, Christoph / Heichel, Stephan / Preidel, Caroline / Nebel, Kerstin (Hrsg.), Moralpolitik in Deutschland. Staatliche Regulierung gesellschaftlicher Wertekonflikte im historischen und internationalen Vergleich, Wiesbaden, 2015.

[13] Zur einzelnen Wirkungsbeschreibung: Knill, Christoph, The study of morality policy: Analytical implications from a public policy perspective. J Eur Public Policy 20(3), 2013, S. 309-317.

[14] Auch in historischer Betrachtung deutscher Drogenpolitik: Raschzok, Andreas, Immun gegen Wandel. Die Regulierung illegaler Drogen, in: Christoph Knill/ Stephan Heichel/ Caroline Preidel/ Kerstin Nebel (Hrsg.), Moralpolitik in Deutschland. Staatliche Regulierung gesellschaftlicher Wertekonflikte im historischen und internationalen Vergleich, Wiesbaden, 2015, S. 203-223.

[15] Ein umfassender Überblick zu Sozial- und Kulturgeschichte von Drogen und Sucht bieten: Feustel, Robert/ Schmidt-Semisch, Henning/ Bröckling, Ulrich (Hrsg.):Handbuch Drogen in sozial- und kulturwissenschaftlicher Perspektive, Wiesbaden, 2019.

[16] Einen Überblick weiteren Akteurspositionen geben: Kemme, Stefanie/ Pfeiffer, Kristin/ von Rodbertus, Luise, Cannabis policy reform in Germany: Political and constitutional discourses on decriminalisation and regulation strategies, in: Bergen Journal of Criminal Law and Criminal Justice, Volume 9, Issue 1, 2021, S. 11-41.

[17]  Dazu Christoph Knill, Christoph / Heichel, Stephan / Preidel, Caroline / Nebel, Kerstin (Hrsg.), Moralpolitik in Deutschland. Staatliche Regulierung gesellschaftlicher Wertekonflikte im historischen und internationalen Vergleich, Wiesbaden, 2015, S. 43.

[18] Zum Konsultationsprozess des BMG und des Drogenbeauftragten der Bundesregierung: https://www.bundesdrogenbeauftragter.de/cannabis-aber-sicher/, zuletzt abgerufen am 23.5.2023, und zum im Details zum Hearing “IV Strafbarkeit, Kontrollmaßnahmen und Lizenzierung”: https://www.bundesdrogenbeauftragter.de/cannabis-aber-sicher/#c1046, zuletzt abgerufen am 23.5.2023.

[19] Ausgabe DP 11/2015 abrufbar unter: https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/dp201511/$file/DP_2015_11.pdf, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[20] Siehe beispielsweise die Untersuchung von Dangelmaier, Tamara, „Den richtigen Riecher haben“ – Die Bedeutung von Narrativen im Kontext proaktiver Polizeiarbeit. Kriminologie – Das Online-Journal, 3 (4), 2021, S. 359–382.

[21] Zahlreich beschrieben, u.a. durch Schöne, Marschel, Pierre Bourdieu und das Feld Polizei. Ein besonderer Fall des Möglichen. Frankfurt a. M., 2011; insbesondere zum Wissenschaftsverhältnis: Schöne, Marschel/ Herrnkind, Martin, Nenne mich: “Theo, lasse das -rie eben weg” Zum Verhältnis von Polizei und Wissenschaft. In: Schade, Stefan; Durben, Friedel (Hrsg.): 25 Jahre Campus Hahn der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Stuttgart, 2022, S. 61-81.

[22] In jährlichen Lagebildern und 2018 besonders aussagekräftig zu Cannabis: Franziska Schneider/ Dammer, Esther / Pfeiffer-Gerschel, Tim / Bartsch, Gabriele / Friedrich, Maria, Drogenmärkte und Kriminalität, 2018, abrufbar für 2018 unter https://www.dbdd.de/fileadmin/user_upload_dbdd/05_Publikationen/PDFs/REITOX_BERICHT_2018/08_WB_Drogenmaerkte_Kriminalitaet_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 23.5.2023.

