Sterbehilfe in Deutschland – ein Überblick über die aktuelle Rechtslage und neueren Entwicklungen

Dr. Florian Zenger, LL.M., Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und Rechtsanwalt in München.

1. Einführung

Sterbehilfe ist eine viel – und oft sehr emotional – diskutierte Thematik. Ganz aktuell steht sie durch die neuen Gesetzgebungsinitiativen zur Regelung der Suizidbeihilfe wieder im Mittelpunkt gesellschaftlicher und politischer Diskussion. Hierbei treffen sehr grundsätzliche und nicht selten völlig entgegengesetzte ethische, moralische und religiöse Sichtweisen aufeinander. Ähnlich ambivalent stellt sich die Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung dar. Während sich bei der Sterbehilfe seit dem sog. „Kemptener-Fall“ des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1994[1] über die gesetzliche Fixierung der Patientenverfügung, die daran anknüpfende sog. „Putz“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2009[2] und zuletzt im sog. „Insulinspritzenfall“ des BGH[3]  eine Tendenz zur Liberalisierung und Betonung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erkennen lässt, versucht der Gesetzgeber sich andererseits hinsichtlich der – im weiteren Sinne auch zur Strebehilfe zählenden – Suizidbeihilfe an einer bislang nicht existenten Kriminalisierung.[4] Die Rechtsprechung stärkt demgegenüber auch bei der Beihilfe zur Selbsttötung zunehmend das Selbstbestimmungsrecht des Suizidwilligen. Insbesondere die Entscheidung des BGH zur geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe bestätigt die grundrechtlich geschützte Bedeutung der Selbstbestimmung über das eigene Lebensende.[5]

Der folgende Beitrag erhebt nicht den Anspruch, jedes rechtliche Detailproblem umfassend zu behandelnd und schon gar nicht, eine abschließende Lösung der vielen mit dem Phänomen der Sterbehilfe verbundenen rechtlichen Problemlagen zu finden. Es soll vielmehr ein erster Überblick über die rechtliche Einordnung der Sterbehilfe in Deutschland einschließlich der aktuellen Entwicklung gegeben werden. Dabei wird auch die oft separat behandelte Suizid-beihilfe beleuchtet. Hierbei handelt es sich in den allermeisten Fällen ebenfalls um Konstellationen, die zumindest im weiteren Sinne unter den Begriff der Sterbehilfe zu fassen sind und bei denen sich letztlich dieselben rechtlichen Wertungsfragen stellen.

2. Grundrechtlicher Rahmen

Schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war allgemein anerkannt, dass dem Grundgesetz ein Recht auf selbstbestimmte Lebensbeendigung zu entnehmen ist.[6] In Anbetracht der jüngeren Gesetzgebung scheint auch der Gesetzgeber von der Existenz eines solchen Rechts auszugehen. Beispielhaft sei hier § 1827 BGB (entspricht § 1901a Abs. 1 BGB a.F.) genannt, der allgemein die Privatautonomie am Lebensende stärkt.[7] Selbst in der Gesetzesbegründung zum neugeschaffenen und inzwischen für verfassungswidrig erklärten § 217 StGB wird kein Hehl daraus gemacht, dass es ein solches Grundrecht gibt.[8] Umstritten war bislang lediglich, auf welche Grundgesetzartikel es gestützt werden kann.

So wurde zur Begründung einerseits die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG herangezogen.[9] Teils wurde das Recht auf selbstbestimmte Lebensbeendigung als negative Ausprägung des Lebensrechts in Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG angesehen.[10] Andere wollten das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Lebensende – insbesondere in Bezug auf Suizide – auf die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG stützen.[11]

Überzeugend und herrschend ist die Ansicht, die ein Grundrecht auf selbstbestimmte Lebensbeendigung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herleitet.[12] Hier steht nicht die bloße (Selbst-)tötungshandlung, sondern die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts über den würdevollen eigenen Tod im Vordergrund. Dem hat sich nun auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe ausdrücklich angeschlossen.[13] Damit steht fest, dass einem selbstbestimmten Lebensende grundrechtlicher Schutz zukommt.

Auf der anderen Seite schützt Art. 2 Abs. 2 GG ausdrücklich das Recht auf Leben, woraus sich auch ein expliziter Schutzauftrag des Staates ergibt.[14] Ausprägung dieses Schutzauftrages ist § 216 StGB, der klarstellt, dass selbst die auf ausdrückliche Veranlassung des Sterbewilligen durchgeführte Tötung nicht straffrei ist.

Damit steht die Sterbehilfe im Spannungsverhältnis zwischen dem Selbstbestimmungsrecht einerseits und Lebensschutz andererseits.

Die Menschenwürde – gem. Art. 1 Abs. 1 GG höchstes Schutzgut unseres Grundgesetzes – lässt sich für beide Seiten argumentativ nutzen. Einerseits fußt die Würde eines Menschen schon rein logisch auf dessen physischem Leben. Zum anderen wird es aber auch als Ausfluss der Menschenwürde angesehen, würdig und ohne unnötige Qualen sterben zu dürfen.[15]

Letztlich gibt der grundgesetzliche Rahmen keine abschließende und eindeutige Entscheidung vor, wie die Sterbehilfe rechtlich zu behandeln ist. Es kommt vielmehr auf die jeweiligen Konstellationen an. So ist einerseits sicherzustellen, dass das Leben vor fremdbestimmten Übergriffen geschützt wird und andererseits das Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden muss.

3. Rechtslage zur Sterbehilfe in Deutschland

Hinsichtlich der Sterbehilfe i.e.S. wurde jedenfalls bis zur wegweisenden sog. „Putz“-Entscheidung des BGH[16] terminologisch zwischen der aktiven, der indirekten und der passiven Sterbehilfe unterschieden (wobei man die indirekte Sterbehilfe auch als speziellen Unterfall der aktiven Sterbehilfe verstehen kann). Daneben wird seit einiger Zeit die früher unbestritten straffreie Suizidbeihilfe diskutiert.

Die genannten begrifflichen Differenzierungen der Sterbehilfe werden seit der Entscheidung im Fall „Putz“ vom 25.06.2010[17] teils als überholt angesehen. In dem Grundsatz-Urteil entschied der BGH, dass Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer medizinischen Behandlung strafrechtlich erlaubt bzw. sogar geboten ist, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.[18] Der BGH spricht terminologisch nur noch vom sog. „gerechtfertigten Behandlungsabbruch“.[19]

Dennoch werden die alten Begrifflichkeiten zur Einordnung der unterschiedlichen Fallkonstellationen weiterhin häufig verwendet.[20] Dies macht durchaus Sinn, da die alte Terminologie trennschärfer ist und die Entscheidung des BGH letztlich nur einen speziellen Fall der passiven Sterbehilfe betrifft. Für die indirekte Sterbehilfe – die der BGH am liebsten auch unter den Oberbegriff des „Behandlungsabbruchs“ fassen würde – passt dies schon vom Wortsinn her nicht. Bei dieser handelt es sich – wie sogleich noch genauer dargestellt wird – gerade nicht um einen Abbruch einer Behandlung, sondern um einer aktive Lebensverkürzung zur akuten Schmerzlinderung.

Im Folgenden soll daher auch der alten Differenzierung gefolgt werden, was nicht bedeutet, dass der „Putz“-Entscheidung nicht in vielen Punkten beizupflichten ist.

3.1. Aktive Sterbehilfe

Die sogenannte aktive Sterbehilfe, also der zielgerichtete Eingriff in das Leben eines anderen durch aktives Tun, war stets als Tötungsdelikt strafbar.[21] Gemäß der gesetzgeberischen Wertung des § 216 StGB vermag auch eine auf freiem Willen des Sterbewilligen beruhende Einwilligung bzw. sogar ein „ernstliches Verlangen“ eine aktive Tötung durch einen anderen nicht zu rechtfertigen.[22]

3.1.1. Abgrenzung der aktiven Sterbehilfe zur Suizidbeihilfe

De lege lata ist die Rechtslage bei der aktiven Sterbehilfe somit eindeutig. Schwieriger gestaltet sich aber zuweilen die Abgrenzung zwischen aktiver Sterbehilfe – also aktiver Fremdtötung zur bislang straflosen Beihilfe zur Selbsttötung.

