Ruhezeiten sind Bereitschaftsdienst – Gerichtsentscheidung

von Ernst Böttcher, Rechtsanwalt, Hanau

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 13.02.2020 (Az: 1 A 1512/18) die Fälle von sechs klagenden Beamten aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen entschieden.

Sachverhalt

Die klagenden Beamten der Bundespolizei waren anlässlich des G7-Gipfels in Schloss Elmau 2015 eingesetzt. Dort waren sie in einem Hotel untergebracht. Hier hatten sie nach den Dienstplänen Einsatz- und Ruhezeiten. In diesen Ruhezeiten sollten sie möglichst geschlossen in den Hotels verbleiben. Nach Abschluss des Einsatzes beantragten die Beamten, die Ruhezeiten als Bereitschaftszeiten anzurechnen und hierfür Freizeitausgleich zu gewähren. Dieser Antrag wurde vom Dienstherren abgelehnt. Die Beamten erhoben Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Dort wurden die Klagen der Polizisten abgewiesen.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass entgegen der Bezeichnung der Ruhezeiten auf den Dienstplänen, auf die Realität bei dem internationalen Gipfeltreffen auf Schloss Elmau abzustellen sei. Diese Ruhezeiten seien keine autonom zu gestaltende Freizeit für die Beamten gewesen, so die vorsitzende Richterin.

Nach Ansicht des Gerichts waren die Anweisungen an die Beamten darauf gerichtet, sie bei Bedarf jederzeit einsetzen zu können. Diese Anweisungen beinhalteten, dass Hotelgelände allenfalls nach vorheriger Genehmigung zu verlassen, erforderliche Ausrüstung, wie beispielsweise Dienstwaffen bei sich zu führen und ununterbrochen erreichbar zu sein. Darüber hinaus sollten die Beamten keinen Alkohol zu sich nehmen.

Nach einer noch recht neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts müssen derartige Bereitschaftszeiten zu 100% und nicht wie früher mit 50% mit dienstfreier Zeit ausgeglichen werden.

Das Urteil ist noch nicht schriftlich begründet. Ob der Bund gegen dieses Urteil Revision einlegt, ist noch offen.

Nach meiner Ansicht dürfte dieses Urteil auf Dauer Bestand haben, denn es deckt sich mit der Rechtsprechung des EuGH, der den Bereitschaftsdienst anderer Berufsgruppen ebenfalls als Arbeitszeit gewertet hat. (Bereitschaft von Feuerwehrleuten, die sich zu Hause befanden und jederzeit angefordert werden konnten. EuGH Urt v. 12.02.2018 Az. C – 518/15)