[23] IMK Bericht zur PKS 2022, S. 29, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2#%5B%7B%22num%22%3A40%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22FitH%22%7D%2C797%5D, zuletzt abgerufen am 23.5.2023.

[24] Vgl. dazu Schneider, Franziska / Dammer, Esther / Pfeiffer-Gerschel, Tim / Bartsch, Gabriele / Friedrich, Maria, Drogenmärkte und Kriminalität, 2022, anrufbar unter: https://www.dbdd.de/fileadmin/user_upload_dbdd/05_Publikationen/PDFs/REITOX_BERICHT_2022/REITOX_Bericht_2022_DE_WB_08_Drogenmaerkte_und_Kriminalitaet.pdf, zuletzt abgerufen am 23.5.2023.

[25] Dazu die umfangreiche Untersuchung von Carsten Schäfer/ Letizia Paoli, Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis. Eine Untersuchung zur Rechtswirklichkeit der Anwendung des § 31 a BtMG und anderer Opportunitätsvorschriften auf Drogenkonsumentendelikte, Freiburg im Breisgau, 2005.

[26] Zur polizeilichen Perspektive: Steckhan, Steve, Rauschkontrolleure und das Legalitätsprinzip. Polizeiliche Perspektiven zu Drogen und Drogenkriminalität, Baden-Baden, 2017, S. 59.

[27] Maximilian Plenert, akzept e.V. im Hearing “I Gesundheits- und Verbraucherschutz” vom 14.6.2022, https://www.bundesdrogenbeauftragter.de/cannabis-aber-sicher/#c1046, zuletzt abgerufen am 23.5.2023.

[28] Europäische Kommission, Flash Eurobarometer 493, Auswirkung von Drogen auf Gemeinschaften, Country Sheet Deutschland, Befragungen EU27 – 25713 DE – 1001, 2021, S. 2, abrufbar unter https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2281, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[29] Rauschert, Christian/ Möckl, Justin/ Seitz, Nicki-Nils/ Wilms, Nicolas/ Olderbak, Sally/ Kraus, Ludwig, Konsum psychoaktiver Substanzen in Deutschland – Ergebnisse des Epidemiologischen Suchtsurvey 2021, Deutsches Ärzteblatt, 119, 527-534; abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de/archiv/226329/Konsum-psychoaktiver-Substanzen-in-Deutschland, zuletzt abgerufen am 22.5.2023 – noch 2018 war es Ampethamin, vgl. im Epidemiologischen Suchtsurvey 2018, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Berichte/Kurzbericht/Epidemiologischer_Suchtsurvey__ESA__2018.pdf), zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[30] So der Vergleich mit dem Epidemiologischen Suchtsurvey 2018, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Berichte/Kurzbericht/Epidemiologischer_Suchtsurvey__ESA__2018.pdf), zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[31] Olderbak, Sally / Hoch, Eva / Lee, Sara / Langenscheidt, Sina, Ergebnisse der Deutschen Stichprobe der Europäischen Online Drogenstudie (EWSD), 2023, S. 14,abrufbar unter https://www.esa-survey.de/fileadmin/user_upload/esa_startseite/EWSDCan-Bericht_deskriptiveDaten_2023-03-16-DE_publ.pdf, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[32] Duttge, Gunnar/ Steuer, Melanie, Legalisierung von Cannabis: Verkommt Deutschland zu einer berauschten Gesellschaft?, Zeitschrift für Rechtspolitik , 4. September 2014, 47. Jahrg., H. 6 (4. September 2014), S. 181-184, S. 184.