Zur Abgrenzung zwischen strafloser Beihilfe zur Selbsttötung und strafbarer täterschaftlicher Fremdtötung wird – auch vom BGH unter Abkehr von der sonst vertretenen subjektiven Theorie – die Tatherrschaftslehre herangezogen.[23] Maßgeblich hierfür ist, wer das Geschehen in Händen hält: der Suizident oder der Dritte.

Problematisch sind allerdings Fälle der „gleichgeordneten Mitbeherrschung“[24] des letzten todbringenden Akts von Suizident und Helfendem: Fraglich ist hier, ob eine Heranziehung der Grundsätze über die Mittäterschaft und eine dementsprechende Zurechnung der Handlung des Suizidenten zum Mitwirkenden über eine Art „Quasi-Mittäterschaft“[25] möglich ist, sodass der Mitwirkende voll strafbar ist – so bisher der BGH[26].

Hiergegen wurde zurecht eingewendet, dass die Selbsttötung mangels Verletzung eines fremden Rechtsguts kein Unrecht darstellt und somit auch eine Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB nicht stattfinden kann.[27] Die h. L. vertritt daher eine modifizierte Tatherrschaftslehre im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe: Maßgeblich ist danach die tatsächliche Herrschaft über den letzten, unmittelbar und unwiderruflich zum Tod führenden Akt (point of no return[28]).[29]

Die bloße Bereitstellung eines tödlich wirkenden Medikaments, das sich der Sterbewillige sodann selbst injiziert, ist demnach straflos[30] – anders als die Verabreichung bzw. Injektion durch eine andere Person.[31] Für die Praxis von Sterbehilfevereinen und sonstigen Sterbehelfern bedeutet dies, dass darauf geachtet werden muss, dass die Herrschaft über den point of no return eindeutig beim Suizidenten liegt – was bei schwer kranken, etwa bewegungsunfähigen Patienten Schwierigkeiten bereiten kann.[32]

 3.1.2. Die „Insulin-Spritzen“- Entscheidung – Normative Betrachtung des BGH

In seiner aktuellen viel beachteten sog. „Insulin-Spritzen“-Entscheidung[33] hat der BGH eine sehr strebehilfe-freundliche Haltung eingenommen.[34] Zu entscheiden war der Fall eines Ehepaares. Der Ehemann war schwer erkrankt, bettlägerig und litt unter chronischen starken Schmerzen.  Nach einer weiteren Verschlechterung des Zustandes, fasste er den Entschluss sterben zu wollen, wozu er der Hilfe seiner Ehefrau bedurfte. Zunächst nahm er Tabletten, bat seine Frau aber ihm zusätzlich zur Sicherheit noch vorhandene Insulinspritzen zu verabreichen und keinesfalls einen Arzt zu rufen. Seine Ehefrau kam dem Wunsch nach, verabreichte ihm das Insulin und warte an seiner Seite bis zum Eintritt des Todes. Dieser erfolgte aufgrund Unterzuckerung in Folge des verabreichten Insulins. Die Tabletten hätten ebenfalls, aber erst zeitlich verzögert zum Tod geführt.

Nach bisheriger wohl h.M. hätte hier – wie auch vom Landgericht ausgeurteilt – eine Verurteilung nach § 216 StGB erfolgen müssen.[35] Schon die Tabletten hätte der Ehemann nicht ohne Hilfe der Frau einnehmen können. Jedenfalls waren aber die Insulinspritzen tödlich, sodass aufgrund der überholenden Kausalität streng genommen nur auf diese abzustellen gewesen wäre.[36] Zwar war der Ehemann noch eine Zeit nach Gabe der Spritzen bei Bewusstsein. Es ist aber fraglich ob er wirklich noch selbst eine Umkehr des in Gang gesetzten Geschehens hätte erreichen können.[37]

Der BGH hat dennoch freigesprochen.[38] Er stützt seine Entscheidung auf eine normative Betrachtung, die bei der Bestimmung der Tatherrschaft im konkreten Fall notwendig sei. So seien hier die Einnahme der Tabletten und das Spritzen des Insulins in einen Gesamtplan eines einheitlichen lebensbeendenden Aktes eingebunden gewesen. Auch das Unterlassen von Rettungsversuchen des nach der Injektion noch bei Bewusstsein befindlichen Ehemanns spreche für dessen Tatherrschaft und gegen die seiner Frau. Letztlich sei es ohnehin nur vom Zufall abhängig gewesen, ob der Tod durch die Tabletten oder die Spritzen eingetreten sei.

Diese Entscheidung des BGH misst – auch wenn sie formal an den Grundsätzen der Tatherrschaft festhält – dem Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen das entscheidende Gewicht zu. Verdeutlicht wird dies in einem obiter dictum, welches ausdrücklich eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB im Lichte des durch das BVerfG bestätigten Rechtes auf ein selbstbestimmtes Sterben abzielt.[39]

 3.2. Indirekte Sterbehilfe

Unter indirekter Sterbehilfe ist die Verabreichung schmerzlindernder Medikamente, die als (unerwünschte[40]) Nebenfolge eine Lebensverkürzung bewirken können, zu verstehen.[41] Letztlich handelt es sich um einen Sonderfall der aktiven Sterbehilfe, die von deren Verbot ausgenommen ist.[42] Hier besteht weitgehend Einigkeit über die Straflosigkeit eines solchen Vorgehens,[43] strittig ist lediglich die dogmatische Begründung.[44]

Teils wird bereits die Tatbestandsmäßigkeit eines Tötungsdelikts verneint. Begründet wird dies damit, dass schmerzlinderndes, der ärztlichen Kunst entsprechendes Verhalten nicht dem normativen Schutzbereich der §§ 212 StGB unterfalle.[45] Teils wird auf die Rechtsfigur des erlaubten Risikos abgestellt[46] oder die Sterbehilfe als sozialadäquate und damit straffreie Handlung eingestuft.[47]

Überzeugend ist hingegen die von der h.M. postulierte Straflosigkeit aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes. Während hierfür zum Teil auf eine rechtfertigende Einwilligung abgestellt wird,[48] scheint die Notstandsregelung des § 34 StGB besser geeignet die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.[49] Hinzukommen muss aber dennoch die (mutmaßliche) Einwilligung in die ärztliche Behandlung.[50]

Entscheidend ist, ob das (mutmaßliche) Interesse des Patienten an einem schmerzfreien Sterben das Interesse an einer längsmöglichen Erhaltung des Lebens überwiegt, wobei insbesondere Aspekte wie der Grad der Schmerzen, die insgesamt hoffnungslose Lage und der ohnehin nahe Tod des Patienten von Bedeutung sind.[51] Problematisch ist, dass § 34 StGB an sich keine Entscheidung zum Nachteil des Rechtsgutes Leben zulässt und Leben gegen Leben weder quantitativ noch qualitativ abgewogen werden darf.[52] Allerdings handelt es sich bei der indirekten Strebehilfe nicht um zwei unterschiedliche Rechtsgutsträger, sondern eine Binnenkollision unterschiedlicher Rechtsgüter einer Person. Das strenge Verbot einer Abwägung gegen das Leben ist bei einer solchen Binnenkollision nicht zwingend.[53] Ob man nun die Menschenwürde heranzieht,[54] um ein nur noch vom Schmerz bestimmtes Vegetieren zu verhindern oder auf den Aspekt der Selbstbestimmung des Patienten, der die Schmerzen nicht mehr ertragen will, abstellt:[55] Es ist trotz der juristisch schwierigen Begründung richtig, eine straffreie Schmerzbehandlung zu ermöglichen, auch wenn diese ungewollt lebensverkürzend wirkt.