[33] So zur Überraschung der ermittelnden Beamtin im Fall Meißen-Triebischtal (Sachsen). Es berichtete die Sächsische Zeitung am 21.5.2023: https://www.saechsische.de/cannabis-fund-im-triebischtal-das-gehoert-zum-guten-ton-5860678.html, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[34] Europäische Kommission, Flash Eurobarometer 493, Auswirkung von Drogen auf Gemeinschaften, Country Sheet Deutschland, Befragungen EU27 – 25713 DE – 1001, 2021, S. 2, abrufbar unter https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2281, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[35] siehe Gesamtverzeichnis seit Mai 1969, abrufbar unter https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/publikationen/der-kriminalist/dk-gesamtinhaltsverzeichnis.pdf, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[36] Eine umfassende Positionierung zu finden uner https://www.dpolg.de/ueber-uns/positionen/drogenpolitik/, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[37] “Volksdroge Nummer drei”, Süddeutsche Zeitung vom 21.3.2023, https://www.sueddeutsche.de/muenchen/starnberg/gilching-spd-bayern-drogenpolitik-cannabis-legalisierung-burkhard-blienert-polizei-kiffen-1.5773080, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[38] Eine umfassende Positionierung zu finden unter https://www.dpolg.de/ueber-uns/positionen/drogenpolitik/, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[39] https://www.dpolg.de/ueber-uns/positionen/drogenpolitik/, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[40] https://www.deutschlandfunk.de/cannabis-legale-strukturen-100.html vom 17.03.2022; zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[41] buten un binnen, Neuer Chef, neuer Kurs? Cannabis-Legalisierung für Polizei kein Tabu, vom 28.10.2022: https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/jochen-kopelke-interview-cannabis-100.html, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[42] https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/DE_Was-wir-bis-jetzt-von-den-Plaenen-wissen-ist-praxisfern-und-prinzipiell-nicht-kontrollierbar?open&ccm=000 vom 12.4.2023, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[43] https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/ckkdvm-de_kopelke-noch-zu-viele-offene-fragen vom 26.10.2022, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[44] So Frank Buckenhofer, Zollbeamter und Vorsitzender der Gruppe „Zoll“ in der GdP in VICE, “Was die Cannabis-Legalisierung für die Polizei bedeutet” vom 5.4.2023: https://www.vice.com/de/article/epx9x7/was-die-cannabis-legalisierung-fuer-die-polizei-bedeutet, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[45] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/kriminalbeamte-krtisieren-cannabis-verbot-strafrecht-professoren-fuer-legalisierung/, zuletzt abgerufen am 24.5.2023; ohne Widerspruch blieb dies im Vorfeld jedoch nicht: Habschick, Cannabis: „Legalize it” – not!, 11 Kriminalistik (2014) pp. 627-635.

[46] VICE, “Was die Cannabis-Legalisierung für die Polizei bedeutet” vom 5.4.2023: https://www.vice.com/de/article/epx9x7/was-die-cannabis-legalisierung-fuer-die-polizei-bedeutet, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[47] BdK, Bestrebungen der Bundesregierung zur kontrollierten Abgabe von Cannabis. Positionspapier des Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V., Stand Juli 2022, abrufbar unter https://www.bdk.de/der-bdk/wer-wir-sind/positionen/2022-07-13-positionspapier-des-bdk-kontrollierte-abgabe-von-cannabis.pdf, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[48] https://www.gdp.de/gdp/gdpbay.nsf/id/21_10_22a, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[49] DIE ZEIT, Herrmann: Legalisierung von Cannabis „völlig falsch“ vom 2.12.2021, https://www.zeit.de/news/2021-12/02/herrmann-legalisierung-von-cannabis-voellig-falsch, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[50] Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 23.4.2023: https://www.bayern.de/holetschek-erteilt-cannabis-modellprojekten-klare-absage-bayerns-gesundheitsminister-ruft-bundeskanzler-scholz-zu-machtwort-und-stopp-der-cannabis-legalisierung-auf/, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[51] Die Nichteinstellungsentscheidungen bei Cannabisdelikten schwanken in Bayern zwischen 60 % und 40 %, im Vergleich dazu in Schleswig-Holstein, Berlin und Teilen Hessens zwischen 20 % und 10 %, stellten fest Schäfer, Carsten / Paoli, Letizia, Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis. Eine Untersuchung zur Rechtswirklichkeit der Anwendung des § 31 a BtMG und anderer Opportunitätsvorschriften auf Drogenkonsumentendelikte, Freiburg im Breisgau, 2005, S. 5.