Dabei ist die Figur der straffreien indirekten Sterbehilfe keinesfalls auf Fälle beschränkt, in denen der Behandler eine Lebensverkürzung nur für möglich hält und in Kauf nimmt (dolus eventualis), sondern sie erfasst auch Konstellationen, in denen er sicher davon ausgeht, sein Verhalten werde lebensverkürzende Wirkung haben (dolus directus 2. Grades).[56]

Umstritten aber überzeugend ist es zudem, die indirekte Sterbehilfe nicht auf Fälle zu begrenzen, in denen der unmittelbare Sterbevorgang eingesetzt hat.[57] Es wäre kaum vertretbar, einem schwerkranken Patienten eine effektive Schmerzlinderung so lange zu versagen, bis der Todeskampf beginnt.[58]

3.3. Passive Sterbehilfe

Unter passiver Sterbehilfe ist – im engeren Sinne – zunächst das Unterlassen lebensverlängernder, medizinischer Maßnahmen im Rahmen einer tödlich verlaufenden Krankheit zu verstehen.[59] Sofern dem (mutmaßlichen) Willen des Patienten entsprechend, ist nahezu allgemein anerkannt, dass diese Form der Sterbehilfe straffrei sein muss[60] – das deutsche Recht verbietet Zwangsbehandlungen gegen den Willen des Patienten.[61] Dogmatisch ist die Straffreiheit beim Unterlassungsdelikt einfacher zu begründen als beim Begehungsdelikt, da auf die Beschränkung der Garantenpflicht durch den Patientenwillen abgestellt werden kann.[62] Aus dem Verbot der Zwangsbehandlung ergibt sich jedoch auch, dass eine bereits begonnene unerwünschte medizinische Behandlung nicht weitergeführt werden darf. Dies führte zur (nicht unumstrittenen[63]) Konstruktion des sogenannten „technischen Behandlungsabbruchs“, wodurch auch Behandlungsabbrüche durch aktives Tun normativierend als Unterlassen im strafrechtlichen Sinne eingestuft wurden.[64]

Im weiteren Sinne unter den Begriff der passiven Sterbehilfe fassen lässt sich auch das Unterlassen lebensrettender Maßnahmen nach einem Suizid(versuch)[65] – dessen rechtliche Beurteilung unten näher erläutert werden soll.

3.3.1. Der Fall „Putz“ des BGH

Maßgeblich für die heutige rechtliche Bewertung von Fällen passiver Sterbehilfe ist das sog. „Putz“-Urteil des BGH.[66] Diesem lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zu Grunde: Die als Betreuerin bestellte Angehörige der, im einem Wachkoma, ohne Hoffnung auf Besserung befindlichen, Patientin wollte deren zuvor geäußerten Wunsch, in einem solchen Fall nicht durch künstliche Ernährung am Leben erhalten zu werden, durchsetzen. Trotz Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt verweigerte die Leitung des Pflegeheims die Entfernung der lebenserhaltenden Magensonde. Nach Konsultation ihres Anwalts durchtrennte die Angehörige schließlich den Schlauch der Magensonde, um so den Tod der Patientin herbeizuführen.

Der BGH erklärte das Verhalten im Ergebnis für nicht strafbar und etablierte das Konstrukt des gerechtfertigten Behandlungsabbruchs nach Maßgabe des Patientenwillens.[67] Dabei nahm der BGH Bezug auf die damalige Neuregelung des § 1901a I BGB a.F. (jetzt § 1827 BGB), wonach bestimmte ärztliche Eingriffe verbindlich untersagt werden dürfen. Daraus war der gesetzgeberische Gedanke zu entnehmen, dass das Rechtsgut Leben in bestimmten Fällen doch disponibel sei; § 216 StGB soll also in Bezug auf vom Patienten gewollte Behandlungsabbrüche von § 1901a BGB a.F. (§ 1827 BGB) „überspielt“ werden können. Für diese Auffassung spricht neben der Einheit der Rechtsordnung die Bedeutsamkeit des grundgesetzlich verankerten Selbstbestimmungsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sowie folgende Plausibilitätserwägung: „Wenn [unstreitig] ein Patient [von vornherein] das Unterlassen einer Behandlung verlangen kann, muss dies gleichermaßen auch für die Beendigung einer nicht (mehr) gewollten Behandlung gelten, gleich, ob dies durch Unterlassen weiterer Behandlungsmaßnahmen oder durch aktives Tun umzusetzen ist, wie es etwa das Abschalten eines Respirators (…) darstellt.“[68]

Es ist dabei laut BGH irrelevant, ob der Behandlungsabbruch durch aktives Tun oder durch Unterlassen vorgenommen wird.[69] Die Rechtfertigung stützt der BGH im Ergebnis auf die (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten.[70] Der BGH stellt aber auch klar, dass eine tödliche Handlung, die keinen inneren Zusammenhang zur medizinischen Behandlung des Patienten erkennen lässt und die eine Lebensverkürzung völlig unabhängig vom Krankheitsverlauf hervorruft,  strafbar bleibt.[71] Eine rechtfertigende Einwilligung ist nur möglich, wenn lediglich ein Zustand wiederhergestellt wird, welcher der Krankheit ihren Lauf lässt.[72]

3.3.2. Behandlungsabbruch bei Einwilligungsfähigkeit

Ist der Patient einwilligungsfähig, stellt die Erforschung seines selbstbestimmten Wunsches keine allzu große Schwierigkeit dar. Es kommt daher auch einzig auf den erklärten Willen des Patienten an.[73] Verweigert dieser – auch wenn das für Dritte unvernünftig erscheinen mag – eine Weiterbehandlung, so ist dessen Selbstbestimmungsrecht zu akzeptieren. Umgekehrt ist eine Behandlung fortzusetzen, wenn dies der ausdrückliche Wille des Patienten ist, auch wenn Dritte dies, z.B. aufgrund der großen damit verbundenen Schmerzen, nicht nachvollziehen können.

3.3.3. Rechtfertigung bei verbindlicher Patientenverfügung

Komplizierter sind Fälle, in denen der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist. Entscheidend ist daher, ob eine wirksame Patientenverfügung vorhanden ist, die den Patientenwunsch verbindlich vorgibt.

 3.3.3.1. Wirksamkeit der Patientenverfügung

Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Patientenverfügung setzt § 1827 BGB lediglich voraus, dass der Ersteller bei Abfassung volljährig und einwilligungsfähig war. Formal ist lediglich Schriftform vorgeschrieben. Die Patientenverfügung darf nicht widerrufen worden sein, was auch mündlich jederzeit möglich ist.

Nicht erforderlich ist eine vorherige fachlich kompetente Beratung oder ein besonderer Überlegungsprozess.[74] Es liegt letztlich in der Verantwortung des Patienten, wie gut er sich vor Abfassung seines Patientenwillens informiert.