[52] Abrufbar unter: https://www.polizei.bayern.de/mam/praevention/211005_ppufr_infoblatt_lka_niedersachsen_zu_cannabis.pdf, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[53] NDR, Legalisierung von Cannabis: Pistorius mahnt Jugendschutz an, 2.12.2021: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Legalisierung-von-Cannabis-Pistorius-mahnt-Jugendschutz-an,cannabis578.html, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[54] Ähnlich auch Hessen: VICE, “Was die Cannabis-Legalisierung für die Polizei bedeutet” vom 5.4.2023: https://www.vice.com/de/article/epx9x7/was-die-cannabis-legalisierung-fuer-die-polizei-bedeutet, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[55] Über die Historie des “Killer Weed”, von “Gewalt, Wahnsinn und destruktiven Exzess” schreibt Böllinger, Lorenz, Aufstieg und Fall des Cannabis-Verbots, Neue Kriminalpolitik, 2018, Vol. 30, No. 3 (2018), S. 281-299, S. 284.

[56] So gab es im Jahr 2020 einen Beschäftigungszuwachs um 7.100 Personen oder 2,1 % bei den Polizeien in Bund und Ländern, siehe die Pressemitteilung von Destatis (2021): Öffentlicher Dienst 2020: Personalzuwachs bei Kitas und Polizei hält an. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/06/PD21_289_741.html (06.01.2023).

[57] Durch Legal Tribune Online veröffentlicht: Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Gesundheit (BMG) für ein „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ („Cannabisgesetz“ bzw. „CannG“) vom 28.4.2023, abrufbar unter https://www.lto.de/fileadmin/files/studium-referendariat/Gesetzentwurf-090523.pdf, zuletzt abgerufen am 22.5.2023.

[58] Dieser ist nichtgenanntes Ziel nach § 1 CannG-E, aber von der Bundesregierung medial kommuniziert: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/cannabis-politik-2183814, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[59] Eine umfassendere (europa-) rechtliche Betrachtung findet sich bei Hofmann, Robin,

Cannabis-Legalisierung light in Deutschland:Triumph der Vernunft?, VerfBlog,

2023/4/26, https://verfassungsblog.de/cannabis-legalisierung-light-in-deutschland/, zuletzt abgerufen am 24.5.2023..

[60] Eckpunktepapier des BGM, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Kabinettvorlage_Eckpunktepapier_Abgabe_Cannabis.pdf, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[61] „Der Gesetzesentwurf zu den regionalen Modellvorhaben (Säule 2) ist voraussichtlich im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens mit der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten abzustimmen“, so das BMG auf seiner Website: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-genuss-cannabis.html, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[62] BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 09. März 1994 – 2 BvL 43/92 -, BVerfGE 90, 145.

[63] BVerfGE 90, 145 (182) = NJW 1994, 1577 (1581); im Detail dazu: Hanssen, Christian, Das Konzept einer „Trennung der Märkte“, Zeitschrift für Rechtspolitik, Mai 2000, 33. Jahrg., H. 5 (Mai 2000), S.. 199-201; zur Reichweite der Entscheidung: Gusy, Christoph, BVerfG, 9. 3. 1994 — 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92. Zu den Grenzen der Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten, JuristenZeitung , 2. September 1994, 49. Jahrg., Nr. 17 (2. September 1994), S. 852-864.

[64] Aktuell gehen die Richtlinien der Strafverfolgung zu Betäubungsmittelmengen von einer nicht strafverfolgungsrelevanten geringen Menge von 6 bis 10 Gramm aus, Kotz/Oğlakcıoğlu, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 31a BtMG, Rn. 26; in Portugal ist der Eigenbesitz ebenso in Höhe von 25 Gramm entkriminalisiert: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Legalisierung von Cannabis Auswirkungen auf die Zahl der Konsumenten in ausgewählten Ländern, WD 9 – 3000 – 072/19, 2019, S. 13.