Die Patientenverfügung muss aber die spätere Behandlungssituation genau erfassen.[75] Nur vage Richtlinien schaffen keine Verbindlichkeit der Patientenverfügung.[76] Andererseits dürfen die Anforderungen an die Situationsbezogenheit auch nicht überspannt werden. Da gerade keine medizinische Beratung zur Errichtung einer Patientenverfügung vorgeschrieben ist, muss man versuchen, laienhafte Formulierungen dem Patientenwillen entsprechend auszulegen.[77]

Schlichter Zeitablauf entkräftet eine einmal errichtete Patientenverfügung nicht.[78] Der Gesetzgeber hat keine zeitliche Begrenzung oder Pflicht zur Aktualisierung vorgesehen.[79] Es kann aber vorkommen, dass Zweifel an der Aktualität einer Patientenverfügung aufkommen, auch wenn der Ersteller sie nicht ausdrücklich widerrufen hat.[80] Anhaltspunkte können eine grundsätzlich veränderte Einstellung zu Behandlungsmaßnahmen oder bei sehr alten Patientenverfügungen völlig neue medizinische Möglichkeiten sein. Es sind stets konkrete tatsächliche Anhaltpunkte erforderlich, dass der früher abgefasste Wille nicht mehr gilt. Nicht ausreichend sind bloße Vermutungen, paternalistische Vernunftserwägungen oder eigene, der Patientenverfügung zuwiderlaufende Erwägungen des Betreuers oder Bevollmächtigten.[81]

3.3.3.2. Mögliche Widererlangung der Einwilligungsfähigkeit

Problematisch sind auch Fälle bei denen noch nicht absehbar ist, ob der Patient in Zukunft die Einwilligungsunfähigkeit wieder erlangt. Es stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall auf eine, in der Patientenverfügung abgelehnte Behandlung, direkt verzichtet werden soll oder ob der Patient erst – entgegen seiner Patientenverfügung – behandelt und so am Leben erhalten werden soll, um ihn bei Widererlangung der Einwilligungsfähigkeit nach seinem aktuellen Willen zu befragen.[82] Bei einer unzweifelhaften und eindeutigen Patientenverfügung ist auch in einem solchen Fall die Patientenautonomie zu wahren. Die Behandlung fußt auf der Einwilligung des Patienten, die hier entfällt.[83] Ist jedoch die Wirksamkeit der Verfügung zweifelhaft, gilt in diesen Fällen der Grundsatz „in dubio pro vita“, also der Vorrang der Lebenserhaltung.

3.3.3.3. Strebehilfe bei Wachkomapatienten

Viel diskutiert werden im Zusammenhang mit der Sterbehilfe Fälle eines irreversiblen apallischen Syndroms, also eines Wachkomas bei dem keine Hoffnung auf Wiedererlangung des Bewusstseins existiert. Hier entsteht aufgrund des teilweisen Öffnens der Augen bei Angehörigen zuweilen der nur subjektive Eindruck der Wachheit und es kann schwer fallen einen geliebten Menschen gehen zu lassen. Bei Wachkomapatienten liegt der unumkehrbare Sterbeprozess – die Weiterbehandlung vorausgesetzt – noch in einiger Ferne. Dennoch ist gerade hier eine wirksame Patientenverfügung bindend.

Umgekehrt, ist auch der Wille eines Patienten zu respektieren, in diesen Fall ausdrücklich am Leben erhalten zu werden, auch wenn „vernünftige“ Gründe – insbesondere die fehlenden Chancen auf Heilung – dem entgegenstehen könnten.[84]

3.3.3.4. Sterbehilfe bei Demenzerkrankungen

Passive Sterbehilfe bzw. ein gerechtfertigter Behandlungsabbruch ist auch bei Demenzerkrankungen möglich. In Anbetracht der zunehmenden Alterung der Gesellschaft und der Häufigkeit von Demenz im Alter, wird dies ein in der Praxis zunehmend bedeutsamer Bereich der Sterbehilfe werden. Bei Demenzerkrankten liegt die eigentliche Sterbephase oft noch weit in der Zukunft.[85] Häufig existiert nicht einmal eine längerfristige, lebensbedrohliche Grunderkrankung. Verweigert ein Demenzerkrankter allerdings medizinische Interventionen, sind es häufig Fälle an sich leicht behandelbarer Erkrankungen, wie z.B. eine Lungenentzündung, bei denen die Patientenverfügung eingreift.[86]

Es kann auch die Frage aufkommen, ob eine Patientenverfügung noch wirksam ist, wenn der Patient einen zufriedenen oder gar fröhlichen Eindruck macht und so der Eindruck entsteht, dass er sein Leben trotz der fortgeschrittenen Demenz – anders als von ihm vorhergesehen – noch als lebenswert ansehen würde.

Hier wird teils vor einem vorschnellen Abrücken von dem eindeutig geäußerten Patientenwillen gewarnt, gerade wenn es sich eher um reflexartiges Verhalten (z.B. Zurücklächeln) handelt, das wenig über den Gemütszustand des Demenzpatienten aussagt.[87] Um vom Patientenwillen abzurücken, müssten eindeutige Hinweise vorliegen, dass sein mutmaßlicher Wille sich geändert habe.[88] Wertvorstellungen von Dritten dürfen keine Rolle spielen.

Im Ergebnis stellt sich die grundsätzliche Frage, von welchem Ausgangspunkt man die Frage betrachtet. Sieht man den Behandlungsabbruch als Ausnahme von der Regel der Weiterbehandlung, so muss im Zweifel der Grundsatz in dubio pro vita gelten. Stellt man sich umgekehrt – der Einwilligungsdogmatik bei ärztlichen Heileingriffen folgend – auf den Standpunkt, jegliches ärztliche Handeln muss – auch wenn es der Lebenserhaltung dient – auf der (mutmaßlichen) Einwilligung des Patienten fußen, braucht es triftige Gründe, um von einer an sich bindenden Patientenverfügung abzurücken.

3.3.3.5. Umsetzung des Patientenwillens

Hier auf die betreuungsrechtlichen Regelungen zur Umsetzung des Patientenwillens bei Vorliegen einer Patientenverfügung im Detail einzugehen, würde den Rahmen dieses Beitrages bei Weitem sprengen. Es sollen daher nur die wesentlichen sich aus den §§ 1827 ff. BGB ergebenden Grundsätze referiert werden.

Aufgabe des B ist es nicht, eigene Werteentscheidungen zu treffen, sondern zu klären, inwiefern, die den Patientenwillen enthaltende Patientenverfügung für die gegenständliche Situation bindend ist und diesen Willen umzusetzen.[89] Die Regelungen des Betreuungsrechts zielen darauf ab, sog. „einsame“ Entscheidungen nur einer Person zu vermeiden und bedienen sich hierfür des Vier-Augen-Prinzips.[90] Schon um die ärztliche Indikation der Weiterbehandlung abzuklären und dank fachlicher Expertise besser einschätzen zu können, ob die Patientenverfügung auf die Situation anzuwenden ist, ist ein Austausch des Betreuers bzw. Bevollmächtigten mit dem behandelnden Arzt vorgesehen. Nur in Einzelfällen – bei Dissens – ist das Betreuungsgericht hinzuzuziehen.[91]

Doch was geschieht, wenn prozedurale Vorgaben des Betreuungsrechts nicht eingehalten werden, wenn beispielsweise der Bevollmächtigte ohne vorherige Konsultation des behandelnden Arztes das Beatmungsgerät abstellt, um den Patientenwillen durchzusetzen?

Ob hier dennoch eine Rechtfertigung in Betracht kommt, ist umstritten. Teilweise wird angenommen, dass die Einwilligungsrechtfertigung nur dann greift, wenn zuvor das betreuungsrechtliche Procedere nach den §§ 1827 ff. BGB eingehalten wurde (zivilrechtsakzessorische Lösung).[92] Nach der zivilrechtsakzessorischen Lösung soll bereits aus diesem Verstoß eine Strafbarkeit nach den §§ 211 ff StGB folgen.  Dies hätte diesbezüglich ein rein prozedurales Strafrecht zur Sicherung der Einhaltung der zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften zur Folge. Für diese Auffassung spricht die sonst möglicherweise bestehende Missbrauchsgefahr – es könnte vermehrt zur „Durchsetzung des Faustrechts am Krankenbett“ kommen.[93]

Nach der sog. strafrechtsautonomen Lösung kommt es hingegen allein auf die materielle Rechtslage, also auf das Vorliegen einer (mutmaßlichen) Einwilligung bzw. Patientenverfügung an.[94] Nach dieser Auffassung kann der Behandlungsabbruch ungeachtet des zivilrechtlichen Procedere qua Einwilligung gerechtfertigt sein. Hierfür spricht, dass die Legitimation für die Einwilligungsrechtfertigung allein der Wille des Opfers ist. Die Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts kann sich daher nicht schon aus einer bloßen Kompetenzanmaßung, also einem Verstoß gegen betreuungsrechtliche Verfahrensvorschriften ergeben. Will man Missbrauchsgefahren begegnen, steht es dem Gesetzgeber frei, nach Art des § 218b I StGB einen Spezialtatbestand für Verfahrensverletzungen zu schaffen.

3.3.4. Rechtfertigung ohne verbindliche Patientenverfügung

Noch schwieriger sind Fälle zu beurteilen, bei denen es an einer wirksamen Patientenverfügung fehlt. In diesem Fällen muss versucht werden den tatsächlichen Willen des Patienten herauszufinden, hilfsweise dessen mutmaßlichen Willen.[95] Hilfreich können dazu frühere mündliche Äußerungen oder über den Patienten bekannte Wertvorstellungen sein.[96] Nur wenn der Patientenwille dennoch unklar bleibt, stellt sich die Frage, ob auch allgemeine Wertvorstellungen einen Behandlungsabbruch rechtfertigen können.[97] Hier ist es aber überzeugend, in Anbetracht der Bedeutung des Rechtsgutes Leben, dem Grundsatz in dubio pro vita zu folgen.[98] Anders als bei einer wirksamen Patientenverfügung, fehlt es an einem feststellbaren eigenen oder mutmaßlichen Willen des Patienten. Damit bleibt als wesentliche Entscheidungsprärogative der grundgesetzlich verankerte Lebensschutz übrig. Eine andere Wertung bringt die Gefahr mit sich, zum Nachteil des Lebensschutzes von Personen, die sich mit dem Thema des Lebensendes schlicht nicht beschäftigt haben (bzw. beschäftigen wollten), vorschnell sachfremde Erwägungen heranzuziehen.

4. Suizidbeihilfe als Form der Sterbehilfe

Auch wenn die einer Regulierung der Suizidbeihilfe teils isoliert diskutiert wird, ist diese Thematik untrennbar mit der Sterbehilfe verknüpft. Schon rein terminologisch ist die Hilfe bei einer Selbsttötung unter den Oberbegriff Sterbehilfe zu subsumieren. Auch inhaltlich stellen sich großteils dieselben ethischen und moralischen Fragen.

4.1. Rechtslage de lege lata

Nach aktueller Rechtslage ist die Suizidbeihilfe straffrei. Dies wird schon rein formal damit begründet, dass die Beihilfe akzessorisch eine Haupttat voraussetzt, die Selbsttötung – wie schon der Wortlaut der §§ 211 ff. StGB verdeutlicht – straffrei ist.[99]

Dennoch stellen sich im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe einige rechtliche Fragen. Neben der bereits oben angesprochenen Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe anhand der Tatherrschaft, ist bei einem Suizid stets dessen Freiverantwortlichkeit zu klären. Zudem ist an eine mögliche Unterlassens Strafbarkeit eines nicht einschreitenden Garanten zu denken.

4.1.1. Freiverantwortlichkeit des Suizids

Wie die Freiverantwortlichkeit eines Suizids zu bestimmen ist, ist strittig: Die sogenannte Exkulpationslösung stellt auf die Regelungen über die Verantwortlichkeit für Fremdschädigungen ab und wendet die §§ 19, 20, 21, 35 StGB bzw. § 3 JGG im Hinblick auf den Suizidenten analog an.[100] Die engere, herrschende Ansicht stellt für die Bestimmung der Freiverantwortlichkeit einer Selbstschädigung auf die Willensmängelfreiheit einer Einwilligung ab – dächte man sich die Tat als eine Schädigung des Verletzten durch einen anderen.[101] Teils komme es sogar auf den noch engeren Maßstab des § 216 StGB an, der ein „ernstliches Verlangen“ fordert. Danach können bereits geringfügige Willensmängel zur Tatherrschaft und damit Strafbarkeit des Anwesenden als mittelbaren Täter führen.[102]

Sofern die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung des Suizidenten nicht vorlag, kann eine Hilfeleistung auch nach bisheriger Rechtslage bestraft werden, und zwar – entsprechenden Vorsatz unterstellt – als in mittelbarer Täterschaft begangene Tötung i.S.d. §§ 211 ff. StGB.

 4.1.3. Unterlassenstrafbarkeit von Garanten

Für viel (juristische) Diskussion sorgen Fälle in denen Beschützergaranten nach Eintritt der Bewusstlosigkeit eines Suizidenten nicht eingreifen. Nimmt man die durch § 1827 BGB und die „Putz“-Entscheidung zum Behandlungsabbruch hervorgehobene Stellung des Selbstbestimmungsrechts auch im Zeitpunkt der Einwilligungsunfähigkeit ernst, müsste es auch hier maßgeblich auf den ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Sterbenden – hier des Suizidenten – ankommen, ob für einen Dritten eine Pflicht zum Einschreiten zur Lebensrettung besteht oder nicht. Dementsprechend beurteilt eine Literaturauffassung dies auch als bloße Beihilfe zum Suizid durch Unterlassen,[103] mithin als strafloses Verhalten. Jedenfalls die frühere Rechtsprechung hat solche Fälle jedoch anders behandelt und in diesen Fällen eine täterschaftliche Tötung durch Unterlassen angenommen, da mit Eintritt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten die Tatherrschaft auf den untätigen Garanten übergehe, von dessen Verhalten ab diesem Zeitpunkt der Todeseintritt abhängig sei.[104] Dies solle auch dann gelten, wenn der Garant lediglich dem vorab geäußerten Willen des Suizidenten Geltung verschaffen will.[105] Der Suizident könne nicht mehr aus eigener Kraft vom Suizidversuch zurücktreten; außerdem zeige die Suizidforschung, dass häufig auch ein ursprünglich freiverantwortlich gefasster Entschluss später revidiert wird.[106] Beispielhaft sei hier das vieldiskutierte und -kritisierte Urteil im Fall „Wittig“ genannt, in dem der BGH, statt eine Pflicht zur Respektierung des frei gefassten Sterbewillens anzuerkennen, auf eine eigene Gewissensentscheidung des Arztes abstellt.[107] Eine Begrenzung der Garantenpflicht durch den selbstbestimmten Willen des Patienten wurde also nicht ohne Weiteres anerkannt.

Folgt man dieser Rechtsprechung, kann sich ein Garant, nachdem er bloße Beihilfe zum Suizid geleistet hat, wegen des Unterlassens lebensrettender Maßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten gemäß §§ 211 ff. StGB i.V.m. § 13 StGB strafbar machen.

Schon von Beginn an stieß das Urteil „Wittig“ auf überwiegende Ablehnung in der Literatur,[108] insbesondere aufgrund der Widersprüchlichkeit mit Blick auf die Straflosigkeit der Suizidbeihilfe. Die Annahme eines Tatherrschaftswechsels in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Garantenpflicht trotz entgegenstehenden Willens des Suizidenten schränke die grundsätzliche Straflosigkeit der Suizidbeihilfe erheblich ein.[109] Bessere Gründe sprechen dafür, die Garantenpflicht aufgrund des freiverantwortlichen Sterbewillens zu beschränken und in solchen Fällen die Straflosigkeit des Unterlassens anzunehmen.[110]

Hinzu kommen in neuerer Zeit erstens die gesetzliche Stärkung der Patientenautonomie mit der Normierung der Patientenverfügung in § 1901a BGB (jetzt § 1827 BGB), zweitens das (auf diese Regelung Bezug nehmende) Urteil „Putz“, das als Grundsatzurteil das (Straf-)Recht der Sterbehilfe prinzipiell umstrukturiert, in Anpassung an die zivilrechtliche Lage das Selbstbestimmungsrecht der Patienten aufwertet und lebensverlängernde medizinische Maßnahmen gegen den Willen des Sterbenden verbietet (siehe oben) und drittens die ausdrückliche Bekräftigung des grundrechtlichen Schutzes eines selbstbestimmten Todes durch das BVerfG (s.o.). Schon aufgrund dieser Neuerungen konnte die „Wittig“-Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden.[111]