[65] Wobei § 8 Abs. 5 CannG-E diese an Personen ab 18 Jahren “in Haus und Grund” unmittelbar zum gemeinsamen Konsum bei Unentgeltlichkeit und Nichtgewerblichkeit erlaubt.

[66] Wadsworth, Elle/ Cristiano, Nick/ Pacheco, Karen/ Jesseman, Rebecca/ Hammond, David, Home cultivation across Canadian provinces after cannabis legalization, Addictive Behaviors Reports, 15, 2021, 100423.

[67] Zur Relevanz und Empfindlichkeit der Konsument:innen auf die Preisentwicklung: Manthey, Jakob,  Legalisierung von Cannabis: Preise spielen eine zentrale Rolle. Deutsches Ärzteblatt, 119 (13), 2022, A-562/B-464; Manthey, Jakob, Harm Reduction und Cannabis, SUCHT (2023), 69 (1), S. 4–8, S. 6.

[68] Mit Verweis auf Art. 71 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen: Hofmann, Robin,

Cannabis-Legalisierung light in Deutschland:Triumph der Vernunft?, VerfBlog,

2023/4/26, https://verfassungsblog.de/cannabis-legalisierung-light-in-deutschland/, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[69] Parés-Franquero, Òscar / Jubert-Cortiella, Xavier / Olivares-Gálvez, Sergi / Díaz-Castellano, Albert / Jiménez-Garrido, Daniel F. / Bouso, José Carlos, Use and Habits of the Protagonists of the Story: Cannabis Social Clubs in Barcelona, Journal of Drug Issues, 2019, 1–18, S. 12f.

[70] Decortea, Tom / Pardala, Mafalda / Queirolob, Rosario / Boidic, Maria Fernanda / Sánchez Avilésd, Constanza / Franquerod, Òscar Parés, Regulating Cannabis Social Clubs: A comparative analysis of legal and self-regulatory practices in Spain, Belgium and Uruguay, International Journal of Drug Policy 43 (2017), S. 44–56.

[71] https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Handwerk/zulassungsfreie-Handwerke/Selbst-gebrautes-Bier-verkaufen-Voraussetzungen.html, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[72] Bei dem eine formlose Anzeige mit wenigen Angaben gegenüber dem Hauptzollamt genügt: https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Verbrauchsteuern-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Bier/bier_node.html, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[73] So bspw. in Sachsen-Anhalt: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/magdeburg/magdeburg/cannabis-social-club-gruendung-100.html, zuletzt abgerufen am 24.5.2023, und in Thüringen: https://www.mdr.de/nachrichten/cannabis-social-club-legalisierung-gruendung-100.html, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[74] Decortea, Tom / Pardala, Mafalda / Queirolob, Rosario / Boidic, Maria Fernanda / Sánchez Avilésd, Constanza / Franquerod, Òscar Parés, Regulating Cannabis Social Clubs: A comparative analysis of legal and self-regulatory practices in Spain, Belgium and Uruguay, International Journal of Drug Policy 43 (2017), S. 44–56.

[75] In Uruguay wurde dafür eine eigene Behörde gegründet, das IRCCA, Institut für die Regulierung und Kontrolle von Cannabis.

[76] LTO: DAV-Ver­kehrs­an­wälte for­dern Anhe­bung des THC-Grenz­wertes

vom 12.5.2023, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-thc-grenzwert-strassenverkehr-anwaltverein-legalisierung-entkriminalisierung-verkehrsrecht/, zuletzt abgerufen am 24.5.2023.

[77] Haucap, Justus/ Knoke, Leon, Fiskalische Auswirkungen einer Cannabislegalisierung in Deutschland: Ein Update, DICE Ordnungspolitische Perspektiven, No. 112, 2021, S. 48.