Im Jahr 2019 hat der BGH in gleich zwei Fällen[112] dann auch die lang erhoffte Abkehr von der „Wittig“-Rechtsprechung vorgenommen und dies in der oben bereits erwähnten „Insulin-Spritzen“-Entscheidung nochmals bestätigt.[113]

Beide 2019 durch den 5. Strafsenat entschiedenen Fälle hatten vorangegangene Unterstützung Suizidwilliger durch Ärzte zum Gegenstand. Jeweils schritten die Ärzte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht ein, sondern ließen die Patienten ihrem Wunsch gemäß sterben. In einem Fall äußerte der Senat schon Zweifel daran, dass der Arzt überhaupt die umfassende Behandlung der Patientin übernommen hatte, da er nur eine vorherige Begutachtung in Auftrag der Sterbehilfeorganisation vorgenommen hatte. In dem weiteren (Berliner) Fall stellte der BGH explizit klar, dass der dort angeklagte Hausarzt durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin von seiner Pflicht zur Rettung des Patientenlebens entbunden worden sei.[114] Es wird durch den BGH also die Garantenpflicht zur Lebensrettung aufgrund der vorangegangenen, selbstbestimmten Entscheidung der Patientin verneint. Im Insulin-Spritzen-Fall hatte die Ehefrau des Suizidenten nach Bewusstlosigkeit bis zu dessen Tod gewartet und dessen Wunsch entsprechend keinen Arzt herbeigerufen. Auch hier bestätigt der BGH, dass es aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Sterbewilligen an einer Pflicht zur Lebensrettung durch den Garanten fehlt.[115]

4.1.4. Unterlassene Hilfeleistung

Strittig ist, ob ein freiverantwortlicher Selbsttötungsversuch als Unglücksfall i.S.d. § 323c StGB zu werten ist. Der BGH bejahte diese Frage bisher[116] mit der Begründung, dass eine Differenzierung nach Freiverantwortlichkeit nicht sachgerecht sei, da in entsprechenden Situationen nicht feststellbar sei, ob der Sterbewille freiverantwortlich gefasst wurde oder nicht.

Gemäß der „Wittig“-Rechtsprechung erfährt dies lediglich auf Ebene der Zumutbarkeit der Hilfeleistung eine Einschränkung: Wenn die ärztliche Gewissensentscheidung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Prognosen des Suizidenten vertretbarer Weise gegen ein helfendes Einschreiten ausfällt, ist die Hilfeleistung unzumutbar und der Arzt straflos.[117]

Nach zutreffender Literaturansicht[118] und bei konsequenter Fortführung der Gedanken des „Putz“-Urteils müsste jedenfalls die Zumutbarkeit auch bereits bei einem der Hilfeleistung entgegenstehendem Willen des Suizidenten zu verneinen sein.

Im Lichte der neueren Rechtsprechung (s.o.) spricht vieles dafür, bereits bei der Feststellung eines Unglücksfalles den Willen des Suizidenten zu berücksichtigen, aus dessen Sicht nicht von einem „unerwarteten“, „plötzlichen“ Ereignis die Rede sein kann.

In der Praxis ist bei unklarer Faktenlage dennoch in der Regel ein Einschreiten anzuraten. Dies gilt vor allem für Ersthelfer, Sanitäter, Notärzte, Feuerwehrleute und Polizeibeamte, die hinzu gerufen werden. Diese können meist nicht unmittelbar überblicken, ob es sich um einen wohlüberlegten freiverantwortlichen Bilanz-Suizid oder einen sog. Apell-Suizid handelt oder ob eine psychische Erkrankung ursächlich ist. Hier gilt also wieder der Grundsatz in dubio pro vita. Dies ändert nichts an der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts, sondern muss in diesen Fällen als rein faktische Entscheidungsgrundlage dienen, da sich die Tatsachen für außenstehende Dritte als Helfer meist nicht eindeutig darstellen.

4.2. Bestrebungen zur gesetzlichen Regelung der Suizidbeihilfe

Am 6.11.2015 wurde durch den Bundestag nach langer und kontroverser Diskussion das „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ beschlossen. Zugrunde lag der Entwurf von Brand/Griese[119], der sich gegen drei weitere Entwürfe durchgesetzt hatte. Dies stellte den vorläufigen Abschluss einer, sich über mehrere Legislaturperioden ziehenden Bestrebung, die Suizidbeihilfe zu regeln bzw. teilweise unter Strafe zu stellen.

Die Gesetzesbegründung des neugeschaffenen § 217 StGB betont zwar das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende, will aber verhindern, dass durch geschäftsmäßige Suizidhilfe ein Erwartungsdruck auf Ältere und Pflegebedürftige ausgeübt wird und dadurch ihre Autonomie beschränkt wird.[120] Aus diesem Grund soll organisierte Suizidbeihilfe verhindert werden.[121] Strafbar sollte sich machen, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Der neue § 217 StGB war als abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines reinen Unternehmensdelikts konstruiert.[122] Es kam damit weder auf die tatsächliche Verwirklichung noch den erfolgten Versuch einer Selbsttötung an.[123]

Das Gesetzgebungsvorhaben war von Beginn an scharf kritisiert. Noch vor Verabschiedung des § 217 StGB hatten sich über 140 deutsche Strafrechtslehrer gegen die Strafbarkeit der Suizidbeihilfe ausgesprochen und dies damit begründet, dass das geltende Recht hinreichend Möglichkeiten biete, um gegen Unterstützung oder Förderung nicht freiwilliger Suizide vorzugehen.[124] Auch die konkrete Ausgestaltung des § 217 StGB erntete viel Kritik.[125]

Gegen das Gesetz erhobene Verfassungsbeschwerden hatten in der Sache Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht erklärte § 217 StGB in seiner Entscheidung vom 26.02.2020[126] für verfassungswidrig. Insbesondere betonte das Verfassungsgericht das grundrechtlich geschützte Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben. Dies umfasse auch, dass man sich der Hilfe Dritter bedienen dürfe. Zwar hält das Gericht Mittel des Strafrechts zum Zwecke des Lebensschutzes grundsätzlich für denkbar, sofern für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe erfasst würden. Es müsse aber sichergestellt bleiben, dass das Recht auf einen selbstbestimmten Tod einschließlich diesbezüglicher Unterstützung nicht durch strafrechtliche Bestimmungen ausgehöhlt werde. Es müsse im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleiben. Die Regelung des § 217 StGB wurde aus Sicht der BVerfG diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern verhinderte faktisch den Zugang zu Suizidbeihilfe.

In der laufenden 20. Legislaturperiode nahm sich der Gesetzgeber erneut der Regelung der Suizidbeihilfe an. Aus ursprünglich vier fraktionsübergreifenden Entwürfen[127] gingen nach Beratungen u.a. im Rechtsausschuss zwei Gesetzentwürfe hervor,[128] von denen in der zweiten Lesung am 6.7.2023 jedoch keiner die erforderliche Mehrheit erhielt.

Zur Auswahl standen zuletzt ein Entwurf, der insbesondere wieder auf die Strafbarkeit der Suizidbeihilfe in einem neuen § 217 StGB setzte, aber hiervon weitreichende Ausnahmen zulassen wollte. Diese sollten aber vor allem an prozedurale Vorgaben geknüpft sein, wie z.B. eine zweimalige fachärztliche Untersuchung in einem festgelegten Abstand sowie eine zusätzliche Beratung.[129] In der Praxis wäre nach diesem Gesetzentwurf zwar eine straffreie Suizidbeihilfe möglich. Sie wäre aber an derart hohe prozedurale Vorgaben gebunden, dass dies den Zugang zu einer legalen Suizidhilfe massiv beschränken würde.[130] Auch nur geringfügige Verstöße gegen prozeduralte Vorschriften zögen eine Strafbarkeit nach sich, was die Bereitschaft freiwillig Suizidbeihilfe zu leisten höchstwahrscheinlich untergraben würde.[131]

Der zweite verbliebene Entwurf[132] wollte ein Suizidhilfegesetz installieren, indem zunächst ausdrücklich die Straffreiheit der Suizidbeihilfe festgeschrieben werden sollte. Dies hätte Betroffenen eine gewisse Rechtssicherheit gebracht. Zudem sollten u.a. Beratungsangebote und ein legaler Zugang Betäubungsmitteln zum Zwecke des freiverantwortlichen Suizids geschaffen werden. Der Ansatz einer grundsätzlichen Straffreiheit dürfte eher den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen als der immer noch relativ restriktive Entwurf eines neuen § 217 StGB.

Wie das Gesetzgebungsverfahren weiter gehen wird, ist aktuell offen. Es scheint aber zumindest eine breite Mehrheit zu geben, die eine irgendwie geartete Regulierung der Suizidbeihilfe für erforderlich hält. In Bezug auf Beratungsangebote, die Absicherung der Freiwilligkeit und den Zugang zu erforderlichen Betäubungsmittel ist das auch durchaus sinnvoll.

5. Ausblick

Die Rechtsprechung insbesondere des BVerfG aber auch des BGH bestätigen zunehmend, dass Ausgangspunkt der Diskussion um die Sterbehilfe das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen sein muss. Dies fußt auf dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Lebensende, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herleiten lässt. Damit ist ein staatlicher Eingriff in dieses Recht grundsätzlich legitimierungsbedürftig. Zwar sind zur Absicherung des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Lebens (strafbewährte) Einschränkungen denkbar. Diese dürfen aber das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben nicht aushöhlen. In Betracht kommen daher vor allem Normen, die sicherstellen, dass Sterbehilfe und Suizidbeihilfe stets auf einer freiwilligen Entscheidung des Patienten beruhen und keine sachfremden Erwägungen Einfluss gewinnen können. Gerade die Rechtsprechung hat in Bezug auf die Sterbehilfe in den Vergangenen Jahren (fast) einen Paradigmenwechsel vom Schutz des Lebens als höchstes Gut zur Sicherung der Selbstbestimmung auch beim Thema Sterben vollzogen. Die Gesetzgebung hinkt dem teils noch etwas hinterher, was vor allem der missglückte und inzwischen zurecht für verfassungswidrig erklärte § 217 StGB zeigt.

Der Grundsatz in dubio pro vita gilt daher nur noch in Ausnahmefällen und zwar dann, wenn die Tatsachengrundlage unklar ist, wenn also nicht sichergestellt ist, dass das Sterben wirklich selbstbestimmt erfolgt. Sobald an der Selbstbestimmtheit keine Zweifel bestehen, ist für den Vorrang des Lebensschutzes hingegen kein Raum mehr.

Immer wieder gefordert und gerade im Hinblick auf die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts auch erforderlich, wäre eine umfassende Regelung der Sterbehilfe i.w.S. wozu insbesondere eine Befassung mit dem restriktiven § 216 StGB erfolgen sollte. Selbst der BGH hat hier in seinem obiter dictum zum „Insulin-Spritzen“-Fall den Finger in die Wunde gelegt.

Auch wenn man es grundsätzlich für richtig halten mag, einem weitreichenden Selbstbestimmungsrecht den Vorzug zu gewähren, muss man sich stets gewahr sein, dass auf der anderen Seite mit dem Leben nach wie vor ein hohes, wenn nicht das höchste Schutzgut steht. Man darf auch nicht übersehen, dass gerade die Feststellung der Freiverantwortlichkeit eines Sterbewunsches oft alles andere als einfach ist. Zum Schutz des Lebens vor nicht freiverantwortlichen Entscheidungen wird man bei der Sterbehilfe auf das Strafrecht daher wohl nicht gänzlich verzichten können.

 


[1] BGHSt 40, 257 (263).

[2] BGHSt 55, 191.

[3] BGH NJW 2022, S. 3021.

[4] vgl. BT-Drs. 18/5373; BT-Drs. 20/904.

[5] BVerfG, NJW 2020, S. 905.

[6] vgl. Lindner, NJW 2013, S. 136.

[7] Saliger, Selbstbestimmung bis zuletzt: Rechtsgutachten zum Verbot organisierter Sterbehilfe, 2015, S. 63; Rosenau/Sorge, NK 2013, 108, 110.

[8] BT-Drs. 18/5373, S. 10.

[9] Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG Art. 1 Abs. 1 Rn. 89.

[10] Fink, Selbstbestimmung und Selbsttötung, S. 72 ff., 100.

[11] Murswiek in: Sachs, GG, Art. 2 Rn. 211; Hilgendorf, JZ 2014, 545, 550.

[12] Saliger, a.a.O. S. 65; Günzel: Das Recht auf Selbsttötung, S. 99 ff.; Neumann: Die Mitwirkung am Suizid als Straftat?, S. 257.

[13] BVerfG, NJW 2020, S. 905. Ein kompakter Überblick zur Entscheidung findet sich u.a. bei Sachs, JuS 2020, S. 580.

[14] Hillgruber, in Stern/Sodan/Möstl, Staatsrecht der BRD im europ. Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 101 Rn. 80.

[15] vgl. Hufen, NJW 2018 S. 1524 (1526).

[16] BGHSt 55, 191.

[17] BGHSt 55, 191.

[18] BGHSt 55, 191 – Leitsatz 1.

[19] BGHSt 55, 191.

[20] vgl. u.a. Schneider in MüKo-StGB, Vor § 211 Rn. 99 ff.

[21] BGHSt 37, 376; Jäger, JZ 2015, 875, 876; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 216 Rn. 3; Schroth, GA 2006 S.549 (559).

[22] Schroth, GA 2006 S. 549 (550).

[23] BGHSt 19, 135 (138); vgl. auch BGH NStZ 1987 S. 365 f.

[24] Kraatz, Arztstrafrecht, 2. Aufl. 2017, Rn. 170.

[25] Vgl. die Terminologie bei Roxin, NStZ 1987 S. 345 (347), der diese Ansicht jedoch freilich nicht vertritt.

[26] BGH NStZ 1987 S. 365.

[27] Roxin, NStZ 1987 S. 345 (347); eine Anwendung der Regelungen zur Mittäterschaft ablehnend auch Bottge, Suizid und Strafrecht, 1982, S. 238.

[28] Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 569.

[29] Roxin, NStZ 1987 S. 345 (347); Neumann, JA 1987 S. 244 (249); Kraatz, a.a.O. Rn. 170.

[30] BGHSt 19, 135, 139 f.

[31] Beispiel bei Brunhöber, JuS 2011 S. 401 (403).

[32] Hilgendorf, JRE 2007 S. 479 (484).

[33] BGH NJW 2022, S. 3021.

[34] vgl. dazu auch: Grünewald, NJW, 2022, S. 3025.

[35] vgl. Albrecht/Bartunek, Famos 2022, S. 55 (59 f.).

[36] Albrecht/Bartunek, Famos 2022, S. 55 (59).

[37] vgl. Grünewald, NJW, 2022, S. 3025.

[38] BGH NJW 2022, S. 3021.

[39] vgl. Hoven/Kudlich, NStZ 2022, S. 667 ff.

[40] Zu den subjektiven Voraussetzungen der straflosen indirekten Sterbehilfe vgl. Kraatz, a.a.O. Rn. 180.

[41] Jäger, JZ 2015 S. 875 (876).

[42] Schroth, GA 2006 S. 549 (565).

[43] BGHSt 42, 301 ff.; BGHSt 46, 279 (284); Herzberg, NJW 1996 S. 3043 (3048); Otto, Jura 1999 S. 434 (400); Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil 1, 44. Aufl. 2020, Rn. 31a.

[44] Vgl. hierzu Schneider in MüKo StGB, Vor § 211 Rn. 108 ff.; Jäger, JZ 2015, 875, 877.

[45] Tröndle, ZStW Bd. 99 (1987), S. 25 (30,47); Beckmann, DRiZ 2005 S. 252 (524).

[46] Spickhoff/Knauer/Brose Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 216 StGB Rn. 23.

[47] Herzberg, NJW 1996 S. 3043 (3048 f.).

[48] Verrel JZ 1996 S. 224 (226 f.).

[49] Schneider in MüKo-StGB, Vor § 211 Rn. 108.

[50] Schneider, a.a.O. Rn. 108.

[51] vgl. Achenbach Jura 2002 S. 542 (546); Dreier JZ 2007 S.317 (322); Roxin GA 2013 S. 313 (314).

[52] Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 34, Rn. 7.

[53] vgl. Schneider, a.a.O. Rn. 111.

[54] Rosenau FS Roxin II, 2011, 577 (584 f.).

[55] dazu ausführlich: Schneider, a.a.O. Rn. 112 ff.

[56] Schneider, a.a.O. 104.

[57] Schneider, a.a.O. Rn. 104.

[58] Schneider, a.a.O. Rn. 104.

[59] Roxin, Zur strafrechtlichen Behandlung der Sterbehilfe, in: Roxin/Schroth, Medizinstrafrecht, S. 93 (99).

[60] Vgl. Eser/Sternberg/Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, Vor §§ 211 ff. Rn. 28.

[61] Schroth, GA 2006 S. 549 (551).

[62] Schneider, a.a.O. Rn. 101.

[63] Vgl. Brammsen, NStZ 2000, 337, 341; Jeschek/Weigend, Strafrecht AT, § 58 II; Hirsch, in: FS Lackner, 1987, S. 597 ff.

[64] Roxin, Strafrecht AT II, 2003, § 31; Schroth, GA 2006, 549, 551.

[65] So auch Gropp, NStZ 1985 S. 97.

[66] BGHSt 55, 191.

[67] BGHSt 55, 191.

[68] BGH NStZ 2010, 630, 631.

[69] BGHSt 55, 191 – Leitsatz 2.

[70] BGHSt 55, 191

[71] Schneider, a.a.O. 167.

[72] Schneider, a.a.O. Rn. 167.

[73] Schneider, a.a.O. Rn. 136.

[74] Schneider, a.a.O. Rn. 143.

[75] Schneider, a.a.O. Rn. 146.

[76] vgl. Verrel, Patientenverfügungen, S. 26 f.

[77] Schneider, a.a.O. Rn. 146.

[78] Lackner/Kühl, StGB, Vor 211  Rn. 8.

[79] Schneider, a.a.O. Rn. 146.

[80] Schneider, a.a.O. Rn. 144.

[81] vgl. Verrel, Patientenverfügungen S. 27.

[82] Weiterführend hierzu: Schneider, a.a.O. Rn. 145.

[83] So generell auch: Schneider, a.a.O. Rn. 145.

[84] Schneider, a.a.O. Rn. 149.

[85] Schneider, a.a.O. Rn. 147.

[86] vgl. Schneider, a.a.O. Rn. 147.

[87] Schneider, a.a.O. Rn. 148.

[88] Schneider, a.a.O. Rn. 148; vgl. auch: Lindner/Huber NJW 2017 S. 6.

[89] Schneider, a.a.O. Rn. 156.

[90] Schneider, a.a.O. Rn. 156.

[91] vgl. Schneider, a.a.O. Rn. 153 f.

[92] BGH NJW 2011, S. 161 (162) (obiter dictum); Walter, ZIS 2011 S. 76 (81 f.); Dölling, ZIS 2011 S. 345 (348); unklar BGH NJW 2010 S. 2963 (2966 f.)

[93] in diese Richtung auch BGH NStZ 2011, S. 274.

[94]Verrel, NStZ 2010, S. 671 (674); Verrel NStZ 2011 S. 276 (277); Engländer, JZ 2011 S. 513 (519); Rissing-van Saan, ZIS 2011 S.  544 (548).

[95] vgl. BGH, NJW 2014, S. 3572 (3576).

[96] Schneider, a.a.O. Rn. 157.

[97] vgl. dazu ausführlich: Schneider, a.a.O. Rn. 158.

[98] Anders sehen dies u.a.: Verrel FS Jakobs, 2007 S. 715 (721); Merkel ZStW Bd. 107 (1995) S. 545 (573) die auch hier eine Rechtfertigung für die Weiterbehandlung verlangen und durchaus allgemeine Wertvorstellungen bei non-liquet Entscheidungen berücksichtigen wollen.

[99] vgl. hierzu ausführlich: Kühl,  JA 2009, S. 321 (324).

[100] Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 248 ff.; Charalambakis, GA 1986 S. 485 (498); Jakobs, Strafrecht AT, § 21 Rn. 97; Roxin, in: FS Pötz, 177 ff.; Schünemann, in: LK, StGB, § 25 Rn. 72 ff.

[101] Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, Vor §§ 211 ff. Rn. 36; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 228 ff.; Jähnke, in: LK, StGB, Vor § 211 Rn. 26.

[102] Feldmann, GA 2012, 498, 499; Neumann, in: NK, StGB, Vor §§ 211 Rn. 65.

[103] Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl., Vor § 211 Rn. 35 ff.; Jähnke, in: LK, StGB, Vor § 211 Rn. 24 ff.

[104] BGH NJW 1984 S. 2639 (2640).

[105] BGH NJW 1984 S. 2639 ff.

[106] Geilen, JZ 1974 S. 145 (148 ff.); Jähnke, in: LK, StGB, Vor § 211 Rn. 27 f.; Sonneck/Ringel, in: Eser, Suizid und Euthanasie, 1976, S. 77 ff.

[107] BGH NJW 1984, 2639, 2642.

[108] Roxin, NStZ 1985, 97 ff.; Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, Vor § 211 Rn. 42 f.; Jäger, JZ 2015 S. 874 (878).

[109] Gropp, NStZ 1985 S. 97 (98).

[110] So auch StA München I, MedR 2011 S. 345.

[111] So auch Henking, JR 2015 S. 174 (177).

[112] BGH NJW 2019, 3092; BGH NJW 2019, 3089; dazu näher Goldstein, StRR 2019, S. 5 ff.

[113] BGH NJW 2022, 3021.

[114] BGH NJW 2019, S. 3089 (3091).

[115] BGH NJW 2022, S. 3021 (3023 f.).

[116] BGHSt 6, 147 (153).

[117] Vgl. BGH NStZ S. 1985, 119 (122).

[118] Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, § 323c Rn. 7.

[119] BT-Drs. 18/5373.

[120] BT-Drs. 18/5373, S. 8 ff.

[121] BT-Drs. 18/5373, S. 8.

[122] Hilgendorf, LTO, 12.11.2015; Duttge, NJW 2016 S. 120 (121).

[123] Duttge, NJW 2016 S. 120 (121).

[124] vgl. Neumann, NJOZ 2021, S. 385 (386).

[125] vgl. u.a. Oglakcioglu  in BeckOK StGB, 45. Ed. 1.2.2020, StGB § 217 Rn. 1 ff.

[126] BVerfG NJW, S. 905.

[127] Vgl. BT Drs. 20/904; BT Drs. 20/2293; BT Drs. 20/2332; BT Drs. 20/1121.

[128] Vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: BT Drs. 20/7624.

[129] Vgl. BT Drs. 20/904.

[130] Neumann, NJOZ 2021, S. 385 (386).

[131] vgl. Neumann, NJOZ 2021, S. 385 (386).

[132] Vgl. BT Drs. 20/7624.